VwGH 2007/14/0041

VwGH2007/14/004120.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des PG in W, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 11/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. April 2004, GZ. RV/4641-W/2002, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1999, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/14/0041-4, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:

"Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht mit einer gesetzwidrigen Abgabenvorschreibung belastet zu werden, verletzt. Er verletzt den Beschwerdeführer weiters in seinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/14/0005).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw. auf richtige Rechtsanwendung. So ist auch mit dem Ausdruck "Recht auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" noch keine bestimmte Bezeichnung des Rechts erfolgt, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 14. November 1996, Zl. 96/16/0138, mwN). Auch mit der vom Beschwerdeführer gebrauchten Wortfolge "Recht, nicht mit einer gesetzwidrigen Abgabenvorschreibung belastet zu werden" und "Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften" wurde das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist damit der Aufforderung den Beschwerdepunkt zu bezeichnen, nicht nachgekommen.

Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. September 2007

Stichworte