VwGH 2008/21/0359

VwGH2008/21/035927.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Ö, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 1010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 2008, Zl. 151.414/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §81 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im März 1999 nach Österreich gekommene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 29. Februar 2000 die österreichische Staatsbürgerin Aloisia I. Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Darüber entschied der Landeshauptmann von Steiermark (LH) - nachdem ein wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe zunächst geführtes fremdenpolizeiliches Aufenthaltsverbotsverfahren letztlich eingestellt worden war - mit Bescheid vom 27. Juli 2007 dahin, dass der (nunmehr als solcher zu betrachtende) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe der im Spruch genannten Rechtsgrundlagen und zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges stellte der LH fest, die erwähnte Ehe des Beschwerdeführers sei vom Bezirksgericht Graz-West am 7. Februar 2007 (rechtskräftig seit 12. März 2007) geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei daher kein Familienangehöriger im Sinne des NAG mehr, weshalb eine "positive Erledigung im Sinne der Antragstellung" nicht erfolgen könne.

Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2008 ab.

Die belangte Behörde wiederholte in der Begründung dieses Bescheides die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit bezirksgerichtlichem Beschluss (richtig: Urteil) vom 7. Februar 2007, rechtskräftig seit 12. März 2007, von seiner österreichischen Ehegattin geschieden worden sei. Daraus folgerte die belangte Behörde, durch die Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau "mit 12.03.2007" sei die "Begünstigteneigenschaft" des Beschwerdeführers erloschen und der "beantragte Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszweck" sei "nicht mehr zutreffend". Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer sowohl "durch die Scheidung von der österreichischen Staatsbürgerin" als auch "durch die mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nunmehr nicht (mehr) zur Antragstellung im Inland berechtigt". Dabei bezog sich die belangte Behörde erkennbar auf ihre davor geäußerte Auffassung, der Beschwerdeführer sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, weshalb der gegenständliche Antrag zweifelsfrei als Erstantrag zu werten und § 21 Abs. 1 NAG zu beachten sei. Gemäß dieser Bestimmung hätte der Beschwerdeführer den Antrag - so führte die belangte Behörde dazu aus - vor der Einreise in das Bundesgebiet im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen. Eine "nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung" führe zur Antragsabweisung. Daran anschließend begründete die belangte Behörde noch, weshalb ihrer Auffassung nach die "Inlandsantragstellung" auch nicht gemäß § 74 NAG zuzulassen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen, noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 gestellten Antrag zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erledigt hat. Das wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.

Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Aloisia I. mit Wirkung vom 12. März 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Demnach war der Beschwerdeführer zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen. Daher ist die erkennbar vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass diese besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht erfüllt sei, nicht zu beanstanden. Somit erfolgte die Antragsabweisung schon deswegen zu Recht, ohne dass eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das Erkenntnis vom 10. November 2010, Zl. 2008/22/0123, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2008/22/0368; siehe auch das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0209, und darauf verweisend das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0112; idS auch schon das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0476). Es kommt daher auch nicht auf den von der belangten Behörde (weiters) herangezogenen Abweisungsgrund nach § 21 Abs. 1 NAG an.

Das Beschwerdevorbringen zur Aufenthaltsdauer und zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, das sich der Sache nach nur auf eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG und auf die Frage der Zulässigkeit der "Inlandsantragstellung" nach § 74 NAG bezieht, geht daher ins Leere.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Jänner 2011

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