Normen
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung als Fachoberinspektorin der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3, im Dienstzweig Fachdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und in der Baubezirksleitung J in Verwendung. Sie steht im Genuss einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von Biennien ("Spitzendienstposten C/V").
In ihrer Eingabe vom 27. Februar 2008, betreffend "Neubewertung von Dienstposten - Höherreihung" brachte sie vor, mit 1. Oktober 2005 dem Referat Wasserwirtschaft zugeteilt worden zu sein. Mit Wirksamkeit vom 1. März 2007 sei sie auf einen Dienstposten der Dienstklasse III, Dienstzweig "Technischer Fachdienst", Verwendungsgruppe C, ernannt worden. Seit Mitte 2006 erledige sie eigenverantwortlich Tätigkeiten für das Land im Bereich des öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaus, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung. Eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung könne aus der Beilage entnommen werden. Sie wolle insbesondere darauf hinweisen, dass die genannten Aufgabengebiete im Landesdienst nur von Kollegen erledigt würden, die durchwegs einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B innehätten. Sie ersuche daher um Neubewertung ihres Dienstpostens als solchen der Verwendungsgruppe B und, da sie diese Aufgabe seit 2006 in dieser Form vollinhaltlich erfülle, um rückwirkende Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Stmk. L-DBR ab Übernahme ihres Aufgabengebietes.
Die dieser Eingabe angeschlossene "Arbeitsplatzbeschreibung" lautet (Schreibungen in Zitaten - auch in der Folge - im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Zweck der Stelle:
Eigenverantwortliche Erledigung von übertragenen Tätigkeiten für das Land im Bereich des öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaues, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung.
Aufgaben und Tätigkeiten:
Öffentliches Wassergut (63 %) Geltendmachung der Interessen des Grundeigentümers bei Behördenverfahren und bei zivilrechtlichen Angelegenheiten, Festlegung der Erfordernisse unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und der wasserbautechnischen Interessen, sowie des Bundeswasserbaues, Zustimmungen zu Nutzungen, Abstellung Missständen, Tätigkeiten für den Verwalter für das öffentliche Wassergut (FA19B), Erhebungen, Stellungnahmen unter Berücksichtigung der o.a. Erfordernisse, Vorbereitung Grundstückskauf, Grundstückstausch, Beratung der Bürger.
Raumordnung - Flächenwidmungsplanverfahren (16 %) Stellungnahmen zu Flächenwidmungsplanverfahren und Bebauungsplänen. Bekanntgabe der wasserwirtschaftlichen Interessen sowie Angaben hinsichtlich Hochwassergefährdung.
Lohnverrechnung Kollektivarbeiter (15 %)
Anweisung des Lohnbezuges einschließlich Nebengebühren,
Urlaubsgelder und der Schlechtwetterentschädigung, Bearbeitung von
Personalangelegenheiten.
Bundeswasserbau (3 %)
Durchführungen der Bauaufsicht vor Ort, wie Überwachen der Qualität, Kosten und Termine, Einleiten von Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen.
Überprüfen der vorgelegten Abrechnung und erstellen des gesamten Schlussrechnungsoperates und der Unterlagen für die Kollaudierung. Erfassen der Mängel und Sicherstellen der Mängelbehebung.
(eingeschränkt auf Kleinbaumaßnahmen mit eigenen Kollektivarbeitern)
Gewässeraufsicht nach WRG (2 %)
Erhebungen, Anzeigen, Abstellung von Missständen."
Mit einer weiteren Eingabe vom 16. September 2008
übermittelte sie der belangten Behörde eine weitere Arbeitsplatzbeschreibung samt Erläuterungen sowie Musterschreiben folgenden Inhaltes:
"Arbeitsplatzbeschreibung ...
Zweck der Stelle:
Eigenverantwortliche Erledigung von übertragenen Tätigkeiten für das Land im Bereich des öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaues, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung.
Aufgaben und Tätigkeiten:
Öffentliches Wassergut (58 %) Geltendmachung der Interessen des Grundeigentümers bei Behördenverfahren und bei zivilrechtlichen Angelegenheiten, Festlegung der Erfordernisse unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und der wasserbautechnischen Interessen, sowie des Bundeswasserbaues, Zustimmungen zu Nutzungen, Abstellung von Missständen, Tätigkeiten für den Verwalter für das öffentliche Wassergut (FA19B), Erhebungen, Stellungnahmen unter Berücksichtigung der o. a. Erfordernisse, Vorbereitung Grundstückskauf, Grundstückstausch, Beratung der Bürger.
Raumordnung - Flächenwidmungsplanverfahren (16 %) Stellungnahmen zu Flächenwidmungsplanverfahren und Bebauungsplänen. Bekanntgabe der wasserwirtschaftlichen Interessen sowie Stellungnahmen hinsichtlich Hochwassergefährdung.
Lohnverrechnung Kollektivarbeiter (15 %)
Anweisung des Lohnbezuges einschließlich Nebengebühren, Urlaubsgelder und der Schlechtwetterentschädigung. Bearbeitung von Personalangelegenheiten.
Bundeswasserbau (3 %)
Durchführen der Bauaufsicht vor Ort, wie Überwachen der Qualität, Kosten und Termine, Einleiten von Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen.
Überprüfen der vorgelegten Abrechnung und erstellen des gesamten Schlussrechnungsoperates und der Unterlagen für die Kollaudierung. Erfassen der Mängel und Sicherstellen der Baumängelbehebung.
Wasserwirtschaft 6 %
Stellungnahmen und schriftliche Beratung vor Bauverfahren in der Planungsphase hinsichtlich Hochwassergefährdung, Oberflächen-, Grundwässer, Uferstreifen und schutzwasserwirtschaftlicher Aspekte.
Gewässeraufsicht nach WRG (2 %)
Erhebungen, Anzeigen, Abstellung von Missständen.
Erläuterung zur Arbeitsplatzbeschreibung - Aufgaben und Tätigkeiten der Mitarbeiterin ...
Allgemein:
Im Referat Wasserwirtschaft sind derzeit 7 Mitarbeiter beschäftigt. Bei Beginn der Tätigkeit von der Beschwerdeführerin im September 2005 waren insgesamt 8 Mitarbeiter dem Referat Wasserwirtschaft zugeteilt (zwei Bedienstete der Verwendungsgruppe A, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppe B, sowie vier Bedienstete der Verwendungsgruppe C). Durch den kurz darauf erfolgten Wechsel eines Mitarbeiters vom Referat Wasserwirtschaft in das Referat Straßenbau wurden die Beschwerdeführerin u. a. Aufgabenbereiche von Ing. K (Gehobener Baudienst) übertragen.
Seit November 2005 werden von der Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten eigenverantwortlich erledigt:
Lohnverrechnung Kollektivarbeiter:
Durchführen von besoldungsrechtlichen Maßnahmen einschließlich Berechnen, Anweisen und Einstellen von Geldleistungen, wie z. B. Anordnungsbefugnis für
- Lohnbezüge, einschließlich Nebengebühren,
Urlaubsgelder
Schlechtwetterentschädigungen
Durchführen von Personalangelegenheiten, wie
- Kündigungen und Anmeldungen,
- Erledigung von Pensionsangelegenheiten
- Führen der Arbeitermeldelisten
- Bearbeitung und Erledigung von Arbeitsunfällen
Diese Arbeiten erfordern ein umfangreiches Wissen im Bereich des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und im Bereich des Bauarbeiter-Schlechtwetter- Entschädigungsgesetzes.
Die Steiermärkische Einreihungsverordnung sieht für Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter o. a. Gegenstandes die Gehaltsklasse 11 vor.
Gewässeraufsicht: (siehe Schreiben 1 und 2) Abstellung von Missständen durch Aufklärung der Verursacher im persönlichen Gespräch mittels entsprechender Argumentation bis hin zu Anzeigen. Die Anzeigen umfassen eine genaue Beschreibung des vorgefundenen Sachverhaltes, gutachtliche Stellungnahme, warum eine Übertretung vorliegt.
Seit April 2006 werden von der Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten eigenverantwortlich erledigt:
Öffentliches Wassergut: (siehe Schreiben 3 - 7) Geltendmachung der Interessen des Grundeigentümers bei Behördenverfahren und bei zivilrechtlichen Angelegenheiten.
Bei Einbindung in ein behördliches Verfahren werden folgende Sachverhalte geprüft und schriftliche Stellungnahmen mit entsprechenden Begründungen und Vorschlägen bzw. Anträgen eingebracht.
Anrainer:
- Abstand zum öffentlichen Wassergut
- Auswirkungen auf das öffentliche Wassergut
- Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut, Einbauten, Brücken, Querungen mit Leitungen usw.
- Kein Widerspruch zur Wasserwirtschaft, Bundeswasserbau und Raumordnung.
Wasserwirtschaft - Auswirkungen - öffentliches Interesse:
Hochwasserabfluss
Uferstreifen
Oberflächenwässer
Grundwässer
Bundeswasserbau - Auswirkungen - öffentliches Interesse:
- Erschwernisse für Instandhaltungsarbeiten
- Zufahrtsmöglichkeit zum Bach
Raumordnung:
- Flächenwidmungsplan - Vorgaben
- Bebauungsplan - Vorgaben
Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten individuelle auf die örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse abgestimmte Bearbeitung, bis hin zu Eingaben von Anträgen bei der Fachabteilung 19B. Bei Grundverkehrsangelegenheiten (Grundstückstausch, Grundstückskauf) Verhandeln und Festlegung der Rahmenbedingungen. Das Verhandlungsgeschick ist für den Ausgang von wesentlicher Bedeutung.
Besondere Erfolge:
Kostenlose Abtretungen von Teilflächen an das öffentliche Wassergut z. B. wurden beim Grundstückstausch von der Fa. Teerag-Asdag, Knittelfeld 706 m2
unentgeltlich an das öffentliche Wassergut abgetreten.
Seit Oktober 2006 werden von der Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten eigenverantwortlich erledigt:
Raumordnung: (siehe Schreiben 8 - 16)
Die Interessen der Grundeigentümer stehen vielfach im Widerspruch mit den wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen. Bei Flächenwidmungsplanänderungen werden die wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen, abgestimmt auf die örtlichen Erfordernisse, mit entsprechenden Begründungen der Fachabteilung 19A bekanntgegeben. Die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahmen für Flächenwidmungsplanänderungen werden von der Fachabteilung 19 A komplett übernommen und im gleichen Wortlaut an die Gemeinden übermittelt.
Bei Bebauungsplänen werden von den Planern oft die wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen, sowie örtliches Gefährdungspotential nicht berücksichtigt.
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, der örtlichen Gegebenheiten und der wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen werden zu den Bebauungsplänen, Einwendungen mit entsprechenden Begründungen den Gemeinden direkt übermittelt.
Wasserwirtschaft: (siehe Schreiben 17 - 23) Die wasserwirtschaftlichen Interessen werden bei allen Verfahren, wo Handlungsbedarf gegeben ist, geltend gemacht. Dies sind Verfahren, in welchen die Baubezirksleitung Judenburg in der Funktion als Verwalter für das öffentliche Wassergut eingebunden wird, sowie vor laufenden Bauverfahren in der Planungsphase, in welchen die Baubezirksleitung Judenburg ersucht wird, eine gutachtliche Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht abzugeben. Bei den Bauverfahren in der Planungsphase erfolgt ebenfalls eine umfassende Sachverhaltsprüfung (einschließlich der Fachgebiete Bundeswasserbau, Raumordnung, öffentliches Wassergut).
Die Aufgabenbereiche von der Beschwerdeführerin erfordern umfangreiches Wissen über mehrere Fachgebiete (Öffentliches Wassergut, Raumordnung, Flächenwidmungsplanverfahren, Baurecht, Bundeswasserbauverwaltung, Wasserwirtschaft und Lohnverrechnung), das selbständige Erkennen, Analysieren und Bewerten von Problemstellungen, sowie das Entwickeln von Lösungen, damit nicht nur kurzfristige Ziele, sondern auch langfristige Ziele und die öffentlichen Interessen entsprechend abgedeckt sind. Besonders wesentlich ist auch der Umgang mit Menschen und die Kommunikation bis hin zur Einflussnahme auf Meinungen, Verhalten und Überzeugungen."
Mit Erledigung vom 13. Jänner 2009 lud die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ein, binnen Frist Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme - Parteiengehör - abzugeben.
In ihrem Schreiben vom 30. März 2009 legte die Leiterin der Baubezirksleitung J - offenbar im Gefolge einer Besprechung am
19. d.M. - die Aktenzuteilung im Referat Wasserwirtschaft wie folgt dar:
"Die Akten und schriftlichen Anfragen gelangen zum Referatsleiter und werden den Mitarbeitern des Referates durch einen Paraphenvermerk am rechten oberen Rand des Schriftstückes zugeteilt. Der Mitarbeiterin A P werden die Agenden des öffentlichen Wassergutes, der Raumordnung, Personalverrechnung - Kollektivarbeiter sowie anlassbezogen vereinzelt Agenden der Gewässeraufsicht und der Bundeswasserbauverwaltung übertragen.
Das Hauptaufgabengebiet der Beschwerdeführerin liegt bei der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, wobei normierte, einfache Verfahren selbständig durchgeführt werden. Bei einer geringen Aktenanzahl von ca. 2 - 3% des vorgenannten Aufgabenbereiches wird neben dem Paraphenvermerk auch der Vermerkt 'Rücksprache' gesetzt, um eine Abstimmung dieser Fälle mit dem Gesamtreferat zu bewirken. Dies gilt auch für die obengenannten Arbeitsbereich wie Stellungnahmen im Raumordnungsverfahren, Personalverrechnung-Kollektivarbeiter, Gewässeraufsicht und Bundeswasserbauverwaltung."
Mit einer weiteren Erledigung vom 13. Mai 2009 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gehör zu einem Schreiben der Baubezirksleitung J vom 30. März 2009 sowie zu einem Schreiben der Fachabteilung 19B-Schutzwasserwirtschaft und Bodenwasserhaushalt vom selben Tag ein.
Hievon machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 5. Juni 2009 Gebrauch:
"Sehr geehrter Herr Magister!
Mit Schreiben vom 13.5.2009 … Ggst.: Verwendungszulage (Parteiengehör) wurde mir das Schreiben der Baubezirksleitung J vom 30. März 2009, Ggst.: Neubewertung Dienstposten - ..., Besprechung vom 19. März 2009, sowie die Stellungnahme vom Referatsleiter des Referates IV, Verwaltung öffentliches Wassergut, der FA 19B, betreffend Aufgabenverteilung bei Grundeinlösungsverfahren übermittelt.
Zum Schreiben der Baubezirksleitung möchte ich vorab mitteilen, dass ich weder eingebunden war, noch eine Ausfertigung dieses Schreibens von meiner Dienststelle erhalten habe, obwohl eine Kopie davon (mit dem Vermerk 'vertraulich') meinem Personalakt angeschlossen wurde.
Im Schreiben der BBLJU vom 30. März 2009 sind Angaben zur Aktenzuteilung und der Erledigung von Aufgaben enthalten. Die Darstellung der Erledigung von Aufgaben in den verschiedenen Arbeitsbereichen ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der Tatsache. Der tatsächliche Sachverhalt (wie er gelebt wird) wurde mit der Arbeitsplatzbeschreibung, welche von der Baubezirksleiterin anerkannt und vom Referatsleiter am 23.09.2008 unterfertigt wurde, umfassend und ausführlich dokumentiert.
Die Angaben im Schreiben vom Referatsleiter des Referates IV, Verwaltung öffentliches Wassergut, der FA 19B, für den Bereich Grundeinlöseverfahren treffen den Sachverhalt. Hinsichtlich des beschriebenen Arbeitsumfangs kann festgestellt werden, dass der Bereich Grundeinlöse nur einen Teil vom Gesamtumfang des Arbeitsbereiches Öffentliches Wassergut darstellt.
Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass die Übertragung der höherwertigen Aufgabenbereiche nicht auf mein Bestreben hin erfolgte. Aufgrund der personellen Entwicklung im Referat Wasserwirtschaft wurden mir diese Arbeiten vom Referatsleiter zugeteilt.
Die im Schreiben vom 30. März 2009 getätigten Äußerungen meiner Vorgesetzten sind für mich unerklärlich. Im Nachhinein gesehen, unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung, hat mein Engagement nur enorme zusätzliche Belastungen für mich verursacht."
Dieser Eingabe war eine weitere Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin angeschlossen, die zu den in der am 16. September 2008 übersandten Arbeitsplatzbeschreibung aufgezählten Aufgaben zusätzlich
"Wasserbautechnik (1 %)
Überprüfungen durchführen, Befunde erarbeiten, sowie Abgabe
von Stellungnahmen"
anführte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk. L-DBR ab. Begründend führte die belangte Behörde nach einleitender Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, der gegenständlichen Entscheidung würden die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gemäß Stellenbeschreibung und alle angeführten Schriftstücke und durchgeführten Erhebungen vor Ort zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zu Grunde gelegt. Zur Beurteilung der Frage der Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes werde die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2008 vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung mit den betreffenden Erläuterungen auszugsweise wiedergegeben:
"Zweck der Stelle:
Eigenverantwortliche Erledigung von übertragenen Tätigkeiten für das Land im Bereich des öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaues, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung.
Aufgaben und Tätigkeiten:
Öffentliches Wassergut (58 %) Geltendmachung der Interessen des Grundeigentümers bei Behördenverfahren und bei zivilrechtlichen Angelegenheiten, Festlegung der Erfordernisse unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und der wasserbautechnischen Interessen, sowie des Bundeswasserbaues, Zustimmungen zu Nutzungen, Abstellung von Missständen, Tätigkeiten für den Verwalter für das öffentliche Wassergut (FA19B), Erhebungen, Stellungnahmen unter Berücksichtigung der o. a. Erfordernisse, Vorbereitung Grundstückstausch, Beratung der Bürger.
Bei Einbindung in ein behördliches Verfahren werden folgende Sachverhalte geprüft und schriftliche Stellungnahmen mit entsprechenden Begründungen und Vorschlägen bzw. Anträgen eingebracht.
Anrainer:
- Abstand zum öffentlichen Wassergut
- Auswirkungen auf das öffentliche Wassergut
- Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut, Einbauten, Brücken, Querungen mit Leitungen usw.
- Kein Widerspruch zur Wasserwirtschaft, Bundeswasserbau und Raumordnung
Wasserwirtschaft - Auswirkungen - öffentliches Interesse:
Hochwasserabfluss
Uferstreifen
Oberflächenwässer
Grundwässer
Bundeswasserbau - Auswirkungen - öffentliches Interesse:
- Erschwernisse für Instandhaltungsarbeiten
- Zufahrtsmöglichkeit zum Bach
Raumordnung:
- Flächenwidmungsplan - Vorgaben
- Bebauungsplan - Vorgaben
Bei zivilrechtlichen Angelegenheiten individuelle auf die örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse abgestimmte Bearbeitung, bis hin zu Eingaben von Anträgen bei der Fachabteilung 19B. Bei Grundverkehrsangelegenheiten (Grundstückstausch, Grundstückskauf) Verhandeln und Festlegung der Rahmenbedingungen.
Raumordnung - Flächenwidmungsplanverfahren (16 %) Stellungnahmen zu Flächenwidmungsplanverfahren und Bebauungsplänen. Bekanntgabe der wasserwirtschaftlichen Interessen sowie Feststellungen hinsichtlich Hochwassergefährdung.
Bei Bebauungsplänen werden von den Planern oft die wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen, sowie örtliches Gefährdungspotential nicht berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, der örtlichen Gegebenheiten und der wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen werden zu den Bebauungsplänen, Einwendungen mit entsprechenden Begründungen den Gemeinden direkt übermittelt.
Lohnverrechnung Kollektivarbeiter (15 %)
Anweisung des Lohnbezuges einschließlich Nebengebühren,
Urlaubsgelder und der Schlechtwetterschädigung, Bearbeitung von
Personalangelegenheiten.
Bundeswasserbau (3 %)
Durchführen der Bauaufsicht vor Ort, wie Überwachen der Qualität, Kosten und Termine, Einleiten von Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen.
Überprüfen der vorgelegten Abrechnung und Erstellen des gesamten Schlussrechnungsoperates und der Unterlagen für die Kollaudierung. Erfassen der Mängel und Sicherstellen der Mängelbehebung.
Wasserwirtschaft (5 %)
Feststellungen bei Bauverfahren hinsichtlich Hochwassergefährdung, Oberflächen-, Grundwässer, Ufersteifen und schutzwasserwirtschaftlicher Aspekte.
Die wasserwirtschaftlichen Interessen werden bei allen Verfahren, wo Handlungsbedarf gegeben ist, geltend gemacht. Dies sind Verfahren, in welchen die Baubezirksleitung J in der Funktion als Verwalter für das öffentliche Wassergut eingebunden wird, sowie vor laufenden Bauverfahren in der Planungsphase, in welchen die Baubezirksleitung J ersucht wird, eine gutachterliche Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht abzugeben. Bei den Bauverfahren in der Planungsphase erfolgt ebenfalls eine umfassende Sachverhaltsprüfung (einschließlich der Fachgebiete Bundeswasserbau, Raumordnung, öffentliches Wassergut.
Gewässeraufsicht nach WRG (2 %)
Erhebungen, Anzeigen, Abstellung von Missständen.
Wasserbautechnik (1 %)
Überprüfungen durchführen, Befunde erarbeiten, sowie Abgabe von Stellungnahmen."
Seitens der belangten Behörde werde hiezu ausgeführt:
"Nach den anzuwendenden Bestimmungen des Teiles B der Dienstzweigeverordnung, Anlage zum Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark - Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, sind der Verwendungsgruppe B fachliche Tätigkeiten zuzuordnen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordert.
Es kann daher eine Tätigkeit nur dann als B-wertig angesehen werden, wenn sämtliche oben genannten Kriterien zutreffen. Nach dem anzuwendenden Überwiegensprinzip sind Dienstposten der Verwendungsgruppe zuzuordnen, deren Tätigkeitsmerkmale ein ständig überwiegendes Ausmaß erreichen.
Im gegenständlichen Fall ist die entscheidende Frage aber nicht in der Ausbildung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu der Art ihrer dienstlich zu verrichtenden Tätigkeit zu sehen, sondern vielmehr, ob die Beschwerdeführerin im überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe als jener, welcher sie angehört, zuzuordnen sind oder nicht.
Grundsätzlich sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat nur Leistungen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordert, als B-wertig anzusehen.
Anhand der einzelnen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ist dies nun im Einzelfall zu prüfen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, ob eine dienstliche Tätigkeit in die Verwendungsgruppe C oder in die Verwendungsgruppe B einzuordnen ist, nicht nach dem Merkmal der selbstständigen Problemlösung entschieden werden.
Vielmehr erscheint eine Bedachtnahme darauf unerlässlich, wie das einzelne Problem geartet ist und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird.
Von der Beschwerdeführerin werden zwar Stellungnahmen aus unterschiedlichen Rechtsmaterien verfasst, die Zuweisung der zu erledigenden Akten erfolgt aber durch den Referatsleiter, wobei die anspruchsvolleren Akten von B-wertigen Referenten bzw. sogar durch den Referatsleiter selbst erledigt werden. Hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten im Bereich öffentliches Wassergut ist bei der örtlichen Erhebung von der Beschwerdeführerin klargestellt worden, dass aus den Einreichunterlagen - Plansatz und technischer Bericht - die Parameter der Stellungnahme entnommen werden können. Sollte dadurch nicht das Auslangen gefunden werden können, besteht die Möglichkeit einer Erhebung vor Ort.
Sachverständigen-Tätigkeiten werden aber, auch durch die hierarchische Struktur des Referates bedingt, nur durch B-wertige Kollegen und den A-wertigen Referatsleiter wahrgenommen.
Den übermittelten Unterlagen der Beschwerdeführerin ist ganz eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei den Erledigungen im abgegrenzten Aufgabenbereich öffentliches Wassergut und Wasserwirtschaft um standardisierte schriftliche Stellungnahmen, gemäß eines normierten Prozederes bei der Bearbeitung von Anträgen handelt und somit die der Verwendungsgruppe B immanente selbstständige Denkleistung nur im begrenzten Umfang vorhanden ist. In dieses Bild passt auch, dass die zu erledigenden Akten durch den Referatsleiter zugeteilt werden in Problemfällen eine Rücksprache nicht nur möglich sondern sogar zwingend vorgeschrieben wird und somit die Beschwerdeführerin nur im beschränkten Ausmaß Hoheit über den Ausgang des Verfahrens hat.
Einen für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristischen Schwierigkeitsgrad weisen die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin nicht auf. Daher ist es nicht von essenzieller Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin die Erledigungen selbstständig verfasst hat. Dies gilt insbesondere für die Stellungnahmen im Bereich des öffentlichen Wassergutes wie auch im Bereich der Wasserwirtschaft allgemein.
Hinsichtlich der Ausführung der Beschwerdeführerin, dass sie seit Mitte 2006 eigenverantwortlich Tätigkeiten für das Land im Bereich des Öffentlichen Wassergutes, des Bundeswasserbaues, der Wasserwirtschaft, der Gewässeraufsicht und der Raumordnung erledige und diese Tätigkeiten im Landesdienst nur von Kollegen erledigt werden würden, die einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B inne hätten, wird ausgeführt, dass die gegenständlichen Tätigkeiten derselben Qualität landesweit von Mitarbeitern der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V - Wassermeistern - durchgeführt werden.
Natürlich ist es nicht auszuschließen, dass auch B-wertige Referenten und Amtssachverständige einfache und normierte Verfahren, wie die Beschwerdeführerin, durchzuführen haben, jedoch beruht die Bewertung dieser Stellen nicht auf diesen Tätigkeiten und ist daher ein Vergleich insbesondere in bewertungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig.
Aufgrund der hierarchischen Struktur der Referate in einer Baubezirksleitung ist es absolut nachvollziehbar, dass im Rahmen der Aktenzuteilung der Referatsleiter gemäß den Fähigkeiten und der Ausbildung seiner Mitarbeiter die anfallende Arbeit im Referat aufteilt. Diese Entscheidung ist dem Leiter eines Referates nicht nur aufgrund seiner Ausbildung, sondern wohl auch als Führungsinstrument zum Erreichen des gewünschten Erfolges zuzubilligen.
Der für die Mitarbeiter zur Erledigung der Arbeit notwendige Wissenstransfer wird durch den Referatsleiter im Rahmen von angewiesenen als auch von notwendigen Rücksprachen - problemlösungsorientiert - sichergestellt.
Seitens der Dienstbehörde bestehen an den Ausführungen der Leiterin der Baubezirksleitung im Schreiben vom 30. März 2009 keine Zweifel, auch wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass hierdurch ein Widerspruch zu der vom Referatsleiter am 23. September 2009 (richtig: 2008) am Dienstweg an die Dienstbehörde übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit diesem Schreiben der Dienstbehörde lediglich die Übertragung von normierten und einfachen Verfahren gemäß Stellenbeschreibung mitgeteilt wurde und somit diese Ausführungen in keinster Weise im Widerspruch zum ob zitierten Schreiben stehen, sondern ausschließlich die eigenverantwortlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin konkretisieren.
Nach einhelliger Lehrmeinung fällt die Ausfüllung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung und Erledigung auch von nicht einfachen Fällen innerhalb eines begrenzten Aufgabengebietes in den Rahmen der von einem Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Arbeitsleistung.
Im konkreten Fall trifft aber gerade diese geforderte selbstständige Entscheidung und Erledigung von nicht einfachen Fällen nicht zu und ist das für die Verwendungsgruppe B grundsätzlich notwendige Wissen nur in einem sehr beschränkten Umfang vorhanden.
§ 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk. L-DBR normiert, dass dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt, wenn er dauernd in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Somit ist eine Verwendungszulage nach § 269 Abs.1 Z. 1 leg.cit. zur Anweisung zu bringen, wenn die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste 50 % der Gesamttätigkeit übersteigen.
Da aber selbst nach den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der normiertren Stellungnahmen die nicht B-wertigen Tätigkeiten weit über 50 % der Gesamttätigkeit ausmachen, liegt somit nach dem anzuwendenden Überwiegensprinzip eine B-wertige Tätigkeit, welche die Voraussetzung einer Zuordnung des Dienstpostens für die Verwendungsgruppe B darstellt, nicht vor. Der gegenständliche Dienstposten ist nach wie vor als solcher der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V zu bewerten und dem folgend der Antrag abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet und unter Anführung der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 (ohne Bezifferung des Anspruches) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk. L-DBR verletzt.
Für die Beschwerdeführerin gelten als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, die nicht in das neue Gehaltsschema S1 optiert hat, die Übergangsbestimmungen des IV. Hauptstückes des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 - Stmk. L-DBR.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten
auszugsweise (in der Stammfassung):
"§ 269
Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
...
Anlage
zum Landes-Dienst und Besoldungsrecht
Dienstzweigeverordnung
Teil A
Höherer Dienst
...
Teil B
Gehobener Dienst
ABSCHNITT I
Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe B Stellen der Verwendungsgruppe B sind für Tätigkeiten
vorzusehen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern.
ABSCHNITT II
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige
(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.
(2) Als Reifeprüfung einer höheren Schule gilt auch ...
(3) Das Erfordernis nach Abs. 1 und 2 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
...
(4) Das Erfordernis für die Anstellung wird ferner durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im steiermärkischen Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn der Beamte/die Beamtin die Beamten-Aufstiegsprüfung (Abs. 5) erfolgreich abgelegt hat. Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zugebrachte Zeit ist in den Zeitraum von acht Jahren einzurechnen.
(5) In der Beamten-Aufstiegsprüfung ist der Nachweis folgender Kenntnisse zu erbringen:
...
ABSCHNITT III
Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse
Verwendungsgruppe B
...
202. Gehobener Baudienst, gehobener technischer Agrardienst, gehobener technischer Dienst
...
Teil C
Fachdienst
ABSCHNITT I
Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe C Stellen der Verwendungsgruppe C sind für fachliche
Tätigkeiten vorzusehen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulbildung hinausgehenden, mindestens zweijährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnis der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert.
ABSCHNITT II
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe C
eingereihten Dienstzweige
...
ABSCHNITT III
Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse Verwendungsgruppe C
301. Agrartechnischer Fachdienst, technischer Fachdienst und Forstfachdienst
..."
Vor Erlassung des zitierten Gesetzes war gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes (des Bundes) 1956, BGBl. Nr. 54, als Landesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendungsgruppenzulage nach der steiermärkischen Rechtslage (§ 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76) nur gebührte, wenn der Beamte dauernd, d. h. zu mehr als 50 v.H. höherwertige Tätigkeiten erbrachte, während die genannte Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 für Bundesbeamte lediglich ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzte (und wie dies nunmehr § 121 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, voraussetzt).
Da der Wortlaut des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) mit dieser für die steiermärkische Rechtslage bestehenden Abweichung - ansonsten jedoch wortgleich - in § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk. L-DBR übernommen wurde, kann die bislang ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur landesgesetzlichen Rechtslage des Landes Steiermark, respektive jene zur bundesgesetzlichen Rechtslage sinngemäß, weiter herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0233).
Darnach ist für die Frage des Anspruches auf eine Verwendungsgruppenzulage die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte bestimmte Tätigkeit maßgebend und nicht eine außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommene "Dienstpostenbewertung" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 93/12/0309, mwN).
Einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse für diese höhere Verwendungsgruppe erfüllen. Für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch (die grundsätzlich als Anstellungserfordernis vorgeschriebene) Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der Ablegung der geforderten entsprechenden Prüfungen erlangt zu werden pflegen. In sachlich beschränktem Umfang ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Demgemäß ist für die Zuordnung von Diensten eines in die Verwendungsgruppe C eingestuften Beamten nicht das Merkmal der "selbstständigen Problemlösung" entscheidend, sondern, wie das einzelne Problem geartet und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird. Konsequenterweise ist nicht maßgebend, dass ein solcher Beamter Erledigungsentwürfe konzipiert und die hiefür erforderlichen Ermittlungen selbstständig durchführt, sondern ihr Schwierigkeitsgrad, d.h., ob diese Tätigkeiten im obgenannten Sinn für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch sind (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 22. Juli 1999, mwN).
Eine rechtliche Entscheidungstätigkeit ist nicht nur auf die Verwendungsgruppen A und B beschränkt. Maßgebend ist der Schwierigkeitsgrad. Die Erlassung von Formularbescheiden, in denen die ansonsten für die Begründung eines schriftlichen Bescheides in der Regel notwendige und schwierige Argumentation entfällt, kann auch C-wertig sein. Zur Begründung des Anspruches auf Verwendungszulage muss die B-wertige Tätigkeit außerdem überwiegen, also mehr als 50% ausmachen (hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0129, zu der insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem GehG/Oö).
Bei einer Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörenden Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (vorliegend: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d.h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/12/0251, mwN).
Die vorliegende Beschwerde zieht die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel; vielmehr vertritt sie, davon ausgehend, den Standpunkt, diese zeige geradezu unmittelbar völlig eindeutig, dass der Arbeitsplatz bei richtiger rechtlicher Beurteilung als B-wertig angenommen werden müsse. Allein schon die Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich "öffentliches Wassergut" mit einem Anteil von 58 % erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen. Es seien hiefür umfangreiche Normenkenntnisse erforderlich und müsse weiters auch die Fähigkeit gegeben sein, diese auf sehr unterschiedliche Sachverhalte anzuwenden. Ein enger Schematismus, wie er Voraussetzung dafür sei, dass rechtliche Zuordnungstätigkeiten auch von einem C-Beamten vorgenommen werden könnten, sei nicht gegeben und es sei keine "Standardisierung" denkbar, die die Vielfalt der wirklichen Erscheinungsformen mit dem Ergebnis einer entsprechenden Arbeitsvereinfachung schematisch adäquat erfassen könnte. Das sei nach Erachten der Beschwerdeführerin zumindest von der Materie her ohne weiteres anzunehmen und anderes könnte höchstens dann zu Grunde gelegt werden, wenn ganz konkret - auch mit Darstellung von Beispielsfällen - dargelegt würde, was zur effektiven Vereinfachung der Tätigkeit geschehen sei. Die bloße Behauptung irgendeiner Standardisierung und der Nichtzuweisung von schwierigen Fällen genüge dafür gewiss nicht. Entsprechendes gelte für die weiteren Materien Raumordnung, Wasserwirtschaft und Bundeswasserbau. Selbst punkto Lohnverrechnung von Kollektivarbeitern sei eine größere Schwierigkeit gegeben, als es für Lohnverrechnung im Allgemeinen gelten möge, weil es dabei in Wirklichkeit um weitgehende arbeitsrechtliche Angelegenheiten gehe.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerde darin, dass weder in der Bescheidbegründung konkrete Details der Erhebungen (in der Dienststelle) angegeben seien noch im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben worden seien, obgleich seitens der Personalvertretung mit Schreiben vom 5. Juni 2008 ausdrücklich die Aufforderung ergangen sei, die vorgenommenen Aktenauswertungen offen zu legen. Die Bescheidbegründung enthalte keinen einzigen konkreten Aktenvorgang, anhand dessen nachgeprüft werden könnte, ob die B-Wertigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint worden sei. Auch sonst enthalte die Bescheidbegründung zur maßgeblichen Thematik nur Pauschalbehauptungen und keine einzige konkrete Ausführung. Die belangte Behörde habe die Entscheidung an die Dienststelle "delegiert". Sie habe nicht einmal näher - nicht einmal durch ein einziges Aktenbeispiel - nachgeprüft, inwieweit die Behauptung berechtigt sei, dass die von der Beschwerdeführerin zu erledigenden Arbeiten unter anderem deshalb geringwertig seien, weil es sich um "standardisierte" Erledigungen handle.
Wendet man die wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gebilligte Arbeitsplatzbeschreibung des angefochtenen Bescheides an, so kann der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie anhand dieser eine überwiegend höherwertige Verwendung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen vermochte. Wie sich schon aus der auszugsweise zitierten Anlage zum Stmk. L-DBR, aber auch aus der wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, indiziert allein der Umstand von "eigenverantwortlicher Erledigung" noch keine für die Verwendungsgruppe B charakteristische und damit höherwertige Verwendung, setzt doch Abschnitt I des Teils C der zitierten Anlage zum Stmk. L-DBR auch für den Fachdienst die selbstständige Durchführung fachlicher Tätigkeit auf Grund allgemeiner Anweisungen voraus.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der wiedergegebenen, von ihrem Inhalt nicht in Zweifel gezogenen Arbeitsplatzbeschreibung insbesondere zum Punkt "Öffentliches Wassergut (58 %)" nicht zu entnehmen, dass diese Aufgaben ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden können, wie diese im zitierten Teil B der Anlage zum Stmk. L-DBR näher vorgesehen sind.
Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass zur Erfüllung dieser Aufgaben "umfangreiche Normenkenntnisse" erforderlich seien und weiters auch die Fähigkeit gegeben sein müsse, "diese auf sehr unterschiedliche Sachverhalte anzuwenden", ist dem vorerst zu entgegnen, dass, ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, solche besonderen Anforderungen an die Beschwerdeführerin bislang nicht gestellt wurden. Vielmehr ist bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides von den weiteren Feststellungen der belangten Behörde auszugehen, wonach von der Beschwerdeführerin zwar Stellungnahmen aus unterschiedlichen Rechtsmaterien verfasst worden seien, die Zuweisung der zu erledigenden Akten jedoch durch den Referatsleiter erfolgt sei, wobei die anspruchsvolleren Akten von B-wertigen Referenten bzw. sogar durch den Referatsleiter selbst erledigt würden. Hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten im Bereich öffentliches Wassergut sei bei der örtlichen Erhebung von der Beschwerdeführerin klargestellt worden, dass aus den Einreichunterlagen - Plansatz und technischer Bericht - die Parameter der Stellungnahme entnommen werden könnten. Sollte dadurch nicht das Auslangen gefunden werden können, bestehe die Möglichkeit einer Erhebung vor Ort. Sachverständigen-Tätigkeiten würden aber, auch durch die hierarchische Struktur des Referates bedingt, nur durch B-wertige Kollegen oder den A-wertigen Referatsleiter wahrgenommen. Eine nähere Erklärung, welches zusätzliche, für die Verwendungsgruppe B spezifische Wissen somit zur klaglosen Bewältigung der Aufgaben am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin notwendig wäre, bleibt auch die Beschwerde schuldig.
Soweit die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit der tragenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid darin erblickt, dass konkrete Details der Erhebungen der belangten Behörde weder in der Bescheidbegründung angeführt seien noch der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass ihr, wie eingangs dargestellt, von der belangten Behörde Gehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als Bestandteil des Akteninhaltes ausdrücklich eingeräumt wurde. Schließlich legt auch die Beschwerde nicht dar, welches weitere, für die Entscheidung des Beschwerdefalls relevante Vorbringen im Falle eines detaillierteren Vorhaltes im Verwaltungsverfahren erstattet worden wäre.
Soweit die Beschwerde schließlich eine substantiiertere, ins Detail gehende Begründung der tragenden Feststellungen anhand von Aktenbeispielen vermisst, ist wiederum auf die eingangs wiedergegebene Judikatur zu der von der Behörde zu beachtenden Vorgangsweise zu verweisen, wonach bei einer Mischverwendung des Beamten die dem Beamten auf dessen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben in fachlich und sachlich zusammengehörende Kategorien von Dienstverrichtungen zu gliedern und der quantitative Anteil der einzelnen Gruppen überschlagsmäßig festzustellen ist. Eine detaillierte Feststellung des Inhaltes einzelner etwa von Beamten zu erledigender Akten ist dagegen nicht gefordert, zumal auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht auf eine nähere Analyse der ihr übertragenen Aufgaben gedrungen hatte.
Wenn die Beschwerde schließlich davon spricht, dass die Personalvertretung in einem Schreiben vom 5. Juni 2008 auf eine Offenlegung der Aktenauswertung gedrungen hätte, entbehrt dieser Vorwurf schon nach dem eben Gesagten jeglicher Relevanz.
Damit geht auch der Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Anführung der (nicht mehr anwendbaren) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Kostenersatzbegehren (ohne Bezifferung der Ansprüche) nimmt diesem nicht den Charakter als "allgemeiner Antrag" im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0233, sowie vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010).
Wien, am 26. Jänner 2011
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