Normen
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b Abs4;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juni 2002 wurde gemäß § 359b Abs. 1 und 4 GewO 1994 festgestellt, dass bei der von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Betriebsanlage (Asphaltmischanlage) die für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage vorliege. Gleichzeitig wurden nach der letztgenannten Bestimmung Aufträge an die mitbeteiligte Partei erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2002 keine Folge gegeben.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2002 beantragte die Beschwerdeführerin, soweit hier wesentlich, die Zuerkennung der Parteistellung im genannten Verfahren und die Zustellung des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juni 2002. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie an der Verhandlung vom 4. April 2002 wegen der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Verhandlung nicht habe teilnehmen können, sodass ihr gegenüber der genannte Feststellungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. April 2003 wies die belangte Behörde den genannten Antrag ab und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin der Betriebsanlage im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 Parteistellung (nur) in Ansehung der Frage zukomme, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe diese Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren, weil sie trotz ordnungsgemäßer Kundmachung der Verhandlung keine entsprechenden Einwendungen erhoben habe.
Den Bescheid vom 1. April 2003 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0091, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Wesentlichen deshalb auf, weil in der Kundmachung betreffend die Verhandlung vom 4. April 2002 ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen unterblieben sei, sodass der Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 42 AVG nicht erfolgt sei.
Mit dem vorliegenden (Ersatz-)Bescheid vom 10. März 2005 wurde der genannte Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides neuerlich abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften zunächst darauf, dass § 359b Abs. 4 GewO 1994, auf den sich der eingangs erwähnte Feststellungsbescheid stütze, zwar vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01, mit Wirkung vom 31. Juli 2002 aufgehoben worden sei. Für das gegenständliche Verfahren habe diese Bestimmung aber weiterhin Bedeutung, weil die rechtskräftige Feststellung über die Beschaffenheit der Anlage gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 noch vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung erfolgt sei. Im Verfahren betreffend § 359b Abs. 4 GewO 1994 hätte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre beschränkte Parteistellung nur behaupten können, dass bei der in Rede stehenden Asphaltmischanlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht vorlägen. Solche Einwendungen habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, obwohl sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2005 ausdrücklich auf den beschränkten Umfang ihrer Parteistellung aufmerksam gemacht worden sei. Vielmehr habe sie eingewendet, dass durch den Betrieb der Anlage unzumutbare Lärmemissionen und Immissionen, unzulässige Schadstoffemissionen, unzumutbare Beeinträchtigungen durch Erschütterungen bzw. unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen gingen daher über den Umfang ihrer Parteistellung hinaus. "Da zulässige Einwendungen somit nicht vorliegen", so die belangte Behörde abschließend, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde den Verwaltungsakt vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im (vereinfachten) Verfahren über den Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei zukommt und ob ihr daher, wie von ihr beantragt wurde, der auf § 359b GewO 1994 gestützte Bescheid vom 10. Juni 2002 zuzustellen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht schon etwa deshalb zu verneinen ist, weil § 359b Abs. 4 GewO 1994 vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01, VfSlg. 16.259, mit Ablauf des 31. Juli 2002 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist nämlich, wovon die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist, die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, mwN). Nach der Aktenlage erfolgte die gegenständliche Feststellung gemäß § 359b Abs. 1 und 4 GewO 1994 noch vor dem Außerkrafttretens des Abs. 4 dieser Bestimmung. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Parteistellung hat, ist von der unstrittigen Tatsache auszugehen, dass sie Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage ist. Nachbarn haben - als solche - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Aufl., Rz 35 zu § 359b GewO 1994 und die dort referierte Judikatur sowie aus jüngerer Zeit beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2006/04/0132).
Die belangte Behörde hat die eingeschränkte Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 deshalb verneint, weil die Beschwerdeführerin Einwendungen dahingehend unterlassen habe, dass die in Rede stehende Asphaltmischanlage nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne der letztgenannten Bestimmung entspreche. Damit geht die belangte Behörde von einer unzutreffenden Rechtsansicht aus:
Wie erwähnt kommt der Beschwerdeführerin bereits auf Grund ihrer Stellung als Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage die beschränkte Parteistellung im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Parteistellung ist gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur dann notwendig, wenn eine mündliche Verhandlung, deren Kundmachung der letztgenannten Vorschrift entspricht, durchgeführt wird. Nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Parteistellung wieder verlieren (vgl. zur mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 zu § 42).
Im Beschwerdefall wurde zwar am 4. April 2002 eine Verhandlung durchgeführt, doch konnte diese, wie bereits im zitierten Vorerkenntnis, Zl. 2003/04/0091, ausgeführt wurde, infolge der nicht gesetzmäßigen Kundmachung die Präklusionsfolgen nicht herbeiführen. Eine weitere Verhandlung fand in der gegenständlichen Sache nach der Aktenlage nicht statt, sodass schon aus diesem Grund ein Verlust der beschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß § 359b GewO nicht eingetreten ist.
Auf die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen geeignet gewesen wären, im Falle der Durchführung einer Verhandlung die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG hintanzuhalten, kommt es gegenständlich noch nicht an und kann somit dahingestellt bleiben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2006/04/0132).
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. März 2008
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