Normen
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Wirksamkeit vom 30. April 1990 erfolgten Ruhestandsversetzung war er als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe C) in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland tätig.
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0022, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1991 aufgehoben, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 1990 auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen worden war. Maßgebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die Verletzung von Verfahrensvorschriften: Dem von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung nicht festgestellten Inhalt der vom früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers verfassten Arbeitsplatzbeschreibung für den Referenten des Referates für "DDR-Entschädigungen", auf Grund dessen der Beschwerdeführer mit 1. Juli 1988 in die Dienstklasse V ernannt worden sei, komme bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt tatsächlich verrichteten Tätigkeiten entgegen der Auffassung der belangten Behörde dann Bedeutung zu, wenn der Beschwerdeführer während der in der Folge ausgeübten Tätigkeit im Rahmen dieser Arbeitsplatzbeschreibung seinen Dienst verrichtet habe. Dies auch dann, wenn diese "Arbeitsplatzbeschreibung" rechtlich an sich unbeachtlich sei (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1985, Zl. 83/12/0283). Nach dem Inhalt dieser bei den Akten befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung seien sowohl beachtliche Vorkenntnisse als auch nach genauer Untersuchung eine eigenverantwortliche Feststellung des Referenten, ob der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung zu Recht bestehe oder nicht, für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte - nach den vorhandenen Aufzeichnungen - insgesamt nur fünf Fälle bearbeitet, stehe schon nach dem Inhalt der Bescheidbegründung nicht nur im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch zu jenen seines früheren Vorgesetzten. Die Bescheidbegründung sei aber auch insoweit widersprüchlich, als weiter ausgeführt werde, auf die Frage der Zuordnung jener vom Beschwerdeführer im Jahr 1988 bearbeiteten fünf Fälle sei nicht einzugehen gewesen, weil diese Tätigkeit allein nicht annähernd und in irgendeinem Zeitabschnitt mehr als 25 v.H. der Gesamttätigkeit ausgemacht hätte. Gerade aus dieser Annahme der belangten Behörde sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer außer jenen fünf Fällen weitere Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsplatzes geleistet habe, deren Zuordnung nach der vom Beschwerdeführer behaupteten B-Wertigkeit seiner gesamten Tätigkeit von der belangten Behörde festzustellen gewesen wäre. Das Fehlen entsprechender Aufzeichnungen allein sei für die Frage der Zuordnung der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers nach ihrer Wertigkeit nicht maßgebend, da die belangte Behörde von Amts wegen verpflichtet sei, den den Anspruch des Beschwerdeführers bestimmenden Sachverhalt unter Heranziehung sämtlicher Beweismittel festzustellen und sich mit den diesbezüglichen Angaben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Die dazu von der belangten Behörde ausschließlich herausgegriffene Aussage des ehemaligen Vorstandes der Geschäftsabteilung 17, bei der Bearbeitung von Entschädigungsansprüchen nach dem "DDR-Gesetz" seien eigens geschaffene Formulare verwendet worden, um umfangreiche und aufwändige Schreibarbeiten zu vermeiden, lasse noch nicht den Schluss zu, dass damit eine solche Gleichartigkeit der Tätigkeit vorgelegen sei, die mangels konzeptiver Tätigkeit eine B-Wertigkeit der Tätigkeit ausschließen würde. Für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen seien - nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0273 mit weiteren Judikaturhinweisen) - Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch (die grundsätzlich als Anstellungserfordernis vorgeschriebene) Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetze, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der Ablegung der geforderten entsprechenden Prüfungen erlangt zu werden pflegten. In sachlich beschränktem Umfang sei einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar (vgl. auch Erkenntnisse vom 31. Jänner 1979, Zl. 341/78 und vom 9. Februar 1981, Zl. 3282/79). Demgemäß sei für die Zuordnung von Diensten eines in die Verwendungsgruppe C eingestuften Beamten nicht das Merkmal der "selbstständigen Problemlösung" entscheidend, sondern wie das einzelne Problem geartet und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt werde (vgl. Erkenntnis vom 21. November 1979, Zl. 1008/78). Konsequenterweise sei nicht maßgebend, dass ein solcher Beamter Erledigungsentwürfe konzipiere und die hiefür erforderlichen Ermittlungen selbstständig durchführe, sondern ihr Schwierigkeitsgrad, d.h., ob diese Tätigkeiten im obgenannten Sinn für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch seien. Um abschließend beurteilen zu können, ob die Behörde die von ihr zu lösende Rechtsfrage der Wertigkeit einer Tätigkeit (vgl. auch Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223) entsprechend den dargestellten Grundsätzen gelöst habe, bedürfe es einer dem § 60 AVG entsprechenden klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Schreiben vom 4. März 1993
1. eine detaillierte Aufstellung aller Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab der Gründung des Referates für DDR-Entschädigungsfälle (1. Juli 1988) bis zur Ruhestandsversetzung zu erstellen (Aktenbearbeitungen, sonstige schriftliche Erledigungen, Parteienverkehr u.ä.),
2. diese Tätigkeiten der vom Vorstand der ehemaligen Geschäftsabteilung 17 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung gegenüberzustellen,
3.) den prozentmäßigen Anteil der höherwertigen Tätigkeiten zu ermitteln und
4.) für jede Tätigkeit gesondert die Kenntnisse anzuführen, die der Beschwerdeführer für die ordnungsgemäße Erledigung anzuwenden gehabt habe.
Mit Bericht vom 5. April 1993 teilte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend noch in weitere Akten Einsicht genommen worden sei. Nach Darstellung der in den einzelnen Akten vorgefundenen Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers wurde abschließend festgehalten, dass von diesem lediglich Hilfsdienste, die ohne besondere Fachkenntnisse von jeder Hilfskraft durchgeführt werden könnten, bei Bearbeitung der Akten verrichtet worden seien. Diese Hilfsdienste seien aber auch nur in geringem Umfang durchgeführt worden. Tätigkeiten, die für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch seien, hätten nicht festgestellt werden können. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Aussage eines Arbeitskollegen auch niemals Parteienverkehr durchgeführt und auch keine selbstständige Korrespondenz mit Rechtsanwälten und Notaren abgewickelt habe. Solche Arbeiten seien aus den Akten, auch aus denen, die der Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben habe, nicht nachzuvollziehen. Die tatsächlichen Arbeitsleistungen des Beschwerdeführer stünden im krassen Widerspruch zur Arbeitsplatzbeschreibung des DDR-Referenten. In keinem der zur Verfügung stehenden Akten habe eine B-wertige Tätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden können.
Mit Weisung vom 27. April 1993 wurde der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland aufgetragen, die Arbeitsplatzbeschreibung zu durchleuchten und dazu Stellung zu nehmen, inwieweit der Beschwerdeführer seinem Arbeitsplatz entsprochen habe. Weiters seien die Akten ab Juli 1988 bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers zu sichten, ob nicht irgendwo noch Schriftzeichen enthalten seien, weil er in seinen Ausführungen behaupte, er hätte eine Reihe weiterer Akten bearbeitet.
In einem weiteren Bericht der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 4. Juni 1993 wurde in Entsprechung der Weisung der belangten Behörde ausgeführt, die durchgeführten Ermittlungen seien durch Einsichtnahme in alle (insgesamt 1 083) "DDR"-Akten aus der Zeit ab der Gründung des Referates für DDR-Entschädigungsfälle (1. Juli 1988) bis 1. September 1989 erfolgt (der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers sei der 7. Juli 1989 gewesen) und hätten ergeben, dass in 73 Akten Tätigkeiten des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Diese 73 Akten könnten in 3 Gruppen unterteilt werden, nämlich in
- a) Erhebungsfälle (64)
- b) zugeteilte, aber überhaupt nicht bearbeitete Fälle (3)
- c) Erledigungsfälle (6)
Aus der nach DDR-Zahlen und Belegzahlen geordneten Auflistung gehe hervor, dass in den so genannten Erhebungsfällen a) die Antragsteller vom Beschwerdeführer lediglich ersucht worden seien, Dokumente nachzureichen, oder fehlende personenbezogene Daten bekannt zu geben bzw. seien Anfragen an Staatsbürgerschafsverbände, Staatsbürgerschaftsevidenzstellen und an Meldeämter gestellt worden. Fallweise, nämlich in 11 Fällen sei vom Beschwerdeführer auch ein Aktenvermerk verfertigt worden.
In drei Fällen b) sei durch den Beschwerdeführer überhaupt keine "Bearbeitung" erfolgt, obwohl ihm diese Akten zugeteilt worden seien.
Die Erledigungsfälle c) werden in der Folge inhaltlich dargestellt und zu den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernissen festgehalten, dass in keinem der vom Beschwerdeführer mitbearbeiteten Fällen Arbeiten festzustellen gewesen seien, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über wesentliche Kenntnisse des Erbrechtes verfügt habe. Weiters könne keine von ihm verfasste Korrespondenz zwischen den Gerichten (wenn man von der einfachen Anforderung eines Verlassenschaftsaktes absehe) und Notaren festgestellt werden. Auch seien keine Akten gefunden worden, in denen der Beschwerdeführer Kenntnisse über Gesellschaftsformen angewendet habe. Ebenso wenig seien in seinen Arbeiten bewertungsrechtliche Vorschriften von Relevanz gewesen. Die vom früheren Vorstand HR Mag. H. erstellte Arbeitsplatzbeschreibung für einen Referentenposten, wie ihn der Beschwerdeführer erhalten habe, seien von ihm - wie nunmehr die Kenntnis von 100 % seines Arbeitsumfanges ergeben habe - nicht erfüllt worden.
Zu diesen Ermittlungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer mit Scheiben vom 14. Juni 1993 Parteiengehör gewährt.
In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 1993 führte der Beschwerdeführer hiezu aus, er könne nicht überprüfen, ob die Zahl der ihm zugeteilten Akten vollständig sei, nachdem er seit 1. Mai 1990 in Pension sei. Jedoch zweifle er an der Richtigkeit dieser Angabe, weil er immer noch der Meinung sei, dass die Erhebungen der Finanzlandesdirektion unvollständig seien. Zu den 73 angeführten Akten, in denen Tätigkeiten festgestellt worden seien, sei auszuführen, dass er so wie jeder andere Referent dieser Geschäftsabteilung vor Erledigung einzelner Akte oftmals sehr umfangreiches Aktenstudium benötigt habe, um sich über die weitere Vorgangsweise zu informieren (z.B. Einholung fehlender Unterlagen usw.). Im Übrigen habe er nicht noch zusätzlich andere Arbeitsvorgänge konstruieren können als das Verteilungsgesetz-DDR es erfordert habe. Auch habe er damals nicht ahnen können, dass die vom Verteilungsgesetz-DDR vorgeschriebenen Erhebungserfordernisse und dgl. mehr, für seine Person als nicht ausreichend für eine B-wertige Tätigkeit beurteilt werden würden. Unter den von ihm bearbeiteten Fällen seien sicherlich auch etliche gewesen, wo die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Kenntnisse nicht abverlangt worden seien. Dies könne jedoch nicht Grundlage dafür sein, dass es ihm an diesen Kenntnissen gemangelt habe. Es seien seine fundierten gesetzlichen Kenntnisse bei Besetzung dieses Planpostens dieser seiner Tätigkeit zu Grunde gelegt worden. Auch sei keine seiner Arbeiten in dieser Richtung von seinem Vorstand oder von dessen Vertretung jemals beanstandet, noch diese vorhandenen Kenntnisse in Zweifel gezogen worden. Das gehe schon daraus hervor, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand diesen B-Posten anstandslos bekleidet habe und daher von diesem Posten nicht abberufen worden sei. Er habe sachbezogenen Parteienverkehr durchgeführt, der ihm auch vom Dienstgeber in der vorliegenden Aktenaufstellung bescheinigt werde, denn wie sonst sollten Aktenvermerke zu Stande kommen, wenn nicht durch physischen oder telefonisch abgewickelten Parteienverkehr.
Offensichtlich werde die Stellungnahme seines ehemaligen Vorstandes Hofrat Mag. H. negiert. Aus dieser sei eindeutig erkennbar, dass er zur vollsten Zufriedenheit alle Tätigkeiten eines Referenten ausgeführt habe. Die nachkontrollierende Tätigkeit des Kollegen VB P. sei weder angeordnet noch vom Vorstand gewünscht worden. Tatsache sei, dass entgegen dieser Situation VB P. von ihm bereits in die Schreibstube abgegebene Akte tatsächlich, aber weder sachlich noch meritorisch geändert habe. Beweis hiefür sei VB P., aber insbesondere die jeweils in der Schreibstube tätigen Mitarbeiterinnen, deren Namen ihm nicht mehr erinnerlich seien. Die Vorgangsweise des VB P. sei ihm unerfindlich; möglicherweise seien zusätzliche Aktenzahlen für ihn deswegen notwendig gewesen, weil er sehr häufig an Nachmittagen vom Dienst abwesend gewesen sei. Es liege in der Natur der Sache, dass ihm nach so vielen Jahren nur mehr einige wenige Anhaltspunkte zur Verfügung stünden. In Wirklichkeit habe er ein Vielfaches der bisher erhobenen und hier zusätzlich angeführten Akte bearbeitet. Für ihn liege daher der Schluss nahe, dass auch die nunmehrigen Erhebungen lückenhaft seien und dass es ihm unmöglich sei, seine gesamte Arbeitsleistung zu rekonstruieren. Daher gehe es auch nicht um eine lückenlose Erfassung der von ihm erbrachten Arbeitsleistung, sondern darum, welche Anforderungen typischerweise mit der von ihm ausgeübten Verwendung verbunden gewesen seien. Er stelle daher den Antrag, an Stelle der bisherigen Bemühungen der Dienstbehörde um eine ihm nicht mehr möglich erscheinende Erhebung aller von ihm bearbeiteten Akten seinen ehemaligen Dienstvorgesetzten Hofrat Mag. H. als Zeugen zu vernehmen. Dieser könne aus eigener Anschauung bestätigen, dass er während seiner Tätigkeit im Bereich des DDR-Entschädigungsgesetzes die Aufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 10. Mai 1988 wahrgenommen habe. Er habe auch persönliche Wahrnehmungen dazu gemacht, dass für die Lösung von ihm zugewiesenen Fällen oft recht komplizierte Überlegungen anzustellen gewesen seien, und dass er sich ein solches Wissen erarbeitet habe, was im Gegensatz zum nunmehrigen Erhebungsergebnis stehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde neuerlich der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wurde in der Begründung zunächst die mehrfach genannte Arbeitsplatzbeschreibung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wiedergegeben. Danach gehörten zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes sämtliche Tätigkeiten, welche sich auf Grund des DDR-Verteilungsgesetzes ergäben, insbesondere die Prüfung der eingereichten Entschädigungsanträge, die Prüfung der österreichischen Staatsbürgerschaft, im Falle einer Rechtsnachfolge die Ermittlung des Erbberechtigten, sowie der Schriftverkehr mit einzelnen Gerichten, Notaren bzw. Behörden. Bei Antragstellungen von juristischen Personen sei die Anspruchsberechtigung derselben zu untersuchen und in jedem Einzelfall ein Vermögensstatus, soweit ein solcher vorhanden sei, der Berechnung zu Grunde zu legen. Nach genauer Untersuchung bzw. nach dessen Abschluss habe der DDR-Referent eigenverantwortlich festzustellen, ob der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung zu Recht bestehe oder nicht. Für den Fall einer positiven Erledigung sei die genaue Höhe des den Anspruch begründenden Verlustes zu ermitteln und sodann dem Entschädigungswerber ein Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission zu unterbreiten. Bei Zustimmung des Entschädigungswerbers sei sodann der Antrag zusammen mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Halte der DDR-Referent den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben, so habe dieser dem Anmelder unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass die Finanzlandesdirektion eine Antragstellung an die Bundesverteilungskommission ablehne.
Danach führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berichters vom 26. April 1988 an den Vorstand der Geschäftsabteilung 1 aus, Ziel des Arbeitsplatzes sei die Erstellung von gemeinsamen Anträgen an die Bundesverteilungskommission nach dem Verteilungsgesetz DDR. An Tätigkeiten seien die Sammlung sämtlicher Anträge und deren Bearbeitung nach dem Verteilungsgesetz DDR zu verrichten (Gesamtbeschäftigungsausmaß = 100 %). Die Anforderungen des Arbeitsplatzes seien weitläufig; besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verteilungsgesetzes DDR, des Bewertungsgesetzes, des Erbrechtes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes, sowie anderer bereits zur Anwendung gelangter Verteilungsgesetze seien gefordert. Der DDR-Referent verrichte seine sämtlichen Tätigkeiten eigenverantwortlich und sei den bereits in der Geschäftsabteilung 17 tätigen b-Bediensteten in seinem Wirkungsbereich gleichgestellt.
Die Ermittlungsergebnisse wurden sodann - wie in der Stellungnahme der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juni 1993 dargestellt - wiedergegeben und weiteres ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Den von ihm hiezu geäußerten Zweifeln sei entgegenzuhalten, dass ein zweifellos notwendiges und oftmals auch umfangreiches Aktenstudium letztendlich - um einen Verwendungszulagenanspruch zu begründen - in eine den Fall abschließende Erledigung münden müsse. Die rein geistige Arbeit, wie das Studium von Akten, könne einer bestimmten Verwendungsgruppe nämlich nicht zugeordnet werden. Die Einholung von fehlenden Unterlagen und dgl. alleine vermöge einen Verwendungszulagenanspruch - nicht nur für seine Person, sondern ganz allgemein - noch nicht zu begründen. Die genaue Darstellung der Aktenbearbeitungen sei nicht erfolgt, um seine Arbeit zu beanstanden, sondern um seine tatsächlichen Tätigkeiten und deren allfällige Höherwertigkeit (B-Wertigkeit) feststellen zu können. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Akten, die er ebenfalls bearbeitet habe, wurden sodann Feststellungen dahingehend getroffen, dass einerseits andere Mitarbeiter als Referenten ausgewiesen seien, anderseits vom Beschwerdeführer lediglich Formulare zur Erhebung ergänzender Daten und Vorlage weiterer Unterlagen ausgefüllt worden seien, und sich im Übrigen seine Schriftverkehrstätigkeit darin erschöpft habe, dass er von Parteien überbrachte Unterlagen übernommen haben. Die weiters in der Auflistung genannten Akten seien bereits in der ersten Aufstellung enthalten.
Wie das vorliegende Ermittlungsergebnis zeige, hätten in keinem der vom Beschwerdeführer mitbearbeiteten Fälle durch ihn erledigte Arbeiten festgestellt werden können, bei denen er wesentliche Kenntnisse des Erbrechtes anzuwenden gehabt habe, weiters sei keine von ihm verfasste Korrespondenz zwischen den Gerichten (abgesehen von der einfachen Anforderung eines Verlassenschaftsaktes) und Notaren festzustellen gewesen. Auch seien keine Akten gefunden worden, in denen er Kenntnisse über Gesellschaftsformen angewendet hätte. Ebenso seien in seinen Arbeiten bewertungsrechtliche Vorschriften ohne Bedeutung gewesen. Insgesamt habe die (mehrfach wiederholte) Durchsicht der Akten keinen Hinweis darauf ergeben, dass er im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung eines "Referenten für DDR-Entschädigungen" (Verw . Gr. B) Dienste verrichtet hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof seien einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzten, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden könnten, die die Ernennungserfordernisse dieser bestimmten höheren Verwendungsgruppe erfüllten. Um einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GG 1 956 zu vermitteln, müsste also die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine solche vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit sein, die normalerweise nur von Beamten zu erwarten sei, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllten. Damit müssten aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Tätigkeiten solche sein, deren Verrichtung das Reifezeugnis einer höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung der für den Gehobenen Dienst vorgesehenen Dienstprüfung voraussetzten. Das treffe für die vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz erbrachten Dienstleistungen nicht zu. Bei den von ihm verrichteten Tätigkeiten
- es handle sich nahezu ausschließlich um Anforderungen von Unterlagen bzw. Anfragen an Ämter mittels vorgefertigter Formulare
- seien im Hinblick auf den geringen Schwierigkeitsgrad besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich gewesen.
Auch mit dem Hinweis, dass seine fundierten gesetzlichen Kenntnisse "bei der Besetzung dieses Planpostens durch Ihre Person" zu Grunde gelegt worden seien und dass sein ehemaliger Vorgesetzter in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1991 bereits ausgeführt habe, er habe auch persönliche Wahrnehmungen dazu gemacht, dass für die Lösung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Fälle oft rechtlich komplizierte Überlegungen anzustellen gewesen seien und dass er sich ein solches Wissen erarbeitet hätte, könne für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Regelung des § 30a Abs. 1 Z 1 GG 1956 nämlich nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte bestimmte Tätigkeit ab.
Da es ausschließlich auf die vom Beamten selbst erbrachten Leistungen ankomme und die umfangreichen Ermittlungen keinen Hinweis darauf gebracht hätten, dass er tatsächlich B-wertige Arbeiten erbracht hätte, würde auch die von ihm beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seines früheren, mittlerweile im Ruhestand befindlichen Vorgesetzten zu keiner anderen Beurteilung seiner Tätigkeiten führen, sodass von der beantragten Einvernahme Abstand genommen werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (im Beschwerdefall ist die Rechtslage vor dem Besoldungsreform-Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994 maßgeblich) gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde sei anscheinend von vornherein entschlossen gewesen, trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich negativ zu entscheiden. Anders sei es nicht zu erklären, dass eine Art der Ermittlung des Sachverhaltes vorgenommen worden sei, deren mangelnde Eignung zur vollständigen Sachverhaltsklärung offensichtlich sei. Die Methode der belangten Behörde habe darin bestanden, die Akten daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit eine Bearbeitung durch den Beschwerdeführer erfolgt sei. Dies sei jedoch anscheinend nur danach beurteilt worden, ob irgendwo ein Sachbearbeiter aufgeschienen sei, und, wo das nicht der Fall gewesen sei, scheine im Zweifel angenommen worden zu sein, dass hiebei jemand anderer als der Beschwerdeführer der Sachbearbeiter gewesen sei. Hiebei sei völlig außer Acht gelassen worden, dass die relevanten Aktenstücke handschriftliche Eintragungen aufgewiesen hätten, insbesondere die Erledigungen seien handschriftlich konzipiert worden. Dadurch lasse sich in einer Reihe von Fällen die Bearbeitung bzw. Ausarbeitung durch ihn feststellen und zwar ohne irgendwelche Spezialkenntnisse, weil seine Handschrift auf den ersten Blick von der anderer Bearbeiter zu unterscheiden sei. Selbst bei der behördlicherseits angewandten Methode sei aber offensichtlich äußerst oberflächlich vorgegangen worden, weil in zahlreichen Fällen vom Beschwerdeführer zusätzliche, durch ihn bearbeitete Aktenstücke aufgezeigt worden seien und dies von der belangten Behörde - soweit erkennbar - wenigstens zu einem beträchtlichen Teil akzeptiert worden sei. Dadurch erhöhe sich die Zahl der von ihm anerkanntermassen bearbeiteten Akten durch seine Hinweise von rund siebzig auf rund neunzig, also um rund 29 %. Da auch hiebei von der Behörde neuerlich schwerste Fehler gemacht worden seien, würde sich richtiger Weise sogar eine Erhöhung um rund ein Drittel ergeben. Dies ergebe sich jedoch noch immer auf einer bei weitem nicht vollständigen Basis. Der Beschwerdeführer habe seine Hinweise nämlich nur dadurch machen können, dass ihm aus der Aktivzeit noch einige Aktenkopien zur Verfügung gestanden seien. Er habe sich manchmal von Aktenstücken Kopien gemacht und nach Hause mitgenommen, wenn er sich über irgendetwas noch nicht ganz klar geworden sei. Diese Unterlagen könnten demgemäß seine tatsächlich geleistete Arbeit nur bruchstückhaft erfassen und wenn dadurch schon nachgewiesen werden könne, dass bei den amtswegigen Ermittlungen ein Drittel der von ihm bearbeiteten Akten einfach übersehen worden sei, so ergebe sich bereits zweifelsfrei, dass das Ermittlungsergebnis so lückenhaft sei, dass es keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen könne. Das gelte auch für das Endergebnis unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und würde selbst dann noch gelten, wenn auf Grund dieses Vorbringens richtige Feststellungen getroffen worden wären.
Das hänge damit zusammen, dass die behördliche Ermittlung durch einen weiteren prinzipiellen Fehler gekennzeichnet sei. Wenn schon eine Erhebung durch Nachschau in allen einschlägigen Akten vorgenommen worden sei, dann hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden müssen, diese Nachschau ebenfalls durchzuführen, um die erzielten Ergebnisse nachprüfen zu können. Parteiengehör in diesem Sinne sei ihm jedoch nie gewährt worden. Es seien ihm nur die unrichtigen und unvollständigen Ergebnisse der Nachschau bekannt gegeben worden und, nachdem er diese mit Stellungnahme von 28. Juni 1993 zu einem erheblichen Teil habe richtig stellen können, sei zwar offensichtlich in den von ihm genannten Akten neuerlich Nachschau gehalten worden, in diesem Falle sei ihm jedoch Parteiengehör nicht einmal zu den Ergebnissen gewährt worden; er habe diese erst durch die grossteils falschen Tatsachenbehauptungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfahren. Ansonsten hätte er wenigstens noch die hiebei unterlaufenen Fehler vor Entscheidungsfällung richtig stellen können. Wäre ihm aber umfassendes Parteiengehör durch Einsichtsmöglichkeit in alle Akten gewährt worden, so hätte sich zweifellos noch ein Mehrfaches an Aktenbearbeitungen durch den Beschwerdeführer ergeben. Es wäre auch der Beweis durch Einvernahme seines damaligen Vorgesetzten aufzunehmen gewesen; die Unterlassung dieser Beweisaufnahme stelle ebenfalls einen entscheidenden Verfahrensmangel dar.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte. Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Allein die Aussage, dass sich bei Gewährung des Parteiengehörs (verbunden mit der Möglichkeit der Akteneinsicht) auch zu den Ergebnissen der ergänzenden Ermittlungen, die auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 1993 durchgeführt wurden, noch ein "Mehrfaches an Aktenbearbeitungen" durch ihn ergeben hätte, vermag keine Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels zu begründen, weil primär nicht die Quantität, sondern die Qualität der Aufgabenerfüllung maßgebend ist und nichts darauf hindeutet, dass gerade die angeblich nicht erfassten 29 % der vom Beschwerdeführer (mit)bearbeiteten Fälle nahezu ausschließlich solche von B-wertiger Qualität gewesen wären.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die belangte Behörde auch nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, ausdrücklich mitzuteilen. Wenn eine Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1974, Zl. 1379, 1403, 1557/73 = Slg. 8603/A, sowie vom 2. Juli 1997, Zl. 93/12/0122).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Unterlassung der Einvernahme seines ehemaligen Vorgesetzten rügt, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in Kenntnis des ausführlichen Berichtes des Hofrates Mag. H. vom 18. Juni 1991 war, in dem dieser festgehalten hat, dass keinerlei Aufzeichnungen über die dem Beschwerdeführer zugeteilten Akte und die von ihm durchgeführten Erledigungen gemacht worden seien. Um daher - in Entsprechung der Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0022, geäußert hat - die Zuordnung der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers nach ihrer Wertigkeit überhaupt festzustellen zu können, hatte die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in sämtliche DDR-Akten, die vom Zeitpunkt 1. Juli 1988 bis zum 1. September 1989 (am 7. Juli 1989 war der letzte Tag, an dem der Beschwerdeführer Dienst verrichtete) angefallen waren, durchzuführen. Da, ausgehend vom Akteninhalt, von der Aussage des Zeugen Mag. H. zur Klärung dieser verfahrenswesentlichen Frage keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten war, konnte die belangte Behörde zu Recht von der Durchführung dieser Beweisaufnahme absehen.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht es der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde meine, dass die „rein geistige
Arbeit, wie das Studium von Akten, ..... einer bestimmten
Verwendungsgruppe ........ nicht zugeordnet werden" könne. Das sei
unrichtig, weil die geistige Arbeit wertigkeitsbestimmend für die Zuordnung insbesondere zu den beiden höchsten Verwendungsgruppen im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG. 1956 sei. Zu verlangen möge allenfalls sein, dass es nicht bei einem rein gedanklichen Prozess bleibe, sondern dass dieser seinen konkreten Niederschlag finde, allgemein in irgendwelchen Produkten, speziell im Falle eines verfahrensdurchführenden Beamten in Schriftstücken. Grundsätzlich sei durchaus zuzubilligen, dass hiebei für die Annahme einer B-Wertigkeit in der Regel eine Aktenbearbeitung bis hin zu Entscheidungen bzw. Entscheidungsentwürfen notwendig sein werde. In concreto sei jedoch zu beachten, dass es um den Vollzug eines völlig neuen Gesetzes gegangen sei und dass von dessen Inkrafttreten bis zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nur ca. 2 Jahre vergangen seien. Damit habe unvermeidlich eine Anlaufzeit eintreten müssen, innerhalb welcher noch kein Akt entscheidungsreif gewesen sein könne. Berücksichtige man zusätzlich seine Krankenstände und die daraus resultierende Verkürzung der ihm insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitszeit, so sei es offensichtlich objektiv nicht anders zu erwarten gewesen, als dass während der 2 Jahre nur relativ wenige Endentscheidungen hätten gefällt werden können. In diesem vorgegebenen Rahmen habe er jedoch eine quantitativ und qualitativ volle Arbeitsleistung eines Sachbearbeiters mit Zuständigkeit für die Vollziehung des DDR-Verteilungsgesetzes geleistet. Das komme in den Ausführungen seines Vorgesetzten zum Ausdruck und nichts, was die belangte Behörde dagegen als Einschränkungen geltend zu machen versuche, sei durch taugliche Beweisergebnisse gedeckt. Dass eine solche Referententätigkeit B-wertig sei, verstehe sich geradezu von selbst; dass eine Materie der gegenständlichen Art relativ weit gestreute Rechtskenntnisse verlange, weil für sie die Massgeblichkeit von sowohl verwaltungsrechtlichen (insbesondere verfahrensrechtlichen und staatsbürgerschaftsrechtlichen), wie auch von privatrechtlichen (insbesondere eigentumsrechtlichen und erbrechtlichen) Normen wesensimmanent sei. Bei einer adäquaten Betrachtungsweise könne es daher wohl höchstens um die Frage gehen, ob nicht schon erhebliche A-wertige Leistungskomponenten gegeben seien, die Verneinung der B-Wertigkeit sei von vornherein aus sachlichen Kriterien kaum verständlich. Der Beschwerdeführer vertritt daher abschließend die Meinung, dass unsachliche seine Person betreffende Momente bestimmend für die behördliche Haltung seien (wird näher ausgeführt).
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem "erheblichem Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes nur bei Vorliegen eines wenigstens 25 % übersteigenden Anteiles der höherwertigen Dienste an der Gesamttätigkeit zu sprechen (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 90/12/0196).
Einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse für diese höhere Verwendungsgruppe erfüllen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1976, Zl. 1872/75, vom 27. November 1989, Zl. 88/12/0108, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133). Für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind - nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133, und vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148, mit weiteren Judikaturhinweisen) - Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch (die grundsätzlich als Anstellungserfordernis vorgeschriebene) Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der Ablegung der geforderten entsprechenden Prüfungen erlangt zu werden pflegen. In sachlich beschränktem Umfang ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1979, Zl. 341/78, vom 9. Februar 1981, Zl. 3282/79). Demgemäß ist für die Zuordnung von Diensten eines in die Verwendungsgruppe C eingestuften Beamten nicht das Merkmal der "selbstständigen Problemlösung" entscheidend, sondern, wie das einzelne Problem geartet und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird (Erkenntnis vom 21. November 1979, Zl. 1008/78). Konsequenterweise ist nicht maßgebend, dass ein solcher Beamter Erledigungsentwürfe konzipiert und die hiefür erforderlichen Ermittlungen selbstständig durchführt, sondern ihr Schwierigkeitsgrad, d.h., ob diese Tätigkeiten im obgenannten Sinn für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch sind (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 14. Oktober 1976, Zl. 1592/76, vom 12. April 1978, Zl. 2917/76, vom 22. September 1980, Zl. 1687/79, und vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0129).
Für die Frage des Anspruches auf eine Verwendungsgruppenzulage ist die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte bestimmte Tätigkeit maßgebend und nicht eine außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommene "Dienstpostenbewertung" (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 1872/75).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage im Beschwerdefall nicht gegeben sind. Die belangte Behörde hat auf der Grundlage eines unbedenklichen Beweisverfahrens den Umfang und den Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und ist dabei im Vergleich zu den Anforderungen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines "Referenten für DDR-Entschädigungen" festgehalten waren, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten verrichtet habe, die wesentliche Kenntnisse des Erbrechtes oder Gesellschaftsrechtes oder bewertungsrechtlicher Vorschriften erfordert hätten. Bei den von ihm verrichteten Tätigkeiten (beinahe ausschließlich Anforderungen von Unterlagen bzw. Anfragen an Ämter mittels vorgefertigter Formulare) seien im Hinblick auf den geringen Schwierigkeitsgrad besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich gewesen.
Auch wenn es richtig sein mag, dass dem Beschwerdeführer zunächst eine "Anlaufzeit" beim Vollzug eines "völlig neuen Gesetzes" zuzubilligen war und seine Einarbeitung auch dadurch erschwert wurde, dass er krankheitsbedingt lange Zeit vom Dienst abwesend war (vom 1. Juli 1988 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf April 1990 versah er von insgesamt 474 Arbeitstagen lediglich an 110 Arbeitstagen Dienst), kann bei den festgestellten Ergebnissen seiner Tätigkeit nicht übersehen werden, dass sie nicht den Anforderungen entsprachen, die von der Rechtsprechung für Beamte der Verwendungsgruppe B vorausgesetzt werden.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Juli 1999
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