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§ 319 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

§ 319.

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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