Normen
B-VG Art49;
B-VG Art89;
GehG 1956 §113h Abs1a idF 2006/I/129;
GehG 1956 §113h Abs3 idF 2006/I/129;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §18;
B-VG Art49;
B-VG Art89;
GehG 1956 §113h Abs1a idF 2006/I/129;
GehG 1956 §113h Abs3 idF 2006/I/129;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Unstrittig ist, dass ihm bis 30. November 2002 eine bescheidmäßig pauschalierte Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), ausbezahlt wurde. Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 6. November 2002 wurde diese pauschalierte Nebengebühr mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 mit Null neu bemessen.
Mit Bescheid vom 14. August 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 zum Streitkräfteführungskommando versetzt und auf einem näher genannten Arbeitsplatz diensteingeteilt.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 beantragte er die Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG für seine Tätigkeiten auf dem mit dem zitierten Versetzungsbescheid (mit Wirksamkeit vom 1. September 2006) zugewiesenen Arbeitsplatz beim Streitkräfteführungskommando.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid enthält eine umfangreiche Begründung, in welcher u.a. der eingangs festgestellte unstrittige Verfahrensgang Erwähnung findet. Darüber hinaus wird dargetan, weshalb der Beschwerdeführer auf dem ihm seit 1. September 2006 zugewiesenen Arbeitsplatz keine Mehrleistungen erbringe, welche geeignet wären, Ansprüche nach § 18 GehG auszulösen, und weshalb - anders als er behaupte - sich dieser Arbeitsplatz in dieser Hinsicht grundlegend von jenen unterscheide, die er zuvor innegehabt habe, insbesondere von jener Verwendung, für welche er bis 30. November 2002 eine pauschalierte Nebengebühr bezogen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 15 Abs. 1 Z. 6, Abs. 2 und Abs. 6 GehG (die wiedergegebenen Teile des Abs. 1 sowie der Abs. 6 idF der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1972, der Abs. 2 idF der Dienstrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 94, die Nennung des Bundeskanzlers idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet:
"Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
...
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam."
§ 113h Abs. 1a und Abs. 3 in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006 lautet:
"§ 113h. ...
(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
1. ein Differenzausgleich und
...
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren."
Das Beschwerdevorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Dem Beschwerdeführer sei zwar mit dem zitierten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 6. November 2002 die pauschalierte Mehrleistungszulage mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 mit Null neu bemessen worden. In der Folge sei jedoch in einem vergleichbaren Fall ein vergleichbarer Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0065, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Infolge dieses Erkenntnisses habe die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer die Mehrleistungszulage rückwirkend ab 1. Dezember 2002 wiederum ausbezahlt. Damit habe sie seinen Anspruch auf Mehrleistungszulage auch in seiner ab 1. Dezember 2002 bestehenden Verwendung anerkannt. Dieses Anerkenntnis habe "bescheidmäßigen Charakter".
Ein solches Anerkenntnis gehe auch aus dem Versetzungsbescheid vom 14. August 2006 hervor, zumal der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 113h GehG versetzt worden sei, was nur dann Sinn mache, wenn ihm vor dieser Versetzung eine Mehrleistungszulage zugestanden sei.
Sodann legt die Beschwerde umfangreich dar, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers auch nach seiner Versetzung zum Streitkräfteführungskommando keine wesentliche Änderung in Ansehung der für die Gebührlichkeit einer (pauschalierten) Mehrleistungszulage maßgeblichen Umstände eingetreten sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Nebengebühren stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Nebengebühren auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2008/12/0129, dessen Aussage auch auf die Pauschalierung von Mehrleistungszulage nach § 18 GehG zutrifft).
Auszugehen ist zunächst davon, dass der Beschwerdeführer auch unmittelbar vor seiner mit 1. September 2006 bewirkten Versetzung keinen aus einem rechtskräftigen Pauschalierungsbescheid resultierenden Anspruch auf pauschalierte Mehrleistungszulage hatte. Vielmehr wurde seine Mehrleistungszulage unstrittig mit Bescheid vom 6. November 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 mit Null neu bemessen.
Die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für Zeiträume ab dem 1. Dezember 2002 erfolgten Zahlungen wären jedenfalls dann, wenn sie auf eine pauschalierte Mehrleistungszulage hin geleistet worden wären, die Zahlungen einer Nichtschuld gewesen. Derartige Zahlungen könnten auch keinesfalls eine bescheidmäßige Pauschalierung der Mehrleistungszulage für Zeiträume ab dem 1. Dezember 2002 bewirkt haben.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein durch diese Zahlungen bewirktes Anerkenntnis einer pauschalierten Mehrleistungszulage für Zeiträume ab dem 1. Dezember 2002 beruft, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0188, mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund könnte ein Anerkenntnis im Beschwerdefall auch keine anspruchsbegründende Wirkung entfalten, zumal im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0164).
Ebenso wenig kann aus dem Versetzungsbescheid vom 14. August 2006 eine rechtswirksame Pauschalierung von Nebengebühren für Zeiträume zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem 31. August 2006 oder deren bescheidmäßige Feststellung oder Anerkennung abgeleitet werden. Selbst wenn der behauptetermaßen im Versetzungsbescheid enthaltene Hinweis auf § 113h GehG normativen Charakter hätte und - wie der Beschwerdeführer weiters behauptet - sich ausschließlich auf Grund der Annahme der Gebührlichkeit von Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 GehG bis zum 31. August 2006 verstehen ließe, könnte hieraus allenfalls eine Aussage über die Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches (dem Grunde nach) für Zeiträume ab dem 1. September 2006 abgeleitet werden. Selbst im gedachten Fall einer derartigen rechtskräftigen Feststellung der Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches wäre freilich die in diesem Zusammenhang von der Dienstbehörde vorgenommene Beurteilung der Vorfrage, ob vor Erlassung des Versetzungsbescheides eine (pauschalierte) Mehrleistungszulage gebührt hat, keinesfalls in Rechtskraft erwachsen.
Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem 31. August 2006 keine pauschalierte Mehrleistungszulage zustand, kann er sich auch nicht auf die in den hg. Erkenntnissen vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0178, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0065, enthaltenen Aussagen betreffend die Voraussetzungen für eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr unter Beibehaltung der Pauschalierung im Anschluss an einen Versetzungsbescheid berufen. Vor diesem Hintergrund entbehrt es auch den umfassenden und divergenten Ausführungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Frage, ob sich in der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2002 bzw. am 1. September 2006 wesentliche Änderungen in Ansehung der für die Bemessung einer Mehrleistungszulage relevanten Umstände ergaben oder nicht, jeglicher Relevanz. Unbeachtlich ist auch die Frage, ob in Ansehung des hier strittigen Zeitraumes ab 1. September 2006 Mehrleistungszulage gebührt, zumal - wie oben ausgeführt - ein Anspruch auf Pauschalierung derselben keinesfalls zusteht und die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage abgesprochen hat.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. Februar 2011
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