Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §58 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2006 wurde der Zweitbeschwerdeführer in zwei Fällen wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. erster Strafsatz zu zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche, vier Tage und fünf Stunden bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der erstbeschwerdeführenden GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W als Arbeitgeberin am 14. Oktober 2005 einen namentlich angeführten ägyptischen Staatsangehörigen als Küchengehilfen mit dem Verpacken von Pizza und einen namentlich angeführten indischen Staatsangehörigen als Küchengehilfe zum Liefern und Versorgen von zur Speisenzubereitung benötigten Lebensmitteln (z.B. Fleisch) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Dieser Bescheid enthält keinen Ausspruch über die Haftung der erstbeschwerdeführenden Partei für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe.
Gegen diesen Bescheid erhob die erstbeschwerdeführende GmbH Berufung. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher auch der Zweitbeschwerdeführer als Partei beigezogen wurde, erließ die belangte Behörde "über die Berufung" der Erstbeschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid und gab darin der Berufung in der Schuldfrage keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz. In der Straffrage gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen von je EUR 5.000,-- auf je EUR 3.000,-- und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf je eine Woche herabgesetzt wurden.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, sie nehme es als erwiesen an, dass für die Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien, und dass sie in der gegenständlichen, von der Erstbeschwerdeführerin betriebenen Pizzeria als Küchengehilfen tätig gewesen seien. Die Ausländer seien dabei betreten worden, wie sie im Rahmen des Betriebes für die vom Zweitbeschwerdeführer vertretene Zweitbeschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht hätten, nämlich Einpacken einer Pizza in einen Karton und Tragen von einer Kiste mit Fleisch in den Keller. Der Zweitbeschwerdeführer bestreite diese Tätigkeiten nicht. Schon der erste Anschein entspreche im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG für das Vorliegen von nach dem AuslBG relevanten Tätigkeiten der Ausländer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Erstbeschwerdeführerin.
Der Zweitbeschwerdeführer habe bestritten, dass die Beschäftigung der Ausländer durch die von ihm vertretene Gesellschaft erfolgt sei, insofern habe er auf einen von ihm vorgelegten Vertrag mit einer Firma T.S. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) verwiesen. Belege über Zahlungen an diese Firma durch die Erstbeschwerdeführerin bestünden nicht, die Ausländer seien auch stundenweise von der Erstbeschwerdeführerin bezahlt worden. Die belangte Behörde habe keinen Zusammenhang zwischen der Firma T.S. und den Ausländern erkennen können. Es stehe für die belangte Behörde daher fest, dass die Ausländer von der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten nicht als gering gewertet werden könne, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe (Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, Lohndumping und die Hinterziehung von Steuern und Abgaben). Das Verschulden des Zweitbeschwerdeführers könne nicht als gering erachtet werden, da weder hervorgekommen sei noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe aber einerseits die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abgeführt. Anderseits sei auf seine unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse (lt. Angabe in der mündlichen Verhandlung EUR 1.000,-- monatlich) sowie auf das Vorliegen von Sorgepflichten für zwei Kinder (sieben und 14 Jahre) Bedacht genommen worden. Die Strafen seien angemessen, um den Zweitbeschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu ersehen, dass auch der zweitbeschwerdeführende Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben hat und diese Berufung mit Bescheid er belangten Behörde vom 12. Februar 2007 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Die erstbeschwerdeführende GmbH hält ihre Beschwerdelegitimation im Hinblick auf § 9 Abs. 7 VStG für gegeben, ihr komme die Rechtsstellung einer Partei bzw. einer mitbeteiligten Partei gemäß § 8 AVG zu, weil sie auf Grund des angefochtenen Bescheides für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe hafte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden GmbH ist deswegen nicht zulässig, weil der angefochtene Bescheid keinen in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin eingreifenden normativen Abspruch enthält, insbesondere auch keinen einer Exekution zugänglichen Ausspruch über eine Haftung für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinen Erkenntnissen vom 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0377, vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267, und vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0012, dargelegt, dass es eines ausdrücklichen Ausspruches bedarf, um eine Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu bewirken. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft kann durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation (vgl. § 58 Abs. 2 VwGG, der ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse iS einer materiellen Beschwer als Prozessvoraussetzung abstellt; vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, mwN, und ferner den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, Slg. 14.863, mwN).
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt voraus, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0264, und den Beschluss vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0244).
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2006 mit zwei Geldstrafen iHv jeweils EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche, vier Tage und fünf Stunden) rechtskräftig bestraft. In Anbetracht des beschwerdegegenständlichen Bescheides, mit dem die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen auf je EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche) herabgesetzt worden sind, können die ursprünglich verhängten Strafen gegen den Beschwerdeführer nur in den Grenzen der nunmehr herabgesetzten Strafen vollzogen werden. Dies folgt hier aus der Verdrängung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den in derselben Sache gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer ergangenen, später in Rechtskraft erwachsenen gegenständlichen Bescheid.
Die im vorliegenden Fall im Licht des rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Strafbescheids zu beurteilende Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers konnte durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin nur verbessert werden (eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeantrages würde die bereits eingetretene Verbesserung seiner Rechtsposition sogar wieder beseitigen). Zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer Berufung der durch den Bescheid der Erstbehörde nicht berührten Erstbeschwerdeführerin war die belangte Behörde zwar nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG ersatzlos aufzuheben wäre. Diesfalls träte die von der Erstbehörde gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängte Strafe jedoch wieder unabänderlich in Wirksamkeit. Eine solche Aufhebung ist dem Verwaltungsgerichtshof mangels Rechtsschutzinteresses des Zweitbeschwerdeführers aber verwehrt, weil er durch den Erfolg seiner Beschwerde nur eine Schlechterstellung erreichen würde.
Da es damit an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Zweitbeschwerdeführers fehlt, mangelt es ihm nach dem Gesagten an der Beschwerdelegitimation, weshalb auch seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0403).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Februar 2011
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