Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen erstinstanzliche Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 und 2003 ab (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid führte die am 22. März 2007 im Firmenbuch amtswegig gelöschte beschwerdeführende GmbH im Streitzeitraum ein Taxiunternehmen). Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautete dahingehend, dass der Berufung, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 und 2003 richte, teilweise Folge gegeben, im Übrigen die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich die Beschwerdeführerin unter "4. Beschwerdepunkte" durch den angefochtenen Bescheid ("teilweise im Umfange der Nichtstattgebung der Berufung") in "ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung und korrekte Vorschreibung der Abgaben verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet".
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), jedenfalls auch in Bezug auf die einzelnen in Rede stehenden Abgaben, bestimmt zu bezeichnen. Die Versäumung der dafür gesetzten Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
In dem zur "Verbesserung" der Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom 29. Juli 2008 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie sich "in ihrem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt" erachtet, "wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet" (die von ihr gesehenen Verfahrensmängel führt die Beschwerdeführerin in der Folge näher aus).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Rechts des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, 2008/15/0208).
Mit der Angabe der Rechtsverletzung im Verbesserungsschriftsatz wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 31. März 2004, 2004/13/0034, vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038). Dasselbe gilt für das nur allgemein bezeichnete "Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung" (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. September 2007, 2007/14/0041, und vom 17. November 2010, 2007/13/0081).
Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Februar 2011
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