VwGH 96/16/0138

VwGH96/16/013814.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der G in R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 25. April 1995, GZ 150-5/1995, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 9. Juli 1996, Zl. 96/16/0138-2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die der vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Recht in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) sowie eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin einen mit 2. Oktober 1996 datierten, als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf korrekte Festsetzung der zu entrichtenden Erbschaftssteuer" verletzt. Dem Schriftsatz war eine nicht unterfertigte Ausfertigung der (Ur-)Beschwerde angeschlossen.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0220).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw. auf richtige Rechtsanwendung (vgl. z.B. den Beschluß vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0157). So ist auch mit dem Ausdruck "Recht auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" noch keine bestimmte Bezeichnung des Rechts erfolgt, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (vgl. den Beschluß vom 24. Jänner 1996, Zl. 94/13/0152). Auch mit der von der Beschwerdeführerin gebrauchten Wortfolge "Recht auf korrekte Festsetzung der zu entrichtenden Erbschaftssteuer" wurde das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet. Die Beschwerdeführerin ist damit der Aufforderung, den Beschwerdepunkt zu bezeichnen, nicht nachgekommen.

Unter einer gleichlautenden Ausfertigung der Beschwerde (vgl. § 24 Abs. 1 VwGG) ist überdies nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. Dolp, a.a.O., 523). Da die Beschwerdeführerin den an sie ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt hat, war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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