VwGH 2010/18/0467

VwGH2010/18/046722.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des ZB in W, geboren am 1. September 1979, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. November 2010, Zl. E1/379.868/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art6;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art6;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. November 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer laut Angaben im Asylverfahren am 19. Juni 2003 - illegal und von einem Schlepper unterstützt - nach Österreich gekommen sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, der am 28. April 2010 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel; sein Aufenthalt sei daher unerlaubt.

Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, kinderlos und habe keine familiären Bindungen im Inland. Im Asylverfahren habe er angeführt, dass seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern in seinem Heimatstaat lebten.

Laut Zentralem Melderegister sei der Beschwerdeführer seit 23. Juni 2003 durchgehend in W mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) habe der Beschwerdeführer (richtig wohl: dessen Arbeitgeber) vom 1. März bis 31. August 2004 und vom 14. März bis 13. September 2005 im Rahmen der für die Land- und Forstwirtschaft kundgemachten Kontingente über zwei entsprechende Beschäftigungsbewilligungen als Hilfsarbeiter verfügt. Weitere Anträge auf Erteilung von Arbeitsberechtigungen seien nicht gestellt worden. Seit 1. April 2010 scheine eine Meldung als "Arbeiter" bei der H. KG in W auf; der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keine Beschäftigungsbewilligung mehr.

Laut Auszug der "österreichischen Sozialversicherung" sei der Beschwerdeführer bis 31. März 2010 als Asylwerber bzw. Flüchtling gemeldet gewesen.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 2009 sei das zur Vertretung nach außen berufene Organ der M. GmbH in W für die Beschäftigung zweier Ausländer - darunter des Beschwerdeführers - als Reinigungskräfte ohne gültige Beschäftigungsbewilligung wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) rechtskräftig bestraft worden.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 sei der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Ausweisung verständigt und zur Beantwortung einer Reihe von Fragen verhalten worden; die (Zustellung durch) Hinterlegung dieser Verständigung sei mit 14. Mai 2010 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich dazu allerdings nicht geäußert.

Nach einer am 17. Mai 2010 in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführten "fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle" sei der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des FPG zur Anzeige gebracht worden. Ein Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sei anhängig.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er erfülle sämtliche Kriterien, welche für ein Bleiberecht vorgesehen seien. Überdies habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 NAG gestellt. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über eine Arbeitsbewilligung. Er könne für sich selbst sorgen, spreche Deutsch und sei in ein soziales Netz in Österreich integriert. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich "intensiver integriert" sei als in seinem Heimatland. Die im erstinstanzlichen Bescheid angestellten "Spekulationen" über Bindungen zum Heimatstaat seien als unsubstantiiert zurückzuweisen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass kein Zweifel daran bestehe, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung gegeben seien.

Angesichts der angeführten Umstände sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen.

Im Rahmen der nach § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung bzw. der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK sei festzustellen, dass der Großteil des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einem Asylantrag beruht habe, welcher sich als unberechtigt erwiesen habe. Die Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur zum Teil aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig gewesen sei, mindere das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultierten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei während der Anhängigkeit des Asylverfahrens lediglich geduldet und allein vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig und insofern unsicher gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zudem seit April 2010 unerlaubt. Zeiten unerlaubten Aufenthaltes seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten.

Weiters könne von einer beruflichen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass er (richtig wohl: sein Arbeitgeber) über Arbeitsbewilligungen verfüge, stehe diese Behauptung im Widerspruch zur Auskunft des AMS. Im Hinblick auf den früheren geduldeten Aufenthalt nach dem Asylgesetz und den seit Monaten währenden illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers komme einer allfälligen Beschäftigung keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er für sich selber sorgen könne, sei unbewiesen.

Zugunsten des Beschwerdeführers sei auch von Deutschgrundkenntnissen auszugehen. Dieser Umstand sei aber ebenso wenig geeignet, das Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt in Österreich zu verstärken, wie die angebliche Integration in ein soziales Netz.

Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat - oder wo auch immer -, jedenfalls nicht in Österreich verbracht. Er habe in seiner Heimat eine schulische Ausbildung erhalten. Im Gegensatz zu Österreich bestünden zu seinem Herkunftsland intensive familiäre Bindungen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren könne.

Zwar sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet ein gewisses Maß an Integration in Österreich zuzugestehen, diese erweise sich aber nicht als ausgeprägt, sondern entscheidend relativiert. Diesen relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens und der Verhinderung von Schwarzarbeit ein besonders hoher Stellenwert zu. Diese öffentlichen Interessen habe der Beschwerdeführer nachhaltig beeinträchtigt. Die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen sei von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bemessen seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Die Interessenabwägung nach § 66 FPG ergebe daher kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes; es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 FPG sei.

Darüber hinaus stünden der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers das Negieren und die Geringschätzung wesentlicher fremdenrechtlicher Bestimmungen gegenüber. Der Beschwerdeführer beeinträchtige durch den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet maßgebliche öffentliche Interessen; daran ändere auch die erfolgte Antragstellung nach dem NAG nichts. Überdies sei der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009 nachweislich bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden und habe somit auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit maßgeblich beeinträchtigt.

Die - unter Hinweis auf Art. 6 EMRK vertretene - Ansicht des Beschwerdeführers, dass eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen, sei nicht zutreffend. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10. Mai 2010 die beabsichtigte Vorgehensweise mitgeteilt, und er sei überdies zur Beantwortung einer Reihe von Fragen verhalten worden. Der Rückscheinbrief sei ordnungsgemäß hinterlegt bzw. zugestellt und offensichtlich auch behoben worden. Der Beschwerdeführer habe sich dazu - auch im Rahmen des Berufungsvorbringens - nicht geäußert. Eine Verletzung des Parteiengehörs liege daher nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine mündliche Verhandlung fordere, so fehle dem Vorbringen jedoch auch die Relevanz, weil in der Berufung nicht konkret dargestellt worden sei, welche ergänzenden Feststellungen durch eine solche mündliche Verhandlung ermöglicht worden wären. Darüber hinaus bestehe im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden.

Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die belangte Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens hätten veranlassen müssen. Daran ändere auch der allfällige Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nichts.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2003 illegal nach Österreich eingereist ist, dass sein Asylantrag mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 28. April 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde und sich der Beschwerdeführer seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den Bestimmungen des NAG gestellt habe, bevor das Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei, so ist dazu anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung auch derartige Anträge an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern vermögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0306, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ohne rechtliche Grundlage das wesentlichste Kriterium, nämlich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, außer Acht gelassen habe. Die Intensität der Integration sei eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage und daher völlig unabhängig davon, weshalb der Aufenthalt in Österreich gegeben sei. Die Dauer des Asylverfahrens sei nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern es liege in der Hand der Behörden, Asylverfahren rascher durchzuführen. Der Umstand, dass das Asylverfahren sieben Jahre lang gedauert habe, dürfe bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht ignoriert werden.

2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Juni 2003 und seine Deutschkenntnisse berücksichtigt. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0209, mwN).

Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0324, mwN). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, gegen den - nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde - wegen seines unerlaubten Aufenthalts ein Strafverfahren anhängig ist, im Frühjahr 2009 bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden war.

Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen - wie oben dargestellt - relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

3. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass ein reines Administrativverfahren bei Ausweisungsverfahren durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung dem Art. 6 EMRK widerspreche. Es gebe keine Gründe dafür, dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden könne.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Art. 6 EMRK auf Verfahren, wie das hier gegenständliche, keine Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/18/0031, mwN, sowie den Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/21/0007). Im Übrigen besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion auch kein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2008/18/0551, mwN).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2011

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