VwGH 2011/18/0054

VwGH2011/18/005421.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M O alias N E, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Dezember 2010, Zl. E1/420.809/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

32008L0115 Rückführungs-RL Art20 Abs1;
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4;
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6;
32008L0115 Rückführungs-RL Kap3;
32008L0115 Rückführungs-RL;
AVG §1;
EURallg;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038;
NAG 2005 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
32008L0115 Rückführungs-RL Art20 Abs1;
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4;
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6;
32008L0115 Rückführungs-RL Kap3;
32008L0115 Rückführungs-RL;
AVG §1;
EURallg;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038;
NAG 2005 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen (alias moldawischen) Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich seien nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 mit näherer Begründung dargelegt, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat als festgelegt anzusehen ist.

Im weiteren Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zlen. 2011/18/0064 bis 0066, führte der Verwaltungsgerichtshof mit eingehenden Erwägungen aus, dass Entscheidungen über Ausweisungen gemäß § 54 Abs. 1 FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen.

Vor dem Hintergrund der dortigen Ausführung besteht kein Zweifel, dass es sich bei Ausweisungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts um Rückkehrentscheidungen im Sinn des Art. 3 Z. 4 Rückführungsrichtlinie handelt.

Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf § 53 Abs. 1 FPG gestützte Ausweisung der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt hätte.

Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet.

Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39

Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juli 2011

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