VwGH 2004/13/0034

VwGH2004/13/003431.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Dezember 2003, Zlen. RV/1182-W/2003 und RV/1183-W/2003, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum der Jahre 1997 bis 1999, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum der Jahre 1997 bis 1999 dahin, dass sie die bekämpften Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer aufhob, die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 in teilweiser Stattgebung der Berufungen abänderte und die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 abwies.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erklärte unter einer Rubrik "Beschwerdeumfang" die vollinhaltliche Anfechtung der Berufungsentscheidung, führt als Beschwerdegründe "§ 42 (2) lit. c VwGG - Verletzung von Verfahrensvorschriften" an und unterließ eine Angabe des Beschwerdepunktes. Ein nach einem Vorbringen zur beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weitere Bezeichnung seiner Funktion angeschlossener Text der Beschwerdeschrift enthält ein eher unsystematisch anmutendes Konglomerat von Elementen einer Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefalles und seiner Vorgeschichte, von allgemein gehaltenen Rechtsausführungen und Elementen einer Verfahrens- und einer Beweisrüge.

Mit hg. Verfügung vom 12. Februar 2004, 2004/13/0034-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurück und forderte sie auf, u.a. das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

Innerhalb der gesetzten Frist erstattete die beschwerdeführende Partei einen mit 5. März 2004 datierten Ergänzungsschriftsatz, in welchem sie diesem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag mit folgender Erklärung nachzukommen versuchte:

"Ich erachte mich in meinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein mängelfreies Verfahren wie es insbesondere in den §§ 105 Abs. 3 BAO (Parteiengehör, Berücksichtigung von Tatsachen auch zu Gunsten des Abgabenpflichtigen), § 167 Abs. 2 BAO (sorgfältiges Beweisverfahren), § 299 BAO (idF. bis 20.12.2003; Verbot aktenwidriger Feststellungen) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ziff. 3 VwGG verletzt, da die belangte Behörde, wie in meiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dargelegt, das Verfahren derart mangelhaft geführt hat, dass wesentliche Sachverhaltspunkte nicht erhoben wurden, aktenwidrige Annahmen getroffen wurden und das Parteiengehör verletzt wurde, und ein ordnungsgemäßes Verfahren zu anderen Ergebnissen führen hätte können."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mwN, oder den hg. Beschluss vom 29. April 2003, 2002/14/0144, samt den dort wiedergegebenen Hinweisen) kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit., an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

Im Mängelbehebungsschriftsatz vom 5. März 2004 wird als Beschwerdepunkt lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, und die dort angeführten Nachweise).

Der Bezeichnung des durch den angefochtenen Bescheid als verletzt angesehenen subjektiv-öffentlichen materiellen Rechtes kommt besondere Bedeutung regelmäßig dann zu, wenn der angefochtene Berufungsbescheid über mehrere erstinstanzliche Bescheide abspricht, was noch vermehrt für den Fall gilt, dass er - wie hier - Aufhebungen und Abänderungen erstinstanzlicher Bescheide ausspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist vom Gesetz nicht dazu aufgerufen, Vermutungen darüber anzustellen, durch welche Abspruchsteile eines solchen Berufungsbescheides der Beschwerdeführer sich in welchen Rechten als verletzt ansehen dürfte, könnte oder müsste. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG ist es vielmehr Sache des Beschwerdeführers, den Streitgegenstand seines Beschwerdefalles zu bestimmen.

Die beschwerdeführende Partei ist dem ihr erteilten Auftrag, den Mangel ihrer Beschwerde zu verbessern, somit nicht ausreichend nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, und die dort angeführten Nachweise). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 31. März 2004

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