VwGH 89/12/0223

VwGH89/12/022327.9.1990

N gegen Bundeskanzler vom 11. Oktober 1989, Zl. 3609/6-I/2/89, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956:

Normen

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs2 idF 1972/214;
BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs2 idF 1972/214;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in X.

Der 1941 geborene Beschwerdeführer legte 1959 die Reifeprüfung an einer Bundesrealschule ab und begann dann mit dem Medizinstudium, im Zuge dessen er drei Teilprüfungen für das I. Rigorosum (Physik, Histologie und Physiologie) ablegte und zwei Kolloquien erfolgreich absolvierte.

1965 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Dienststelle als VB/b aufgenommen und auf dem von ihm im wesentlichen unverändert ausgeübten Arbeitsplatz, nämlich als chemisch-technischer Assistent unter der Leitung eines akademischen Fachbeamten, mit der Untersuchung von chemischen Präparaten sowie der Prüfung der als Verpackungsmaterial für Arzneimittel verwendeten Kunststoffe befaßt.

Am 1. Juli 1969 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B ernannt.

Mit Schreiben vom 20. April 1976 beantragte die Dienststelle des Beschwerdeführers für ihn die Zuerkennung einer Verwendungszulage wegen teilweise höherwertiger Verwendung.

Hiezu vertrat die wissenschaftlich-technische Fachsektion des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz die Auffassung, daß etwa 70 % der Tätigkeit des Beschwerdeführers als höherwertig einzustufen seien und daß diese Tätigkeit des Beschwerdeführers Akademikern übertragen werden müsse.

Die damalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers trat daraufhin an das Bundeskanzleramt mit dem Antrag auf Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungszulage im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 heran.

Diese Zustimmung wurde nicht erteilt, worauf eine bescheidmäßige Erledigung unterblieb.

Mit Schreiben vom 19. März 1979 beantragte der Beschwerdeführer selbst die Zuerkennung einer Verwendungszulage.

Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte durch die Dienststelle des Beschwerdeführers - neuerlich - eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung (vom 27. April 1982) - mit der sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte - wie folgt:

"TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG

1) Studium der mit dem Registrieransuchen bzw.

bei Abpackungsänderungen vorgelegten Unterlagen

soweit sie die Verpackung des Präparates betreffen,

sowie Entscheidung darüber, welche ergänzenden

Unterlagen allenfalls von der Firma nachgefordert

werden müssen 15 %

2) Konzipieren des diesbezüglichen Schriftverkehrs mit

den Firmen sowie auch fallweise die Führung

einschlägiger Unterredungen mit den Vertretern der

Firmen 5 %

3) Planung von Eignungs- und Lagerungsprüfungen zur

Feststellung etwaiger Inkompatibilitäten zwischen

Verpackung und Arzneimittel 5 %

4) Entscheidung über Umfang und Abwicklung der für die

Identifizierung, Reinheits- und Eignungsprüfung eines

Kunststoffmaterials notwendigen Arbeiten und der

anzuwendenden Methoden 5 %

5) Durchführung der einzelnen Untersuchungen 35 %

  1. 6) Kritische Beurteilung und Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse und Erstellung des Gutachtens im Sinne der einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums sowie auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Arzneibuches. Die Entwürfe der Gutachten werden nach Vidierung durch den Abteilungsleiter dem Direktor zur Approbation vorgelegt. Aufbereitung der Analysendaten für die Speicherung in einer vom Bediensteten angelegten Sichtlochkarte 30 %
  2. 7) Studium der Publikationen betreffend die Untersuchung von Verpackungsmaterial für Arzneimittel sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im In- und Ausland. Hiezu sind entsprechende Kenntnisse der englischen und französischen Sprache erforderlich. Erproben und gegebenenfalls Anpassen neuer Untersuchungsmethoden an speziell gegebene Erfordernisse in Sonderfällen 5 %

    Der Arbeitsplatz des Beamten beinhaltet ein besonders verantwortungsvolles Aufgabengebiet, dem besonderes Augenmerk zuzuwenden ist, da einerseits mögliche Wechselwirkungen zwischen Behältnismaterial und pharmazeutischer Zubereitung gelegentlich zu erheblichen Wirkstoffverlusten führen könnten, andererseits es auch durch den Übertritt allenfalls vorhandener toxischer Stoffe aus dem Behältnismaterial in die Zubereitung zu gesundheitlichen Schäden kommen könnte.

    Hinsichtlich der Frage, welcher Studienrichtung die höherwertigen Tätigkeiten des Beamten entsprechen, ist zu bemerken, daß es sich dabei um ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium mit besonderer Betonung der chemischen Ausbildung handeln soll. Ing. N hat übrigens im Verlauf seines allerdings nicht abgeschlossenen Medizinstudiums auch chemische Übungen besucht. In diesem Zusammenhang muß ausdrücklich darauf verwiesen werden, daß auch ein Absolvent einer chemischen Studienrichtung an den Universitäten kaum das notwendige Spezialwissen für die ho. Tätigkeit auf dem Gebiet der Beurteilung von Behältnismaterialien im Hinblick auf ihre Eignung für pharmazeutische Zubereitungen mitbringt, sondern nur die Fähigkeit, die dazu notwendigen ergänzenden Kenntnisse zu erwerben, wie dies bei Ing. N eben der Fall war. Für einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen an der do. Anstalt bieten sich die ehemaligen Bediensteten Amtsdirektor i. R. Ing. K und Amtsrat i.R. A an. Unterschiede in der ehemaligen Tätigkeit dieser Bediensteten bzw. jener von Amtssekretär Ing. N beschränken sich nur auf die Verschiedenartigkeit der Arbeitsgebiete.

    Ks Tätigkeit umfaßte einerseits die Überprüfung und Beurteilung der vorgelegten Bestandteilmuster und andererseits die Untersuchung der pharmazeutischen Spezialitäten als solche, beides in bezug auf Identität, Reinheit und Gehalt. A war ausschließlich mit botanisch-makroskopischen und -mikroskopischen Untersuchungen von Drogen und Teegemischen in Bezug auf Identität und Reinheit sowie der einschlägigen Gutachtertätigkeit befaßt.

    Ns Tätigkeit auf dem Gebiet der Behältnisse, insbesondere der Kunststoffe, sowie des Verpackungsmaterials umfaßt ebenfalls die Prüfung der verwendeten Materialien auf Identität, Reinheit und Eignung, und erstreckt sich auch auf die Erstellung der zugehörigen Gutachten.

    Bezüglich der Tätigkeit Ks ist abschließend noch zu bemerken, daß für denselben keinerlei Gutachtertätigkeit (Abfassung eines Gutachtens aufgrund von Analyse und Befund) als Begründung für eine höherwertige Verwendung angegeben worden ist, er in dieser Richtung auch nicht tätig war, seine Verwendung dennoch schließlich als höherwertig anerkannt worden ist.

    Weiters ist in dieser Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten, daß Ing. N fachlich dem Abteilungsleiter untergeordnet ist. Der Bedienstete übt aber weder eine Fachaufsicht noch Dienstaufsicht über andere Bedienstete aus."

Hiezu erklärte die wissenschaftlich-technische Fachsektion des seinerzeitigen Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, daß in der Art und im Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers seit 1976 keine Änderung eingetreten sei und daß der Beschwerdeführer nur auf einem eng begrenzten Gebiet arbeite und mangels entsprechender hochschulmäßiger Ausbildung keine vielseitige Verwendbarkeit wie bei einem Akademiker, mit dem Erfordernis, sofort und selbständig zu arbeiten und Entscheidungen zu treffen, erwartet werden könne und wies im übrigen auf ihre bisher abgegebenen Stellungnahmen hin.

Nach Übergang der Zuständigkeit für die Angelegenheiten der Gesundheitsverwaltung mit 1. April 1987 auf das Bundeskanzleramt (Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986), weiteren Erhebungshandlungen der Dienstbehörde, Gewährung des Parteiengehörs und Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer (Verwaltungsgerichtshof Zl. 89/12/0099) erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers vom 19. März 1979 sein Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 verneint wurde, weil der Beschwerdeführer seit 1. April 1976 nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet habe, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien.

In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird vorerst der bereits vorher im wesentlichen dargestellte Verfahrensablauf mit den verschiedenen Stellungnahmen der befaßten Stellen wiedergegeben, wobei die Äußerungen der "Fachleute" durchgehend die A-Wertigkeit eines Teiles der Tätigkeit des Beschwerdeführers bejahen.

Dann legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - wie folgt dar:

Hinsichtlich der Aufgaben des Arbeitsplatzes, der konkreten Darstellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit ihrer jeweiligen Quantifizierung, der organisatorischen Eingliederung (Fachaufsicht übe der Abteilungsleiter, Dienstaufsicht der Anstaltsleiter aus; der Beschwerdeführer selbst übe über keinen Bediensteten Fach- oder Dienstaufsicht aus) in der Dienststelle stehe die von der Bundesanstalt im April 1982 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung, mit der sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 1982 einverstanden erklärt habe, außer Streit. Die von der Bundesanstalt in dieser Arbeitsplatzbeschreibung vorgenommene Bewertung habe sie ohne Auftrag (es sei nämlich lediglich eine genaue Darstellung der Tätigkeiten und deren Quantifizierung, nicht aber eine Qualifizierung verlangt gewesen) vorgenommen; diese sei somit ohne Relevanz. Die vom Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde aufgestellte Behauptung, daß es 1982 zu einer Bewertung seines Arbeitsplatzes mit dem Ergebnis gekommen sei, daß der A-wertige Leistungsanteil 80 % betrage, könne somit nur auf die vom Dienststellenleiter unzuständiger- und unrichtigerweise vorgenommene Qualifizierung zurückzuführen sein. Seitens der für die Beurteilung dieser Frage zuständigen Dienstbehörde sei eine derartige Feststellung in keiner Phase des Verfahrens getroffen worden. Im Gegenteil habe die Dienstbehörde wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verwendung des Beschwerdeführers nicht A-wertig sei. Auch die für die Bundesanstalt zuständige Fachsektion des seinerzeitigen Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sei bereits 1978 zum Schluß gekommen, daß die Verwendung des Beschwerdeführers nicht A-wertig sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird weiter aus einem Schreiben der Dienstbehörde vom 5. August 1988 zitiert (- wobei sich aus diesem Zitat aber sachverhaltsmäßig nur ergibt, daß die Auffassung vertreten worden ist, daß der Beschwerdeführer ÜBERWIEGEND B-WERTIGE Tätigkeit ausübe -).

Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Säumnisbeschwerde, daß ihm die A-Wertigkeit seiner Verwendung ausdrücklich unter anderem mit diesem Schreiben der Dienstbehörde vom 5. August 1988 anerkannt worden sei, widerspreche der Aktenlage und entbehre jeglicher Grundlage.

Entsprechend der Aktenlage sei davon auszugehen, daß die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom April 1982 angeführten Tätigkeiten vom Beschwerdeführer im wesentlichen mit gleicher Quantifizierung seit April 1974 wahrgenommen worden seien. Die Bundesanstalt sei in sieben Abteilungen und in eine Stabsstelle für Verwaltungs- und Kanzleiangelegenheiten untergliedert. Drei von den sieben Abteilungen seien pharmazeutisch-analytische Abteilungen. Die Abteilungsleiter unterstünden direkt dem Leiter der Bundesanstalt. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befinde sich in der pharmazeutisch-analytischen Abteilung 1. In dieser Abteilung habe der Leiter der Abteilung das pharmazeutische Studium, die Analytiker (vier Bedienstete) hätten das Studium der Chemie absolviert. Weiters gehörten als Chemotechniker inklusive des Beschwerdeführers vier Bedienstete der Verwendungsgruppe B dieser Abteilung an.

Unbestritten sei auch, daß der Beschwerdeführer weder Dienst- noch Fachaufsicht über andere Mitarbeiter ausübe; in fachlicher Hinsicht unterstehe er dem Abteilungsleiter.

In Ergänzung und zum besseren Verständnis der Arbeitsplatzbeschreibung vom April 1982 habe in bezug auf die Durchführung der Aufgaben des Beschwerdeführers durch die Dienstbehörde folgendes festgestellt werden können:

In der pharmazeutisch-analytischen Abteilung 1 seien drei Bedienstete mit der Prüfung der Eignung von Behältnissen und sonstigen Packungselementen zur Abpackung von Arzneimitteln befaßt. Ein Bediensteter habe die HBLVA für chemische Industrie absolviert und sei seit 1978 an der Bundesanstalt beschäftigt, die zweite Bedienstete habe im Anschluß an die Reifeprüfung am Realgymnasium den zweijährigen Abiturientenlehrgang für Betriebschemie erfolgreich abgelegt und sei seit Juni 1981 an der Bundesanstalt beschäftigt. Diese Bediensteten gehörten alle der Verwendungsgruppe B an, keiner beziehe eine Verwendungszulage.

Der Beschwerdeführer weise somit von allen mit dieser Aufgabe befaßten Bediensteten die weitaus längste einschlägige Erfahrung auf. Bei der Beurteilung der Eignung von Behältnissen und sonstigen Packungselementen zur Abpackung von Arzneimitteln sei insbesondere auf allfällige Wechselwirkungen zwischen dem Behälter bzw. Packungsmaterial und dem Arzneimittel (Wirksamkeitsverluste) sowie auf den Austritt von allenfalls problematischen Stoffen aus dem Behältnis- bzw. Packungsmaterial zu prüfen. Nach § 15 Abs. 1 Z. 14 des Arzneimittelgesetzes habe der Antrag Angaben der Qualitätsmerkmale (beispielsweise Braunglas, Kunststoff) und Eigenschaften der Packungselemente (z.B. Lichtschutz bei Braunglas, Undurchlässigkeit für Mikroorganismen bei Infusionsbeuteln aus Plastik), die mit der Arzneimittelspezialität in Berührung kämen, sowie die Prüfvorschriften für diese Packungselemente zu enthalten. Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 lit. d der Arzneispezialitätenverordnung habe außerdem der Antrag eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung zu enthalten, daß die Qualität der Handelspackung und der Packungselemente durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen sei und daß die Abpackung für die Arzneispezialität geeignet und für die Anwendung zweckmäßig sei.

Der Beschwerdeführer habe die einlangenden Anträge auf Arzneimittelspezialitätenzulassung zunächst dahingehend zu prüfen, ob die für die Behältnisse bzw. sonstigen Packungselemente eingereichten Unterlagen vollständig seien, fehlende Unterlagen habe er nachzufordern. Ausgehend davon, daß nur vollständige Anträge einer "Verpackungsuntersuchung" unterzogen würden, sei im Antrag vom Antragsteller durch entsprechende wissenschaftliche Unterlagen belegt, aus welchem konkreten Material die Verpackung bestehe und daß sich das Material mit der Arzneimittelspezialität vertrage. Der Beschwerdeführer unterziehe diese Angaben einer Schlüssigkeitsüberprüfung, wobei er im Regelfall auf Ergebnisse einschlägiger Verträglichkeitsüberprüfungen der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen oder anderer international anerkannter Prüfstellen und auf die Normen des österreichischen und europäischen Arzneimittelbuches zurückgreifen könne. In Ausnahmefällen sei dies nicht möglich. In diesen Fällen habe der Beschwerdeführer eine analytische Überprüfung selbst durchzuführen oder er habe diese an einen der beiden anderen B-Bediensteten abzugeben.

Zweifelsfrei seien zur ordnungsgemäßen Überprüfung der Angaben der Antragsteller fundierte Kenntnisse in bestimmten eng begrenzten Teilen der Chemie, nämlich der Kunststoffchemie, notwendig. Im Bereich der Kunststoffchemie benötige der Beschwerdeführer wiederum nur in einem Teilbereich Kenntnisse, und zwar hinsichtlich jener Kunststoffe, die in der Verpackungsindustrie für Lebensmittel üblich seien. Zur Erwerbung dieser Kenntnisse und somit zur Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeführers bedürfe es zweifelsfrei nicht jener Kenntnisse, die gewöhnlicherweise im Zuge eines abgeschlossenen Universitätsstudiums auf dem Gebiete der Chemie erworben würden, sondern es reichten jene Chemiekenntnisse aus, die im Rahmen der Absolvierung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule (Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische Technologie) vermittelt würden. Dies lasse sich anhand der im einschlägigen Lehrplan (BGBl. Nr. 492/1977) festgelegten Lehrziele belegen.

Im folgenden werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Lehrziele laut Lehrplan für die höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische Technologie wiedergegeben. Neben den solcherart beschriebenen Gegenständen (anorganische Chemie, analytische Chemie, analytisches Laboratorium, Stöchchemie, organische Chemie, organisch-präparatives Praktikum, Biochemie, biochemisch-technologisches Laboratorium) würden noch die Gegenstände physikalische Chemie, physikalisch-chemisches Praktikum, allgemeine chemische Technologie, allgemeines chemisch-technologisches Praktikum, Lebensmittelchemie, Biologie, Praktikum für Biologie und Schädlingsbekämpfung und Mikrobiologie und Praktikum unterrichtet. Bei einer derartig umfassenden einschlägigen intensiven Ausbildung sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Ausbildung einer fachlich einschlägigen höheren Schule nicht ausreichen solle, um nach entsprechender Einschulung und arbeitsplatzspezifischer Weiterbildung die Aufgaben des Beschwerdeführers wahrnehmen zu können. Aus der Aufgabenstellung des Bediensteten sei nicht erkennbar, daß hiefür als Vorbildung ein abgeschlossenes Hochschulstudium (das weit über eine Ausbildung der in Rede stehenden berufsbildenden höheren Schule hinausgehe) auf dem Gebiete der Chemie unabdingbare Voraussetzung sei. Das vom Beschwerdeführer und vom Leiter der Bundesanstalt im Ermittlungsverfahren immer wieder für die A-Wertigkeit der Verwendung angeführte Argument, daß er die Begutachung weitgehend selbständig durchführe, gehe ins Leere, da - wie aus den dargestellten Lehrzielen der einzelnen Gegenstände ersichtlich sei - gerade diese Selbständigkeit bereits an der höheren berufsbildenden Schule auf dem einschlägigen Fachgebiet vermittelt werde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine bestimmte Tätigkeit der Verwendungsgruppe A zuzuordnen, wenn zu deren Bewältigung jenes umfangreiche Fachwissen Grundvoraussetzung sei, das gewöhnlich nur im Rahmen eines entsprechenden abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben werde. Von einer A-wertigen Dienstverrichtung könne nicht schon gesprochen werden, wenn einzelne Fragenkreise aus dem Lehrkreis eines Hochschulstudiums eine Rolle spielten. Innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes (hier in der Regel Prüfung anhand der vom Antragsteller übermittelten Unterlagen und anhand der in der Literatur bereits enthaltenen einschlägigen Prüfungsergebnisse, ob zwischen Verpackung der Arzneimittelspezialität und der Arzneimittelspezialität selbst chemische Wechselreaktionen entstehen könnten) seien einem Beamten der Verwendungsgruppe B Angelegenheiten höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Wesentliches Merkmal eines Bediensteten, der ein umfangreiches Fachwissen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums aufweise, sei, daß er ohne längere Anlaufzeit auf einem einschlägigen Fachgebiet sofort selbständig arbeiten könne und ein Wechsel auf einen anderen facheinschlägigen Arbeitsplatz ohne längere Einschulungszeit möglich sei.

Wenn nun der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zumindest im erheblichen Ausmaß der Verwendungsgruppe A zuzuordnen wäre, müßte der Beschwerdeführer entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens in bezug auf den Teil der höherwertigen Verwendung Fachkenntnisse aufweisen, die vergleichbar mit denen eines Absolventen eines einschlägigen Hochschulstudiums (eines Chemikers) seien. Wenn dem so wäre, müßte der Beschwerdeführer ohne weiteres nach kurzer Einschulungszeit in seiner Abteilung für die Aufgaben eines Analytikers, für deren Bewältigung die Absolvierung eines Hochschulstudiums der Chemie erforderlich sei, einsetzbar sein. Daß ein derartiger Arbeitsplatzwechsel mangels entsprechender facheinschlägiger Vorbildung nicht ohne weiteres möglich sei, ergebe sich aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Schreiben der Bundesanstalt vom 18. Oktober 1976 zur Weisung der Fachsektion des seinerzeitigen Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, nämlich daß der Beschwerdeführer von seiner "höherwertigen Verwendung" abzuziehen sei und diese Tätigkeit einem Akademiker übertragen werden müsse. In diesem Schreiben habe die Bundesanstalt sinngemäß mitgeteilt, daß bei Befolgung dieser Weisung der Beschwerdeführer einen anderen Arbeitsplatz einnehmen müsse, den er gegenwärtig jedoch nicht beherrsche, was nach einer jahrelangen Einarbeitung aber zur selben Situation (offenkundig wieder zu einer A-Wertigkeit) führen würde.

Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer durch Lesen der Ergebnisse einschlägiger Verträglichkeitsüberprüfungen ein umfangreiches, eng begrenztes, facheinschlägiges Wissen habe. Dieses Wissen sei jedoch ein empirisches und nicht eines einer Hochschulbildung entsprechendes. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, wäre bei Vorliegen der schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers allein (Realschulabschluß) seinerzeit eine Aufnahme bei der Bundesanstalt nicht erfolgt. Maßgebend sei vielmehr gewesen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bewerbung einige Prüfungen für das Medizinstudium absolviert gehabt habe, sodaß er gewisse chemische Grundkenntnisse aufgewiesen habe, die ihn für die Durchführung von chemischen Untersuchungen an der Bundesanstalt als geeignet ausgewiesen hätten. Weiters stehe fest, daß für den Beschwerdeführer seine im Rahmen des Medizinstudiums erworbenen Kenntnisse eine gewisse Grundlage gebildet hätten, auf die er habe aufbauen können. Seine für die Ausübung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes erforderlichen Kenntnisse habe er aber im wesentlichen durch praktische Erfahrung im Labor an der Bundesanstalt selbst, durch gründliche Anleitung durch den akademischen Fachbeamten, dem er als Mitarbeiter zugeteilt gewesen sei, durch Studium der zuvor erwähnten Ergebnisse der "Verträglichkeitsuntersuchungen", die von anderen Einrichtungen ermittelt worden seien, durch Besuch von Vorlesungen an der Universität X über Spektrophotometrie und Gaschromatographie und durch Ablegung eines Grundpraktikums in anorganischer Chemie erworben. Daß in einem derartigen Ausbildungsweg nicht umfassende Kenntnisse wie im Zuge eines absolvierten Hochschulstudiums erworben würden, ergebe sich von selbst und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

Aus all diesen Gründen sei nach Auffassung der Dienstbehörde dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keine einen Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 begründende Höherwertigkeit zuzuordnen.

Zu diesen Feststellungen und Überlegungen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu beziehen und zwar im einzelnen zu der Frage, aus welchen Gründen eine Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht ausreiche, sondern hiefür unbedingt ein einschlägiges Hochschulstudium erforderlich sein solle. In dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Dienstbehörde im grundsätzlichen nicht bestritten. Strittig sei lediglich die Frage, ob für die ordnungsgemäße Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit gewöhnlicherweise ein Hochschulstudium erforderlich sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe unter anderem ausgeführt, daß seine Voraussetzungen für die Verrichtung von A-Dienst besonders günstig gewesen seien, weil er erhebliche Teile eines Medizinstudiums absolviert habe. Diese Behauptung sei leicht widerlegbar, weil der Beschwerdeführer lediglich drei Teilprüfungen von insgesamt sieben Teilprüfungen des ersten Rigorosums absolviert habe, sodaß er nur in unbedeutendem Ausmaß Teile seines Medizinstudiums abgeschlossen habe; insbesondere fehlten für seinen Arbeitsplatz eventuell relevante Teile des zweiten Rigorosums (z.B. Pharmakologie und Toxikologie).

Unbestritten sei im gegenständlichen Verfahren

1. daß der Beschwerdeführer sich auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz im Laufe seiner Verwendung eine kontinuierliche Verbesserung seiner Kenntnisse erworben habe,

2. daß seine besonderen fachlichen Fähigkeiten auf einem bestimmten eng begrenzten Gebiet eingeschränkt seien,

3. daß der Beschwerdeführer diese besonderen fachlichen Fähigkeiten auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz erworben habe,

4. daß im Bereich des Medizinstudiums der Beschwerdeführer neben den genannten drei Teilprüfungen des ersten Rigorosums lediglich ein Kolloquium in Biochemie und Sezierübungen absolviert sowie Vorlesungen über Spektrophotometrie und Gaschromatographie besucht habe,

5. daß der Beschwerdeführer ausgehend von dem den Antrag der Firmen auf "Verpackungsuntersuchung" angeschlossenen wissenschaftlichen Unterlagen über die Materialbeschaffenheit des Verpackungsmaterials sowie über dessen Verträglichkeit mit der verpackten Arzneimittelspezialität diese Angaben einer Schlüssigkeitsüberprüfung unterziehe. Im Regelfall könne er dabei auf Ergebnisse einschlägiger Verträglichkeitsüberprüfungen der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen oder anderer international anerkannter Prüfstellen (z.B. Bundesgesundheitsamt in Berlin) und auf die Normen des österreichischen und europäischen Arzneimittelbuches zurückgreifen. Lediglich in Ausnahmefällen sei dies nicht möglich. In diesen Fällen werde eine analytische Überprüfung vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt oder er trete diese an andere B-Bedienstete ab.

Für die Dienstbehörde ergebe sich somit aus der Tatsache,

1. daß die unter Z. 4 nach einer allgemeinbildenden Schule angeführten Studien (darüber hinausgehende Studien, sei es im Selbststudium, sei es in Kursen habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen) neben der auf dem Arbeitsplatz erworbenen Praxiserfahrung ausreichend seien, um die Aufgabe des in Rede stehenden Arbeitsplatzes ordnungsgemäß zu erfüllen,

2. daß in der Regel bei der Durchführung der "Verpackungsuntersuchungen" empirisch auf die zur Verfügung stehenden einschlägigen Untersuchungsergebnisse anderer öffentlicher Einrichtungen zurückgegriffen werden könne; falls dies nicht möglich sei, daß diese Untersuchungen durch den Beschwerdeführer oder andere B-Bedienstete durchgeführt würden,

3. daß - wie der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 24. August 1989 angebe - lediglich Kenntnisse (und damit nicht Kenntnisse auf wissenschaftlichem Niveau) auf bestimmten Teilgebieten der Pharmazie, Chemie und Medizin und nicht Kenntnisse, die gewöhnlich im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben würden, erforderlich seien, um die Aufgaben des Arbeitsplatzes wahrnehmen zu können,

4. daß der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht in erheblichem Ausmaß A-wertig sei. Entscheidendes Indiz für die A-Wertigkeit von Tätigkeiten sei, ob zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung theoretische und praktische Kenntnisse erforderlich seien, die in der Regel nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben werden könnten. Der Auffassung des Beschwerdeführers sei beizupflichten, daß solche Kenntnisse auch außerhalb eines Hochschulstudiums erwerbbar seien, wobei dies aber der Ausnahmefall sei. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kenntnisse würden aber nur einem Bruchteil eines abgeschlossenen Hochschulstudiums entsprechen. Da der Beschwerdeführer mit derartigen geringen auf Hochschulniveau befindlichen Kenntnissen die Aufgaben seines Arbeitsplatzes ordnungsgemäß wahrnehmen könne und da für den Fall, daß bei der "Verpackungsuntersuchung" nicht auf bereits vorliegende einschlägige Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen werden könne, neben dem Beschwerdeführer andere Bedienstete, die Kenntnisse lediglich einer höheren Schule aufwiesen, die Untersuchungen ordnungsgemäß durchführten, liege die "B-Wertigkeit" des in Rede stehenden Arbeitsplatzes klar auf der Hand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens (offensichtlich nicht vollständig) vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, hat ein Beamter der dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Erheblichkeit im vorher angesprochenen Sinn dann vor, wenn mehr als 25 v.H. der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 1592/76, Slg. NF Nr. 9152/A). Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1979, Zl. 341/78) nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1980, Zl. 2965/78).

Entscheidungswesentlich und strittig ist im Beschwerdefall insbesondere, ob für einen erheblichen Teil der vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen über einen kleinen Ausschnitt aus einer Studienrichtung hinausgehende Kenntnisse auf Hochschulniveau erforderlich waren oder ob jenes Maß an Bildung nicht überschritten wurde, das durch Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt und durch die praktische Verwendung am Arbeitsplatz erworben werden kann.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine 1982 erfolgte Bewertung seines Arbeitsplatzes mit dem Ergebnis beruft, daß der A-wertige Leistungsanteil 80 v.H. betrage, so kommt einer solchen Arbeitsplatzbewertung mangels gesetzlicher Deckung keine für das gegenständliche Verfahren entscheidende rechtliche Wirkung zu. Darüber hinaus ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Auffassung beizutreten, daß es sich bei der Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit um eine Rechtsfrage handelt, die der Dienstbehörde obliegt.

Ungeachtet der vorstehenden Überlegungen und des umfangreichen und langwierigen Verfahrens leidet der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Im Rahmen des ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeräumten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer zwar nicht gegen den ihm bekanntgegebenen Verfahrensablauf bzw. Sachverhalt im engeren Sinne Einwendungen erhoben, aber die daran anschließende Beurteilung mit von vornherein nicht als unsachlich und unbedeutend zu wertenden Überlegungen bekämpft. Insbesondere hat der Beschwerdeführer dargelegt, daß seine Tätigkeit Kenntnisse aus drei Studienrichtungen erfordere (Pharmazie, Chemie, Medizin), daß bei der Komplexität seiner Tätigkeit eine Aussage in der Richtung, daß die erforderliche Lösungskapazität bereits aus den mit dem wiedergegebenen "HTL-Lehrplan" dargestellten Ausbildungsinhalten folge, den Inhalt seines Dienstes verkenne und daß der Vergleich mit anderen B-Beamten insofern mangelhaft sei, weil diese nicht so umfassend eingesetzt seien bzw. auch deren Tätigkeit in Wahrheit A-wertig sein könne. Diese Ausführungen gewinnen noch zusätzliche Bedeutung in Verbindung mit einer bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Fachsektion vom 1. August 1989, die sich offensichtlich auf Grund einer Anfrage der Dienstbehörde mit dem Unterschied zwischen der Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule und den einschlägigen Universitätsstudien bezogen auf den Beschwerdefall auseinandersetzt und im wesentlichen zum Schluß kommt, daß die Durchführung von Analysen, für die bereits Arbeitsvorschriften bestünden, und die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, nicht aber die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen bzw. "neue Fälle" B-wertig seien. Diesem Gutachten folgend wird zwar nur ein kleiner Teil der Fälle als "neu" zu werten sein; es kann aber auf Grund der Einteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in die vorher dargestellten sieben Arten, wobei eine Unterscheidung nach dem Gesichtspunkt "schematische Fälle": "neue Fälle" nicht erfolgt ist, dem einen oder anderen Tätigkeitsbereich aber im gesamten bzw. zu einem erheblichen Teil nicht von vornherein die Höherwertigkeit abgesprochen werden. Jedenfalls darf rechtens ohne entsprechende Feststellungen in diese Richtung nicht davon ausgegangen werden, daß beim Beschwerdeführer nur ein unerheblicher Anteil an A-wertiger Tätigkeit gegeben ist.

Auch dem Fehlen des Wortes "wissenschaftlich" im Zusammenhang mit den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers benötigten Fachkenntnissen in der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers darf unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes nicht die Bedeutung unterstellt werden, daß der Beschwerdeführer damit zugegeben habe, daß er auf seinem Arbeitsplatz nur Kenntnisse auf einem niedrigeren Niveau benötige. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer ein eher kleines, hoch spezialisiertes Aufgabengebiet im naturwissenschaftlichen Bereich wahrzunehmen hat, sagt noch nichts über das dabei erforderliche Anforderungsprofil aus. Auch bei der Erfüllung solcher Aufgaben können nämlich - insbesondere auf Grund der hochgradigen Spezialisierung - Kenntnisse auf Hochschulniveau vonnöten sein. Aus der Begrenztheit der Aufgabenstellung folgt noch nicht zwingend eine Begrenztheit des dafür notwendigen Wissens. Bei einer Konstellation wie im Beschwerdefall, bei dem - allenfalls - Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt werden, ist - durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht.

Auch die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zuletzt angestellte Überlegung, nämlich, daß bei "Nichtschemafällen" nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch andere B-Beamte die Analysen durchführen, überzeugt - abgesehen von der bereits vorher aufgezeigten Problematik von Vergleichsfällen - schon deshalb nicht, weil weder dem Bescheid noch den vorgelegten Akten eine Aussage darüber zu entnehmen ist, ob diesen Bediensteten auch die Planung der Prüfung bzw. die Beurteilung und die Erstellung der Gutachten obliegt.

Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid im Sinne der im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 mangelhaft geblieben, was - da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen mußte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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