VwGH 97/12/0251

VwGH97/12/025127.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Juni 1997, Zl. 401.422/0033-2.1/97, betreffend Verwendungsgruppenzulage bzw. Verwendungsabgeltung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsgruppenzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956) abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Landesverteidigung. Bis zu seiner mit Wirksamkeit vom 31. März 1993 erfolgten Überstellung in die Verwendungsgruppe B gehörte der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe C an.

Mit Schreiben vom 25. November 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um "Verwendungsabgeltung" mit der Begründung, er habe in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992 bei der Personalabteilung B fast ausschließlich Tätigkeiten der Verwendungsgruppe B (Aufnahmen, Überstellungen, Definitivstellungen und Ernennungen für H1) ausgeübt.

In einer Stellungnahme der Personalabteilung B vom 20. Jänner 1995 wurde diesbezüglich für den in Frage stehenden Zeitraum angegeben, der Beschwerdeführer sei auf einem der Verwendungsgruppe C zugeordneten Arbeitsplatz eingeteilt gewesen und habe unter der Leitung des "Ltrs HRef I" bei folgenden Angelegenheiten mitgearbeitet:

15 Min.)

Dekret für Aufnahme mit Auflage für Grundausbildung (ca. 30

Min.)

Vorrückungsstichtag berechnen und bescheidmäßig absprechen

(ca. 90 - 120 Min.)

Absetzen einer PERSIS-Meldung (PVC 14 + PVC 50) sowie

Ausfertigung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (ca. 15 Min.)

Eine genaue Angabe der Dauer kann nicht gemacht werden, da die

Bearbeitungszeit in jedem Fall verschieden ist.

Als Durchschnitt können ca. 4 - 5 Stunden angenommen werden.

Tätigkeiten bei Überstellung:

Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des

Vorrückungsstichtages (ca. 15 Min.)

Antrag an GStb zwecks Genehmigung der Planstelle und Befassung

PersA zwecks Durchführung der Planstellensperre (ca. 15 Min.)

Befassung ZA/DA BMLV

Antrag an BKA zwecks Zustimmung zur Überstellung (ca. 15 Min.)

bei Zustimmung:

Dekret für Überstellung mit Auflage für Grundausbildung (ca.

30 Min.)

Versetzungsbescheid bzw. Verwendungsänderung schreiben (ca. 30

Min.)

Absetzen einer PERSIS-Meldung (PVC 42 + PVC 50) sowie

Ausfertigung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (ca. 15 Min.)

Eine genaue Angabe der Dauer kann nicht gemacht werden, da die

Bearbeitungszeit in jedem Fall verschieden ist.

Als Durchschnitt können ca. 2 Stunden angenommen werden.

Tätigkeitsumfang für Ernennungen:

1)

51.600 Minuten pro Jahr.

Nach Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen weiter aus, bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Unterlagen betreffend sein Aufgabengebiet auf den Zeitraum eines Jahres bezogen mit einem ermittelten Gesamtaufwand von ca. 32.000 Minuten, die nach den Angaben des Beschwerdeführers zumindest zu verdoppeln seien, auf ca. 64.000 Minuten (59,1 % der Gesamttätigkeit), welches der Beschwerdeführer allein verantwortlich bearbeitet habe, handle es sich im Wesentlichen um einfachere Erledigungen, welche durch Dienstzettel, dem Ausfüllen von vorgedruckten Anträgen sowie immer wiederkehrende Schreiben erfolgten. Bei der Bewältigung des ermittelten Aufgabengebietes handle es sich (ausgenommen Berechnen des Vorrückungsstichtages und bescheidmäßige Absprache hierüber, Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung, Versetzungsbescheid bzw. Verwendungsänderung, Prüfung bei Überstellungen, ob ein Beförderungstermin - nur Dienstklasse IV - erforderlich sei, Ergänzung und ausführliche Begründung von Beförderungsanträgen, vor allem bei Beförderung in die Dienstklasse VIII, selbstständige Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt betreffend Beförderungsanträge) im Wesentlichen um einfachere Erledigungen. Bei der Bewältigung dieses Aufgabengebietes könne keinesfalls von Agenden gesprochen werden, deren Lösung Kenntnisse und Fähigkeiten in der Art einer konzeptiven Tätigkeit voraussetze, die das Charakteristikum für die einem Beamten der Verwendungsgruppe B gestellten Anforderungen bildeten. Die einzelnen Probleme, die in diesem Zusammenhang anfielen, seien nicht so geartet, dass deren Lösung einem Beamten der Verwendungsgruppe C nicht mehr zuzumuten wären. Bei der Prüfung der Wertigkeit sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die vorher in Klammer angeführten Tätigkeiten der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien. Der zeitliche Gesamtaufwand dieser B-wertigen Aufgaben habe aber nach den Berechnungen nur 7.150 Minuten (der vom Beschwerdeführer angeführte entstandene Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Geschäftsstückes sei mindestens doppelt so hoch, dementsprechend 14.300 Minuten) betragen. Bezogen auf die Gesamtarbeitszeit des Beschwerdeführers, ausgehend von einer 41 Stundenwoche, abzüglich sechs Wochen Urlaub und von zehn Feiertagen, also insgesamt von 108.240 Minuten, entspreche der ermittelte höherwertige Anteil bezogen auf die Gesamtarbeitszeit lediglich 6,6 %, nach den Angaben des Beschwerdeführers wären dies etwa 13,2 %. Wie bereits ausgeführt, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass von einem erheblichen Ausmaß eines höherwertigen Dienstes im Sinne der Gesetzesbestimmung erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 v. H. übersteigenden Anteiles der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen sei. Die angeführten weiteren Aufgaben, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien, seien mit 23,05 % (46,1 %) festgestellt worden. Der Rest der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durchgeführt habe, hätte sich auf die Zu- und Aberkennung der Haushaltszulage sowie die Führung der Personalakten der von der Personalabteilung B zu betreuenden Offiziere der Verwendungsgruppe H1 bezogen, wobei diese Tätigkeiten nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien.

Nicht in Abrede gestellt habe der Beschwerdeführer, dass seine Tätigkeit als Hilfsreferent im Hauptreferat A in der Personalabteilung B in Unterstellung in fachlicher sowie dienstlicher Aufsicht des Hauptabteilungsleiters wahrzunehmen gewesen sei. Aus der unwidersprochen gebliebenen Darstellung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1992 als Hilfsreferent mit der Wertigkeit C/IV/1 nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet habe, die den Grad einer selbstständigen und selbstverantwortlichen, konzeptiven schwierigen Arbeit aufgewiesen hätten, wie sie für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch seien. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien zwar verschiedenartig gewesen und stellten für einen Beamten der Verwendungsgruppe C hohe Anforderungen an Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit und erforderten eine erhebliche Verantwortung. Sie seien aber keinesfalls in erheblichem Ausmaß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen gewesen. Bei einer objektiven Betrachtung aller dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet habe, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien. Deshalb sei sein Antrag auf Verwendungszulage bzw. -abgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 GG 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GG 1956 in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Daraus folgt, dass der bescheidmäßige Abspruch nur hinsichtlich des Anspruches auf "Verwendungsgruppenzulage" nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 angefochten wird.

Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch um einen zeitraumbezogenen handelt, ist im Beschwerdefall - auch im Hinblick auf den Beschwerdepunkt - die Rechtslage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 (also in der vor dem Besoldungsreformgesetz BGBl. Nr. 550/1994 geltenden Fassung), maßgebend.

Nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 in dieser Fassung gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9673/A). Aber auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Reisegebühren stellt wegen der damit verbundenen Rechtsanwendung, insofern sie nicht in einem eng begrenzten Bereich erfolgt oder nur in einer schematischen Überprüfung bestimmter gleich bleibender Arten von Reiserechnungen besteht, eine B-wertige Tätigkeit dar (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0158, sowie das Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133).

Das im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde leidet trotz der minutiösen Darlegungen an mehreren Mängeln.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 28. Jänner 1997 ausdrücklich nur die Akten angegeben, die zu einem positiven Abschluss führten, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass auch negative Bearbeitungen von ihm - nicht bloß in einem zu vernachlässigenden Umfang - erfolgten. Die belangte Behörde hat ihre weiteren Erhebungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers aber nur auf diese positiven Erledigungen gestützt. Das wäre für das Ergebnis allenfalls dann nicht relevant, wenn von vornherein feststünde, dass bei den "negativen Bearbeitungen" keine ins Gewicht fallenden B-wertigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers dabei gewesen wären. Dies kann aber nicht von vornherein angenommen werden.

Der Abspruch im angefochtenen Bescheid bezieht sich auf die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992. Die von der belangten Behörde angestellte "minutiöse Berechnung" erfasst lediglich den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992. Eine Aussage dahin gehend, dass es sich dabei um einen repräsentativen Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers gehandelt habe bzw. keine Veränderungen im Abspruchszeitraum hinsichtlich des Sachverhaltes eingetreten seien, wird nicht getroffen. Der dem Abspruch zugrunde gelegte, von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt ist daher auch diesbezüglich mangelhaft geblieben.

Weiters ist inhaltlich zu bedenken, dass dem angefochtenen Bescheid zwar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich als "Hilfsreferent" unter der "Leitung des Leiters des Hauptreferates 1" mit der Durchführung bestimmter Personalangelegenheiten betraut war. Darüber, wieweit in diesem Zusammenhang die Ermächtigungen des Beschwerdeführers gingen bzw. ob und inwieweit er bei den konkreten Arbeitsschritten angeleitet werden musste, ist dem angefochtenen Bescheid nichts zu entnehmen. Auf Grund der Umschreibung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ist unstrittig, dass die "Führung der Personalakten" als B-wertig von vornherein ausscheidet. Dies kann hinsichtlich der Aufgaben Ernennung in das Dienstverhältnis und Ernennung im Dienstverhältnis keinesfalls gesagt werden.

Auch nach Auffassung der belangten Behörde liegt beim Beschwerdeführer eine Mischverwendung zwischen B/C vor.

Bei einer solchen Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d. h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133, und vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0058).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde in Zitierung des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Namen der aufgenommenen, überstellten oder ernannten Bediensteten wieder. Dann erfolgt eine Analyse der Tätigkeiten bei den Aufnahmen, den Überstellungen, den Ernennungen I und den Ernennungen II (- worin der Unterschied liegen soll, wird nicht näher dargelegt -), wobei die einzelnen Tätigkeiten in bis zu 11 Subtätigkeiten unterteilt und diese zeitlich quantifiziert werden. Diese Zergliederung der in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorzunehmenden Aufgaben in Einzelschritte, die teilweise wegen der verwendeten militärtypischen Abkürzungen inhaltlich gar nicht nachvollziehbar sind (z. B. "Absetzen einer PWCO-Anfrage"), teilweise gar nichts über die Qualität der erbrachten Tätigkeiten aussagen (bei Vorliegen einer Ablehnung wäre ein Akt bis zur Unterschriftsreife zu erstellen), ist in der von der belangten Behörde gewählten Art nicht zielführend. Maßgebend sind vielmehr die für die jeweils übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Diese zeigen sich - ähnlich wie bei dem in der Vorjudikatur behandelten Fall der Prüfung von Reiserechnungen - nicht bloß in der durch die vorgenommene Aufgliederung der einzelnen Tätigkeiten im Vordergrund stehenden Manipulationen mit verschiedenen Daten und Formularen. Wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich - so zumindest das Beschwerdevorbringen - alles umfasst, was für die Gesetzmäßigkeit der Aufnahme eines Bediensteten erforderlich ist, gehörte dazu die Kenntnis, welche Schritte erforderlich sind, und die Beurteilung der Ergebnisse. Schon die verschiedentlich erforderliche Überprüfung von Daten dieser Personen, z. B. im Zusammenhang mit den Vordienstzeiten, setzt Kenntnisse voraus, die in der Regel aber nur bei Unrichtigkeit, also wenn die Überprüfungshandlung nach außen deswegen dokumentiert wird, einen schriftlichen Niederschlag finden. Selbst wenn der Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers zweifellos begrenzt und spezialisiert ist, handelt es sich dabei, wenn der Beschwerdeführer mit einer Zielvorgabe der gesetzmäßigen Herstellung eines Endzustandes auf Grund vorgegebener abstrakter Regeln (Rechtsnormen und Erlässe) tätig zu werden hat, um Rechtsanwendung, wie sie für die Verwendungsgruppe B typisch ist. Dies kann auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Erhebungen aber noch nicht abschließend beurteilt werden.

Der Beschwerde kommt aber auch insofern Berechtigung zu, als sie die Berechnungsweise bemängelt. Wenn schon in Minuten der Arbeitszeit gerechnet wird, so müssen auch Pausen und dergleichen miteinkalkuliert werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus den vorstehenden Überlegungen im Rahmen der durch den Beschwerdepunkt bestimmten Anfechtung als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im fortzusetzenden Verfahren wird allenfalls gemäß § 13b Abs. 1 GG auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Beschwerdeführer seine vermeintlichen besoldungsrechtlichen Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992 erst mit Schreiben vom 25. November 1994 (eingelangt bei der Behörde am 29. November 1994) geltend gemacht hat.

Wien, am 27. Oktober 1999

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