VwGH 2007/13/0081

VwGH2007/13/008117.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch Dr. Gerald Hausar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 2/10- 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Juni 2007, GZ. RV/2396-W/02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998, Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1993 und 1994 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 und Folgejahre, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über eine Berufung des Beschwerdeführers gegen - im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung - ergangene Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1998, Wiederaufnahme der Verfahren 1993 und 1994 sowie Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 und Folgejahre ab. Der Spruch lautete u.a. dahin, dass der Berufung, soweit sie Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 sowie die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2001 betrifft, teilweise Folge gegeben, die Berufung jedoch im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. August 2007, zu der der Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 20. September 2007 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert wurde, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), - insbesondere auch in Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen betroffenen Abgaben und Jahre -, bestimmt zu bezeichnen (die bisher unter

"3. Beschwerdepunkte" enthaltenen Hinweise auf den Sachverhalt verwechselten offenbar auch die Beschwerdepunkte mit den Beschwerdegründen). Die Versäumung der dafür gesetzten Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

In dem in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages eingebrachten - ergänzten - Beschwerdeschriftsatz vom 16. Oktober 2007 wird unter "1. Beschwerdepunkte" wie folgt (wörtlich) ausgeführt.

"Die Verfahrensvorschriften wurden verletzt, und war der Inhalt des Bescheides rechtswidrig, auch daraus resultierend wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da diese Rechte jedem Staatsbürger zustehen.

Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf das Parteiengehör, in meinem Recht, dass die Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden, und nicht verletzt werden, in meinem Recht auf einen Bescheid, dessen Inhalt nicht rechtswidrig ist, in meinem Recht das die im Zusammenhang stehenden betreffenden Feststellungen nur in meinem Recht auf den Gleichheitsgrundsatzes.

Es wurden diesen konkreten Rechte verletzt, wie das nunmehr in Folge ausgeführt wird."

Mit dieser als "konkret" bezeichneten Angabe von Rechtsverletzungen wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom 31. März 2004, 2004/13/0034, vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038, mwN). Dasselbe gilt für das nur allgemein bezeichnete "Recht auf einen Bescheid, dessen Inhalt nicht rechtswidrig ist" (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. September 2007, 2007/14/0041, sowie vom 4. August 2010, 2010/13/0080). Mit der Verletzung des "Gleichheitsgrundsatzes" bzw. Gleichbehandlungsgrundsatzes wird nur ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht angesprochen, dessen Prüfung nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fiele (vgl. Art. 133 Z 1 B-VG und Art. 144 B-VG). Ein Recht nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit ebenfalls nicht bezeichnet (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 28. November 2007, 2007/15/0212, sowie nochmals vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038).

Der Beschwerdeführer ist somit dem ihm erteilten Auftrag, den Mangel seiner Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen.

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. November 2010

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