Normen
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §45;
BDG 1979 §53 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §45;
BDG 1979 §53 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht aufgrund des angefochtenen Bescheides als Oberkontrollor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Strom- und Hafenaufsicht Linz, Schiffahrtspolizei.
Aufgrund einer Reihe von Vorkommnissen, die sich über Jahre hinzogen, wie z.B. Verfassen von Dienstaufsichtsbeschwerden, "Sachverhaltsdarstellungen" an die Staatsanwaltschaft und den Rechnungshof bzw. mangelhafte diensteinschlägige Kenntnisse, leitete die belanqte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Ruhestandsversetzungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 24. November 1992 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt und räumte ihm eine Frist von drei Wochen ein, dazu Stellung zu nehmen. Sie führte dabei aus, in seiner Dienstzeit bei der Strom- und Hafenaufsicht Linz hätten sich folgende Vorkommnisse ereignet:
1.2.1988: Versetzung des Beschwerdeführers nach Linz unter der Bedingung, daß sich der Bedienstete in fachlicher und disziplinärer Hinsicht bewähre.
30.12.1988: Schreiben des Beschwerdeführers an den Dienststellenausschuß betreffend den Schaden am Dienstboot Grein. Es werde verlangt, daß der Dienststellenausschuß unverzüglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkomme, die entsprechenden Schritte gegen den "Verleumder" G einzuleiten.
22.3.1989: Vorschlag des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Schiffahrt auf Umbenennung seines Dienstpostens von "Zugeteiltem" auf "Stellvertreter".
11.4.1989: Antwort des Bundesamtes für Schiffahrt: Aufgrund finanzieller Einsparungen sei keine Erweiterung der systemisierten Planstellen in Linz möglich.
14.7.1989: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen B wegen "aufwieglerischer Tätigkeit, Säumigkeit und unglaubwürdigem Verhalten": B betätige sich aufwieglerisch, mit dem Ziel, Streit bei der Dienststelle auszulösen. Der Beschwerdeführer bekäme keine Aufwandsentschädigung für Dienstfahrten mit dem PKW im Gegensatz zu seinem Vorgänger. Es bestehe der begründete Verdacht, daß B dazu neige, eigene Fehler auf andere abzuschieben. Bezüglich der erhobenen Vorwürfe gegen B enthalte das Schreiben keine Begründung; der Beschwerdegrund bleibe im Dunkeln (Stellungnahme der Obersten Schiffahrtsbehörde. OSB: Aufgrund der Erhebungen - Vorlage des Fahrtenbuches durch den Beschwerdeführer - und einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung sei der Haltungskostenbeitrag erst im Juli 1989 ausbezahlt, jedoch rückwirkend mit 1.- Februar 1988).
22.2.1990: Anfrage des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Schiffahrt, ob er Offzl. W Weisungen erteilen dürfe.
7.3.1990: Meldung des Bediensteten Ing. R an den Amtsleiter des Bundesamtes für Schiffahrt: Der Beschwerdeführer könne selbständig keine Schiffseichungen durchführen.
25.4.1990: Meldung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Schiffahrt gegen S wegen der Manipulation bei der Verrechnung von Überstunden und Dienstreisen.
10.5.1990: Meldung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Schiffahrt: FI S habe eine falsche Überstundenabrechnung durchgeführt. Umgehend werde er auch der Staatsanwaltschaft Linz eine Sachverhaltsdarstellung übermitteln.
14.5.1990: Schreiben FI S an das Bundesamt für Schiffahrt: Bei der Überstundenabrechnung für April 1990 sei ihm ein Irrtum unterlaufen.
31.5.1990: Meldung des Beschwerdeführers an das Präsidium: FI S habe falsche Überstundenabrechnungen vorgelegt, es solle nicht versucht werden, seine zur Anzeige gebrachten diesbezüglichen Vorkommnisse unter dem Deckmantel Irrtum zu vertuschen.
Juli 1990: Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seinen Vorgesetzten S wegen nicht bestimmungskonformer Ausrüstung der Dienstfahrzeuge mit blauem Funkellicht. Da dies aber eine sinnvolle Innovation S dargestellt habe, seien alle Boote damit ausgerüstet worden.
12.7.1990: Schreiben des Bundesamtes für Schiffahrt an den Beschwerdeführer: Nach Feststellung der mangelhaften Kenntnisse der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften werde das selbständige Einschreiten bzw. Setzen von schiffspolizeilichen Handlungen untersagt bzw. nur unter Aufsicht zugelassen.
28.8.1990: Zurücklegung der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen S wegen § 302 StGB (betreffend Verdacht des Amtsmißbrauches im Zusammenhang mit der Verrechnung von Überstunden) seitens der Staatsanwaltschaft Linz.
17.6.1991: Antrag des Bundesamtes für Schiffahrt, den Beschwerdeführer nach Grein zu versetzen: Er besitze nur mangelhafte Kenntnisse der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften, daher sei bereits mit Schreiben vom 12.7.1990 das selbständige Einschreiten bzw. die schiffahrtspolizeiliche Handlungsfähigkeit bis zum neuerlichen Nachweis der Kenntnisse eingeschränkt worden. Dieser Nachweis liege noch nicht vor, was
auf eine mangelhafte Dienstauffassung schließen lasse. Ebenso besitze der Beschwerdeführer keine Kenntnisse bei der Schiffseichung.
3.7.1991: Parteiengehör zum Versetzungsantrag des Bundesamtes für Schiffahrt vom 17.6.1991.
17.8.1991: Stellungnahme des Beschwerdeführers: Er vertrete völlig selbständig die Dienststelle Linz, es liefen Intrigen gegen ihn, es sei ihm auch die Beschädigung des Dienstbootes Grein im Jahr 1988 unterstellt worden, dafür sei jedoch der Bedienstete G verantwortlich. ADir. B versuche, den Vorgesetzten S gegen ihn aufzuhetzen, und habe die Weisung gegeben, sämtliche Schränke vor ihm zu versperren. Auch seien anonyme Briefe gegen ihn eingelangt. Er sei in der Lage, alle bei der Dienststelle anfallenden Aufgaben zu erledigen. Vorwürfe des mangelnden Fachwissens hätten sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen ihm und S ergeben, B und Ing. M hätten von S Beschwerden gegen ihn verlangt. Er stelle den Antrag auf Aufhebung der eingeschränkten Handlungsfähigkeit als Organ der Schiffahrtspolizei.
17.9.1991: Beschwerde des Beschwerdeführers an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gegen FI G wegen eines Vorfalles aus 1988 betreffend das Dienstboot Grein.
22.9.1991: Stellungnahme des Beschwerdeführers als Nachtrag zum Schreiben vom 17.8.1991: Das Bundesamt für Schiffahrt (BfS) erteile an Privatpersonen falsche Auskünfte. Er habe um die stellvertretende Leitung der Dienststelle beim Bundesamt für Schiffahrt angesucht, dies sei aus Einsparungsgründen abgelehnt worden, in Grein sei ein solcher Dienstposten jedoch geschaffen worden.
1.10.1991: Schreiben des Präsidiums an das BfS: Ersuchen um Erhebung des Wissensstandes des Beschwerdeführers.
17.10.1991: Aufforderung (Weisung) an den Beschwerdeführer seitens des BfS, sich am 11.11.1991 zwecks Überprüfung der schiffahrtspolizeilichen Kenntnisse einzufinden.
21.10.1991: Schreiben des Dienststellenausschusses beim BfS an die PersonalvertretungsAufsichtskommission: Die PVAK sei
nicht zuständig, da FI G zum Zeitpunkt dieses Vorfalls im Jahr 1988 nicht als Personalvertreter gehandelt habe.
31.10.1991: Rückäußerung des Beschwerdeführers an das BfS: Er werde die Weisung nicht befolgen, da sein Wissen durch die Dienstprüfung festgestellt worden sei.
4.11.1991: Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht.
6.11.1991: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium: ADir. B solle als Zeuge einvernommen werden, das gegenständliche Verfahren sei schon vor geraumer Zeit geplant worden und es bestehe daher der begründete Verdacht, daß nach Art des "agent provocateur" gegen ihn vorgegangen werde.
11.11.1991: "Benachrichtigung" des Präsidiums durch den Beschwerdeführer: Er lege die Kopie seiner Rückäußerung vom 31.10.1991 vor: Da die gegenständliche Aufforderung zu einer Nachprüfung nicht erneuert worden sei, gelte sie als zurückgezogen. Die Einschränkung der schiffahrtspolizeilichen Handlungsfähigkeit sei nicht rechtmäßig. Aufgrund des Sachverhaltes werde er gerichtliche Schritte gegen den Verursacher in Erwägung ziehen.
11.11.1991: Weisung des Bundesamtes für Schiffahrt an den Beschwerdeführer, sich am 14.11.1991 zur Überprüfung der schiffahrtspolizeilichen Kenntnisse einzufinden.
12.11.1991: Nochmalige "Rückäußerung" des Beschwerdeführers an das BfS: Die Nachprüfung sei unrechtmäßig, er werde der Weisung nicht nachkommen, es bestehe für ihn der Verdacht des Mißbrauchs der Amtsgewalt.
15.11.1991: Weisung des Bundesamtes für Schiffahrt an den Beschwerdeführer, sich am 22.11.1991 zur Überprüfung der schiffahrtspolizeilichen Kenntnisse einzufinden.
20.11.1991: "Rückäußerung" des Beschwerdeführers zur Weisung des BfS vom 15.11.1991: Die Aufforderung sei unrechtmäßig, er werde ihr nicht nachkommen. Er habe die Dienstprüfungen bestanden und ließe sich in seinen Tätigkeiten nicht unrechtmäßig und mutwillig einschränken. Er ziehe in Erwägung, Anzeige gemäß § 297 Abs. 1 StGB, S 302 Abs. 1 StGB
und S 314 StGB zu erstatten sowie eine Klage gemäß S 1295 Abs. 2 ABGB einzubringen.
22.11.1991: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium:
Vorwurf des Verdachtes der falschen Beweisaussage gegen Ing. M und Ing. R: Es sei seit längerer zeit ein Verfahren seitens des "BfS", insbesondere durch Ing. M, gegen ihn ausgeheckt bzw. angezettelt worden. M und B hätten seinen Vorgesetzten S angestiftet, Material gegen ihn zu sammeln. Die Einschränkung der schiffahrtspolizeilichen Handlungsfähigkeit sei unrechtmäßig und mutwillig von M und R verfügt worden.
27.11.1991: Disziplinaranzeige des Bundesamtes für Schiffahrt gegen den Beschwerdeführer: Der Bedienstete habe sich geweigert, den Weisungen, sich am 11.11., 15.11. und 22.11.1991 zwecks Überprüfung der schiffahrtspolizeilichen Kenntnisse einzufinden, Folge zu leisten.
29.11.1991: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium: Er ersuche um Einsicht in seinen Personalakt, da der begründete Verdacht bestehe, daß sich das BfS seit Jahren wunschgemäß mutwillige Meldungen gegen ihn bestelle, welche aufgrund des Ausbleibens zum Schluß von den Beamten des BfS selbst geschrieben worden seien.
3.12.1991: Einstellung des Verfahrens bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gegen FI G wegen Unzuständigkeit.
4.12.1991: "Benachrichtigung" des Beschwerdeführers an das Präsidium: Die PersonalvertretungsAufsichtskommission-Sitzung am 3.12.1991 sei ergebnislos verlaufen. Er erkläre nochmals, daß Herr G den dem Beschwerdeführer unterstellten Schaden am Dienstboot Grein selbst verursacht habe. Dem Verhalten zufolge könne eine Anstiftung Herrn G, er solle den Beschwerdeführer als Verursacher angeben, nicht ausgeschlossen werden.
5.12 1991: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium:
Aufgrund von Unterstellungen sei seine "schiffahrtspolizeiliche Handlungsfähigkeit" eingeschränkt worden, dadurch bestünde der begründete Verdacht des Mißbrauchs
der Amtsgewalt. Er ersuche um bescheidmäßige Ausfertigung der drei Ladungen.
6.12.1991: Übermittlung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt.
9.12.1991: Vermerk des Beschwerdeführers: DI V habe sich gesetzwidrig verhalten. Die Gründe seien aus dem Schreiben nicht zu ersehen.
10.12.1991: Übermittlung des Vermerks vom 9.12.1991 durch den Beschwerdeführer an das Präsidium: Er beantrage eine Anzeige der Beteiligten bei der Staatsanwaltschaft wegen § 84 Abs. 1. Ein anonymer Brief sei an das BfS gerichtet worden, zwar mit nichtigem Inhalt, aber unrichtigem Titel des Beschwerdeführers am Briefumschlag. Der Brief sei von B unterschlagen worden. Außerdem ließe die Handschrift den Schreiber mit ziemlicher Sicherheit erkennen, sodaß nicht ausgeschlossen werden könne, daß auch der Brief gewünscht worden sei.
10.12.1991: Schreiben des Beschwerdeführers an FI G: Er halte den Vorwurf aufrecht, daß ihm von seinem Vorgesetzten FI S die Beschädigung des Dienstbootes Grein unterstellt worden sei.
15.1.1992: Vollmacht des Beschwerdeführers an zwci Personalvertreter zur Einsichtnahme in seinen Personalakt.
1.4.1992: Entscheidung der Disziplinarkommission: Das Disziplinarverfahren werde eingestellt. Es hätte entweder eine Leistungsfeststellung oder ein Fort- bzw. Weiterbildungskurs erfolgen sollen. Die Nichtbefolqung der Ladungen stelle keine Dienstpflichtverletzung dar.
21.4.1992: Dienstaufsichtsbeschwerde von H an die belangte Behörde:
"Die wenigsten Beamten der Schiffahrtspolizei hätten gültige Kapitänspatente."
27.4.1992: "Meldung" des Beschwerdeführers an das Präsidium: ADir. B und Ing. M hätten FI S dazu angestiftet, gegen ihn schriftliche Beschwerden zu verfassen. Anführer sei dabei B. Seine schiffahrtspolizeiliche Handlungsfähigkeit sei
mutwillig eingeschränkt worden, der Anführer und seine Erfüllungsgehilfen hätten ein noch mangelhafteres Fachwissen. Überdies habe die Schiffahrtspolizei nur spärliche Polizeibefugnisse, die Aufgabe der Bediensteten bestünde aus einer Art landwirtschaftlichem Dienst. Es sollten gegen B und M Strafanzeigen erstattet werden.
29.4 1992: "Sachverhaltsdarstellung" des Beschwerdeführers an das Präsidium: F besitze kein gültiges Schiffsführerpatent. Es bestünde der begründete Verdacht der Begünstigung und des Amtsmißbrauches der Beamten des BfS, da diese davon Kenntnis gehabt haben müßten.
27.5.1992: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium: Gegen S sei wegen eines Vorfalls im Straßenverkehr anläßlich einer dienstlichen Einsatzfahrt am 5.4.1992 (eigentlich 3.4.1992) Anzeige erstattet worden. Am 27.5.1992 habe S mit dem Dienstboot einen Schaden am Bootshaus der Strompolizei verursacht und habe diesen nicht gemeldet. Die Beamten des Unfallkommandos seien erst aufgrund eines Anrufes des Beschwerdeführers gekommen. S habe vorerst bestritten, daß er den Bootsunfall verursacht habe, habe aber später gestanden.
6.6.1992: Meldung des Beschwerdeführers an das Präsidium: Anregung, die "schiffahrtspolizeiliche Handlungsfähigkeit" von B und Ing. M einzuschränken, da diese eine Nachricht für Schiffstreibende verspätet hinausgegeben hätten.
7.6.1992: "Sachverhaltsdarstellung vom 29.4.1992" gegen B wegen §§ 299 und 302 StGB: Das Schreiben beschäftige sich mit Schiffsführerpatenten. Der genaue Inhalt sei nicht nachvollziehbar.
25.6 1992: Benachrichtigung des Präsidiums durch die Staatsanwaltschaft Linz von der Zurücklegung der Anzeige gegen FI S wegen § 88 Abs. 1 StGB (Vorfall am 3.4.1992).
Sommer 1992: Anzeige des Beschwerdeführers gegen S wegen § 319 StGB (Erschleichung eines Amtes).
Sommer 1992: Anzeige des Beschwerdeführers gegen S wegen Totschlages (Vorfall vor ca. 27 Jahren).
6.7.1992: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium: Es werde die restlose Aufklärung des Vorfalles am 27.5.1992 gefordert, sonst ziehe er in Erwägung, Anzeige gegen die "Vertuscher" zu erstatten.
7.7.1992: Disziplinaranzeige des BfS gegen den Beschwerdeführer:
Der Bedienstete habe gegen Dr. X und DI V Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Amtsmißbrauch und Urkundenfälschung (Fälschung des Schiffsführerpatentes von FOI Z) eingebracht. Die Vorwürfe seien haltlos. Ein Bekannter des Beschwerdeführers habe gegen FOI Z wegen Beihilfe zum Amtsmißbrauch Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe daher die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit mißachtet. Das Verfahren gegen Z sei am 15.6.1992 eingestellt worden. Außerdem hätte die Vielzahl von unqualifizierten Meldungen und Anzeigen des Beschwerdeführers ein sehr schlechtes Betriebsklima und ein schlechtes Image der Dienststelle Linz in der Öffentlichkeit verursacht.
15.7.1992: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium: ADir. B habe ihm die Verrechnung von Überstunden verweigert. Für einen Faschingsumzug im März 1987 seien jedoch Überstunden gewährt worden. Man habe es als Öffentlichkeitsarbeit angesehen.
28.7.1992_ Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium: Er hoffe, daß das Schreiben vom 7.6.1992 bereits an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Verschiedene Bedienstete der Schiffahrtspolizei würden Dienstboote ohne entsprechende Berechtigung in Betrieb nehmen.
4.8.1992: S lege einen Zeitungsartikel des Linzer Volksblattes vor ("Außer Spesen nichts gewesen - Schiffahrtspolizei und Strompolizei überwachen die Donau das Kompetenzwirrwarr legt beide lahm"), in dem u.a. das Mähen der Uferböschung durch Bedienstete der Schiffahrtspolizei geschildert werde. Der Beschwerdeführer habe den Reportern die Informationen für die Reportage geliefert.
14.8.1992: Schreiben des Rechnungshofes, in welchem fünf von ein und demselben Absender an den Rechnungshof gerichtete
Schreiben zugeleitet würden: Diese fünf Schreiben beinhalteten u. a. folgende Anschuldigungen: Bedienstete der Schiffahrtspolizei seien "mit Krampen und Schaufeln oder mit Sensen oder Sicheln im Einsatz". Für den Kauf von elf Dienstbooten seien ca. S 50 Mio. "verschleudert" worden. Überdies seien Belohnungen an Bedienstete ausgeschüttet worden, die nachweislich Überstunden zu ihren Gunsten manipuliert oder sonstige Schäden angerichtet hätten. Organe der Schiffahrtspolizei würden grundsätzlich ohne jegliche Dienstprüfungen in Dienst gestellt und auch zu stellvertretenden Leitern von Schiffahrtspolizeidienststellen ernannt. Außerdem werde Dieseltreibstoff für Dienstboote für private PKW abgezweigt. Bei der Schleuse Abwinden habe ein Schleusungsvorgang eine Stunde gedauert, weil der zuständige Bedienstete eingeschlafen sei. Es habe keine personellen Konsequenzen gegeben. Das "BfS" habe "übersehen", daß verschiedene Bedienstete keine Berechtigung zum Fahren mit Dienstbooten besäßen. Ein Bediensteter habe ein Kapitänspatent ohne Prüfung erlangt. FI K "betreibe einen schwungvollen Handel mit Gegenständen, die er vorher in dienstlicher Eigenschaft als Schiffahrtshindernisse deklariert habe". Anläßlich eines zwar zweimal ausgeschriebenen, nachher aber nicht durchgeführten Verkaufs eines Hauses, das sich im Bundeseigentum befinde, sei der Bund um S 4 Millionen geschädigt worden. Die Oberste Schiffahrtsbehörde habe den Verkauf "unterdrückt". Beschädigungen an Fischnetzen, Schleusenanlagen und Schiffen, verursacht durch Organe der Schiffahrtspolizei, seien nicht geahndet worden. Der Absender spreche "Verbesserungsmöglichkeiten, finanzielle Einsparungen und Beseitigung der Mißstände" an.
14.8.1992: "Benachrichtigung" des Beschwerdeführers an das Präsidium: In der Öffentlichkeit sei bereits bekannt, daß gegen Bedienstete der Schiffahrtspolizei wegen des Verdachtes der Urkundenerschleichung und fahrlässigen Tötung ermittelt werde.
27.8.1992: Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien, daß das Verfahren gegen Dr. X und DI V wegen Amtsmißbrauch und Urkundenfälschung eingestellt worden sei.
2.9.1992: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium, betreffend den Vorfall vom 3.4.1992. Ein Dreijähriger klage S wegen Körperverletzung.
8.9.1992: Schreiben des Beschwerdeführers an das Präsidium: S sei zum Vorfall am 3.4.1992 einvernommen worden und habe die Dienstbehörde falsch informiert.
9.9.1992: Übermittlung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschwerdeführer.
21.9.1992: Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Disziplinaranzeige: Er sei verpflichtet gewesen, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Amtsmißbrauch und Urkundenfälschung einzubringen, weil ihm Unzulänglichkeiten in der Kantine der ÖSWAG auch von S zu Ohren gekommen seien. Er habe in keiner Weise die Amtsverschwiegenheit verletzt, da auch H verschiedene Dinge zu Ohren gekommen seien. Bereits seit dem Unfall mit dem Schiff Grein im Jahr 1988 habe man versucht, "ihm Dinge anzuhängen".
September 1992: Meldung S, daß beide Verfahren gegen ihn (Verdacht der Erschleichung eines Amt= und Verdacht des Totschlages) von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien.
1.10.1992: Der Beschwerdeführer lege einen Auszug aus dem Diensttagebuch vom 21.12.1988 vor, aus dem hervorgehe, daß der Bedienstete G den Bootsunfall verursacht habe.
20.10.1992: Meldung S's, daß der Beschwerdeführer das Ansehen der Schiffahrtspolizei in der Öffentlichkeit schädige, da er negative Zeitungsartikel verteile und gegenüber außenstehenden Personen die Behauptung vertrete, "die Schiffahrtspolizei dürfe nur mähen". Er könne unter den gegebenen Umständen seinen Dienst nicht mehr ordnungsgemäß versehen.
21.10.1992: Stellungnahme der Obersten Schiffahrtsbehörde zu den vom Rechnungshof vorgelegten Schreiben. Insbesondere werde darauf hingewiesen, daß die eingesetzten Schiffahrtspolizeiorgane sehr wohl über die erforderlichen Dienstprüfungen und Befähigungsnachweise zum Führen von Dienstbooten verfügten. Der Vorfall in Abwinden (extrem lange dauernder Schleusungsvorgang) datiere aus dem Jahr 1983 und sei ein Einzelfall geblieben. FI K habe tatsächlich Schiffahrtshindernisse entfernt, ein Verkauf habe nicht stattgefunden.
4.11.1992: S habe dem Präsidium mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer ihn nach dem Verkehrsunfall am 3.4.1992 wegen Fahrerflucht angezeigt habe. Das Verfahren sei eingestellt worden. Durch die aufgelisteten Vorfälle scheine das Ansehen der Donauschiffahrt und im besonderen der Strom- und Hafenaufsicht Linz in der Öffentlichkeit schwer geschädigt. Aus den zitierten Vorfällen sei zu ersehen, daß es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich in einen geregelten Dienstbetrieb einzufügen. Es liege daher nach Meinung der belangten Behörde Dienstunfähigkeit vor. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde nicht ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1993 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 31. März 1993 in den Ruhestand versetzt und in der Begründung nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschrift ausgeführt, aus den in der Mitteilung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aufgelisteten Vorfällen ergebe sich insofern ein auffälliges dienstliches Verhalten, als der Beschwerdeführer sich nur schwer in den Dienstbetrieb eingefügt und sich in vielen Situationen als uneinsichtig gezeigt habe. Er habe Spannungen mit Vorgesetzten und Mitarbeitern erzeugt und dadurch den Dienstbetrieb erheblich gestört. Weiters seien seine dienstlichen Kenntnisse teilweise derart mangelhaft gewesen, daß seine schiffahrtspolizeiliche Handlungsfähigkeit eingeschränkt habe werden müssen. Den Nachweis, daß er seine Kenntnisse dem erforderlichen Wissensstand eines Schiffahrtspolizeiorgans angepaßt habe, habe er nicht erbracht, vielmehr habe er unentschuldigt drei Ladungen des BfS, deren Zweck die Feststellung seines Wissensstandes gewesen sei, nicht befolgt. Durch sein uneinsichtiges Verhalten sei dabei eine erhebliche Arbeitskapazität seiner Vorgesetzten in Anspruch genommen worden. Überdies liege eine Vielzahl von Meldungen bei der Dienstbehörde auf, in denen er schwere Anschuldigungen gegen Vorgesetzte und Mitarbeiter erhoben und angebliche Mißstände im Bereich der Schiffahrtspolizei aufgezeigt habe. Bei näherer Überprüfung des Sachverhaltes habe jedoch kein Beweis für die Richtigkeit der Darstellungen gefunden werden können. Auch die behaupteten Gesetzesverletzungen hätten sich als unrichtig erwiesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer immer wieder gegen Kollegen und Vorgesetzte Anzeigen wegen verschiedener strafrechtlicher Delikte erstattet. Die aufgrund dieser Anzeigen durchgeführten Verfahren seien abgeschlossen, wobei keiner der vom Beschwerdeführer Angezeigten einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig erkannt worden sei. Ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beamter sei verpflichtet, sich in das rechtliche und soziale Ordnungssystem der Gebietskörperschaft, der er angehöre, aber auch der Dienststelle, bei der er Dienst versehe, einzufügen und alles zu unterlassen, was das Betriebsklima und die Ordnung stören könne. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei das Ansehen der Schiffahrtspolizei und insbesondere das der Strom- und Hafenaufsicht Linz in der Öffentlichkeit schwer geschädigt. Es stehe einem Beamten nicht zu, ohne Billigung seines Vorgesetzten die in einer Dienststelle herrschenden Auffassungen und Ordnungen zu ignorieren oder gar zu unterlaufen. Durch die oftmaligen Meldungen und Anzeigen gegen Vorgesetzte und Mitarbeiter habe der Beschwerdeführer das für den täglichen Dienstbetrieb notwendige Vertrauensverhältnis entscheidend untergraben. Hinsichtlich der von ihm an fast allen Vorgesetzten geäußerten Kritik sei festzustellen, daß diese häufig den sachlich zulässigen Rahmen weit überschritten habe und geeignet gewesen sei, die betroffenen Personen in ihrem Ehrgefühl zu verletzen. Zum Beispiel habe der Beschwerdeführer einen Kollegen "Verleumder" genannt, Vorgesetzte "aufwieglerischer Tätigkeit, Säumigkeit und unglaubwürdigen Verhaltens" bezichtigt und Vorgesetzten mangelhaftes Fachwissen unterstellt. Die vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen seien schon aufgrund ihrer Häufigkeit im Hinblick auf die Zahl der Anzeigen als auch auf die Zahl der angezeigten Beamten außergewöhnlich hervorstechend. Zu der von ihm in verschiedenen Schreiben an die Dienstbehörde behaupteten Anzeigepflicht sei auszuführen, daß - wenn dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt werde, die von Amts wegen zu verfolgen sei - er verpflichtet sei, dies gemäß § 53 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden, der die weiteren Veranlassungen betreffend die Erstattung einer Strafanzeige zu treffen habe. Bei der unmittelbaren Anzeigeerstattung habe der Beschwerdeführer daher keineswegs in Erfüllung einer Pflicht gehandelt. Daß die gehäuften Anzeigen gegen eine Vielzahl von Personen unberechtigt, ja mutwillig erfolgt seien, zeige sich allein aus dem Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung der Anzeigen, nämlich der Zurücklegung sämtlicher Fälle durch die Staatsanwaltschaft. Zusammenfassend sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern (das nicht zuletzt durch mangelnde Einsicht und Einordnungsbereitschaft wesentlich geprägt sei) den Dienstbetrieb in personeller und fachlicher Hinsicht wesentlich und nachhaltig gestört und das Ansehen der Schiffahrtspolizei schwer geschädigt habe. Außerdem habe er durch unberechtigte Strafanzeigen das zwischen ihm und den angezeigten Beamten notwendige Vertrauensverhältnis empfindlich beeinträchtigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige mangelnde Einsicht in die Verwaltungsabläufe, in das Prinzip der Weisungsgebundenheit und die Notwendigkeit der Einordnung in ein soziales System. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt habe, sei der Schluß der Dienstunfähigkeit auch aus der .Axt der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften, das seien zum Charakter gewordene verhaltenseigene Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. Verhalten eines Menschen, eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen könnten. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, daß das dargestellte Verhalten solche habituelle Ursachen aufweise und angesichts der bereits langjährigen Dauer eine künftige Änderung nicht erwartet werden könne. Die Frage nach der Zuweisung eines anderen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 stelle sich in diesem Falle nicht, weil die beschriebenen Störungen und Unzukömmlichkeiten auch auf anderen Arbeitsplätzen zu erwarten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß er nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde, durch unrichtige Anwendung insbesondere des Abs. 1 Z. 1, des Abs. 3 leg. cit., sowie der Vorschriften über Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.
§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 314/1992, lautet:
"§ 14 (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- 1. dauernd dienstunfähig oder
- 2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.
(2)
(3) ...
Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. (4)..."
Gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Gemäß Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle hat der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994) hat der Leiter einer Dienststelle, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die von Amts wegen zu verfolgen ist, dies, sofern er nicht ohnehin gemäß 109 Abs. 1 BDG 1979 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes berufenen Stelle zu melden oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes die Anzeige zu erstatten.
Gemäß § 53 Abs. 1 leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994) hat der Beamte, wenn ihm bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die von Amts wegen zu verfolgen ist, dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (teilweise zu vergleichbaren Regelungen wie z.B. § 80 Abs. 2 DP sowie § 86 Abs. 2 LDG) mit der Auslegung des Begriffes der Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß unter bleibender Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten (Arbeitsplatz) ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen ist, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens (Arbeitsplatzes) dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Die Dienstunfähigkeit muß daher nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen für den Dienstbetrieb mitentscheidend (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125, und die dort genannte weitere Rechtsprechunq, insbesondere das Erkenntnis vom 12. November 1917, BudwSlg. Nr. 11956).
In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand um ein unabhängig von einem Disziplinarverfahren durchzuführendes Verfahren handelt. Eine Pflichtverletzung kann daher auch Anlaß für eine amtswegige Pensionierung bilden, wenn aus dem Verhalten des Beamten die Annahme der bleibenden Dienstunfähigkeit abgeleitet werden kann. Der Beamte hat - genauso wie jeder andere Staatsbürger -kein subjektives Recht auf eine objektive Rechtmäßigkeit der Verwaltung, wohl aber die Verpflichtung, im Rahmen seiner Kompetenzen darum bemüht zu sein. Sofern einem Beamten im Rahmen seiner Kompetenzen eine Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gelangt, ist er im Sinne des § 53 Abs. 1 BDG 1979 berechtigt und verpflichtet, den Dienststellenleiter über seine diesbezüglichen Bedenken zu informieren. Diese Bedenken müssen nicht unbedingt richtig sein; sie müssen aber nach der jeweiligen Lage des Falles vertretbar sein und jedenfalls nicht wider besseres Wissen des Meldungslegers erfolgen. Sie dürfen auch weder in Form und Inhalt noch durch mehrfaches Insistieren die Grenzen des normalen Umgangstones und einer sachlichen Kritik überschreiten (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122). Wenn der Beschwerdeführer also meint, daß Dienstunfähigkeit bei ihm selbst unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes nicht vorliege, weil die zur Ruhestandsversetzung führenden Vorfälle nicht seine Arbeit beträfen, sondern er im Gegenteil diese stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt habe, so ist ihm zu erwidern, daß zum Begriff der "dienstlichen Aufgaben", die der Beamte gemäß S 43 Abs. 1 BDG 1979 zu erfüllen hat, nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben gehören, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendigerweise verbundene Bemühen, mit Kollegen und Vorgesetzten korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehungen anzustreben und aufrechtzuerhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern. Auf diese zwischenmenschlichen Beziehungen zur Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit stellt das BDG 1979 ab, wenn es ausdrücklich das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Normierung wechselseitiger Dienstpflichten (vgl. die Unterstützungs- und Gehorsamspflicht des Mitarbeiters in S 44 Abs. 2 BDG 1979 einerseits, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 20 Abs. 1 B-VG findet, sowie die Anleitungs- und Kontrollpflicht des Vorgesetzten/Dienststellenleiters nach § 45 BDG 1979 andererseits) regelt. Die Vorgesetzteneigenschaft wird dabei sowohl durch die Dienst- als auch die Fachaufsichtsbefugnis begründet (S 44 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient auch die "Wohlverhaltenspflicht". die den Beamten schlechthin (also ohne Rücksicht auf seine Funktion und seinen Arbeitsplatz) nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 trifft, unter anderem der Erhaltung des "Betriebsfriedens" und der guten Zusammenarbeit innerhalb der Behörde(n). Daher ist bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auch auf diesen Bereich Bedacht zu nehmen. Massive Beeinträchtigungen dieser zwischenmenschlichen Beziehungen und, damit des Dienstbetriebes, die durch (psychische) Krankheiten, aber auch durch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen eines Beamten hervorgerufen werden, können dessen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 begründen, und zwar unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer die ihm auf seinem Arbeitsplatz konkret zur Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).
Daß die Neigung eines Beamten, Anzeigen gegen seine Mitarbeiter und Vorgesetzten zu erstatten, eine Dienstunfähigkeit bewirken und die Ruhestandsversetzung rechtfertigen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, Slg. NF 13.343/A, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte mit der Einleitung, daß seit Dienstantritt "folgende Vorfälle bekannt geworden" seien, eine zwölf Seiten lange Auflistung. Daran anschließend werde behauptet, es ergebe sich daraus, daß der Beschwerdeführer sich nur schwer in den Dienstbetrieb eingefügt und sich in vielen Situationen als uneinsichtig gezeigt hätte. Tatsächlich enthalte die Auflistung jedoch eine Fülle von Angaben, die sinnvollerweise in keine diese Kategorien fallen könnten, wie z. B. die Geltendmachung des Rechtes auf Parteiengehör. Ein Mangel der Bescheidbegründung bestehe daher zunächst darin, daß die belangte Behörde nicht deutlich mache, welche der Handlungen des Beschwerdeführers sie als rechtswidrig oder zumindest den Dienstesinteressen widersprechend, bzw. unzweckmäßig ansehe. Dieser Begründungsmangel habe zur Konsequenz, daß die Möglichkeit offen stehe, ja sogar anzunehmen sei, daß die belangte Behörde ihren Überlegungen eine falsche Beurteilung der Frage zugrunde gelegt habe, welches Verhalten überhaupt für die getroffene Entscheidung relevant sein könne. Ein noch schwerwiegenderer Mangel der Bescheidbegründung und des Ermittlungsverfahrens bestehe darin, daß in keinem einzigen Fall ein Beweismittel zu den aufgestellten Behauptungen angeführt werde, sodaß auch in keiner Weise erkennbar sei, weshalb die belangte Behörde diese oder jene Tatsache als erwiesen angenommen habe. Von noch weitreichenderer Bedeutung sei das Unterlassen jedes Eingehens auf die objektiven Tatsachen, welche den Meldungen, Anzeigen und sonstigen in der Auflistung enthaltenen Äußerungen des Beschwerdeführers zugrunde gelegen seien. Daß eine Anzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt werde, daß dienstrechtliche Maßnahmen insbesondere im Sinne eines Disziplinarverfahrens nicht eingeleitet würden, besage schon generell nicht, daß die zugrunde liegende Meldung unzulässig gewesen wäre, ja es sei deshalb nicht einmal auszuschließen, daß die Meldung erstattet habe werden müssen. Hätte eine solche Überprüfung stattgefunden, so hätte sich etwa bezüglich der bereits in der obigen Sachverhaltsdarstellung erörterten Überstundenangelegenheit bestätigt, daß FI S die einzelnen Abrechnungen der Bediensteten dahingehend abgeändert habe, daß für einen Tag, an welchem überhaupt kein Dienst geleistet worden sei, Reisezeiten bzw. Überstunden in Anschlag gebracht worden seien. Das Aufzeigen einer solchen Tatsache sei nach jeder denkbaren sachlichen Betrachtungsweise nachhaltig positiv zu beurteilen und es sei dementsprechend völlig inakzeptabel, die diesbezügliche Initiative als Teilakt einer Störung des Dienstbetriebes zu werten. Wären entsprechende Erhebungen gepflogen worden, so hätte sich ergeben, daß ausnahmslos in allen Fällen, in welchen der Beschwerdeführer einen Mißstand gemeldet, eine Beschwerde vorgebracht oder eine Anzeige erstattet habe, nicht nur die subjektive Meinung für die Richtigkeit des Vorgehens gesprochen habe, sondern auch ausreichende objektive Kriterien gegeben gewesen seien, um das Verhalten als pflichtgemäß und richtig, mindestens aber als zulässig und unvorwerfbar erscheinen zu lassen. Hinzu kämen Unvollständigkeiten besonderer Art. So erwähne die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer zwei Mal die Strommeisterprüfung nicht bestanden habe, verschweige aber, daß er sie kurze Zeit darauf erfolgreich abgelegt habe. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer das gesetzliche Parteiengehör nicht gewährt. Sie habe ihm lediglich mit Schreiben vom 24. November 1992 nicht einmal die Uälfte jener "Vorfälle" bekanntgegeben, welche Inhalt der Auflistung im angefochtenen Bescheid sind. Auch dazu aber habe sie keinerlei Beweismittel auch nur angeführt, geschweige denn ihm diese zur Kenntnis gebracht und ihm auch Akteneinsicht nicht gewährt. Tatsächlich habe er allerdings einen Rechtsanwalt mit einer Gegenäußerung beauftragt und dieser habe sie, sei es auch verspätet, mit Schreiben vom 14. Jänner 1993 verfaßt und abgesandt. Die Postaufgabe sei allerdings nicht eingeschrieben erfolgt, sodaß das Einlangen bei der belangten Behörde nicht konkret nachgewiesen werden könne.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, mit Schreiben vom 24. November 1992 seien ihm bestenfalls die Hälfte der im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Vorfälle zur Kenntnis gebracht worden, ist aktenwidrig. Ein Vergleich dieses Schreibens mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt zeigt, daß lediglich der letzte Vorfall vom 17.12.1992 in der Benachrichtigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht enthalten ist (und enthalten sein konnte), ein Verfahrensmangel, dem jedoch angesichts der Fülle der aufgelisteten Vorfälle bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Auch das Vorbringen, in diesem Schreiben seien wahllos Behauptungen ohne Angabe der ihnen zugrundeliegenden Beweismittel angeführt, ist haltlos, weil jedem einzelnen der aufgelisteten Vorfälle das diesbezügliche Beweismittel vorangestellt wurde. Die weitaus überwiegende Anzahl der Vorfälle (Meldungen und Anzeigen) gründet sich im übrigen auf Urkunden, deren Inhalt dem Beschwerdeführer (als Verfasser oder Empfänger der Schreiben) wohl bekannt gewesen sein müßte. Die belangte Behörde war im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht verpflichtet, darzulegen, aufgrund welcher Vorfälle sie Dienstunfähigkeit annimmt. Das Recht auf Parteiengehör zielt nämlich nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, auf S. 237 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die von der belangten Behörde als für die Ruhestandsversetzung entscheidungswesentlich angesehenen Tatsachen (z.B. die Neigung zum "gehäuften" Erheben ungerechtfertigter Anschuldigungen und das Verfassen solcher Anzeigen gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte) wurden vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Er selbst gesteht zu, seine Stellungnahme hiezu nicht eingeschrieben abgeschickt zu haben, sodaß er das Risiko des Einlangens zu tragen hatte. Die belangte Behörde behauptet in ihrer Gegenschrift, daß das vom Beschwerdeführer angeblich abgeschickte Schreiben bei ihr nicht eingelangt sei; sie konnte daher den unbestritten gebliebenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrundelegen und war mangels Kenntnis des Inhalts der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu pflegen.
Abschließend, ist noch darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde auch nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer ihre Bereitschaft Akteneinsicht zu gewähren, ausdrücklich mitzuteilen. Wenn eine Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1974, Zl. 1379, 1403, 1557/73 = Slg. 8603/A).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des (gemessen an Hand der im Zeitpunkt der Erstattung der Gegenschrift geltenden Pauschalierungsverordnung) eingeschränkten Begehrens. W i e n , am 2. Juli 1997
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