VwGH 2008/12/0233

VwGH2008/12/023320.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Dipl.-HTL-Ing. RW in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 2008, Zl. A5- C1.50-23256/2004-31, betreffend Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1 idF 2003/029;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 idF 2004/II/160;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z1 idF 2003/029;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
ZugangsvoraussetzungV Baumeister 2003 §1 Abs1 idF 2004/II/160;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Fachabteilung 7A - Gemeinden und Wahlen, Allgemeine Bautechnische Angelegenheiten, wo er als Referent für bautechnische Angelegenheiten in Verwendung steht. Seine besoldungsrechtliche Stellung entspricht der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Bewertung seines Dienstpostens als Dienstposten der Verwendungsgruppe A, die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR, sowie die ehest mögliche Überstellung in die Verwendungsgruppe A gemäß §§ 257 und 277 Stmk. L-DBR.

Im Rahmen einer am 13. Juni 2006 durchgeführten örtlichen Überprüfung der Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes wurden im Beisein des Beschwerdeführers seine einzelnen Tätigkeiten gemäß Arbeitsplatzbeschreibung erhoben. In der hierüber verfassten Niederschrift wurde Folgendes festgehalten (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; gilt auch im Folgenden):

"Örtliche Überprüfung

am 13. Juni 2006

Anwesende:

Beschwerdeführer, Mag. H. P.

Tätigkeiten:

lt. ArbeitsplatzbeschreibungProjektentwicklung:Antrag an Gemeinde (konkret/Wünsche)Erarbeiten einer Grundlage (Projektwissen) (lt. Antrag vom 18.10.2005)'Versachlichung der Projektziele' - subjektives objektivierbar machen, (Bauhof, Rüsthaus, Schule, Kindergärten - von anderer Seite vorhanden)Vereinshäuser (Musikheim), Rot-Kreuz, Sportobjekte (Raumprogramme und Größen extern) - von FA7AKonzepte werden durch den Beschwerdeführer entwickelt (inkl. Kosten pro m2/Kubikmeter Raum usw.) - basierend auf Erfahrungswissen seit 2002Dies führt zu einer einvernehmlichen GesamtkostenobergrößeEs erfolgt Absprache mit Gemeinde - ist Bedarf für konkretes Projekt gegeben/nicht gegebenKosten (Zeitfaktohr Realisierung) - AV durch FA7AAV an Gemeinde (politischer Referent, Finanzreferent)

Schwergewicht: Strategische PlanungPlanungskosten sind nach Empfehlung durch FA7A und durch Planer zu errechnenIst der Vergleich der geschätzten gegenüber den errechneten Kosten in Ordnung erfolgt die Weiterleitung an den politischen und an den HaushaltsreferentenDas Finanzierungskonzept ist durch den Haushaltsreferenten durchzurechnen (5 bis 7 Personen in der FA7A)Haushaltsreferent erstellt den Fördervoranschlag

Änderungen im Aufgabenbereich:

Entwicklung des Tätigkeitsbereiches seit Übernahme der Agenden

Besondere Befugnisse:

Empfehlendes Organ (keine Kompetenz weder hinsichtlich Gemeinde noch politischem Referenten = Fördergeber)

Unterstellte Bedienstete:

Ing. I. M.

Vorschriften, fachliche Grundsätze; Wissen:

Projektmanagementwissen - MSc

Pflichtschulerhaltungsgesetz, Rettungsdienstgesetz, Feuerwehrgesetz, Veranstaltungsgesetz, Hygienegesetz, Bäderverordnung, Baurecht, Kanalgesetz, technische Richtlinien, Vergabegesetz

Verantwortung:

gegenüber Dienstgeber - Eigenverantwortung

Hintanhaltung der Kostensteigerung (unbegründet)

Anforderungen an die Stelle:

Projektmanagementwesen (Bau)Teilstudium Wirtschaftsingenieurim FH-Studium angeboten

Selbständigkeit:

100% eigenverantwortlich

Mitarbeiter:

Aufteilung der Gemeinden nach geographischem Aspekt; nach einer Einschulung von ca. 1 Jahr mit dem Wissen und den Unterlagen des Beschwerdeführers (Checkliste, Datenbank, Kartenkennwerte, Raumprogramme) ist die Arbeit bewältigbar

Schnittstellen:

Gemeinden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, Amtsleiter)

Problemfelder:

Empfehlender Charakter (für Fördergeber problematisch)

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Akteneinsicht zu nehmen, und sodann eine Stellungnahme abzugeben.

Im Zuge des am 11. Dezember 2006 stattgefundenen Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt, und wurde ihm mitgeteilt, dass nach Ansicht der belangten Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des gegenständlichen Antrages nicht vorlägen. Der Aktenvermerk über diese Besprechung wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Jänner 2007 zur Kenntnis gebracht.

In einer weiteren Besprechung vom 18. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, eine aktuelle Stellenbeschreibung zu übermitteln, sowie anzugeben, welche Prozentzahlen die darin aufscheinenden einzelnen Tätigkeiten jeweils im Vergleich zu seiner Gesamttätigkeit erreichen.

Hierzu führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Juni 2007 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; arabische Ziffern vom Verwaltungsgerichtshof eingefügt):

"Bezüglich meines Antrages vom 18.10.2005 und gemäß der am 18.5.2007 stattgefundenen Besprechung mit Herrn Mag. P. (Abteilung 5) und Herrn Dr. L. (LPV), werden die einzelnen Tätigkeiten anhand der Beschreibung im Organisationshandbuch wie folgt erläutert bzw. ergänzt (...):

Bautechnische Angelegenheiten der Gemeinden (Gemeinden und Wahlen):

Im Rahmen 'der Bedarfsfeststellung und des Finanzcontrolling bei Gemeindehochbauten' - gemäß Geschäftseinteilung 2005 - werden von mir folgende Aufgaben und Tätigkeiten, im Wesentlichen bereits seit August 2001 ohne besoldungsrechtliche Verbesserung wahrgenommen.

Auftraggeber der nachfolgend beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten sind demnach die beiden zuständigen Referenten LH Voves und 1. LH-Stv. Schützenhöfer. Weiters ist auch die FA 7A als (interner) Auftraggeber zu sehen. Alle Aufgaben und Tätigkeiten stehen in Beziehung zu gemeinderechtlichen und finanziellen Aspekten.

Hintergrund und Ziel der übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten ist das Erfordernis bzw. die Verbesserung des zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes von Steuer- bzw. Bedarfszuweisungsmittel sowie die Qualitätsschaffung und - sicherung im Kommunalen Hochbau.

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1. Bedarfsfeststellung und Projektbesprechungen vor Ort auf Grund entsprechender Aufträge und Anfragen samt Vorbereitung und Bearbeitung.

2. Überprüfen von Bauherren- und Nutzerwünschen sowie von Projektunterlagen und -angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität

3. Führen von Sach- und Abstimmungsbesprechungen mit anderen befassten Dienststellen

4. Aufstellung von Vergleichsrechnungen sowie Überprüfung auf mögliche Projektalternativen, Aufzeigen von Schwächen und Einsparungsmöglichkeiten

5. Aufbereiten von Entscheidungsgrundlagen in bautechnischer Hinsicht inklusive Festlegung von Kostenobergrenzen zur Förderbeurteilung

Erläuterung:

Anteil an Gesamttätigkeit: ca. 50,0 % (grober Richtwert)

_________________________________________________________________

_________________

6. Bautechnische Beratung von Gemeinden und Nutzern auf Grund von Anfragen bei allgemeinen oder projektbezogenen Anliegen

Erläuterung:

Anteil an Gesamttätigkeit: ca. 2,5 % (grober Richtwert)

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______________

7. Erstellen von Wettbewerbsunterlagen und Teilnahme an baukünstlerischen Wettbewerben

Erläuterung:

____________________________________________________________________

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Aus-Fortbildung (Allgemeine Aufgaben in der Dienststelle):

13. Abhalten von Vorträgen und Schulungen

Erläuterung:

____________________________________________________________________

______________

Öffentlichkeitsarbeit (Allgemeine Aufgaben in der Dienststelle):

14. Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit

Erläuterung:

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Im Organisationshandbuch bisher nicht erfasste Tätigkeiten:

15. Projektbegleitung von Sonderbauvorhaben

Erläuterung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht gemäß § 289 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden kurz: Stmk. L-DBR), in das Besoldungsschema St. optiert hat, sodass für ihn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Hauptstückes IV dieses Gesetzes "Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete" nach § 245 Abs. 1 Stmk. L-DBR, und daher auch für dessen II. Abschnitt "Besoldungsrechtlicher Teil" (§§ 254 bis 279) gegeben sind.

§ 1 BVO idF BGBl. II Nr. 160/2004 lautet:

"§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder

b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder

c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder

d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder

e) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.

(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen."

§ 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003 (überschrieben mit "Verwendungszulage-Verwendungsabgeltung"), lautet:

"(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

..."

Vor Erlassung des genannten Gesetzes war gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes (des Bundes) 1956, BGBl. Nr. 54, als Landesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendungsgruppenzulage nach der steirischen Rechtslage (§ 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76), nur gebührte, wenn der Beamte dauernd in einem überwiegenden Ausmaß (= mehr als 50 %) höherwertige Tätigkeiten erbrachte, während die genannte Bestimmung für Bundesbeamte lediglich ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da der Wortlaut des § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltesgesetzes 1956 aF mit dieser für die steirische Rechtslage bestehenden Abweichung - ansonsten jedoch wortgleich - in § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR übernommen wurde, ist die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur landesgesetzlichen Rechtslage des Landes Steiermark, respektive zur bundesgesetzlichen Rechtslage sinngemäß, weiterhin heranzuziehen.

Vorauszuschicken ist, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes im Tatsächlichen nicht strittig ist. Kontroversiell ist vielmehr ausschließlich die Frage nach der Wertigkeit der dort aufgelisteten Aufgabenbereiche und das Verhältnis A-wertiger Tätigkeiten zur Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers.

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die belangte Behörde habe - bei richtiger Feststellung der von ihm auf seinem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten - sich nicht mit den sich daraus ergebenden Anforderungen auseinander gesetzt. Dies sei lediglich hinsichtlich der Tätigkeit der Erstellung von Wettbewerbsunterlagen bzw. der Tätigkeit des Hauptpreisrichters erfolgt. Die ansonsten von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, dass das für seine Tätigkeit erforderliche Fachwissen nur in einem sehr geringen Anteil der Vollausbildung der Studienbereiche des Hochschulstudiums Bauingenieurwesen entspreche, sei nicht nachvollziehbar. Zwar sei es richtig, dass sich aus der gegenständlichen Teildisziplin eines Universitätsstudiums kein Gesamtüberblick über ein solches ergeben könne. Es fielen jedoch bei jedem akademischen Beruf auch Tätigkeiten an, die für sich allein betrachtet kein Universitätsstudium erforderten. Konkret liege der geltend gemachte Mangel des Verfahrens darin, dass die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise versucht habe, ein Gesamtbild der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers darzustellen. Hätte sie sich mit den Erfordernissen an Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auch hinsichtlich der Beratung der Gemeinden bei der Erstellung einer Planung auseinander gesetzt, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. "Vorsichtshalber" werde darüber hinaus auch gerügt, dass die belangte Behörde zur Beurteilung der Wertigkeit der Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers einen Sachverständigen beizuziehen gehabt hätte. Zwar stelle die belangte Behörde richtig fest, dass nach der BVO die Zugangsberechtigung nicht nur, wohl aber auch durch ein Universitätsstudium erbracht werden könne; somit wäre durch ein Sachverständigengutachten zu klären gewesen, ob die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der von der BVO erfassten Tätigkeiten zu den schwierigeren, die ein Studium erforderlich machten, oder aber zu den leichteren, bei denen dies nicht der Fall sei, zuzuordnen sei.

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht zum Ausdruck, wonach auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt seine Tätigkeit bei richtiger rechtlicher Beurteilung als A-wertig einzustufen sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu schon die zusammenfassende Darstellung im Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 87/12/0183 = VwSlg. 13.095 A/1990) sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneten - Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies zu § 30a Abs. 1 Z 1 GehG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung sind auch bei Anwendung des § 30a Abs. 1 Z 1 GehG aF wesentliche, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussende Sachverhaltselemente (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 86/12/0056).

Der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge ist zunächst entgegen zu halten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keineswegs - wie vom Beschwerdeführer gerügt - ihre Darstellung der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf die Tätigkeit der Erstellung von Wettbewerbsunterlagen bzw. die Tätigkeit des Hauptpreisrichters beschränkt hat. Tatsächlich findet sich im angefochtenen Bescheid (wie auch der obigen Wiedergabe desselben zu entnehmen ist) auch zu den übrigen Positionen der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers Darstellungen der Anforderungen an die betreffenden Tätigkeiten.

Ginge nun die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall davon aus, dass das für die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderliche Fachwissen nur in einem sehr geringen Anteil der Vollausbildung der Studienbereiche des Hochschulstudiums Bauingenieurwesen entspricht, und die von ihm zu verrichtenden Aufgaben insgesamt den A-Wertigkeit begründenden Kriterien nicht entsprechen, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden:

Gemäß den von der belangten Behörde auf Basis der örtlichen Überprüfung vom 13. Juni 2006 und der Angaben des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2007 getroffenen Feststellungen, welche vom Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig anerkannt werden, liegt der Schwerpunkt der vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Aufgaben im Bereich der planenden und beratenden Tätigkeiten, wobei den Erledigungen des Beschwerdeführers lediglich empfehlender Charakter zukommt. Die Entscheidungen werden jedoch ausschließlich von Gemeinden und Fördergebern getroffen, dem Beschwerdeführer selbst kommt keinerlei Entscheidungskompetenz zu. Im Hinblick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes, wonach auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt, und eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflusst, führt die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid auch diesen Umstand richtigerweise für ihre Einschätzung der B-Wertigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen.

Die von der belangten Behörde weiters festgestellte Tatsache, wonach eben jene planenden und beratenden Tätigkeiten, welche den Schwerpunkt der Aufgaben des Beschwerdeführers ausmachen, nach etwa einjähriger Einschulung von seiner Mitarbeiterin unter Abstützung auf die Datenbank inklusive der Kostenkennwerte und Raumprogramme, aber ohne die Notwendigkeit der Absolvierung eines Universitätsstudiums, eigenverantwortlich bearbeitet werden, wobei eine Aufteilung der Agenden ausschließlich nach geographischen Aspekten erfolgt, spricht gleichfalls dafür, dass es sich hierbei um B-wertige Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt.

Der Beschwerdeführer führte überdies selbst in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2007 aus, dass die Bereiche Projektentwicklung und Kostenmanagement, die Schwerpunkte seiner Tätigkeit, als elementare Teildisziplin von Projektmanagement Bau bzw. Bauprojektmanagement an Technischen Universitäten und Fachhochschulen unterrichtet werden. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass das am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderliche Fachwissen, welches an die Studienbereiche des Hochschulstudiums Bauingenieurwesen angrenzt, nur ein Teilgebiet der Gesamtausbildung für dieses Berufsfeld darstellt. Der diesbezüglich in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Rüge, dem angefochtenen Bescheid fehle es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit, kommt keine Berechtigung zu, zumal auch in der nun erhobenen Beschwerde nicht bestritten wird, dass sich aus den ins Treffen geführten Teildisziplinen der von der Rechtsprechung für die Beurteilung einer Tätigkeit als A-wertig zwingend geforderte Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft nicht ergibt. Daraus, dass auch bei jedem akademischen Beruf Tätigkeiten anfallen, die für sich allein betrachtet kein Universitätsstudium erfordern, lässt sich für den Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsansicht nichts gewinnen, weil jedenfalls vorausgesetzt wird, dass der überwiegende Teil der Tätigkeiten einen Gesamtüberblick erfordert.

Die bereits von der belangten Behörde als A-wertig erkannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - namentlich jene des "Fachpreisrichters" (Position 7 der Stellenbeschreibung) und jene des "Erstellens von Musterleistungsbildern und Musterausschreibungen für die Vergabe von Projektentwicklung und Projektsteuerungsleistungen" samt den darüber hinausgehenden diesbezüglichen Wartungs- und Erweiterungsarbeiten (Position 12 der Stellenbeschreibung) - überwiegen jedenfalls nicht die übrigen B-wertigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers.

Im Hinblick auf das Fehlen eines substantiierten Tatsachenvorbringens im Verwaltungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer (überwiegend) Tätigkeiten entfaltet, die einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordern, war die belangte Behörde jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gehalten, amtswegig ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zugesteht, dass die gewerberechtliche Berufsausübungsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 BVO nicht nur durch ein Universitätsstudium erbracht werden kann. Es kann aber nicht ernstlich angenommen werden, dass der Verordnungsgeber auch Nichtabsolventen einer Universität undifferenziert den Zugang zu einem Gewerbe eröffnet, welches auch Berufsbilder erfasst, die den Abschluss eines Studiums voraussetzen.

Aus diesen Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Zuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe B nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die vorliegende Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Anführung der (nicht mehr anwendbaren) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Kostenersatzbegehren nimmt diesem nicht den Charakter als "allgemeiner Antrag" im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG.

Wien, am 20. November 2009

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