Normen
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verwendungszulage für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er befindet sich seit 30. September 1997 im Ruhestand. Seine letzte Dienststelle war das Korpskommando III, wo er als Reisegebührenreferent beim Landwehrstammregiment 33 eingesetzt war.
In Bezug auf die zuletzt genannte Verwendung beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 1990 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956.
Mit Dienstrechtsmandat des Korpskommandos III vom 11. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV gewährt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung erließ das Korpskommando III den Bescheid vom 28. Dezember 1992, in dem es aussprach, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 1992 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BG?l. Nr. 54, im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, dass er dauernd und regelmäßig Prüfungstätigkeiten verrichtet habe, die nur von einem Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden könnten; vom Kommandanten der Wirtschaftsversorgungsstelle sei bestätigt worden, dass der Anteil an B-wertiger Tätigkeit 50 % erheblich überschreite. Aus diesen Gründen beantrage er die Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß eines ganzen Vorrückungsbetrages.
Mit Schreiben vom 7. September 1993 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zu sieben verschiedenen "Kategorien" von auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten exakte Angaben betreffend die Anzahl der Erledigungen zwischen dem
1. Dezember 1991 und dem 30. November 1992 zu machen und den
dafür jeweils erforderlichen Zeitaufwand zu beziffern. Die einzelnen Kategorien wurden von der belangten Behörde wie folgt bezeichnet:
"Kategorie 1
Reiserechnungen mit eigenem Kfz, Dienstreisen nur mit Dienst-Kfz (bzw. nur als Mitfahrer), Reiserechnungen mit Bahnkontokarte, Dienstverrichtungen nur im Dienstort, Reiserechnungen nur mit Pauschalvergütung sowie Reisekostenvorschüsse.
Kategorie 2
Dienstverrichtungen im Dienstort mit Kilometergeld,
Reiserechnungen mit nur einer Dienstreise, Dienstreisen nur an
einen Ort, Reiserechnungen nur mit Fahrtkosten.
Kategorie 3
Dienstreisen an mehrere Orte unter ausschließlicher Benutzung des eigenen Kfz (unabhängig davon, ob eine Km-Geldverrechnung erfolgt). Dienstreisen in mehrere Orte unter Nutzung unterschiedlicher Beförderungsmittel.
Kategorie 4
Dienstreisen, die nur Kursbesuche betreffen.
Kategorie 5
Dienstreisen, bei denen infolge der Dauer ein Übergang von
Tarif I auf Tarif II erfolgt.
Kategorie 6
Zuteilungsgebühren, Trennungsgebühren/-zuschüsse, Übungs- und Einsatzgebühren, Reisegebühren und Übersiedlungsgebühren.
Kategorie 7
Beanstandungen, Aufforderung zur Behebung von Mängeln, Klärung von Zweifelsfragen und Erteilung von Fachauskünften."
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 29. September 1993, dass sich die Belege und Aufzeichnungen über seine Tätigkeit bei mehreren verschiedenen Buchhaltungsstellen befänden und er daher außer Stande sei, die geforderten Angaben wahrheitsgemäß zu eruieren. Dies wäre - auch wenn er alle Akten griffbereit hätte - eine sehr Zeit raubende Tätigkeit.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133, wonach die Behörde unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden sachlich und fachlich zusammengehörigen Gruppen von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen habe, mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 nochmals auf, zu den einzelnen Kategorien schriftlich Stellung zu nehmen.
Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 22. November 1993 folgende Stellungnahme vor:
"Es ist mir nicht möglich, die geforderte exakte Angabe für den Bearbeitungszeitraum 01.12.91 - 30.11.92, aus den Gründen, welche ich in meiner Stellungnahme v. 29.09.93 angeführt habe, zu erheben. Die nachstehend angeführten Angaben resultieren aus Aufzeichnungen, welche ich für den Zeitraum I - III/91 für das KK I erhoben habe, hochgerechnet für das Jahr 91. Es sind somit keine 100 %-ig exakten Angaben.
zu Kategorie 1 :
aa) ca. 3110 Reiserechnungen
bb) mit eigenem Kfz = im Durchschnitt ca. 4 Min
cc) mit DKfz = im Durchschnitt ca. 2 "
dd) mit BKK = im Durchschnitt ca. 2 "
ee) DV im DO = im Durchschnitt ca. 2 " mit DKfz
ca. 4 " mit Privat-PKW
- ff) RR mit Pauschalvergütung: in meinem Bereich keine
- gg) Reisekostenvorschüsse = im Durchschnitt ca. 2 Min; zu Kategorie 2 :
aa) DV im DO mit Km-Geld = keine
bb) RR mit einer DR = nicht feststellbar
cc) DR nur an einem Ort = nicht feststellbar
dd) RR nur mit Fahrtkosten = ca. 52;
Zeitaufwand ca. 4 Minuten pro RR;
zu Kategorie 3 :
nicht feststellbar;
zu Kategorie 4 :
ca. 400 DR für An- u. Rückreise; ca. 4 Minuten Zeitaufwand pro
Reise;
zu Kategorie 5 :
ca. 25 DR mit Übergang v. T. I auf T. II; ca. 4 Minuten Zeitaufwand
pro DR;
zu Kategorie 6 :
aa) ZG + TG = ca. 550 mit ca. 7 Minuten Zeitaufwand pro RL (kann auch mehr als eine Stunde sein)
- bb) ÜbGebühren = ca. 500 mit ca. 1 1/2 Minuten Zeitaufwand pro Teilnehmer)
- cc) Übersiedlungsgebühren: ca. 6 mit ca. 6 Minuten Zeitaufwand; zu Kategorie 7 :
ca. 380 Beanstandungen udgl., ca. 10 Minuten Zeitaufwand pro Beanstandung."
Der Vorstand der Buchhaltung des Korpskommandos III bestätigte mit Schreiben vom 6. Dezember 1993, dass die exakte Erhebung der "Belegskategorien" 1-7 weder vom Zeitaufwand noch von der "örtlichen Ablage" her akzeptabel erscheine. Darüber hinaus würden derartige Recherchen mit einer nicht vertretbaren Abwesenheit vom Arbeitsplatz und schließlich auch mit Kosten (Dienstreisen) verbunden sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1994 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Ferner wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 1992 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV gebühre, und ausgesprochen, dass der Anspruch auf die o.a. Verwendungszulage vor dem 1. August 1987 gemäß § 13b Abs. 1 Z. 1 GG 1956 verjährt sei. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass die für die B-Wertigkeit der Überprüfung von Reiserechnungen entscheidungswesentliche Tätigkeit im Messen der geltend gemachten Ansprüche an den von der Reisegebührenvorschrift vorgegebenen Regelungen zu sehen sei. Die nach dem Grad der Schwierigkeit zu bildenden Gruppen von Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien unter Beachtung dieser Rechtsauffassung und der sonst aus der einschlägigen Rechtsprechung ersichtlichen Aussagen zu verschiedenen als "Richtverwendungen" zu beachtenden Tätigkeiten hinsichtlich der jeweiligen Wertigkeit summarisch nach dem Überwiegensprinzip zu beurteilen. Ergebe diese Beurteilung einen B-wertigen Anteil an der gesamten Tätigkeit von mehr als 25 v.H., so bestehe ein Anspruch auf eine Verwendungszulage in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages; übersteige der B-wertige Anteil 50 v.H., so bestehe dieser Anspruch in der Höhe eines ganzen Vorrückungsbetrages. Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die von der belangten Behörde in den Kategorien 1-7 zusammengefassten Tätigkeiten B-wertig. Die Summe der vom Beschwerdeführer dazu gemachten Zeitangaben betrage - unter Außerachtlassung der Kategorien, zu denen der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht habe und unter Zugrundelegung von einer vollen Stunde Zeitaufwand für die in Kategorie 6 aa) genannten Tätigkeiten - 48.824 Minuten. Bei einer jährlichen Gesamtarbeitszeit (abzüglich Urlaub und Feiertage) von 108.000 Minuten seien dies 45,3 % der Gesamtarbeitszeit. Jene Überprüfungshandlungen von Reiserechnungen, bei denen lediglich die Richtigkeit von Gebührenstufen und dergleichen zu kontrollieren sei und die rechnerische Kontrolle eindeutig im Vordergrund stehe, wie dies in den Fällen der Kategorien 1 und 2 zutreffe, seien aber jedenfalls dem Fachdienst zuzuordnen. In den übrigen Kategorien hingegen trete der schematisch-rechnerische Aspekt in den Hintergrund; es handle sich zum überwiegenden Teil um die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen, welche die Anwendung der Reisegebührenvorschrift und damit eine B-wertige Tätigkeit darstelle. Von den oben berechneten 48.824 Minuten (45,3 %) müssten daher die den Kategorien 1 und 2 zuzuordnenden 9.538 Minuten (8,8 %) abgezogen werden, sodass - bezogen auf die
Gesamtarbeitszeit des Beschwerdeführers - ein B-wertiger Anteil
von 36,5 % verbleibe. Dementsprechend sei die Verwendungszulage mit der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages zu bemessen.
Gegen diesen Bescheid - soweit er die Verwendungszulage für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 1992 betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Den Bescheidabspruch, dass der Anspruch auf die Verwendungszulage vor dem 1. August 1987 verjährt sei, lässt der Beschwerdeführer unbekämpft.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens
vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde entsprechend seinen Angaben eine Reihe detaillierter Feststellungen über einzelne Tätigkeiten getroffen habe, die er als Reisegebührenreferent ausgeführt habe; dabei habe sie jedoch unberücksichtigt gelassen, dass er wiederholt darauf hingewiesen habe, zu den einzelnen Kategorien keine vollständigen, detaillierten Angaben machen zu können. Aus dem Gesamtergebnis der belangten Behörde, das etwa 45 % der Normalarbeitszeit betreffe, sei unmittelbar ersichtlich, dass 55 % der Arbeitszeit nicht durch Detailangaben zu klären gewesen seien. Seitens der belangten Behörde sei überhaupt nicht versucht worden, ein vollständiges Bild von der Arbeit des Beschwerdeführers zu gewinnen.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 1 drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Verwendungszulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0157) besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt; wenn die höherwertige Tätigkeit in einem erheblichen Umfang (25 % der Gesamttätigkeit) erbracht wird, gebührt die Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Reisegebühren stellt Rechtsanwendung dar und enthält - sofern sie nicht in einem eng begrenzten Bereich erfolgt oder nur in einer schematischen Überprüfung bestimmter gleich bleibender Arten von Reiserechnungen besteht - B-wertige Elemente (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0158, sowie das Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133).
Bei einer Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d. h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133).
Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde zwar darin zuzustimmen, dass jene Überprüfungshandlungen, bei denen die Richtigkeit von Gebührenstufen und dergleichen zu kontrollieren ist und die rechnerische Kontrolle (wie Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren) eindeutig im Vordergrund steht (Kategorie 1 und Kategorie 2), jedenfalls dem Fachdienst zuzuordnen sind. Was die übrigen Kategorien betrifft, tritt, wie die belangte Behörde ebenfalls richtig erkannt hat, der diesfalls für die Zuordnung zum Fachdienst entscheidende schematisch-rechnerische Gesichtspunkt in den Hintergrund. Es handelt sich zum überwiegenden Teil um die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen, die nicht nur schematisch in einem engen Bereich erfolgt, sondern Anwendung der Reisegebührenvorschrift und damit eine B-wertige Tätigkeit darstellt.
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht unzulässig, die Tätigkeit eines Reisegebührenreferenten in dieser Weise aufzugliedern und gewisse eigenständig zu beurteilende Bereiche entsprechend den damit verbundenen Anforderungen als C-wertig einzustufen.
Die Ermittlungen der belangten Behörde sind jedoch deshalb unvollständig geblieben, weil sie nur einen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers erfasst haben. Auch der Anteil an höherwertiger Tätigkeit ist prozentuell im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Beamten zu bestimmen, d.h., dass die einzelnen zu bewertenden Kategorien der Tätigkeiten zusammen 100 % der reinen Arbeitszeit entsprechen müssen. Dabei ist zunächst überschlagsmäßig der Zeitaufwand für jede Gruppe von Tätigkeiten zu berechnen; danach ist das jeweilige prozentuelle Verhältnis der einzelnen daraus resultierenden Zahlen zu ihrer Gesamtsumme zu ermitteln. Im Beschwerdefall wären also sämtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers in die Berechnung einzubeziehen gewesen, auch jene, die unbestrittenerweise nicht B-wertig sind, wie etwa die militärische Verwendung, die laut Verwaltungsakten 10 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausmacht. Auch jene Kategorien, zu denen der Beschwerdeführer keine Angaben machen konnte, durften nicht außer Acht gelassen werden; wenn es stimmt, dass die entsprechenden Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nur in einem vernachlässigbaren Ausmaß angefallen sind, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift behauptet, so wäre dies - nach Anhörung des Beschwerdeführers - in der Bescheidbegründung darzulegen gewesen. Nach der Ermittlung und Bewertung sämtlicher Kategorien von Tätigkeiten hätte die belangte Behörde dann ausgehend davon, dass deren Summe 100 % der Gesamttätigkeit entspricht, für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen den quantitativen Anteil an der Gesamttätigkeit feststellen müssen.
Da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens in der oben skizzierten Weise nicht ausgeschlossen werden kann - die belangte Behörde hat nach eigenen Angaben die Bewertung von mehr als der Hälfte der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers offen gelassen -, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416 /1994.
Wien, am 26. Mai 1999
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