Normen
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §28 Abs4 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §28 idF 2006/I/125;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §28 Abs4 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §28 idF 2006/I/125;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus Beschwerde und ihr angeschlossenem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.1. Die Ö AG hatte am 4. November 2010 einen Antrag gemäß § 28 EisbG auf dauernde Einstellung der Strecke Schwarzenau - Waldkirchen an der Thaya hinsichtlich des Streckenteils von km 0,000 bis km 30,450 gestellt. Mit Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. November 2010 war die belangte Behörde gemäß § 12 Abs 4 EisbG ermächtigt worden, unter Zugrundelegung des genannten Antrags das Einstellungsverfahren gemäß § 28 EisbG durchzuführen. Im Rahmen der öffentlichen Interessentensuche hatte die beschwerdeführende Partei ihr Interesse an der gegenständlichen Eisenbahnstrecke bekannt gegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2010 war der Ö AG antragsgemäß die Bewilligung für die dauernde Einstellung der genannten Strecke mit 11. Dezember 2010 erteilt und die Konzession insoweit für erloschen erklärt worden.
1.2. Am 27. Juni 2011 beantragte die beschwerdeführende Partei, ihr den genannten Bescheid vom 22. November 2010 zuzustellen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 28 EisbG iVm § 8 AVG mangels Parteistellung zurück.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, im Verfahren zur Einstellung des Betriebs einer Eisenbahnstrecke komme, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 94/03/0194, ausgeführt habe, nur dem Eisenbahnunternehmen selbst Parteistellung zu, nicht aber auch Dritten. Diese Beurteilung treffe auch auf das Einstellungsverfahren gemäß § 28 EisbG (in der Fassung seit der Novelle BGBl I Nr 125/2006) zu, weshalb der Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen gewesen sei.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
2.1. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, auf der Grundlage der durch die Novelle BGBl I Nr 125/2006 geänderten Rechtslage treffe die Beurteilung, im Einstellungsverfahren seien nur öffentliche Interessen zu wahren, nicht aber subjektiv öffentliche Rechte Dritter zu berücksichtigen, nicht mehr zu. Dies ergebe sich daraus, dass seit der Neuregelung das die Einstellung beantragende Eisenbahnunternehmen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Weiterbetriebs zwingend durch die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen zum Weiterbetrieb anhand der Ergebnisse einer Interessentensuche mit Einholung verbindlicher Angebote zu belegen habe. Durch diese zwingend angeordnete Interessentensuche würden aber nicht nur öffentliche Interessen gewahrt, sondern auch die subjektiv-öffentlichen Interessen der Interessenten berührt. Die beschwerdeführende Partei habe sich am Interessentenverfahren beteiligt und ein Angebot zum Weiterbetrieb der Thayatalbahn gelegt. Ihr sei aber der Einstellungsbescheid nicht zugestellt worden, weshalb sie ihre durch die Interessentensuche geschaffenen subjektiv-öffentlichen Rechte auf Übernahme und Weiterbetrieb der Thayatalbahn nicht weiter verfolgen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher ihrem Antrag stattgeben müssen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
2.2.1. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei geht im Kern dahin, dass durch die Novelle BGBl I Nr 125/2006, mit der als Voraussetzung für die Bewilligung der (dauernden) Einstellung des Betriebs der Nachweis der Erfolglosigkeit der Bemühungen zum Weiterbetrieb durch eine Interessentensuche statuiert worden sei, den Interessenten ein subjektiv-öffentliches Recht zugebilligt worden sei. Diese könnten nur durch Wahrung ihrer Pateistellung ihre Interessen auf Übernahme und Weiterbetrieb des Unternehmens verfolgen.
2.2.2. Zur Parteistellung in eisenbahnrechtlichen Verfahren idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die hg Erkenntnisse vom 10. Oktober 2006, Zlen 2004/03/0080 und 2006/03/0111, sowie auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0009, verwiesen werden.
2.2.3. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei hat sich durch die genannte Novelle an der Beurteilung, wonach im Verfahren zur Einstellung des Betriebs einer Eisenbahn nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten, nichts geändert.
§ 29 Abs 1 EisbG idF vor der genannten Novelle lautete:
"Betriebseinstellung
§ 29. (1) Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung (§ 19), die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf nur erteilt werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des -streckenteiles zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören."
Es hatte also die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw eines Teils davon zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden konnte. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung durfte nur erteilt werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen konnte die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen.
Seit der genannten Novelle wird die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Eisenbahn in § 28 EisbG geregelt. Diese Bestimmung lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
§ 28. (1) Ist die Weiterführung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Streckenteiles einer öffentlichen Eisenbahn wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, so hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes zu bewilligen.
…
(4) Vor der Bewilligung einer dauernden Einstellung des Betriebes wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Weiterführung ist nachzuweisen, dass Bemühungen des antragstellenden Eisenbahnunternehmens zum Weiterbetrieb zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist anhand der Ergebnisse einer Interessentensuche mit Einholung verbindlicher Angebote zu belegen. Vor der Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
…"
Voraussetzung für die auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu erfolgende Bewilligung der dauernden Einstellung ist also nach wie vor lediglich, dass die Weiterführung des Betriebs dem Unternehmen wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei - ebenfalls wie schon nach der früheren Rechtslage - nachzuweisen ist, dass Bemühungen um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos geblieben sind.
Während in der Fassung vor der genannten Novelle die Behörde zur Überprüfung letzterer Voraussetzung "erforderlichenfalls" eine öffentliche Interessentensuche zu veranlassen hatte, ist es seither das antragstellende Eisenbahnunternehmen selbst, das die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen von sich aus durch die Vornahme einer Interessentensuche mit Einholung verbindlicher Angebote zu belegen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass Voraussetzung für die Bewilligung der dauernden Einstellung lediglich ist, dass die Weiterführung des Betriebs dem Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei werden durch das Erfordernis einer Interessentensuche nicht subjektivöffentliche Rechte von Interessenten, die ein verbindliches Angebot abgegeben habe, geschaffen; durch die Bewilligung der dauernden Einstellung des Betriebs können daher derartige Rechte nicht berührt werden. Allfällige wirtschaftliche Interessen begründen aber für sich genommen keine subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl 2008/03/0107, mwN).
Der Umstand also, dass die beschwerdeführende Partei im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nach § 28 Abs 4 EisbG ein verbindliches Anbot gelegt hat, ändert nichts daran, dass im Verfahren zur Einstellung des Betriebs nur das öffentliche Interesse am Weiterbetrieb einer öffentlichen Eisenbahn gegen das Interesse des Eisenbahnunternehmens auf Einstellung einer Strecke, deren Weiterbetrieb ihm wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann, abzuwägen ist.
2.3. Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung ihres Antrags auf Zustellung des Einstellungsbescheids nicht in Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2011
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