Normen
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen den Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides (Bestrafung wegen unterlassener Anmeldung des C B) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 11. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH in A und somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 13. Februar 2009 vier Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt in einer näher bezeichneten Diskothek beschäftigt habe. Die Höhe des Entgelts sei über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG gelegen. Im Einzelnen wurde die Beschäftigung von CB als Discjockey mit einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden gegen ein Entgelt von EUR 60,-- (richtig wohl: EUR 160,--) pro Nacht (fallweise Beschäftigung ca. zweimal monatlich) festgestellt (Spruchpunkt 1), sowie die Beschäftigung von drei Kellnern mit einem Stundenlohn von jeweils EUR 8,--, und zwar NK (sieben Stunden jeweils jeden Samstag von 21.00 Uhr bis Sonntag 04.00 Uhr; Spruchpunkt 2), BK (acht Stunden einmal wöchentlich;
Spruchpunkt 3) und WP (sieben Stunden, fallweise Beschäftigung;
Spruchpunkt 4).
Obwohl diese Dienstnehmer nicht von einer Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen seien und als Beschäftigte in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung voll versichert seien, sei keine Meldung an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse vor Aufnahme der Tätigkeiten erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch in vier Fällen § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt und es würden über ihn Geldstrafen von jeweils EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 112 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19. März 2010 teilweise Folge gegeben wurde. Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0108, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid insoweit stattgegeben wurde, als Spruchpunkt 2 dieses Straferkenntnisses aufgehoben und hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4 eine einheitliche Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,-- sowie eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 112 Stunden festgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der ersten Instanz bestätigt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides legt die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar und stellt sodann folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Beschwerdeführer betreibt in T u.a. eine Diskothek. Am 13. Februar 2009 hatte er im Rahmen dieses Unternehmens u.a. CB als Diskjockey sowie MK, DK und WP als Kellner beschäftigt.
Unmittelbar nach der an diesem Tag um 21.00 Uhr vorgenommenen Öffnung des Lokals haben fünf bis sechs Beamte des Finanzamtes Kirchdorf-Perg-Steyr eine Kontrolle der Diskothek durchgeführt, in deren Zuge festgestellt wurde, dass die zuvor erwähnten Dienstnehmer CB, DK und WP nicht schon vor ihrem jeweiligen Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet waren. Dies wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch gar nicht bestritten. Er rechtfertigt die Nichtanmeldung jedoch damit, dass CB nicht sein Dienstnehmer, sondern als selbständiger Diskjockey in Erfüllung eines zuvor mit ihm schriftlich abgeschlossenen Werkvertrages tätig war. Bezüglich der Nichtanmeldung der beiden Kellner DK und WP treffe ihn deshalb kein Verschulden, weil diese erst unmittelbar vor der Öffnung des Lokals als Ersatz für zwei für diesen Abend eingeteilte Kolleginnen, die jeweils kurzfristig abgesagt hatten, eingesprungen seien.
Hinsichtlich MK lag zu diesem Zeitpunkt hingegen - wie sich aus einem entsprechenden ELDA-Auszug ergibt - zumindest eine Meldung mit den gesetzlich erforderlichen Mindestangaben vor."
Diese Sachverhaltsfeststellungen würden sich aus den insoweit übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des in der öffentlichen Verhandlung gehörten Beschwerdeführers sowie der jeweils unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft gemäß den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG im Zuge der Beruteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine entsprechende persönliche Abhängigkeit vorlag bzw. überwogen hat, primär maßgeblich sei, ob eine Bindung des Arbeitenden an vom Dienstgeber vorgegebene Ordnungsvorschriften bezüglich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit, des arbeitsbezogenen Verhaltens und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse sowie eine persönliche Arbeitspflicht vorgelegen sei; soweit danach keine abschließende Beurteilung möglich sei, könne im Zuge der Beurteilung des Gesamtbildes darüber hinaus auch auf sekundäre Kriterien, wie die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Weisungsrechte des Dienstgebers bezüglich des Arbeitsverfahrens, abgestellt werden. Im Ergebnis genüge es für die Annahme des Vorliegens einer persönlichen Abhängigkeit, wenn der Arbeitende durch die Beschäftigung während dieser Zeit so in Anspruch genommen werde, dass er selbst über diese Zeit auf längere Sicht nicht frei verfügen könne und die Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen darstellen würde.
Hinsichtlich der im Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides angelasteten Übertretung (Beschäftigung des Discjockeys CB) stehe "in sachverhaltsmäßiger Hinsicht allseits unbestritten" fest, dass die im Zuge der behördlichen Kontrolle am 13. Februar 2009 im Lokal des Beschwerdeführers angetroffene Person dort im Zeitraum von 21.00 Uhr abends bis 04.00 Uhr früh als Discjockey tätig gewesen sei und hiefür eine Gegenleistung von EUR 160,-- erhalten habe. In rechtlicher Hinsicht sei vom Beschwerdeführer jedoch eingewendet worden, dass insoweit kein Dienstverhältnis vorgelegen sei, sondern dass diese Tätigkeit selbständig, in Erfüllung eines Werkvertrages, ausgeübt worden sei; insbesondere habe keine Weisungsgebundenheit vorgelegen und der Discjockey habe auch selbst für die Bereitstellung der erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel (CDs, Schallplatten, Laptop, Mischpult, etc.) zu sorgen gehabt.
Ob eine entgeltliche Tätigkeit als in Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erbracht anzusehen sei, müsse letztlich ausschließlich anhand der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände und des sich daraus ergebenden Gesamteindrucks beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall könne es nicht darum gehen, ob die Tätigkeit eines Discjockeys entweder ausschließlich als ein Werkvertrag oder ausschließlich als ein Dienstverhältnis zu qualifizieren sei; vielmehr sei anhand der konkreten Umstände und des sich daraus ergebenden Gesamtbildes zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer als "Discjockey" bezeichnete Tätigkeit seitens der von ihm engagierten Person im Ergebnis auch tatsächlich selbständig ausgeübt worden sei.
Allseits unbestritten sei, dass der Discjockey die Tonträger selbst bereitzustellen gehabt habe und weiters einen Laptop sowie ein Mischpult mitgebracht habe (obwohl er insoweit auch die entsprechenden im Lokal befindlichen Geräte hätte benutzen können). Seine Aufgabe habe unstrittig darin bestanden, den Abend in der Form zu moderieren, dass durch Ansagen über Mikrofon und durch unverändertes und/oder Verzerrung, Mischung etc. modifiziertes Abspielen der auf den Tonträgern gespeicherten Musikstücke bei den Gästen der Diskothek eine möglichst gute Stimmung erzeugt werde, um diese zum Verbleiben, zum Konsum, zum Wiederkommen, zum Weiterempfehlen, etc. zu veranlassen. Hinsichtlich der Auswahl und Abfolge der konkreten Musikstücke sei er dabei grundsätzlich frei, a priori durch eine generelle Vorgabe des Beschwerdeführers jedoch insoweit gebunden gewesen, als er sich an der derzeit in Diskotheken allgemein im Trend liegenden Stilrichtung "House music" zu orientieren gehabt habe.
Als Ort der zu erbringenden Leistung seien vom Beschwerdeführer dessen Lokal und als grober zeitlicher Rahmen die Öffnungszeit der Diskothek von 21.00 Uhr abends bis 04.00 Uhr früh mit entsprechender Vor- und Nachbereitungszeit vorgegeben gewesen. In diesem Zeitraum habe CB über seine Zeit jedenfalls nicht mehr nach eigenen Gutdünken verfügen können, ohne vertragsbrüchig zu werden. Die mit EUR 160,-- festgesetzte Entlohnung sei jeweils nach Lokalschluss ausbezahlt worden. Die Initiative für ein Engagement eines Discjockeys sei stets vom Beschwerdeführer ausgegangen, und zwar in der Weise, dass dieser nicht immer dieselbe, sondern abwechselnd verschiedene Personen als Discjockeys verpflichtet habe.
Eine eigenschöpferische Tätigkeit des Discjockeys CB sei nur insoweit vorgelegen, als er "bereits auf Tonträgern vorhandene musikalische Kompositionen im Wege akustischer Manipulation" modifiziert und dadurch eine Art eigenen persönlichen Stil seiner als "Moderation" zu bezeichnenden Gesamtdarbietung kreiert habe. Dass aber dieser kreative Aspekt dazu hinreichen würde, ihm deshalb die Qualität eines Künstlers im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondgesetzes zu verleihen, die in weiterer Folge gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 lit. d ASVG zu einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des ASVG führen würde, sei aber weder von diesem selbst noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Darüber hinaus lägen keine in diese Richtung weisenden notorischen Umstände vor und es würden auch der objektiv gesehen relativ geringe Bekanntheitsgrad des Discjockeys und die niedrige Entlohnung von EUR 160,-- pro Abend gegen eine derartige Qualifikation sprechen.
Daran anschließend heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:
"Daraus resultiert als Gesamtbild, dass das gegenseitige Schuldverhältnis hier dadurch geprägt war, dass die darauf bezüglichen tragenden Entscheidungen (nämlich: für welchen Abend es überhaupt zu einem Engagement kam; die Vorgabe des Arbeitsortes und der Rahmenarbeitszeit; die Vorgabe, dass die geschuldete Leistung durch vom Diskjockey persönlich zu erbringen ist; die Zurverfügungstellung der technisch-musikalischen und der räumlichpersonellen (Tanzsaal und Publikum) Grundausstattung; die Vorgabe der grundlegenden Stilrichtung ('House music')) vom Beschwerdeführer getroffen und im Sinne seiner 'stillen' Autorität auch entsprechend umgesetzt und kontrolliert wurden, d.h. dass allen Beteiligten - ohne dies im einzelnen jeweils explizit feststellen zu müssen - klar war, dass sich der Ablauf des Abends an diesen Vorgaben zu orientieren hatte, widrigenfalls entsprechende (sowohl faktisch als auch finanziell und rechtlich relevante) Konsequenzen gedroht hätten. Vor diesem Hintergrund und daran gemessen kam der dem Diskjockey noch verbliebenen Direktionsbefugnis (Beibringung und Auswahl der konkreten Musiktitel sowie deren akustisch-eigentümliche Bearbeitung, Veranstaltungsmoderation und Beibringung eines eigenen Laptops und Mischpults) lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu."
Im Ergebnis sei sohin jedenfalls eine überwiegende persönliche und als deren Folge auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit sowie Entgeltlichkeit und damit nicht eine selbständige Tätigkeit sondern ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen.
Dass der Beschwerdeführer darauf vertraut habe, dass der Discjockey bei verschiedenen Behörden und Einrichtungen entsprechende Rechtsauskünfte eingeholt habe und ihm dabei mitgeteilt worden sein soll, dass er diese Tätigkeit als nicht dem ASVG unterliegender Selbständiger ausüben könne, vermöge die den Beschwerdeführer als Gewerbetreibenden treffende Verpflichtung, sich eigenständig über die für seine Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften zu erkundigen, nicht zu ersetzen und somit auch keinen entschuldigenden Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu begründen.
Indem er es unterlassen habe, bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Rechtsauskunft einzuholen, habe er zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
In der Folge setzt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der unterbliebenen Anmeldung im Hinblick auf die in den Spruchpunkten 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides genannten Kellner DK und WP auseinander.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die gegenständliche Beschwerde abzulehnen, in eventu diese kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von EUR 730,-- bis EUR 2.180,-- im Wiederholungsfall von EUR 2.180,-- bis EUR 5.000,-- (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.
B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, m.w.N.).
2. Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung, wonach die geschuldete Leistung durch den Discjockey CB persönlich zu erbringen gewesen sei. Dies widerspreche der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem im Verfahren vorgelegten Werkvertrag, welcher in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Auch für die Feststellung, dass die Vorgabe der grundsätzlichen Stilrichtung vom Beschwerdeführer getroffen werde und im Sinne seiner stillen Autorität entsprechend umgesetzt und kontrolliert werde, widrigenfalls entsprechende "sowohl faktisch als auch finanziell und rechtlich relevante" Konsequenzen gedroht hätten, gäbe es keine Anhaltspunkte im Akt bzw. gäbe es eine gänzlich gegenteilige Aussage des Zeugen CB. Ohne diese aktenwidrigen Feststellungen hätte die belangte Behörde davon auszugehen gehabt, dass keine persönliche Arbeitspflicht vorgelegen sei, keine Konsequenzen gedroht hätten ("außer den natürlichen Konsequenzen für jeden unfähigen Auftragnehmer dahingehend, dass er nicht wieder beauftragt wird"). Die belangte Behörde hätte daher im Ergebnis aus rechtlicher Sicht zum Schluss kommen müssen, dass kein Dienstverhältnis vorliege.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung eines Discjockeys nach dem ASVG und dem AlVG insbesondere in seinen Erkenntnissen vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0180, sowie vom 8. Februar 1994, Zl. 92/08/0125, näher auseinandergesetzt. Im zuletzt genannten Erkenntnis wurde im Hinblick auf die Tätigkeit eines Discjockeys, der ohne Einflussnahme auf das Wie und Wann durch den Lokalinhaber sein Programm dargeboten hat und bei dem eine Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten in Form einer stillen Autorität nicht gegeben war, kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall festgehalten, dass die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Diskothek) und der Arbeitsort (Lokal) in diesem Fall ebenso wenig unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung darstellten wie die in diesem Fall festgestellte persönliche Arbeitspflicht des Discjockeys.
Auch im hier zu beurteilenden Fall kommt den von der belangten Behörde herangezogenen Kriterien der Öffnungszeiten des Lokals und des Arbeitsorts keine Bedeutung zu. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach die geschuldete Leistung durch den Discjockey persönlich zu erbringen gewesen sei und der Beschwerdeführer die auf das "gegenseitige Schuldverhältnis … bezüglichen tragenden Entscheidungen" im Sinne seiner stillen Autorität auch entsprechend umgesetzt und kontrolliert habe, lassen nicht erkennen, auf welche Beweismittel sie gestützt sind. Erwägungen zur Beweiswürdigung enthält der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang nicht. Die von der belangten Behörde in Hinblick auf die Beschäftigung des Discjockeys CB getroffenen Feststellungen, welche ohne nähere Darlegung der dafür maßgebenden Erwägungen weder den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Discjockey geschlossenen Vertrag noch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Discjockeys berücksichtigen, reichen daher nicht aus, um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG festzustellen, sodass auch die auf eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG gestützte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG keinen Bestand haben kann. Soweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Erörterung einer möglichen Künstlereigenschaft des Discjockeys das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses in Betracht zieht, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der Discjockey über die wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG selbst verfügt hat, worauf auch die behauptete Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hindeutet.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit darin die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Berufung gegen die Spruchpunkte 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
In Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Übertretungen des § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 ASVG kann der Beschwerdeführer auch nicht durch die von der belangten Behörde vorgenommene Zusammenfassung der in erster Instanz gesondert verfolgten Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides) und Verhängung einer einheitlichen Strafe in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe beschwert sein (vgl. zum Vorliegen gesondert zu beurteilender Verwaltungsübertretungen bei der Unterlassung der Anmeldung mehrerer Dienstnehmer das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2009/08/0056).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 27. April 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)