Normen
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359b Abs1;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359b Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei die Änderung ihrer bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage (Schutzhütte) durch Errichtung und Betrieb eines Zubaues.
Die Bezirkshauptmannschaft S (BH) beraumte über diesen Antrag eine mündliche Verhandlung am 15. Juli 2010 an. Dies einerseits durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien (nicht aber der Beschwerdeführer), welche unter anderem einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG enthielt, und andererseits durch eine Kundmachung mit Anschlag in der Gemeinde, welche keinen Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG enthielt.
Die Beschwerdeführer brachten am Tag vor der mündlichen Verhandlung und außerhalb der Amtsstunden schriftliche Einwendungen bei der BH ein, nahmen an der mündlichen Verhandlung jedoch nicht teil.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 stellte die BH gemäß § 359b Abs. 1 und 8 GewO 1994 fest, dass die beantragte Änderung der Gastgewerbeanlage der mitbeteiligten Partei eine Anlage im Sinne des § 359b Abs. 1 und 2 GewO 1994 "darstelle" und somit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliege (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer gemäß § 42 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid der BH, in der sich diese gegen die Zurückweisung ihrer Einwendungen als verspätet wendeten, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Einbringung der schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer sei außerhalb der Amtsstunden der BH und somit nach Ablauf der Frist gemäß § 42 Abs. 1 AVG erfolgt. Sodann wies die belangte Behörde der Vollständigkeit halber darauf hin, dass den Nachbarn gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 nur ein Anhörungsrecht zukomme und ihnen lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben seien, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukomme. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sei die Anwendung des § 359b GewO 1994 auf die vorliegende Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes rechtskonform erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob die belangte Behörde in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer zu Recht die Auffassung der Erstbehörde geteilt hat, dass die schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die vorliegende Betriebsanlage als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind.
2. Nach der hg. Rechtsprechung kommt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 eine eingeschränkte Parteistellung zu, die auf die Frage beschränkt ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, mwN).
Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Parteistellung ist gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur dann notwendig, wenn eine mündliche Verhandlung, deren Kundmachung der letztgenannten Vorschrift entspricht, durchgeführt wird. Nur im Falle der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung kann die beschränkte Parteistellung verloren gehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087, mwN).
3. Im Beschwerdefall wurde am 15. Juli 2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, doch war in deren Kundmachung - wie in § 41 Abs. 2 AVG gefordert - ein Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen nicht enthalten. Infolge der solcherart nicht gesetzmäßigen Kundmachung konnte die mündliche Verhandlung die Präklusionsfolgen nicht herbeiführen (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087, mwN).
4. Daher erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, die Einwendungen der Beschwerdeführer seien zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden, als unzutreffend und war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da als Schriftsatzaufwand nur der in der genannten Verordnung angeführte Pauschalbetrag zu ersetzen ist und in diesem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am 22. Juni 2011
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