VwGH 2009/03/0009

VwGH2009/03/000921.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde von 1. J W, 2. E W,

3. K T, 4. H T, 5. H K, 6. M K, 7. K Tr, 8. S T, 9. Forstliche Bringungsgenossenschaft D, alle in Tü, alle vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. August 2008, Zl BMVIT- 239.271/0001-IV/SCH3/2008, betreffend Einstellung einer Seilbahn (mitbeteiligte Partei: E GmbH in Tü, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §37;
SeilbG 2003 §24;
SeilbG 2003 §40;
SeilbG 2003 §48;
SeilbG 2003 §52 Abs2;
SeilbG 2003 §90;
SeilbG 2003 §99;
VwRallg;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §37;
SeilbG 2003 §24;
SeilbG 2003 §40;
SeilbG 2003 §48;
SeilbG 2003 §52 Abs2;
SeilbG 2003 §90;
SeilbG 2003 §99;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind ihrem Vorbringen nach Eigentümer bzw sonst dinglich Berechtigte an Liegenschaften im Schigebiet E (Tü), die zum Betrieb von Pisten, Lift- und Beschneiungsanlagen benützt wurden.

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (LH) vom 10. März 2008 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei als Konzessionsinhaberin gemäß § 90 Seilbahngesetz (SeilbG) die dauernde Einstellung der öffentlichen Seilbahn "Doppelsesselbahn E" in Tü bewilligt (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Einräumung der Parteistellung und Akteneinsicht im zu Grunde liegenden Einstellungsverfahren gemäß §§ 8, 17 AVG iVm § 90 SeilbG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

2.2. Begründend führte der LH im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe vorgebracht, die Weiterführung der Seilbahn könne ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden, eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen sei nicht zu erwarten. Belegt durch Gutachten über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und die erforderlichen Maßnahmen für einen Weiterbetrieb sei davon auszugehen, dass kurz- und mittelfristig ein Investitionsbedarf von ca EUR 890.000,-- für die Gewährleistung eines sicheren Seilbahnbetriebs erforderlich sei; diese Investition sei aber "wirtschaftlich sinnlos", weil trotz erheblicher Förderungen und Synergieeffekte durch einen in den letzten Jahren aufgenommenen Sommerbetrieb nur Verluste, nicht aber ein positives Betriebsergebnis, erzielbar wären. Auf dieser Basis sei der mitbeteiligten Partei, die als Konzessionsinhaberin die nötigen Investitionen für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlage tätigen müsse, ein weiterer Betrieb nicht zumutbar.

Ein öffentliches Interesse am Weiterbetrieb sei nicht hervorgekommen; die Gemeinde Tü habe zwar darauf hingewiesen, dass der Betrieb des Lifts von beachtlichem Interesse wäre, eine Entscheidung aus wirtschaftlicher Sicht aber vom Unternehmen selbst zu treffen wäre. Ausgehend davon, dass notwendige Investitionen in die Sicherheit der Anlage auf Dauer nicht gewährleistet werden könnten, sei das öffentliche Interesse an einem sicheren Seilbahnbetrieb nicht mehr gewährleistet.

Im Verfahren über die Bewilligung der Einstellung sei neben den Interessen des Konzessionsinhabers nur die Berücksichtigung öffentlicher Interessen vorgesehen; einem Dritten werde kein subjektives öffentliches Recht eingeräumt. Den beschwerdeführenden Parteien komme daher im Einstellungsverfahren keine Parteistellung zu.

3.1. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 8. August 2008 hat die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des LH gemäß §§ 66 Abs 4, 8 AVG iVm § 90 SeilbG als unbegründet abgewiesen.

3.2. Nach einer Darstellung des Verfahrensgangs, des wesentlichen Inhalts der Berufung und der maßgebenden Bestimmungen des SeilbG sowie der Grundsätze für die Einräumung von Parteistellung nach § 8 AVG führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

§ 90 SeilbG sehe im Verfahren über die dauernde Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Seilbahn lediglich die Berücksichtigung öffentlicher Interessen vor, eine Einräumung von subjektiv-öffentlichen Rechten sei damit nicht verbunden. Danach sei die dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden könne und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten sei. Demgegenüber regle § 40 SeilbG die Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren. Den in dieser Bestimmung Genannten komme aber in anderen Verfahren (als im Baugenehmigungsverfahren) nicht Parteistellung zu, wie der Verwaltungsgerichtshof - bezogen auf gleichlautende Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 - bereits mehrfach ausgesprochen habe. Im Verfahren über die dauernde Betriebseinstellung sei über die Weiterführung des Betriebs und die damit zusammenhängenden öffentlichen Interessen abzusprechen, während im Verfahren über die Abtragung von Seilbahnen gemäß § 17 Abs 2 SeilbG eine Genehmigung nach § 52 SeilbG erforderlich sei und in diesem Verfahren nicht nur öffentliche Interessen wahrzunehmen, sondern auch allenfalls bestehende subjektiv-öffentliche Rechte der durch die Abtragung betroffenen Grundeigentümer zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Verfahren über die Einstellung des Betriebs komme daher den beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung und daher auch nicht das Recht auf Akteneinsicht zu.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1649/08-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerde.

5. Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei - erwogen:

5.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Das AVG legt damit lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts - im gegenständlichen Fall des SeilbG - beurteilt werden (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2010/03/0039, mwN).

5.2. Die danach maßgebenden Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, BGBl I Nr 103/2003 idF BGBl I Nr 83/2007 (SeilbG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 16. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.

Konzession

§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehende Interessen überwiegt.

Baugenehmigung

§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen.

§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

Betriebsbewilligung

§ 48. (1) …

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Betriebsbewilligung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete einschließlich des Arbeitnehmerschutzes berührt werden, beizuziehen.

Abtragung

§ 52. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.

(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.

§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird."

5.3. Während das SeilbG ausdrücklich normiert, welchen Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (nämlich den in § 40 SeilbG Genannten), fehlt eine derartige Festlegung hinsichtlich eines (dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden) Verfahrens nach § 90 SeilbG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Bau- und Betriebsbewilligung nach den §§ 35 ff EisbG idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 erkannt, dass den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften zwar im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt, dass § 34 Abs 4 EisbG den in dieser Bestimmung Genannten nicht aber auch Parteistellung in anderen eisenbahnrechtlichen Verfahren (außer der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung) verleiht (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 10. Oktober 2006, Zlen 2004/03/0080 und 2006/03/0111).

Die Regelung der Parteistellung im seilbahnrechtlichen Verfahren durch § 40 SeilbG folgt insoweit - nahezu wortgleich - § 34 Abs 4 EisbG 1957 idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006. Die Materialien zum SeilbG (RV 204 Blg NR 22. GP) bieten keinen Hinweis dafür, dass eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung der Parteistellung normiert werden sollte (vgl etwa die Ausführungen zu § 24, wonach "im Konzessionsverfahren Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zukommt", sowie zu § 48, wonach "im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahren den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften … weiterhin keine Parteistellung (zukommt)").

Es ist also - weiterhin - davon auszugehen, dass aus § 40 SeilbG nicht abgeleitet werden kann, die in dieser Bestimmung Genannten hätten Parteistellung auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren.

5.4. Hinsichtlich des Verfahrens nach § 90 SeilbG wird im SeilbG nicht explizit geregelt, wer Parteistellung hat. § 90 SeilbG legt fest, dass die Einstellung einer öffentlichen Seilbahn - über Antrag des Seilbahnunternehmens - zu bewilligen ist, wenn ihm deren Weiterführung auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht zugemutet werden kann. Ausgehend davon, dass ein derartiges Verfahren auf Antrag einzuleiten ist und dabei die Zumutbarkeit des Weiterbetriebs für das Unternehmen zu prüfen ist, kommt jedenfalls dem Seilbahnunternehmen - das durch die Bewilligung der Einstellung von seiner Betriebspflicht (§ 99 SeilbG) entbunden wird - Parteistellung zu. Es ist aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht zu erkennen, dass darüber hinaus weiteren Personen, insb Eigentümern von betroffenen Liegenschaften im Sinne des § 40 SeilbG, Parteistellung zukäme:

Maßgebend für die Entscheidung, ob die beantragte Einstellungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, ist nach dem Gesetz einzig, ob ein Weiterbetrieb für das Unternehmen unzumutbar ist. Wird vom Seilbahnunternehmen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Betriebsführung nachgewiesen, ist nach § 90 SeilbG die Einstellung zu bewilligen, ohne dass weitere Voraussetzungen zu prüfen wären. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung Dritter - Voraussetzung für die Annahme deren Parteistellung - ist mit der Bewilligung der Einstellung nicht verbunden.

5.5. Klarzustellen ist diesbezüglich zunächst, dass mit der Bewilligung der Betriebseinstellung noch keine Entscheidung über den Fortbestand der Seilbahnanlage getroffen wird. Vielmehr ist gemäß § 52 Abs 2 SeilbG im Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung von der Behörde (in einem weiteren Verfahren) zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahn zu beseitigen sind.

Maßgebend für die Beurteilung der Parteistellung ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbar, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl 2008/03/0107, mwN).

5.6. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die weiteren Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien, mit denen sie ihre Parteistellung zu begründen versuchen, als nicht zielführend:

Im Verfahren nach § 90 SeilbG wird nicht über eine allfällige Abtragung der Seilbahnanlagen entschieden; daher können auch im zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der mitbeteiligten Partei geschlossenen Dienstbarkeitsvertrag mit Blick auf wasserrechtliche Verpflichtungen getroffene Regelungen über ein Wahlrecht der Grundeigentümer hinsichtlich Belassens oder Entfernung von Anlagenteilen ebenso wenig die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien begründen wie die Befürchtung, allfällige Rückbaumaßnahmen im Falle einer Insolvenz der Betreibergesellschaft letztlich finanziell selbst tragen zu müssen.

Gleiches gilt hinsichtlich der aus einem forstrechtlichen Bescheid abgeleiteten, an das "Bestehen der Anlage" geknüpften Folgerungen.

Warum die Einstellung des Seilbahnbetriebs unmittelbar dazu führen solle, dass Anlagenteile sofort zu Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) würden, sodass die Liegenschaftseigentümer eine Haftung nach (gemeint wohl) § 74 Abs 2 AWG treffe, wird von der Beschwerde nicht konkret dargestellt.

Ebenso wenig wird dargetan, warum die zur Begründung der Parteistellung berufene Alpenkonvention subjektive Rechte der beschwerdeführenden Parteien im in Rede stehenden Verfahren begründe. Der hervorgehobene Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien bislang "in der Wintersaison stets auch als Pistenraupenfahrer und Liftwarte udgl beschäftigt" waren, ist dafür nicht hinreichend.

Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien auf ihr Eigentum an bislang für Liftzwecke genutzten Liegenschaften bzw mit der Betreibergesellschaft, der mitbeteiligten Partei, geschlossene Vereinbarungen versagt also. Letztlich ist die rechtliche Situation der beschwerdeführenden Parteien nicht entscheidend anders als die aller anderen Personen, die Eigentum vermietet, verpachtet oder sonst in Bestand gegeben haben, und sich bezüglich vertraglicher Ansprüche an ihren Vertragspartner halten müssen, mit dem Risiko, dass dieser - etwa im Falle einer Insolvenz - (auch berechtigte) Ansprüche nicht mehr - voll - erfüllt.

5.7. Da den beschwerdeführenden Parteien also im zu Grund liegenden Verfahren nach § 90 SeilbG entgegen ihrer Auffassung keine Parteistellung zukam, wurden sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 21. Oktober 2011

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