VwGH 2010/09/0215

VwGH2010/09/021527.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden des A W in M, vertreten durch MMag. Dr. Gerhard Rettenbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stoß im Himmel 1/11, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. September 2010, 1.) Zl. Senat-PL-09-0242, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 2010/09/0215),

2.) Zl. Senat-PL-09-0243, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (hg. Zl. 2010/09/0216), 3.) Zl. Senat-PL-09-0244, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 2010/09/0217), und

4.) Zl. Senat-PL-09-0245, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (hg. Zl. 2010/09/0218), (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz),

Normen

AVG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
AVG §67g Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VStG §24;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2 Z1;
VStG §51e;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51i;
VStG 1991 §51e Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
AVG §67g Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VStG §24;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2 Z1;
VStG §51e;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51i;
VStG 1991 §51e Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der erst- und der drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. den Beschluss

gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen den zweit- und viertangefochtenen Bescheid richtet, wird sie zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.404,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Juni 2009 mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 18 Stunden) belegt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, den kroatischen Staatsbürger F S. in der Zeit vom 22. August bis zum 5. Oktober 2007 in seinem Forstbetrieb in einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz widersprechenden Weise beschäftigt zu haben. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit einer weiteren Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 18 Stunden) belegt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, den kroatischen Staatsbürger P S. in der Zeit vom 22. August bis zum 5. Oktober 2007 in seinem Forstbetrieb in einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz widersprechenden Weise beschäftigt zu haben.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 Berufung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er verband dies mit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Mit den Bescheiden vom 12. August 2009 wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Berufung gegen das Straferkenntnis betreffend F S. und zur rechtzeitigen Erstattung der Berufung gegen das Straferkenntnis betreffend P S. als unbegründet ab.

Gegen die beiden zuletzt genannten Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2009 ebenfalls Berufung und brachte jeweils vor, dass er regelmäßig stichprobenartig die ordnungsgemäße Erledigung der Agenden durch seine Mitarbeiterinnen kontrolliert habe, wobei dies bei einer Mitarbeiterin auf Grund ihres Neueintritts überdies in weiterem Umfang der Fall gewesen sei. Er habe kein fahrlässiges Verhalten gesetzt. Es sei ihm trotz seiner verstärkten Kontrollen mangels jeglicher Hinweise nicht vorhersehbar gewesen, dass seine ihm für viele Jahre als absolut verlässlich bekannten Mitarbeiterinnen den Auftrag zur Einbringung der Berufung nicht wahrnehmen würden. Es werde auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte auch in diesem Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

An den Beschwerdeführer ergingen für die vier gegenständlichen Verwaltungsangelegenheiten folgende mit 5. (bzw. 17.) und 18. Februar 2010 datierten Erledigungen:

" Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (Der Beschwerdeführer) (...) hat gegen das Straferkenntnis

(bzw. die Straferkenntnisse) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Juni 2009 (...) betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), fristgerecht berufen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat beraumt über diese Berufung gemäß § 51e VStG eine gemeinsame

öffentliche mündliche Verhandlung an."

Diese für den 25. Februar 2010 anberaumte mündliche Verhandlung wurde von der belangten Behörde (wegen Erkrankung des zuständigen Mitglieds) wieder abberaumt. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen erst- und drittangefochtenen Bescheid die Berufungen gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte sie aus, die Wahrnehmung einer Berufungsfrist bedürfe einer genaueren Kontrolle und könne nicht einer neu eingeschulten Kraft überlassen werden. Der Beschwerdeführer müsse sich "das Verschulden des Kanzleiangestellten" daher anrechnen lassen, weil er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei. Er hätte ein besonderes Kontrollsystem vorsehen müssen, welches im Falle des Versagens seines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet gewesen wäre. Ein Verschulden hätte den Beschwerdeführer nur dann nicht getroffen, wenn dargetan worden wäre, dass die Fristversäumung auf einem weisungswidrigen Verhalten der betreffenden Mitarbeiterin beruht hätte. Eine Begründung für die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde nicht gegeben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen zweit- und viertangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Juni 2009 (betreffend F S.) sowie die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Juni 2009 (betreffend P S.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Die Straferkenntnisse seien mittels RSb-Briefes an die Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert und am 23. Juni 2009 von ihm persönlich übernommen worden. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien der belangten Behörde zusammen mit den Berufungen am 24. Juli 2009 per E-Mail übermittelt worden. Da die Rechtsmittelfristen bereits am 7. Juli 2009 geendet hätten, seien die Berufungen als verspätet zurückzuweisen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum erst- und drittangefochtenen Bescheid:

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer in den Berufungen auch für das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Diese sei von der belangten Behörde für den 25. Februar 2010 anberaumt, dann jedoch wieder abberaumt und in der Folge nicht mehr durchgeführt worden. Dies sei ein Verstoß gegen sein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e VStG. Die belangte Behörde habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die mündliche Verhandlung hätte der detaillierten Klärung der Voraussetzungen sowohl für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch für die Bestrafung gedient. Mit der Verweigerung der mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genommen, seine Verteidigung vorzutragen, zu präzisieren und Beweismittel vorzulegen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde daher zu anderen Bescheiden kommen können.

§ 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 (VStG), in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, lautet:

"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

    4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten läßt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

(7) Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren ist zulässig, wenn dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den zuständigen Organen des unabhängigen Verwaltungssenats einvernehmlich zu treffen. Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen sind im Falle der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, andererseits in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, von der Kammer zu treffen, in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Kammern oder verschiedener einzelner Mitglieder fallen, von dem in der Geschäftsordnung des unabhängigen Verwaltungssenats für diesen Fall bestimmten Organ. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Organ."

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen die Abweisungen der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die von der Behörde erster Instanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Annahme einer ihm zuzurechnenden Fahrlässigkeit bestritten und gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte. Der Beschwerdeführer hätte bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, auf deren Durchführung er gemäß § 51e VStG ein Recht hatte, die Ladung von Zeugen beantragen und gemäß § 51g Abs. 2 und 4 VStG an jede von der Berufungsbehörde vernommene Person Fragen stellen und sich zu allen Beweismitteln äußern können. Auch hätte die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Sie hätte auf Aktenstücke nur insoweit Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung zulässigerweise verlesen worden wären.

§ 51e Abs. 4 VStG wonach der unabhängige Verwaltungssenat ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen kann, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, gilt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0134) lediglich in den Fällen, in denen ein unabhängiger Verwaltungssenat im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens selbst einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, nicht jedoch bei Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide.

Die belangte Behörde hat somit entgegen § 51e VStG die Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen, bei deren Durchführung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Diese - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK - wesentliche Verfahrensmangel führt bereits gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des erst- und drittangefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0367).

2. Zum zweit- und viertangefochtenen Bescheid:

Mit diesen Bescheiden wurden die Berufungen gegen die genannten erstinstanzlichen Straferkenntnisse als verspätet zurückgewiesen.

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels konnte die belangte Behörde - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von den anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0043, mwN).

Die dennoch erfolgte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VStG iVm § 41 Abs. 1 AVG ist eine nicht der Rechtskraft fähige Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband 2005 und

3. Teilband 2007, Rz 26 zu § 39 und Rz 49 und 53 zu § 63 AVG). Der Hinweis in der Verfahrensanordnung, dass die Berufungen gegen die Straferkenntnisse nicht verspätet wären, kann schon aus diesem Grund keine bindende Wirkung für die zurückweisenden Entscheidungen durch die belangte Behörde haben.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den zweit- und viertangefochtenen Bescheid ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt worden sein könnte.

Die Beschwerde führt dazu folgende Beschwerdepunkte an:

"2. Beschwerdepunkte:

2.1 Durch die angefochtenen Bescheide ... wird der

Beschwerdeführer in seinem Recht, gemäß § 68 AVG iVm § 24 VStG

nicht willkürlichen Änderungen von Bescheiden ausgesetzt zu sein,

verletzt.

2.2 Durch die angefochtenen Bescheide ... wird der

Beschwerdeführer in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 f AVG verletzt.

2.3 Durch die angefochtenen Bescheide wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, gemäß § 31 VStG nach Verjährung nicht mehr bestraft zu werden, verletzt und zu Unrecht bestraft.

2.4 Durch die angefochtenen Bescheide wird der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e VStG verletzt."

In den vom Beschwerdeführer dargestellten Rechten i.S.d. Pkt. 2.2. und 2.3. konnte der Beschwerdeführer durch den zweit- und viertangefochtenen Bescheid, mit denen seine Berufungen gegen die genannten Straferkenntnisse zurückgewiesen worden sind, nicht verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 21. März 2005, Zl. 2003/17/0242). Bei den anderen angeführten "Beschwerdepunkten" (2.1. und 2.4.) handelt es sich nur um Beschwerdegründe. Daher fehlt dem Beschwerdeführer gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Die Beschwerde gegen den zweit- und viertangefochtenen Bescheid war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch Beschluss zurückzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass ein Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn die Wiedereinsetzung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides bewilligt werden sollte (vgl. nochmals den hg. Beschluss Zl. 2003/17/0242).

3. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich ein Abspruch über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da der Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten hat, war die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (§ 52 Abs. 1 VwGG). Der Beschwerdeführer hat das diesbezüglich erforderliche Begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/10/0034) gestellt.

Der Aufwand der belangten Behörde für die Vorlage der Akten ist in Ansehung der gemeinsamen Vorlage auf die jeweils davon betroffenen Verfahren zu gleichen Teilen aufzuteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2004/08/0042).

Der dem Beschwerdeführer wegen der Aufhebung des erst- und drittangefochtenen Bescheides zustehende Aufwandersatz von EUR 2.432,80 war gegen den der belangten Behörde wegen der Zurückweisung der gegen den zweit- und viertangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde zustehenden anteiligen Aufwandersatz von EUR 28,70 aufzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0146).

Wien, am 27. Jänner 2011

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