VwGH 2010/12/0018

VwGH2010/12/001826.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der P A in J, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2009, Zl. A5- C1.50-22114/2004-30, betreffend Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung als Fachoberinspektorin der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3, im Dienstzweig Fachdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und in der Baubezirksleitung J in Verwendung. Sie steht im Genuss einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von Biennien ("Spitzendienstposten C/V").

In ihrer Eingabe vom 27. Februar 2008, betreffend "Neubewertung von Dienstposten - Höherreihung" brachte sie vor, mit 1. Oktober 2005 dem Referat Wasserwirtschaft zugeteilt worden zu sein. Mit Wirksamkeit vom 1. März 2007 sei sie auf einen Dienstposten der Dienstklasse III, Dienstzweig "Technischer Fachdienst", Verwendungsgruppe C, ernannt worden. Seit Mitte 2006 erledige sie eigenverantwortlich Tätigkeiten für das Land im Bereich des öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaus, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung. Eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung könne aus der Beilage entnommen werden. Sie wolle insbesondere darauf hinweisen, dass die genannten Aufgabengebiete im Landesdienst nur von Kollegen erledigt würden, die durchwegs einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B innehätten. Sie ersuche daher um Neubewertung ihres Dienstpostens als solchen der Verwendungsgruppe B und, da sie diese Aufgabe seit 2006 in dieser Form vollinhaltlich erfülle, um rückwirkende Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Stmk. L-DBR ab Übernahme ihres Aufgabengebietes.

Die dieser Eingabe angeschlossene "Arbeitsplatzbeschreibung" lautet (Schreibungen in Zitaten - auch in der Folge - im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Zweck der Stelle:

Eigenverantwortliche Erledigung von übertragenen Tätigkeiten für das Land im Bereich des öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaues, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung.

Aufgaben und Tätigkeiten:

Öffentliches Wassergut (63 %) Geltendmachung der Interessen des Grundeigentümers bei Behördenverfahren und bei zivilrechtlichen Angelegenheiten, Festlegung der Erfordernisse unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und der wasserbautechnischen Interessen, sowie des Bundeswasserbaues, Zustimmungen zu Nutzungen, Abstellung Missständen, Tätigkeiten für den Verwalter für das öffentliche Wassergut (FA19B), Erhebungen, Stellungnahmen unter Berücksichtigung der o.a. Erfordernisse, Vorbereitung Grundstückskauf, Grundstückstausch, Beratung der Bürger.

Raumordnung - Flächenwidmungsplanverfahren (16 %) Stellungnahmen zu Flächenwidmungsplanverfahren und Bebauungsplänen. Bekanntgabe der wasserwirtschaftlichen Interessen sowie Angaben hinsichtlich Hochwassergefährdung.

Lohnverrechnung Kollektivarbeiter (15 %)

Anweisung des Lohnbezuges einschließlich Nebengebühren,

Urlaubsgelder und der Schlechtwetterentschädigung, Bearbeitung von

Personalangelegenheiten.

Bundeswasserbau (3 %)

Durchführungen der Bauaufsicht vor Ort, wie Überwachen der Qualität, Kosten und Termine, Einleiten von Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen.

Überprüfen der vorgelegten Abrechnung und erstellen des gesamten Schlussrechnungsoperates und der Unterlagen für die Kollaudierung. Erfassen der Mängel und Sicherstellen der Mängelbehebung.

(eingeschränkt auf Kleinbaumaßnahmen mit eigenen Kollektivarbeitern)

Gewässeraufsicht nach WRG (2 %)

Erhebungen, Anzeigen, Abstellung von Missständen."

Mit einer weiteren Eingabe vom 16. September 2008

übermittelte sie der belangten Behörde eine weitere Arbeitsplatzbeschreibung samt Erläuterungen sowie Musterschreiben folgenden Inhaltes:

"Arbeitsplatzbeschreibung ...

Zweck der Stelle:

Eigenverantwortliche Erledigung von übertragenen Tätigkeiten für das Land im Bereich des öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaues, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung.

Aufgaben und Tätigkeiten:

Öffentliches Wassergut (58 %) Geltendmachung der Interessen des Grundeigentümers bei Behördenverfahren und bei zivilrechtlichen Angelegenheiten, Festlegung der Erfordernisse unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und der wasserbautechnischen Interessen, sowie des Bundeswasserbaues, Zustimmungen zu Nutzungen, Abstellung von Missständen, Tätigkeiten für den Verwalter für das öffentliche Wassergut (FA19B), Erhebungen, Stellungnahmen unter Berücksichtigung der o. a. Erfordernisse, Vorbereitung Grundstückskauf, Grundstückstausch, Beratung der Bürger.

Raumordnung - Flächenwidmungsplanverfahren (16 %) Stellungnahmen zu Flächenwidmungsplanverfahren und Bebauungsplänen. Bekanntgabe der wasserwirtschaftlichen Interessen sowie Stellungnahmen hinsichtlich Hochwassergefährdung.

Lohnverrechnung Kollektivarbeiter (15 %)

Anweisung des Lohnbezuges einschließlich Nebengebühren, Urlaubsgelder und der Schlechtwetterentschädigung. Bearbeitung von Personalangelegenheiten.

Bundeswasserbau (3 %)

Durchführen der Bauaufsicht vor Ort, wie Überwachen der Qualität, Kosten und Termine, Einleiten von Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen.

Überprüfen der vorgelegten Abrechnung und erstellen des gesamten Schlussrechnungsoperates und der Unterlagen für die Kollaudierung. Erfassen der Mängel und Sicherstellen der Baumängelbehebung.

Wasserwirtschaft 6 %

Stellungnahmen und schriftliche Beratung vor Bauverfahren in der Planungsphase hinsichtlich Hochwassergefährdung, Oberflächen-, Grundwässer, Uferstreifen und schutzwasserwirtschaftlicher Aspekte.

Gewässeraufsicht nach WRG (2 %)

Erhebungen, Anzeigen, Abstellung von Missständen.

Erläuterung zur Arbeitsplatzbeschreibung - Aufgaben und Tätigkeiten der Mitarbeiterin ...

Allgemein:

Im Referat Wasserwirtschaft sind derzeit 7 Mitarbeiter beschäftigt. Bei Beginn der Tätigkeit von der Beschwerdeführerin im September 2005 waren insgesamt 8 Mitarbeiter dem Referat Wasserwirtschaft zugeteilt (zwei Bedienstete der Verwendungsgruppe A, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppe B, sowie vier Bedienstete der Verwendungsgruppe C). Durch den kurz darauf erfolgten Wechsel eines Mitarbeiters vom Referat Wasserwirtschaft in das Referat Straßenbau wurden die Beschwerdeführerin u. a. Aufgabenbereiche von Ing. K (Gehobener Baudienst) übertragen.

Seit November 2005 werden von der Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten eigenverantwortlich erledigt:

Lohnverrechnung Kollektivarbeiter:

Durchführen von besoldungsrechtlichen Maßnahmen einschließlich Berechnen, Anweisen und Einstellen von Geldleistungen, wie z. B. Anordnungsbefugnis für

Anrainer:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk. L-DBR verletzt.

Für die Beschwerdeführerin gelten als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, die nicht in das neue Gehaltsschema S1 optiert hat, die Übergangsbestimmungen des IV. Hauptstückes des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 - Stmk. L-DBR.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten

auszugsweise (in der Stammfassung):

"§ 269

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

...

Anlage

zum Landes-Dienst und Besoldungsrecht

Dienstzweigeverordnung

Teil A

Höherer Dienst

...

Teil B

Gehobener Dienst

ABSCHNITT I

Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe B Stellen der Verwendungsgruppe B sind für Tätigkeiten

vorzusehen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern.

ABSCHNITT II

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige

(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.

(2) Als Reifeprüfung einer höheren Schule gilt auch ...

(3) Das Erfordernis nach Abs. 1 und 2 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

...

(4) Das Erfordernis für die Anstellung wird ferner durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im steiermärkischen Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn der Beamte/die Beamtin die Beamten-Aufstiegsprüfung (Abs. 5) erfolgreich abgelegt hat. Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zugebrachte Zeit ist in den Zeitraum von acht Jahren einzurechnen.

(5) In der Beamten-Aufstiegsprüfung ist der Nachweis folgender Kenntnisse zu erbringen:

...

ABSCHNITT III

Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse

Verwendungsgruppe B

...

202. Gehobener Baudienst, gehobener technischer Agrardienst, gehobener technischer Dienst

...

Teil C

Fachdienst

ABSCHNITT I

Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe C Stellen der Verwendungsgruppe C sind für fachliche

Tätigkeiten vorzusehen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulbildung hinausgehenden, mindestens zweijährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnis der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert.

ABSCHNITT II

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen

Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe C

eingereihten Dienstzweige

...

ABSCHNITT III

Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse Verwendungsgruppe C

301. Agrartechnischer Fachdienst, technischer Fachdienst und Forstfachdienst

..."

Vor Erlassung des zitierten Gesetzes war gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes (des Bundes) 1956, BGBl. Nr. 54, als Landesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendungsgruppenzulage nach der steiermärkischen Rechtslage (§ 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76) nur gebührte, wenn der Beamte dauernd, d. h. zu mehr als 50 v.H. höherwertige Tätigkeiten erbrachte, während die genannte Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 für Bundesbeamte lediglich ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzte (und wie dies nunmehr § 121 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, voraussetzt).

Da der Wortlaut des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) mit dieser für die steiermärkische Rechtslage bestehenden Abweichung - ansonsten jedoch wortgleich - in § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk. L-DBR übernommen wurde, kann die bislang ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur landesgesetzlichen Rechtslage des Landes Steiermark, respektive jene zur bundesgesetzlichen Rechtslage sinngemäß, weiter herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0233).

Darnach ist für die Frage des Anspruches auf eine Verwendungsgruppenzulage die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte bestimmte Tätigkeit maßgebend und nicht eine außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommene "Dienstpostenbewertung" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 93/12/0309, mwN).

Einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse für diese höhere Verwendungsgruppe erfüllen. Für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch (die grundsätzlich als Anstellungserfordernis vorgeschriebene) Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der Ablegung der geforderten entsprechenden Prüfungen erlangt zu werden pflegen. In sachlich beschränktem Umfang ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Demgemäß ist für die Zuordnung von Diensten eines in die Verwendungsgruppe C eingestuften Beamten nicht das Merkmal der "selbstständigen Problemlösung" entscheidend, sondern, wie das einzelne Problem geartet und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird. Konsequenterweise ist nicht maßgebend, dass ein solcher Beamter Erledigungsentwürfe konzipiert und die hiefür erforderlichen Ermittlungen selbstständig durchführt, sondern ihr Schwierigkeitsgrad, d.h., ob diese Tätigkeiten im obgenannten Sinn für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch sind (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 22. Juli 1999, mwN).

Eine rechtliche Entscheidungstätigkeit ist nicht nur auf die Verwendungsgruppen A und B beschränkt. Maßgebend ist der Schwierigkeitsgrad. Die Erlassung von Formularbescheiden, in denen die ansonsten für die Begründung eines schriftlichen Bescheides in der Regel notwendige und schwierige Argumentation entfällt, kann auch C-wertig sein. Zur Begründung des Anspruches auf Verwendungszulage muss die B-wertige Tätigkeit außerdem überwiegen, also mehr als 50% ausmachen (hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0129, zu der insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem GehG/Oö).

Bei einer Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörenden Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (vorliegend: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d.h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/12/0251, mwN).

Die vorliegende Beschwerde zieht die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel; vielmehr vertritt sie, davon ausgehend, den Standpunkt, diese zeige geradezu unmittelbar völlig eindeutig, dass der Arbeitsplatz bei richtiger rechtlicher Beurteilung als B-wertig angenommen werden müsse. Allein schon die Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich "öffentliches Wassergut" mit einem Anteil von 58 % erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen. Es seien hiefür umfangreiche Normenkenntnisse erforderlich und müsse weiters auch die Fähigkeit gegeben sein, diese auf sehr unterschiedliche Sachverhalte anzuwenden. Ein enger Schematismus, wie er Voraussetzung dafür sei, dass rechtliche Zuordnungstätigkeiten auch von einem C-Beamten vorgenommen werden könnten, sei nicht gegeben und es sei keine "Standardisierung" denkbar, die die Vielfalt der wirklichen Erscheinungsformen mit dem Ergebnis einer entsprechenden Arbeitsvereinfachung schematisch adäquat erfassen könnte. Das sei nach Erachten der Beschwerdeführerin zumindest von der Materie her ohne weiteres anzunehmen und anderes könnte höchstens dann zu Grunde gelegt werden, wenn ganz konkret - auch mit Darstellung von Beispielsfällen - dargelegt würde, was zur effektiven Vereinfachung der Tätigkeit geschehen sei. Die bloße Behauptung irgendeiner Standardisierung und der Nichtzuweisung von schwierigen Fällen genüge dafür gewiss nicht. Entsprechendes gelte für die weiteren Materien Raumordnung, Wasserwirtschaft und Bundeswasserbau. Selbst punkto Lohnverrechnung von Kollektivarbeitern sei eine größere Schwierigkeit gegeben, als es für Lohnverrechnung im Allgemeinen gelten möge, weil es dabei in Wirklichkeit um weitgehende arbeitsrechtliche Angelegenheiten gehe.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerde darin, dass weder in der Bescheidbegründung konkrete Details der Erhebungen (in der Dienststelle) angegeben seien noch im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben worden seien, obgleich seitens der Personalvertretung mit Schreiben vom 5. Juni 2008 ausdrücklich die Aufforderung ergangen sei, die vorgenommenen Aktenauswertungen offen zu legen. Die Bescheidbegründung enthalte keinen einzigen konkreten Aktenvorgang, anhand dessen nachgeprüft werden könnte, ob die B-Wertigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint worden sei. Auch sonst enthalte die Bescheidbegründung zur maßgeblichen Thematik nur Pauschalbehauptungen und keine einzige konkrete Ausführung. Die belangte Behörde habe die Entscheidung an die Dienststelle "delegiert". Sie habe nicht einmal näher - nicht einmal durch ein einziges Aktenbeispiel - nachgeprüft, inwieweit die Behauptung berechtigt sei, dass die von der Beschwerdeführerin zu erledigenden Arbeiten unter anderem deshalb geringwertig seien, weil es sich um "standardisierte" Erledigungen handle.

Wendet man die wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gebilligte Arbeitsplatzbeschreibung des angefochtenen Bescheides an, so kann der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie anhand dieser eine überwiegend höherwertige Verwendung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen vermochte. Wie sich schon aus der auszugsweise zitierten Anlage zum Stmk. L-DBR, aber auch aus der wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, indiziert allein der Umstand von "eigenverantwortlicher Erledigung" noch keine für die Verwendungsgruppe B charakteristische und damit höherwertige Verwendung, setzt doch Abschnitt I des Teils C der zitierten Anlage zum Stmk. L-DBR auch für den Fachdienst die selbstständige Durchführung fachlicher Tätigkeit auf Grund allgemeiner Anweisungen voraus.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der wiedergegebenen, von ihrem Inhalt nicht in Zweifel gezogenen Arbeitsplatzbeschreibung insbesondere zum Punkt "Öffentliches Wassergut (58 %)" nicht zu entnehmen, dass diese Aufgaben ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden können, wie diese im zitierten Teil B der Anlage zum Stmk. L-DBR näher vorgesehen sind.

Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass zur Erfüllung dieser Aufgaben "umfangreiche Normenkenntnisse" erforderlich seien und weiters auch die Fähigkeit gegeben sein müsse, "diese auf sehr unterschiedliche Sachverhalte anzuwenden", ist dem vorerst zu entgegnen, dass, ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, solche besonderen Anforderungen an die Beschwerdeführerin bislang nicht gestellt wurden. Vielmehr ist bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides von den weiteren Feststellungen der belangten Behörde auszugehen, wonach von der Beschwerdeführerin zwar Stellungnahmen aus unterschiedlichen Rechtsmaterien verfasst worden seien, die Zuweisung der zu erledigenden Akten jedoch durch den Referatsleiter erfolgt sei, wobei die anspruchsvolleren Akten von B-wertigen Referenten bzw. sogar durch den Referatsleiter selbst erledigt würden. Hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten im Bereich öffentliches Wassergut sei bei der örtlichen Erhebung von der Beschwerdeführerin klargestellt worden, dass aus den Einreichunterlagen - Plansatz und technischer Bericht - die Parameter der Stellungnahme entnommen werden könnten. Sollte dadurch nicht das Auslangen gefunden werden können, bestehe die Möglichkeit einer Erhebung vor Ort. Sachverständigen-Tätigkeiten würden aber, auch durch die hierarchische Struktur des Referates bedingt, nur durch B-wertige Kollegen oder den A-wertigen Referatsleiter wahrgenommen. Eine nähere Erklärung, welches zusätzliche, für die Verwendungsgruppe B spezifische Wissen somit zur klaglosen Bewältigung der Aufgaben am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin notwendig wäre, bleibt auch die Beschwerde schuldig.

Soweit die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit der tragenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid darin erblickt, dass konkrete Details der Erhebungen der belangten Behörde weder in der Bescheidbegründung angeführt seien noch der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass ihr, wie eingangs dargestellt, von der belangten Behörde Gehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als Bestandteil des Akteninhaltes ausdrücklich eingeräumt wurde. Schließlich legt auch die Beschwerde nicht dar, welches weitere, für die Entscheidung des Beschwerdefalls relevante Vorbringen im Falle eines detaillierteren Vorhaltes im Verwaltungsverfahren erstattet worden wäre.

Soweit die Beschwerde schließlich eine substantiiertere, ins Detail gehende Begründung der tragenden Feststellungen anhand von Aktenbeispielen vermisst, ist wiederum auf die eingangs wiedergegebene Judikatur zu der von der Behörde zu beachtenden Vorgangsweise zu verweisen, wonach bei einer Mischverwendung des Beamten die dem Beamten auf dessen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben in fachlich und sachlich zusammengehörende Kategorien von Dienstverrichtungen zu gliedern und der quantitative Anteil der einzelnen Gruppen überschlagsmäßig festzustellen ist. Eine detaillierte Feststellung des Inhaltes einzelner etwa von Beamten zu erledigender Akten ist dagegen nicht gefordert, zumal auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht auf eine nähere Analyse der ihr übertragenen Aufgaben gedrungen hatte.

Wenn die Beschwerde schließlich davon spricht, dass die Personalvertretung in einem Schreiben vom 5. Juni 2008 auf eine Offenlegung der Aktenauswertung gedrungen hätte, entbehrt dieser Vorwurf schon nach dem eben Gesagten jeglicher Relevanz.

Damit geht auch der Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Anführung der (nicht mehr anwendbaren) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Kostenersatzbegehren (ohne Bezifferung der Ansprüche) nimmt diesem nicht den Charakter als "allgemeiner Antrag" im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0233, sowie vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010).

Wien, am 26. Jänner 2011

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