Normen
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
StV 1955 Art7 Z2;
StV 1955 Art7 Z3;
StV 1955 Art7 Z4;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §1 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
StV 1955 Art7 Z2;
StV 1955 Art7 Z3;
StV 1955 Art7 Z4;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §1 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (kurz Volksgruppenbeirat) bestellt wurden, ging ein umfangreiches Verfahren voraus. Aus diesem ist - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - Folgendes von Interesse:
Die Einheitsliste/Enota Lista (im Folgenden EL) erstattete einen Vorschlag für die Bestellung von drei Personen zu Mitgliedern des neu zu bestellenden Volksgruppenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 des Volksgruppengesetzes (VoGrG) - im Folgenden auch als "Politikerkurie" bezeichnet. Die Bedachtnahme auf eine entsprechende Vertretung der in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen nach § 4 Abs. 1 VoGrG gelte nicht bloß für die nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG über Vorschlag repräsentativer Vereinigungen zu bestellenden Mitglieder (im Folgenden auch als "Organisationskurie" bezeichnet), sondern insbesondere auch für die Bestellung der Mitglieder der "Politikerkurie". Die EL sei eine politische Partei. Ihr Vorbringen stützte sie auf die von ihr bei der Landtagswahl 1994 und der Gemeinderatswahl 1997 erzielten Ergebnisse und ihre unter bestimmten Annahmen (75 % ihrer Wähler seien Volksgruppenangehörige; es gebe ca 10.000 Personen, die sich bewusst der Volksgruppe zugehörig betrachteten und gültig gewählt hätten) getroffene (von ihr als vorsichtig bewertete) Einschätzung, dass ihr Wähleranteil unter den Angehörigen der Volksgruppe 25 bis 40 % betrage. Dies wurde in einer späteren Eingabe über Aufforderung des Bundeskanzleramtes (BKA) mit statistischem Material untermauert.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 ersuchte das BKA die beiden (unbestrittenen) repräsentativen Vereinigungen, nämlich den Rat der Kärntner Slowenen (Beschwerdeführer, im Folgenden abwechselnd auch als Rat bezeichnet) und den Zentralverband slowenischer Organisationen in Kärnten (im Folgenden kurz: Zentralverband), die Sozialdemokratische Partei Österreich (SPÖ)/Landesorganisation Kärnten, die Freiheitlichen/Landesgeschäftsstelle Kärnten, die Österreichische Volkspartei (ÖVP)/Landesparteileitung Kärnten sowie das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Gurk um die Nominierung von Mitgliedern für den neu zu konstituierenden Volksgruppenbeirat. Dabei wurden der Beschwerdeführer und der Zentralverband um die Nominierung von je vier Mitgliedern, die SPÖ um die von drei, die ÖVP und die Freiheitlichen um die von je zwei und die Kirche um die von einem Mitglied ersucht.
In den Verwaltungsakten ist vermerkt, dass zwei (Volksgruppen)Vertreter aus der Steiermark nachnominiert werden sollten, sobald der Hauptausschuss des Nationalrates sein Einvernehmen zu der ihm vorgelegten Novellierung der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Volksgruppenbeiräte (Aufstockung des Beirates von 16 auf 18 Mitglieder) erteilt habe. Der Hauptausschuss stimmte jedoch der ihm vorgelegten Verordnung in der Folge nicht zu (vgl. dazu auch die Sachverhaltsdarstellung im hg. Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091).
In der Folge langten die einzelnen Nominierungen beim BKA ein. Außer den aufgeforderten Stellen nominierten auch der "Artikel VII Kulturverein für Steiermark" zwei Personen (für die "Organisationskurie").
Der Beschwerdeführer nominierte abweichend von der Aufforderung sechs statt vier Mitglieder für die "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG, und zwar
1. Dr. X., 2. Mag. Kr., 3. M., 4. Ol, 5. Mag. Y. und 6. Mag. V. (Die durch den angefochtenen Bescheid nicht zu Beiratsmitglieder bestellten Personen wurden mit X. und Y. bezeichnet). Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass seine Vereinigung im Vergleich zum Zentralverband einen wesentlich größeren Anteil der Volksgruppe vertrete (wird unter Hinweis auf die Ergebnisse einer 1995 abgehaltenen Urwahl, die nicht näher aufgeschlüsselten Zahlen der Abonnenten der beiden (von den genannten Vereinigungen herausgegebenen)) slowenischen Wochenzeitungen und die Auffassung der politisch interessierten Beobachter näher ausgeführt). Keinesfalls sei der Beschwerdeführer angesichts der augenscheinlich (von den bisherigen Annahmen) abweichenden tatsächlichen Repräsentativität bereit, die bislang vorgenommene Aufteilung zwischen den beiden Organisationen (vier zu vier) weiterhin zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Zusammensetzung des Beirates für die slowenische Volksgruppe würde den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Was die Zusammensetzung der Mitglieder des Beirates in der "Politikerkurie" (§ 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG) betreffe, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Berücksichtigung der politischen Partei EL unumgänglich. Innerhalb der Volksgruppe sei diese politische Gruppierung jedenfalls repräsentativ und geradezu ein Musterbeispiel für Mandatare, die im Sinne des Volksgruppengesetzes im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt worden seien.
Nach wie vor ungeklärt erscheine auch die Vertretung der steirischen Slowenen im Volksgruppenbeirat (in der "Organisationskurie"). Weder der Rat noch der Zentralverband seien für diese Volksgruppe repräsentativ oder behaupteten dies von sich. Hingegen sei der Verein "Artikel VII/Clen VII" eine repräsentative Organisation der steirischen Slowenen. Solange kein eigener Beirat für die steirischen Slowenen eingerichtet werde, wäre bis auf Weiteres eine Berücksichtigung der steirischen Slowenen im neu zu konstituierenden Beirat für die slowenische Volksgruppe unumgänglich.
In der Folge legten der Beschwerdeführer und der Zentralverband über Aufforderung des BKA ihre jeweiligen politischen und weltanschaulichen Konzepte dar und erstatteten jeweils eine Stellungnahme zu den Ausführungen der anderen Volksgruppenorganisation (Stellungnahme des Rates vom 4. September 1998 sowie des Zentralverbandes vom 2. September 1998).
In seiner Stellungnahme vom 4. September 1998 räumte der Beschwerdeführer zu der vom Zentralverband geäußerten Auffassung, der Rat und die EL auf Landesebene verträten politisch und weltanschaulich dasselbe Konzept ein, was sich auch darin zeigte, dass die vom Rat für den Beirat nominierten Mitglieder - mit einer Ausnahme - auch Kandidaten der EL gewesen seien, dass es zwischen ihm und der EL in manchen Dingen und Ansichten Gemeinsamkeiten gebe; die EL spreche jedoch als pluralistische Wählergruppe in den einzelnen Gemeinden auch oppositionelle Wähler unabhängig von ihrer nationalen Zugehörigkeit an. Auch sei kein einziges Vorstandsmitglied des Rates derzeit Vorstandsmitglied der EL. Selbstverständlich seien aber im Volksgruppentag des Rates auch Vertreter der EL, aus dem einfachen Grund, weil sie gewählt worden seien. Was die Zahl der Mitgliedsorganisationen des Zentralverbandes und deren Aktivitäten betreffe, so könnten diese nicht zur Beurteilung der Repräsentativität des Zentralverbandes herangezogen werden, da sie auch von Mitgliedern des Rates in Anspruch genommen würden. Die Annahme, die Mitglieder der einzelnen Mitgliedsorganisationen des Zentralverbandes würden dessen Konzeption teilen, sei zu einem großen Teil verfehlt. Der Beschwerdeführer bleibe daher bei seiner Nominierung von sechs Mitgliedern für den Volksgruppenbeirat (in der "Organisationskurie").
Zu den Nominierungsvorschlägen der politischen Parteien für die "Politikerkurie" führte der Beschwerdeführer (ergänzend) aus, dass die von den Freiheitlichen in Kärnten nominierte Gemeinderätin P. in diesem Jahr durch einen Wechsel in ihrem Stimmverhalten gemeinsam mit der SPÖ die bereits beschlossene Einrichtung einer zusätzlichen zweisprachigen Kindergartengruppe (in der Gemeinde E.) verhindert habe. Gerade der Ausbau der zweisprachigen Kindergärten stelle eines der wichtigsten Interessen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten überhaupt dar. P. habe sich auch im Übrigen mehrfach gegen weitere Maßnahmen für die Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe ausgesprochen; es sei daher davon auszugehen, dass sie sich nicht für die Interessen der Volksgruppe einsetze und somit bereits die erste Bedingung für die Mitgliedschaft im Volksgruppenbeirat nach § 4 Abs. 2 VoGrG nicht erfülle. Darüber hinaus sei sie weder Angehörige der slowenischen Volksgruppe, noch sei sie im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe gewählt worden. Eine Nominierung von P. in den Volksgruppenbeirat wäre daher gesetzwidrig.
Der von der SPÖ Landesorganisation Kärnten nominierte Bürgermeister Vi. sei zweifellos ein Angehöriger der slowenischen Volksgruppe und erfülle somit eine der Bedingungen für eine Nominierung in den Volksgruppenbeirat. Er setze sich jedoch nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe (im Sinn des § 4 Abs. 2 VoGrG) ein. Zwar sei in seiner Gemeinde die Einrichtung einer zweisprachigen Kindergartengruppe beschlossen worden; für die Leitung dieser Gruppe sei allerdings eine Kindergärtnerin angestellt worden, die die slowenische Sprache nicht beherrsche. Außerdem habe Vi. nicht für die Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften in einem Ortsteil seiner Gemeinde gesorgt.
Mit Schreiben vom 17. September 1998 übermittelte das BKA bestimmten Stellen, darunter auch dem Beschwerdeführer sowie allen für den Beirat nominierten Personen die im Laufe des Verfahrens eingegangenen Schreiben sowie die Wahlergebnisse in den zweisprachigen Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes Kärnten (ausgenommen Villach) mit der Aufforderung zur Stellungnahme.
Der Rat erklärte mit Schreiben vom 2. Oktober 1998, dass die übermittelten Unterlagen keine neuen Standpunkte und Sichtweisen brächten und verwies auf seine bisherigen Eingaben.
Mag. V. (vom Beschwerdeführer für die "Organisationskurie" nominiert) übermittelte mit 2. Oktober 1998 eine Stellungnahme, in der er u.a. Bedenken gegen die Nominierung von Mag. K. (Freiheitliche) und Bundesrat Ri. (Kärntner Volkspartei) für die "Politikerkurie" anmeldete, da sie nicht Angehörige der slowenischen Volksgruppe und auch nicht im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gewählt worden seien.
Die von der EL nominierten Kandidaten wiesen in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 1998 darauf hin, dass die Wahlergebnisse in den zweisprachigen Gemeinden nicht 1 : 1 auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der "Politikerkurie" des Volksgruppenbeirates umgelegt werden könnten. Dies würde nämlich bedeuten, dass man davon ausgehe, dass in den zweisprachigen Gemeinden eine zu 100 % slowenischsprachige Bevölkerung vorhanden sei, was aber eindeutig nicht der Fall sei. Für die Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates wesentlich seien jedoch die politischen und weltanschaulichen Meinungen innerhalb der Volksgruppe. Es bestehe eine eindeutige Korrelation zwischen der Anzahl der Wählerstimmen für die EL bei Wahlen und dem Anteil der slowenischen Bevölkerung in den entsprechenden Gemeinden. Das bedeute, dass die EL innerhalb der slowenischen Volksgruppe eine weit größere Akzeptanz genieße als innerhalb der Gesamtbevölkerung. Umgekehrt wäre auch zu hinterfragen, welche Akzeptanz die politischen Parteien SPÖ, ÖVP und FPÖ innerhalb der slowenischen Volksgruppe genössen, da diese ebenfalls eine durchwegs andere sei als innerhalb der Gesamtbevölkerung. Insbesondere stelle sich diese Frage hinsichtlich der FPÖ (wird näher ausgeführt).
Mit 5. Oktober 1998 übermittelte das BKA der Kärntner und der Steiermärkischen Landesregierung eine Übersicht über die vorgesehene Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates zur allfälligen Stellungnahme. Im Akt wurde festgehalten, dass aus dem Gesamtvorschlag des Beschwerdeführers im Sinne der Kontinuität jene vier Personen auszuwählen gewesen seien, die schon Mitglieder des abgelaufenen Beirates gewesen seien. Diese Identität bestehe bei drei Personen; an die Stelle des nicht mehr vorgeschlagenen Mag. Z. solle M. treten, um den Frauenanteil im Volksgruppenbeirat zu verstärken.
Mit 30. Oktober 1998 wurde die Liste der als Beiratsmitglieder in Aussicht genommenen Personen verschiedenen Stellen, darunter auch dem Beschwerdeführer, übermittelt. Angeschlossen waren Stellungnahmen vom Bürgermeister Vi. und der Gemeinderätin P. zu den gegen sie vorgebrachten Bedenken.
Bürgermeister Vi. wies in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1998 die gegen ihn aufgestellten Behauptungen auf das Schärfste zurück und bezeichnete sie als unrichtig. Seit seiner Amtszeit hätten die Bemühungen der Gemeinde für ein friedvolles, von Toleranz getragenes Verhältnis zwischen Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung enorm zugenommen. Bei der Postenbesetzung im Kindergarten habe der Vorschlag des Bürgermeisters im Gemeinderat keine Mehrheit gefunden. Da ihm aber die Förderung der Sprache und der Kultur der Minderheit wichtig erscheine, sei in seiner erst kurzen Amtszeit eine zusätzliche finanzielle Förderung des "Oktet Suha" beschlossen worden.
Die Gemeinderätin P. führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 aus, sie stehe auf dem Boden des österreichischen Rechtsstaates und daher auch des § 4 Abs. 2 VoGrG. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien offensichtlich im Hinblick auf die Gemeinderatspolitik in E. aus parteipolitischen Erwägungen erfolgt. Laut VoGrG sei keine Person verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
Der Volksgruppensprecher der Dr. O erklärte in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1998 ebenfalls, dass nach der österreichischen Rechtsordnung niemand verpflichtet sei, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nachzuweisen. Es könne daher auch niemand von P. verlangen, dass sie etwa eine Darstellung ihrer Ahnenreihe vorlege. Es sei auch die Behauptung des Beschwerdeführers zurückzuweisen, dass P. sich nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetze. Es stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, sozusagen allgemein verbindlich festzulegen, wie den Interessen der slowenischen Volksgruppe in jedem Einzelfall zu entsprechen wäre. Dazu könne man durchaus anderer Meinung als der Rat sein und sich trotzdem mit Überzeugung und aller Kraft für die Interessen der Volksgruppe einsetzen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers entbehrten daher jeder stichhältigen Grundlage und gingen ins Leere. Die Freiheitliche Partei Österreichs halte daher die Nominierung von P. in den Volksgruppenbeirat aufrecht.
Mit 2. November 1998 übermittelte P. einen am 22. Oktober 1998 von ihr verfassten Leserbrief, in dem sie erklärte, dass sie als freiheitliche Gemeinderätin beim Europäischen Volksgruppenkongress am 17. Oktober 1998 in Spittal anwesend gewesen sei und sich die Meinungen der Experten angehört habe. Den Volksgruppen solle die Errichtung von privaten Kindergärten und Kindererziehungseinrichtungen ermöglicht werden. Sie sei aber gegen die teure Zwangsbeglückung mit öffentlichen Kindergärten, wenn kein objektiver Bedarf vorhanden sei. Im Kindergarten K. bestehe keine Nachfrage für Zweisprachigkeit und im Kindergarten E. besuchten zurzeit ein bis zwei Kinder slowenischer Sprache den Kindergarten; diese würden eigens von einer Kindergartentante in slowenischer Sprache betreut. Weiters stelle sie fest, dass Zweisprachigkeit auf freiwilliger Basis stattfinden, aber nicht zwanghaft sein solle. Zweisprachigkeit solle anziehend sein, aber nicht zwingend.
Der Zentralverband und der Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom 9. November 1998 bzw. vom 10. November 1998, dass sie mit der in Aussicht genommenen Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates nicht einverstanden seien und sich rechtliche Schritte vorbehielten.
Der Spruch des angefochtenen vom Bundeskanzler für die Bundesregierung gezeichneten Bescheides vom 19. November 1998 lautet (Namen wurden anonymisiert):
"I. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. November 1998 beschlossen, folgende Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates zu bestellen:
1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 Volksgruppengesetz:
DI Or.
Bgm. Vi.
GR Oj.
Mag. Gr.
BR Ri.
K.
GR P.
2. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 Volksgruppengesetz:
Mag. Kr.
M.
Ol.
Mag. V.
Dr. St. Dr. Ve.
B.
Z. 3. Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 Volksgruppengesetz:
Konsistorialrat Dr. Ma.
II. Weiters hat die Bundesregierung in dieser Sitzung beschlossen, über die im Verfahren erhobenen Einwendungen wie folgt abzusprechen:
1. Die Einwendung des Zentralverbandes Slowenischer Organisationen in Kärnten, wonach der Rat der Kärntner Slowenen nur zwei Vertreter in den Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe entsenden dürfe, wird abgewiesen.
2. Einwendungen des Rates der Kärntner Slowenen:
- Die Einwendung, in dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 Volksgruppengesetz müsse die politische Partei Enotna lista/Einheitsliste berücksichtigt sein, wird abgewiesen.
- Die Einwendung, die Steirischen Slowenen müssten im Volksgruppenbeirat berücksichtigt sein, wird abgewiesen.
- Die Einwendung, der Rat der Kärntner Slowenen müsste im Volksgruppenbeirat mit sechs Mitgliedern vertreten sein, wird abgewiesen.
- Die Einwendung, GR P. erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um als Mitglied des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt zu werden, weil sie weder der slowenischen Volksgruppe angehöre, noch im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gewählt worden sei, sie lasse auch nicht erwarten, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des Volksgruppengesetzes einsetze, wird abgewiesen.
- Die Einwendung, Bgm. Vi. erfülle nicht die Voraussetzungen, um zum Mitglied des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt zu werden, weil er nicht erwarten lasse, dass er sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des Volksgruppengesetzes einsetze, wird abgewiesen."
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG als Beiratsmitglieder ernannten Personen seien von Vereinigungen vorgeschlagen worden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen verträten und für die slowenische Volksgruppe repräsentativ seien; Konsistorialrat Dr. Ma. sei gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 VoGrG von der katholischen Kirche vorgeschlagen worden. Mag. Kr. sei sowohl vom Christlichen Kulturverband als auch vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden, Dr. Ve. sowohl vom Slowenischen Kulturverband als auch vom Zentralverband.
Zur Einwendung des Zentralverbandes, von den Vorschlägen des Rates dürften nur zwei Personen für die Besetzung des Volksgruppenbeirates ausgewählt werden, weil seine Vorschläge nur das EL-Segment in der Volksgruppe berücksichtigten, sei auszuführen, dass nach dem Gesetz die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat insgesamt und nicht in jedem einzelnen der im § 4 Abs. 2 leg. cit. unterschiedenen Kreise entsprechend vertreten sein müssten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 leg. cit., wonach bei der Bestellung der Mitglieder - also aller - des Volksgruppenbeirates auf diese Kriterien Bedacht zu nehmen sei. Eine Bestimmung, wonach dieses Erfordernis in jedem Kreis der zu bestellenden Mitglieder erfüllt sein müsse, enthalte § 4 Abs. 1 leg. cit. dagegen nicht. Auch systematische Überlegungen sprächen für diese Auslegung (wird näher ausgeführt). Der Auffassung, man müsse gesetzeskonform bei der Bestellung von Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG in den Volksgruppenbeirat einerseits Personen konservativer Weltanschauung berücksichtigen, die die EL unterstützten und andererseits Personen konservativer Weltanschauung, die dies nicht täten, könne nicht beigetreten werden. Nach dem Gesetz genüge es, wenn diese Weltanschauungen überhaupt vertreten seien.
Der Einwendung des Beschwerdeführers, der Zentralverband dürfe nur zwei Mitglieder in den Volksgruppenbeirat entsenden, weil er nur etwa 25 % der Volksgruppe repräsentiere, sei Folgendes entgegen zu halten: Nach dem VoGrG sei der Volksgruppenbeirat so zusammenzusetzen, dass die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten seien. Das bedeute aber, dass es nicht wesentlich sei, welche politische und weltanschauliche Meinung die jeweilige Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG vertrete, wesentlich sei vielmehr das Abbild der politischen und weltanschaulichen Meinungen der Personen, die dem Volksgruppenbeirat angehörten. In diesem Sinne sei im VoGrG daher nicht vorgesehen, dass einer Vereinigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG "eine bestimmte Anzahl von Sitzen" im Volksgruppenbeirat einzuräumen wäre. Vielmehr sei auf Grund der von den Vereinigungen eingeholten Nominierungsvorschlägen eine in der Verordnung BGBl. Nr. 38/1977 festgesetzte Anzahl von Personen zu Mitgliedern zu ernennen, wobei in den Hintergrund trete, wie stark eine jeweils vorschlagende Vereinigung im Verhältnis zu anderen vorschlagenden Vereinigungen sei. Darüber hinaus gelte das bereits Gesagte, nämlich, dass die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat insgesamt und nicht in jedem Kreis der zu bestellenden Mitglieder vertreten sein müssten. Da aber unterschiedlichste politische und weltanschauliche Meinungen durch eine begrenzte Anzahl von Personen abgebildet werden müssten, woran auch § 3 Abs. 3 VoGrG nichts ändere, weil auch diese Bestimmung davon ausgehe, dass ein Volksgruppenbeirat nicht beliebig vergrößert werden könne, werde durch das Volksgruppengesetz nicht eine prozentgenaue Vertretung jeder politischen Richtung verlangt, sondern lediglich eine "entsprechende" Repräsentativität. So solle eine politische Richtung, die in der Volksgruppe stärker vertreten sei, auch stärker im Volksgruppenbeirat vertreten sein. Der Zentralverband habe glaubwürdig dargestellt, dass die von ihm vorgeschlagenen und von der Bundesregierung bei der Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates berücksichtigten Personen wesentliche weltanschauliche Spektren der Volksgruppe abdeckten. Darüber hinaus stünden diese Personen für die vom Zentralverband vertretenen volksgruppenpolitischen Anschauungen, die jedenfalls eine maßgebliche Repräsentanz des Meinungsspektrums der Volksgruppe bildeten. Die entgegengesetzte maßgebliche Richtung, die dafür stehe, dass die Volksgruppe ihre volksgruppenpolitischen Anliegen in eigenständigen Vertretungskörperschaften oder Volksgruppenparteien und dergleichen vertreten solle, werde durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen repräsentiert. Hiebei habe die Bundesregierung aus dem Kreis der sechs vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen jene drei Personen ausgewählt, die schon bisher unwidersprochen die Funktion eines Beiratsmitgliedes ausgeübt hätten, des Weiteren sei die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene M. als Beiratsmitglied ausgewählt worden. Die politische Meinung des Beschwerdeführers komme aber mit der Berücksichtigung von immerhin vier Personen, die von ihm vorgeschlagen worden seien (und die gleichzeitig auch für die Einheitsliste kandidiert hätten), hinreichend stark zum Ausdruck. Darüber hinaus könne, selbst wenn eine Besetzung auf Grund der Stärke der jeweiligen Organisationen doch als gesetzlich geboten erachtet würde, auf Grund der "Urabstimmung" allein, die der Rat innerhalb seines vereinsrechtlichen Rahmens im Jahr 1995 durchgeführt habe, und die ausdrücklich alle Angehörigen der slowenischen Volksgruppe - damit auch die, die die Ziele des Rates nicht unterstützten -, umfasst habe, nicht geschlossen werden, die teilnehmenden Personen würden seine weltanschaulichen Auffassungen teilen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige "Urabstimmung" etwa im Hinblick auf die Auswahl und Kontrollmechanismen nicht von vornherein den Beweiswert habe, wie dies bei staatlich durchgeführten Urabstimmungsverfahren der Fall wäre.
Auf die Einwendung, es müsse auch die EL das Recht haben, Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG vorzuschlagen, sei zu erwidern, dass keiner Partei ein Vorschlagsrecht zukomme. § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG sehe ein solches Vorschlagsrecht nämlich im Gegensatz zu Z. 2 und Z. 3 nicht vor. Kriterium sei, dass - neben den in Z. 1 genannten Voraussetzungen - die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen insgesamt entsprechend vertreten sein müssten. Dies müsse aber, wie oben ausgeführt, nicht für jeden Kreis der Beiratsmitglieder gelten. Insgesamt sei jedoch auch das Spektrum der Anschauung der EL im Volksgruppenbeirat repräsentiert, weil die vier vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Mitglieder auch bei Wahlen für die EL kandidiert hätten. Weiters sei anzuführen, dass eine exakte Ermittlung der politischen Anschauungen der Volksgruppe auf die Schwierigkeit stoße, dass § 1 Abs. 3 VoGrG das Prinzip der Bekenntnisfreiheit festlege und damit nicht exakt ermittelbar sei, welches Wahlverhalten die Volksgruppenangehörigen gesetzt hätten. Damit habe der Gesetzgeber aber selbst bereits festgelegt, dass er eine Repräsentativität, wie sie in allgemeinen Vertretungskörpern üblich sei, nicht verlange. Darüber hinaus lasse sich der Umfang der politischen Meinungen nicht hinreichend festlegen, weil auf Grund des Wahlgeheimnisses eine Zuordnung von Wählerstimmen zu wählenden Personen nicht möglich sei. Damit lasse sich aber - speziell in Gemeinden mit gemischter Bevölkerung - nicht mit Sicherheit ermitteln, wie "die Volksgruppe" abgestimmt habe. Es könne daher ein Anspruch einer Partei, im Volksgruppenbeirat vertreten zu sein, aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG entsprechend dem Wahlergebnis der Parteien in der slowenischen Volksgruppe von diesem zu nominieren wären, so ergebe das Ermittlungsverfahren, dass der EL kein Vorschlagsrecht zukomme. Lege man nämlich die Wahlergebnisse in den 36 Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten und nicht bloß die 14 Gemeinden, die im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. Nr. 307/1977 (Amtssprachenverordnung) lägen, zugrunde, so habe die EL lediglich - unabhängig davon, ob die Ergebnisse der Landtagswahl 1994 oder die Gemeinderatswahl 1997 herangezogen würden - 3,8 % (1994) bzw. 4,8 % (1997), also weit weniger als 1/7 der Wählerstimmen erreicht. Nach dem d'Hondt'schen Ermittlungsverfahren seien auf Grundlage der Ergebnisse der Kärntner Landtagswahl 1994 folgende "Sitze" auf die "Parteienvertreter" entfallen:
3 (SPÖ) : 2 (ÖVP) : 2 (FPÖ) und auf Grundlage der Ergebnisse der Kärntner Gemeinderatswahl 1997 folgende "Sitze" auf die "Parteienvertreter": 4 (SPÖ) : 2 (ÖVP) : 1 (FPÖ). Der Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten sei deswegen herangezogen worden, weil auf diese Weise eine Konzentrierung auf die Gemeinden möglich sei, die einen hohen Anteil von Personen mit slowenischer Umgangssprache aufwiesen. Würde man umgekehrt nur die Wahlergebnisse aus jenen 14 Gemeinden heranziehen, die im Geltungsbereich der Amtssprachenverordnung lägen, so wäre der Anteil der Volksgruppenangehörigen an der Gesamtzahl der Wähler zwar höher, ein großer Teil der Volksgruppe, nämlich jener, der nicht in diesen Gemeinden wohnhaft sei, wäre jedoch nicht berücksichtigt. Die Volksgruppe gehe im Übrigen offenbar selbst davon aus, dass ihre Stärke (etwa in den Volkszählungen) nicht lediglich aus statistischem Material, das vergröbert die demographische Situation aus den 14 Gemeinden des Geltungsbereiches der Amtssprachenverordnung darstelle, abzuleiten sei, sondern (mindestens) die vergröberten statistischen Daten jener 36 Gemeinden des Geltungsbereiches des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten heranzuziehen seien. In diesem Sinn stelle die Heranziehung der Wahlergebnisse aus den Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für die Ermittlung der Beiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG eine taugliche Grundlage dar. Eine darüber hinausgehende exakte Ermittlung des Wahlverhaltens in der Volksgruppe sei - wie oben ausgeführt - auf Grund der Bekenntnisfreiheit und des geheimen Wahlrechts weder von vornherein möglich noch vom Gesetzgeber gefordert.
Ähnliches gelte für die Einwendung, im Volksgruppenbeirat müssten auch die steirischen Slowenen vertreten sein. Unbeschadet der sich aus Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, ergebenden Rechte und Pflichten verlange das Volksgruppengesetz lediglich, dass die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat entsprechend vertreten seien. Im Ermittlungsverfahren sei nicht hervorgekommen, dass in dem Teil der Volksgruppe, der in der Steiermark beheimatet sei, politische und weltanschauliche Meinungen vorhanden seien, die in Kärnten nicht ohnedies auch vertreten seien. Ausgehend von der geltenden Rechtslage, die 16 Beiratsmitglieder vorsehe, erscheine daher die vom Gesetz verlangte Ausgewogenheit gegeben. Richtig sei, dass der Art. VII-Kulturverein für Steiermark Vorschläge im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erstattet habe. Im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Satz bzw. Abs. 2 Z. 2 VoGrG sei dieser Verein dem gegenständlichen Verfahren auch als Partei beigezogen worden. Eine Verpflichtung, dass die Vorschläge sämtlicher Vereinigungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG berücksichtigt werden müssten, sehe das Gesetz aber nicht vor. § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG verlange lediglich, dass jedes der auf Grund dieser Bestimmung bestellten Mitglieder von einer der dort umschriebenen Vereinigungen vorgeschlagen worden sein müsse. Dies sei aber bei den mit diesem Bescheid ernannten Mitgliedern unzweifelhaft der Fall.
Was letztlich die Vorbehalte gegen die Gemeinderätin P., den Bürgermeister Vi. und den Bundesrat Ri. betreffe, so sei zur erstgenannten und zweitgenannten Person festzuhalten, dass allein auf Grund eines bestimmten Abstimmungsverhaltens in einem konkreten Einzelfall noch nicht darauf geschlossen werden könne, dass sich der jeweilige Kandidat nicht für die Interessen der Volksgruppe einsetze. Im Einzelnen sei zu diesen Vorbehalten Folgendes zu bemerken: Gerade bei der Frage der Errichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen durch die Gemeinde könnten auch andere Gesichtspunkte, etwa die Frage, ob die öffentlichrechtliche Organisationsform von Kinderbetreuungsstätten die ausschließlich zielführende sei, den Ausschlag geben. Konkrete Vorwürfe, wieso Gemeinderätin P. sich nicht für die Interessen der Volksgruppe einsetzen werde, seien nicht vorgebracht worden und seien auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf, sie habe sich wiederholt gegen weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe ausgesprochen oder gehöre dieser Volksgruppe nicht an, sei nicht näher begründet worden. Sie selbst habe ausdrücklich betont, dass sie zum § 4 Abs. 2 VoGrG stehe, und sie habe ihr Eintreten für die Interessen der Volksgruppe etwa durch ihr Auftreten bei verschiedenen Volksgruppenveranstaltungen - wie zuletzt etwa beim Kärntner Volksgruppenkongress im Oktober 1998 - untermauert. Sie setze sich besonders für ein harmonisches Zusammenleben zwischen Mehrheit und Minderheit ein und trete aktiv für den Aufbau eines der Volksgruppe förderlichen Klimas ein.
Auch aus den gegen Bürgermeister Vi. vorgebrachten Vorbehalten des Inhaltes, dass in seiner Gemeinde für die Leitung der zweisprachigen Kindergartengruppe eine Kindergärtnerin angestellt worden sei, welche die slowenische Sprache nicht beherrsche, und in seiner Gemeinde zweisprachige topographische Aufschriften fehlten, könne noch nicht geschlossen werden, er setze sich nicht für die Interessen der Volksgruppe ein. Dem Vorwurf sei entgegen zu halten, dass die politische Partei, die ihn als Bürgermeister bei der Gemeinderatswahl 1997 aufgestellt habe, im Gemeinderat keine Mehrheit habe. Darüber hinaus habe er glaubwürdig dargestellt, dass er sich für die Interessen der Volksgruppe einsetze. Er habe etliche volksgruppenrelevante Gegenstände auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen gebracht.
Über die Vorbehalte gegen Bundesrat Ri. sei, da sie weder von einer repräsentativen Volksgruppenorganisation noch von der genannten Person selbst erhoben worden seien, nicht abzusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Vom Ze, Dr. St. sowie von Mag. K. und P. (mitbeteiligte Parteien) sind ebenfalls Gegenschriften vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 25. April 2003 (OZ 9) teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, er gehe vorläufig davon aus, dass die Beschwerde in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vierjährigen Amtsperiode der Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VoGrG - selbst wenn man davon ausgehe, dass sie spätestens mit der Konstituierung des Beirates am 30. November 1998 zu laufen begonnen habe - am 30. November 2002 abgelaufen sei. Mit der vorliegenden Beschwerde werde die Aufhebung der durch den angefochtenen Bescheid vom 19. November 1998 erfolgten Bestellung der Mitglieder des Beirates angestrebt. Dieses rechtliche Interesse sei auf Grund des in der Zwischenzeit durch Ablauf der Funktionsperiode erfolgten Erlöschens der mit dem angefochtenen Bescheid begründeten Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat als überholt anzusehen.
Eine Äußerung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dieser Verfügung erfolgte nicht.
I. Zum Verständnis der folgenden Ausführungen ist zunächst die im Beschwerdefall relevante Rechtslage darzustellen.
1. Volksgruppengesetz (VoGrG)
Nach § 1 Abs. 1 VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, genießen die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
Nach Abs. 3 ist das Bekenntnis zu einer Volksgruppe frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 VoGrG sieht vor, dass durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder festzulegen sind.
Gemäß § 3 Abs. 3 VoGrG ist die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, dass eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.
Nach § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, besteht der (gemäß § 1 leg. cit. eingerichtete) Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 4 VoGrG lautet auszugsweise:
"(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die
1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, dass die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.
(4) ..."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 217 Blg NR 14. GP, führen zu § 4 auf Seite 11 u.a. Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):
"Bei der Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte hat die Bundesregierung auf die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen Bedacht zu nehmen und eine diese Verhältnisse wiederspiegelnde Zusammensetzung zu verwirklichen. Der Abs. 2 bestimmt im einzelnen dann, welche Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates bestellt werden können. Grundsatz ist, dass die Wählbarkeit zum Nationalrat gegeben sein muss und die betreffende Person überdies erwarten lässt, dass 'sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes' einsetzt. Damit soll - einem Grundgedanken des Entwurfes folgend - zwar auch von den Volksgruppenbeiratsmitgliedern nicht ein Bekenntnis zu einer Volksgruppe verlangt werden, andererseits darf aber eine gewisse Bindung an die Volksgruppen erwartet werden.
Eine repräsentative Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates und gleichzeitig eine demokratische Legitimation konnte nur in der Form einer Kompromisslösung verwirklicht werden, wenn man an dem Prinzip festhält, dass kein Bekenntnis zu einer Volksgruppe zu verlangen ist. Es ist deshalb vorgesehen, dass politische Mandatare (Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers) beizuziehen sind, um das demokratische Element zu betonen. Andererseits geht aber der Entwurf von dem Gesichtspunkt aus, dass die verschiedenen Vereinigungen der Volksgruppenangehörigen, die deren spezifische Interessen vertreten, nicht außer Acht gelassen werden können, soll eine repräsentative Vertretung zustande kommen. Deshalb sollen neben Vertretern der Kirche und der Religionsgesellschaften auch Vertreter repräsentativer Vereinigungen von Volksgruppennagehörigen in den Volksgruppenbeirat berufen werden....."
2. Staatsvertrag von Wien
Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, lautet:
"Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheit in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlands und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten."
II. Zur Beschwerde
1. Da die Zurückweisung einer Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG jeder anderen Entscheidung vorgeht, ist vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Nach der Lage des Falles kommt nur die Prüfung der Beschwerdeberechtigung in Betracht.
1.1. Nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, dass die (großteils von ihm) im Rahmen des Verfahrens betreffend die Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates erhobenen Einwendungen nicht entgegen dem § 4 VoGrG abgewiesen werden.
1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur klargestellt hat, ist die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG vorgesehene Beschwerde von Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Parteibeschwerde), nicht aber eine Amts/Organbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0125 = Slg. NF Nr. 12.953/A, vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377 = Slg. NF. Nr. 14.878/A sowie vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091).
Im Bestellungsverfahren haben die in § 4 Abs. 2 Z. 2 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mangels Einschränkung bezieht sich das in § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGG geregelte Anhörungsrecht einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach § 4 Abs. 2 VoGrG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt. Insoweit steht das Anhörungsrecht auch im Dienste des (auf die Organisationskurie eingeschränkten) Vorschlagsrechtes, ohne sich freilich in dieser Funktion zu erschöpfen. Aus der Beschwerdebefugnis in § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG ist für das Bestellungsverfahren der Schluss zu ziehen, dass sich das "Anhörungs"recht nicht bloß - wie sonst üblich - darin erschöpft, der repräsentativen Volksgruppenvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern ihr darüber hinaus auch das Recht auf Auseinandersetzung mit ihren im Rahmen des VoGrG erhobenen rechtlichen Bedenken gegen Mitglieder eines Beirates, deren Bestellung in Aussicht genommen wird, einräumt. Insofern kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 VoGrG "volle" Parteistellung zu. Dies bedeutet, dass ihr nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volksgruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit deren Bestellung auch über die von ihr zuvor erhobenen allfälligen Einwendungen im Bestellungsverfahren (wozu ihr im Verfahren von der Behörde Gelegenheit zu geben ist) förmlich abzusprechen ist. Das Bestellungsverfahren ist daher nach § 4 Abs. 1 VoGrG notwendigerweise ein Mehrparteienverfahren, weil neben den jeweils zu bestellenden Mitgliedern jedenfalls auch repräsentative Volksgruppenorganisationen Parteien und damit Bescheidadressaten sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377 = Slg. NF. Nr. 14.878 A).
Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, (1983), Seite 87 mit Judikaturnachweisen). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen (vgl. dazu Mayer, B-VG3 (2002), Art. 131 B-VG, II.1, mwN).
Das in untrennbarem Zusammenhang mit den beiden sonstigen Befugnissen (Anhörungs- und Vorschlagsrecht) stehende Recht einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung, gegen die Bestellung von Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates "wegen Rechtswidrigkeit" Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dient der Durchsetzung dieser Befugnisse. Wird - wie im Beschwerdefall - das Anhörungs- und Vorschlagsrecht im Bestellungsverfahren gewahrt, bedeutet die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG eingeräumte Beschwerdebefugnis lege non distinguente, dass eine Vereinigung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre im Bestellungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung erhobenen Einwendungen, also nicht bloß auf eine formelle, sondern auch auf eine inhaltlich zutreffende Entscheidung hat. Die Beschwerdebefugnis einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung besteht in diesem Fall nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren von ihr auf Grund des Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen. Solche Einwendungen gegen die Bestellung des Volksgruppenbeirates beziehen sich auf dessen Zusammensetzung nach § 4 Abs. 2 leg. cit.; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen (daher auch z.B. auf die Bestellungskriterien nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG) stützen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erfüllt. Er hat einen Vorschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erstattet und im Zuge seiner Anhörung Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Bestellung von Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 leg. cit. erhoben, über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch abgesprochen hat. Die Beschwerde zielt im Ergebnis zum Großteil im Wesentlichen darauf ab, dass der angefochtene Bescheid über die im Rahmen seiner Anhörung vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht dem Gesetz entsprechend abgesprochen habe und daher die Bestellung des Beirates (insofern) rechtswidrig sei. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.
2. Die in der Verfügung vom 25. April 2003 vertretene vorläufige Rechtsauffassung trifft zu. Die Beschwerde war daher wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Im Beschwerdefall kommt mangels eines formellen Klaglosstellung im Sinn des § 33 VwGG dessen § 56 nicht zur Anwendung. Die Frage des Kostenersatzes ist daher nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl I. Nr. 88/1997 zu beurteilen. Danach ist maßgeblich, welche Partei bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zum Kostenersatz zu verhalten gewesen wäre, es sei denn, die Entscheidung über die Kosten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
3.1. In seiner Beschwerde erachtet es der Beschwerdeführer in Ausführung seines Beschwerdepunktes im Einzelnen als gesetzwidrig, dass
a) Vertreter der steirischen Slowenen nicht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG berücksichtigt worden seien (siehe dazu näher unter 3.2.),
b) sowohl der Rat als auch der Zentralverband nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG vier Mitglieder stellten, obwohl eine Gleichbehandlung dieser beiden Organisationen nicht gerechtfertigt sei (siehe dazu näher unter 3.3.),
c) Vertreter der politischen Partei EL bei den nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG bestellten Mitgliedern nicht berücksichtigt worden seien (siehe dazu näher unter 3.4.) und
d) einige der gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG bestellten Mitglieder die persönlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Volksgruppenbeirat nicht erfüllten (siehe dazu näher unter 3.5.).
3.2. Nichtberücksichtigung von Vertretern der steirischen Slowenen
3.2.1. Zu diesem Thema führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bereits im Verwaltungsverfahren aus, dass für die slowenische Volksgruppe in Österreich ein einziger Volksgruppenbeirat eingerichtet sei; diese Volksgruppe siedle jedoch in den Bundesländern Kärnten und Steiermark. So werde auch im Art. 7 des Staatsvertrages von Wien ausdrücklich auf die slowenischen Minderheiten in Kärnten und in der Steiermark Bezug genommen. Für die Kärntner Slowenen seien unbestritten der Beschwerdeführer und der Zentralverband die repräsentativen Vertretungsorganisationen. Weder der Beschwerdeführer noch der Zentralverband nähmen jedoch für sich in Anspruch, auch die steirischen Slowenen zu vertreten. Es habe auch keine der beiden Organisationen steirische Slowenen als Mitglieder. Als Vertretungsorganisation der steirischen Slowenen trete vielmehr der Art. VII-Kulturverein für Steiermark auf. Dieser Verein habe auch zwei Mitglieder für den Beirat nominiert, es sei jedoch keine der beiden nominierten Personen im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Die im angefochtenen Bescheid dafür gegebene Begründung sei unrichtig, da für die steirischen Slowenen weder der Beschwerdeführer noch der Zentralverband repräsentativ sei; dies treffe lediglich für den Art. VII-Kulturverein zu. Es sei die "volksgruppenpolitische Lage der steirischen Slowenen" auch eine wesentlich andere als diejenige der Kärntner Slowenen. Das BKA selbst sei sich dessen offenbar bewusst, da es einen Vertreter des Art. VII-Kulturvereines regelmäßig zu den Sitzungen des Beirates (ohne Stimmrecht) beiziehe.
3.2.2. Dieser Einwand zielt auf eine gesetzwidrige Bestellung der Mitglieder in der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG durch Nichtberücksichtung von Vertretern der steirischen Slowenen auf Grund eines von einer für diese (regionale) Gruppe zuständigen repräsentativen Vereinigung erstatteten Vorschlags ab.
Vorab ist festzuhalten, dass jeder repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG - der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der "Kulturverein-VII-für Steiermark" (ebenso wie der Beschwerdeführer und der Zentralverband) als solche behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten - lediglich ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als eigenes Bestellungsrecht) zukommt (vgl. dazu den hg Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091). Ausschlaggebend ist vielmehr § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG, der allgemein (d.h. ohne Rücksicht, welcher Kurie ein Mitglied nach den Z. 1 bis 3 des § 4 Abs. 2 VoGrG angehört) die Bestellungskriterien für die Bundesregierung (Bedachtnahme auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe) festlegt.
Auf dem Boden der nach dem VoGrG maßgebenden Rechtslage kommt aber (soweit dies hier von Interesse ist) der regionalen Herkunft einer repräsentativen Vereinigung oder der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; letzteres gilt im Übrigen auch für die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 oder 3 VoGrG. Ihr könnte nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, wenn in den verschiedenen Regionen des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe signifikant unterschiedliche wesentliche politische und weltanschauliche Meinungen bestünden, denen nur unter Berücksichtigung dieses Moments hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Aus der ausdrücklichen Erwähnung einer slowenischen Minderheit in der Steiermark in dem die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten betreffenden Art. 7 des Staatsvertrages von Wien (und damit der Hervorhebung eines territorialen Moments) ist nichts für die Besetzung von Volksgruppenbeiräten zu gewinnen. Insbesondere ergibt sich dafür nichts aus den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der Z. 2 bis 4 des Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, die jeweils einen anderen Regelungsgegenstand betreffen.
Der Beschwerdeführer hat im Bestellungsverfahren derartige besondere für den in der Steiermark beheimateten Teil der Volksgruppe bestehende spezifische Unterschiede nicht vorgebracht hat. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, "die volksgruppenpolitische Lage der steirischen Slowenen" sei "eine wesentlich andere als diejenige der Kärntner Slowenen" ist nicht hinreichend substantiiert, um einen solchen signifikanten Unterschied aufzuzeigen.
Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
3.3. Ungerechtfertigte Gleichbehandlung des Beschwerdeführers und des Zentralverbandes bei der Bestellung der Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG
3.3.1. Zu diesem Thema bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde das Verhältnis der vorschlagenden Vereinigungen zueinander bedeutsam sei. Dies entspreche auch offensichtlich dem Willen des historischen Gesetzgebers, habe dieser doch (entgegen der Forderung des Beschwerdeführers auf Einrichtung eines aus allgemeinen Wahlen unter den Volksgruppenangehörigen hervorgehenden öffentlich-rechtlichen Volksgruppenvertretung, die nicht verwirklicht worden sei) das Bild der Organisation der Volksgruppen in Vereinen vor Augen, die das Interesse der Volksgruppen verträten und mehr oder weniger repräsentativ sein müssten. Das vom Beirat zu wahrende "Gesamtinteresse" (§ 3 Abs. 1 leg. cit.) werde nur dann erreicht, wenn bei der Bestellung der Mitglieder des Beirates das Stärkeverhältnis und die Verankerung dieser Vereinigungen innerhalb der Volksgruppe berücksichtigt würden. Es sei daher im Rahmen des Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens festzustellen, welche Vereinigung repräsentativ sei und in welchem Ausmaß das zutreffe. Die gegenteilige Auffassung räumte der Behörde das Recht ein, nach Einholung der Nominierungsvorschläge aus eigener Machtvollkommenheit darüber zu befinden, was dem Gesamtinteresse der Volksgruppe entspreche und welche Personen es zu vertreten hätten. Darin liege eine krasse Missachtung des Selbstbestimmungsrechts der Volksgruppe. Die Zusammensetzung der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG sei daher rechtswidrig, weil ohne ausreichende Begründung und unter Missachtung der tatsächlichen Repräsentationsverhältnisse innerhalb der slowenischen Volksgruppe beiden Vertretungsorganisationen jeweils vier Mitglieder im Beirat "zugewiesen" worden seien. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse hätten aber auf den Beschwerdeführer mehr Mitglieder (nämlich sechs) entfallen müssen. In diesem Zusammenhang wird jenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt, aus dem der Beschwerdeführer ableitet, für die Mehrheit der Kärntner Slowenen repräsentativ zu sein.
3.3.2. Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:
a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder. Im Beschwerdefall sind der "Organisationskurie" demnach acht Mitglieder zuzurechnen.
b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint.
Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei dafür insbesondere auch die Zahl der (nach der Hälfteregelung des § 4 Abs. 3 VoGrG) auf die "Organisationskurie" entfallenden Mitglieder eine Rolle spielt, für die die in a) genannte Verordnung maßgebend ist. Zwar hat sich auch der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 3 VoGrG bei der Festsetzung der (Gesamt)Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates neben der Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe an einer angemessenen Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe zu orientieren. Dies hat aber nicht dazu zu führen, dass die Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates in beliebigem Ausmaß zu erhöhen ist, um auch die Vertretung von "Kleinstgruppen" im Beirat zu Lasten einer bei einem Organ ab einer bestimmten Größenordnung nur mehr beschränkten Funktionsfähigkeit (z.B. was das Präsenzquorum betrifft) sicherzustellen.
Bedenken gegen die Zahl der Beiratsmitglieder hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die in § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 38/1977 festgesetzte Zahl des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe und der daraus sich ergebenden Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie".
c) Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 VoGrG (Satzeingang) erfüllen.
d) Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aus der Zusammenschau der unter b) und d) genannten Kriterien, lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in § 4 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht ausgeschlossen, spielt aber beim hier behandelten Vorbringen keine Rolle (vgl. dazu aber näher die Ausführungen unter 3.4.2.).
Die im Rahmen dieser Vorgaben allein von der Bundesregierung zu treffende Entscheidung der Bestellung (hier: der Mitglieder der "Organisationskurie") der Beiratsmitglieder steht unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (zur Beschwerdelegitimation siehe oben unter II.1.2)
Auf Grund dieses Maßstabes kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur eine Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise.
Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles hat der Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Prüfungsmaßstab beim auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 130 Abs. 2 B-VG).
Soweit das Beschwerdevorbringen die Rechtswidrigkeit der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG mit der Nichtberücksichtigung des Stärkeverhältnisses der beiden repräsentativen Vereinigungen in der Vertretung der Volksgruppe (schlechthin) begründet, kommt dem aus den bereits oben dargelegten Gründen keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, die belangte Behörde habe den ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum dadurch überschritten, dass sie das Verhältnis unterschiedlicher wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen, wie sie vom Beschwerdeführer einerseits und dem Zentralverband andererseits vertreten werden, nicht berücksichtigt und auf Grund der Vorschläge des Rates und des Zentralverbandes die jeweils gleiche Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" bestellt habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter der Annahme, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten zahlenmäßigen Verhältnisse zutreffen sollten, darin keinen von ihm zu berücksichtigenden Exzess zu erkennen. Abgesehen davon, dass die Wahlen zum sogenannten "Volksgruppentag" ein singuläres Ereignis waren, indizieren die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zahlen (Eintragung von 6.000 Personen in die Wählerliste; Wahlbeteiligung von
4.500 Personen) in Relation zur Zahl der Volksgruppenangehörigen laut Volkszählung 1991 (etwa 15.500 insgesamt, davon etwa 14.000 in Kärnten und 12.000 im autochthonen Siedlungsgebiet ohne Klagenfurt) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Volkszählung auch die nicht wahlberechtigten Kinder unter 16 Jahren erfasst waren, woraus er ableitet, dass über 50 % der Kärntner Slowenen an dieser Wahl teilgenommen hätten (was vom Zentralverband massiv in Frage gestellt wird), allenfalls ein leichtes Übergewicht der von ihm vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen. Daraus ergibt sich aber keine massive Missachtung der von ihm vertretenen Meinungen bei der gerügten Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG. Das Gleiche gilt für den ziffernmäßig nicht belegten Vergleich der Abonnentenzahlen der von den beiden Vereinigungen herausgegebenen Wochenzeitungen. Davon ausgehend kann aber die numerisch gleiche Berücksichtigung der Vorschläge des Beschwerdeführers und des Zentralverbandes bei der Bestellung der Beiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers von einem über das Vorschlagsrecht einer repräsentativen Vereinigung für die Bestellung der in § 4 Abs. 2 Z. 2VoGrG genannten Mitglieder hinausgehenden Recht ausgehen, ist auf die Ausführungen unter
II. 3.2.2. zu verweisen. Der Volksgruppenbeirat ist dem gemäß auch nicht als "Organ" der Volksgruppe (wie etwa der Betriebsrat als Organ der Belegschaft), sondern als Bundesorgan zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister (sowie über Aufforderung auch einer Landesregierung) geschaffen worden (vgl. dazu näher § 3 VoGrG).
Die belangte Behörde war entgegen seiner Ansicht auch nicht an eine vom Beschwerdeführer zu treffende Auswahl aus dem von ihm eingebrachten Besetzungsvorschlag (Sechservorschlag) gebunden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass alle von ihm vorgeschlagenen Personen seiner Auffassung nach gleichermaßen die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung nach § 4 Abs. 2 VoGrG (Eingangssatz) erfüllen.
Eine für die belangte Behörde verbindliche Reihung der von ihm vorgeschlagenen Personen steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz nicht zu. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass er auch nach Bekanntgabe der Namen aller für die Bestellung als Mitglied des Volksgruppenbeirates in Aussicht genommenen Personen - daraus war ihm erkennbar, welche vier von den sechs von ihm vorgeschlagenen Mitglieder die belangte Behörde bestellen wollte (und in der Folge auch bestellt hat) - trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren keinen Einwand gegen die von der belangten Behörde in Aussicht gestellte Auswahl erhoben hat.
3.4. Nichtberücksichtigung der Einheitsliste (EL)
3.4.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der EL gibt der Beschwerdeführer zunächst das Vorbringen der EL im Verwaltungsverfahren wieder. Der angefochtene Bescheid erweise sich schon deshalb als nicht überprüfbar, weil er keine positive Begründung enthalte, weshalb SPÖ, ÖVP und FPÖ eine Vertretung im Volksgruppenbeirat zustehe. Dies sei schlicht und einfach nicht überprüfbar, es sei denn, die belangte Behörde habe sich dabei tatsächlich auf die Ergebnisse der Kärntner Landtagswahl 1994 bezogen.
Falls die belangte Behörde dies getan habe, erwiesen sich aber ihre Annahmen über das Wahlverhalten der Volksgruppenangehörigen als falsch. Die belangte Behörde gehe nämlich nach dem d'Hondt'schen Ermittlungsverfahren vom gesamten zweisprachigen Gebiet aus und berücksichtige hiebei das Wahlergebnis in diesem Gebiet insgesamt und nicht nur das Wahlverhalten der Volksgruppenangehörigen. Auch im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten stelle die slowenische Volksgruppe aber eine Minderheit dar, deren Stärkeverhältnis im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sei (angefangen bei weniger als 1 %; in den meisten Gemeinden liege der Anteil der Volksgruppe zwischen 5 und 25 %, in wenigen Gemeinden zwischen 25 und 50 % und in einer Gemeinde bei 90 %). Die Heranziehung des d'Hondt'schen Ermittlungsverfahrens für das gesamte zweisprachige Gebiet Kärntens für die Beurteilung des Wahlverhaltens der slowenischen Volksgruppe wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe in nichts vom Wahlverhalten der Gesamtbevölkerung unterscheiden würde. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall. Bereits aus den von der EL übermittelten Angaben sei ersichtlich, dass eine signifikante Korrelation zwischen dem Anteil der Volksgruppenangehörigen an der Bevölkerung in einer Gemeinde und dem Anteil der Stimmen für die EL bei Gemeinderatswahlen oder Landtagswahlen bestehe. Auch eine einfache, von Amts wegen einzuholende Anfrage bei einem beliebigen mit den Kärntner Verhältnissen vertrauten Politikwissenschaftler würde genügen, um klar zu legen, dass sich ein beträchtlicher Teil der Volksgruppenangehörigen von der EL parteipolitisch vertreten sehe, während so gut wie kein Volksgruppenangehöriger die FPÖ als seine parteipolitische Vertretung erachte. Die belangte Behörde mache es sich daher zu leicht, wenn sie einfach behaupte, eine genauere Ermittlung des Wahlverhaltens der Angehörigen der slowenischen Volksgruppe sei nicht möglich. Im Übrigen sei die Heranziehung des Geltungsbereiches des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten für die EL von Nachteil, da in diesem Bereich auch Gemeinden mit einem slowenischsprachigen Bevölkerungsanteil von unter 1 % lägen, die EL aber umso höhere Zustimmung finde, je höher der slowenischsprachige Bevölkerungsanteil in einer Gemeinde sei; es wäre daher für die EL günstiger gewesen, etwa nur Gemeinden mit einem Anteil der slowenischen Bevölkerung von mindestens 25 % (Schwelle für zweisprachige topographische Aufschriften) oder 20 % (Voraussetzung für die slowenische Amtssprache) heranzuziehen.
Auch die Argumentation, die EL wäre ohnehin bereits im Volksgruppenbeirat auf Grund der in der "Organisationskurie" nach Vorschlägen des Beschwerdeführers ernannten Mitglieder vertreten, sei unbegründet. Die belangte Behörde versuche, die politische und weltanschauliche Linie des Beschwerdeführers mit jener der EL gleichzusetzen, was unzulässig sei. Es handle sich um zwei selbständige Organisationen, der Rat sei als Verein organisiert und fühle sich als Vertretungsorganisation aller Kärntner Slowenen, unabhängig von deren parteipolitischer Ausrichtung, während die EL eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes sei. Mit derselben Argumentation könnte die belangte Behörde auch behaupten, die SPÖ sei via Zentralverband im Volksgruppenbeirat vertreten, zumal z.B. ein namentlich genanntes auf Grund eines Vorschlages des Zentralverbandes ernanntes Mitglied des Volksgruppenbeirates Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Volksgruppen in der SPÖ sei. Eine derartige Vermengung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 und gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG lasse sich rechtlich nicht begründen.
3.4.2. Für die Bestellung der Mitglieder der"Politikerkurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:
a) Die Anzahl der Mitglieder dieser Kurie beträgt - berücksichtigt man § 4 Abs. 2 Z. 3 und § 4 Abs. 3 VoGrG - weniger als die Hälfte der Mitglieder des Beirates. Im Beschwerdefall sind der "Politikerkurie" unbestritten sieben (von sechzehn) Mitglieder zugeordnet.
b) Die Erfüllung der allgemeinen und besonderen persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 (Satzeingang) und § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG (näheres siehe dazu unter 3.5.2.) und
c) die allgemeinen (für jede Kurie) geltenden Bestellungskriterien nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG (Bedachtnahme auf eine entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und (weltanschaulicher) Meinungen).
Anders als bei der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG besteht für die "Politikerkurie" nicht einmal ein Vorschlagsrecht Dritter (insbesondere keines von politischen Parteien). Das schließt es aber nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (also wie z.B. im Beschwerdefall politische Parteien) einlädt, geeignete Personen zu benennen, um sich auf diese Weise für ihre Entscheidung hinreichende Informationen über mögliche Mitglieder für die "Politikerkurie" zu beschaffen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise, insbesondere auch wer in diesen Prozess einzubinden ist, besteht allerdings nicht.
Als Ausgleich für dieses fehlende Vorschlagsrecht Dritter ist der Personenkreis für die "Politikerkurie" über die persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt, und zwar vor allem durch die besonderen persönlichen Erfordernisse nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG. Diese sehen
aa) das Erfordernis eines (durch Wahl erlangten) Mandats in einem allgemeinen Vertretungskörper einerseits (zu den wesentlichen Kriterien desselben siehe z.B. Mayer, B-VG3, (2002), Art. 141 B-VG, I. 2; dazu zählen der Nationalrat, der Bundesrat, der Landtag und der Gemeinderat), was nach den Erläuterungen zur RV (siehe oben unter I.1) als "demokratisches Element" in der Zusammensetzung des Beirates bezeichnet wird und
bb) eine gewisser "Rückhalt" des Mandatars in der Volksgruppe anderseits (vgl. dazu näher die Ausführungen unter 3.5.2.)
vor.
Dem (für alle Kurien geltenden) "Ausgewogenheitsprinzip" nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm - wie auch oben bei der "Organisationskurie" unter spezifischer Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ausgeführt - aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die "Politikerkurie" in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Auch hier kommt nur eine Exzesskontrolle in Betracht.
Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines "kurienübergreifenden" Ausgleiches nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen (in diesem Sinn bereits der hg. Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091). Bei der nachprüfenden Kontrolle ist daher auch zu berücksichtigen, ob eine allfällige Nichtberücksichtigung von politischen Meinungen (hier: der von Mandataren der EL vertretenen politischen Meinung) bei der Bestellung der der "Politikerkurie" zuzurechnenden Beiratsmitglieder durch die Bestellung einer anderen Kurie zuzurechnender Beiratsmitglieder, die diese politische Meinung (öffentlich) vertreten, ausgeglichen wird.
Auf dem Boden dieser Rechtslage begegnet es im Beschwerdefall keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf die Ergebnisse der letzten vor der Bestellung der Beiratsmitglieder abgehaltenen Landtags- und Gemeinderatswahlen zurückgegriffen und das Wahlergebnis jener (36) Gemeinden herangezogen hat, die unter den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fallen. Damit wird sichergestellt, dass ein möglichst großer Anteil der Aktivbürgerschaft der slowenischen Volksgruppe erfasst wird. Dies widerspricht nicht dem VoGrG.
Richtig ist, dass die belangte Behörde in diesen unter den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fallenden Gemeinden das Wahlverhalten der Gesamtbevölkerung auf Grund der bei diesen Wahlen jeweils für die wahlwerbenden Parteien gültig abgegebenen Stimmen festgestellt und davon ausgehend nach dem d'Hondt'schen Ermittlungsverfahren eine "Sitzverteilung" (Zuordnung der Beiräte in der "Politikerkurie" nach Parteizugehörigkeit) vorgenommen hat. Bei dieser Berechnung ging die EL wegen ihres (unter 1/7 liegenden) Stimmanteils zwischen 3,8 % (bei der Landtagswahl 1994) und 4,8 % (bei der Gemeinderatswahl 1997) leer aus. Die Ermittlung des exakten Wahlverhaltens innerhalb der Volksgruppe unterblieb mit der Begründung, sie sei weder möglich (Wahlgeheimnis; Bekenntnisfreiheit) noch vom Gesetz gefordert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorgangsweise zur Ermittlung der "Sitzverteilung" (bei einer auf die "Politikerkurie" begrenzten Prüfung) auch unter Berücksichtigung des vom Gesetz vorgegebenen weitmaschigen Prüfungsmaßstabes zur Aufhebung zu führen hätte oder nicht, weil es - wie oben ausgeführt - in Bezug auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend ihrer Bedeutung innerhalb der Volksgruppe nach dem "Ausgewogenheitsprinzip" im Sinn des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG auf eine Gesamtbetrachtung ankommt, die alle Mitglieder, also auch die, die einer anderen Kurie angehören, in die Beurteilung mit einbezieht. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Rolle, dass sich die EL als politische Partei nach ihrer Rechtsgrundlage von dem nach dem Vereinsgesetz gebildeten Rat (Beschwerdeführer) unterscheidet, stellt doch das VoGrG - soweit dies hier von Interesse ist - primär auf die politische Meinung und nicht auf die Organisation ab, die diese präsentiert. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass das VoGrG weder den politischen Parteien noch sonstigen Organisationen ein Vorschlagsrecht für Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. einräumt.
Bei einer solchen den Beirat als Ganzes und nicht einzelne Kurien isoliert betrachtenden Vorgangsweise würden aber die vorgebrachten Bedenken die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Unbestritten ist, dass die auf Grund des Vorschlages des Beschwerdeführers für die "Organisationskurie" letztlich bestellten Beiratsmitglieder bei den Landtagswahlen 1994 bzw. Gemeinderatswahlen 1997 für die EL kandidiert haben. Tritt jemand als Kandidat einer bestimmten Partei, die sich als Wahlwerberin an der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper beteiligt, auf, bekennt er sich öffentlich zu den Zielen dieser Gruppierung und präsentiert damit (jedenfalls im Kernbereich) deren politische Meinung. Davon ausgehend wird die politische Meinung der EL aber im Volksgruppenbeirat von vier Mitgliedern, also einem Viertel, vertreten. Das ist selbst unter Zugrundelegung der Schätzungen des Beschwerdeführers, der die Unterstützung der EL in der slowenischen Volksgruppe in Kärnten mit 25 bis 40 % beziffert (wobei der obere Wert sich auf Gemeinderatswahlen bezieht), mit Sicherheit keine (exzessive) Unterrepräsentation, zumal ja im Volksgruppenbeirat nicht nur politische Parteien, sondern auch andere weltanschauliche Positionen und gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 VoGrG Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften vertreten sein müssen.
Das Beschwerdevorbringen zur mangelnden Berücksichtigung von Vertretern der EL im Volksgruppenbeirat erweist sich daher als nicht berechtigt.
3.5. Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen durch einige gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG bestellten Mitglieder
3.5.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers erfüllten die in der "Politikerkurie" bestellten Beiratsmitglieder P., Vi., aber auch - insofern über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinausgehend - Ri. und Mag. K. nicht die persönlichen Voraussetzungen. P., Ri. und Mag. K. seien nicht Angehörige der slowenischen Volksgruppe (besonderes Erfordernis nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG), Vi. (auf den dies zutreffe) und P. setzten sich nicht für die Interessen der Volksgruppe ein (allgemeines Erfordernis nach § 4 Abs. 2 Satzeingang VoGrG).
Was das besondere Erfordernis nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG betreffe, bestehe zwar nach § 1 Abs. 3 leg. cit. Bekenntnisfreiheit. Da man aber dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne, mit den besonderen persönlichen Erfordernissen nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG eine sinn- und inhaltlose Bestimmung getroffen zu haben, sei diese Bestimmung als lex specialis zur allgemeinen Bekenntnisfreiheit anzusehen. Wenn die Angehörigkeit zu einer Volksgruppe Voraussetzung für ein Amt sei, müsse deren Überprüfung möglich sein.
Bei P., Ri. und Mag. K. sei nicht bekannt, dass sie sich zur slowenischen Volksgruppe bekennten noch dass sie die slowenische Sprache auch nur bruchstückhaft beherrschten. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob die Personen, deren Bestellung als Mitglied des Beirats in Aussicht genommen sei, die persönlichen Voraussetzungen erfüllten. Insoweit gehe auch der Hinweis der belangte Behörde ins Leere, gegen Vi. und Mag. K. seien im Verfahren keine Einwendungen von einer repräsentativen Volksgruppe erhoben worden.
Was die allgemeine Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Satzeingang VoGrG betreffe, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Volksgruppe selbst ihre Interessen zu definieren habe, was mangels einer öffentlich-rechtlichen Volksgruppenvertretung Aufgabe der anerkannten Volksgruppenvereinigungen, dem Beschwerdeführer und dem Zentralverband, sei. Trotz politischer Differenzen zwischen den beiden Vereinigungen bestehe zu dieser Frage Einigkeit in einigen wesentlichen Punkten (konsequente Umsetzung der geltenden Minderheitenschutzbestimmungen, insbesondere Ausweitung des Geltungsbereiches der Verordnung über zweisprachige topographische Aufschriften, Ausweitung des Geltungsbereiches der Amtssprachenverordnung, Einsatz für öffentliche zweisprachige Kindergärten usw.).
P. sei im Jahr 1998 einer breiteren Öffentlichkeit dadurch bekannt geworden, dass sie durch einen Wechsel in ihrem Stimmverhalten die bereits beschlossene Einrichtung einer zusätzlichen, zweisprachigen Kindergartengruppe in der Gemeinde E. verhindert habe. Gerade der Ausbau der zweisprachigen Kindergärten berühre eines der wichtigsten Interessen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten. Sie habe sich auch mehrfach gegen weitere Maßnahmen für die Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe ausgesprochen (wird näher ausgeführt). Die belangte Behörde hätte von Amts wegen überprüfen müssen, ob P. erwarten lasse, dass sie sich für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetzen werde. Dem gegenüber habe sich die belangte Behörde mit Floskeln und einem Besuch einer Volksgruppenveranstaltung begnügt. Würde dies genügen, könnte man sämtlichen Südkärntner Politikern amtlich bescheinigen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe einsetzten, und es dürfte lange schon keinerlei volksgruppenpolitische Probleme in Kärnten mehr geben.
Was den Vorwurf gegen Vi. betreffe, sei in seiner Gemeinde zwar die Einrichtung einer zweisprachigen Kindergartengruppe beschlossen worden: Für die Leitung dieser Gruppe sei allerdings eine Kindergärtnerin angestellt worden, die die slowenische Sprache nicht beherrsche. Außerdem wären auch in seiner Gemeinde in einem Ortsteil zweisprachige Aufschriften anzubringen gewesen, was bislang jedoch nicht geschehen sei. Die Kompetenz hiefür liege überwiegend bei der Gemeinde und letztlich beim Bürgermeister. Es seien dies zwei konkrete Beispiele, dass sich der Bürgermeister Vi. nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe eingesetzt habe. Die belangte Behörde führe dazu lediglich aus, die politische Partei des Bürgermeisters habe im Gemeinderat keine Mehrheit, darüber hinaus habe er etliche volksgruppenrelevante Gegenstände auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen gebracht. Dass bei Gemeinderatssitzungen volksgruppenrelevante Gegenstände behandelt würden, gehöre wohl zu den Aufgaben eines Bürgermeisters. Es komme aber wesentlich darauf an, wie diese volksgruppenrelevanten Themen behandelt würden. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person für die Interessen der Volksgruppe einsetze, sei es auch nicht wesentlich, ob seine Partei die Mehrheit im Gemeinderat habe oder nicht. Auf Grund der konkreten Vorbehalte gegen Vi. hätte die belangte Behörde begründen müssen, worin sie dennoch die Erwartung begründet sehe, der Bürgermeister werde sich für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetzen.
3.5.2. Was die Rechtmäßigkeit der Bestellung der Mitbeteiligten Ri. und Mag. K. betrifft, kommt eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers durch eine allenfalls rechtswidrige Bestellung dieser Personen schon deshalb nicht in Betracht, weil er gegen diese Mitglieder im Verwaltungsverfahren im Rahmen seiner Anhörung keine Einwendungen vorgebracht hat (vgl. dazu die Ausführungen unter II. 1.2.)
Was den Mitbeteiligten Vi. betrifft, ist lediglich strittig, ob er eine der beiden allgemeinen persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satzeingang VoGrG (Erwartung des Einsatzes für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des Volksgruppengesetzes) erfüllt oder nicht.
Der Beschwerdeführer begründet seine Bedenken gegen Vi. im Wesentlichen damit, dass er als Bürgermeister in seiner Gemeinde (mit einem slowenischsprachigen Bevölkerungsanteil laut Volkszählung 1991 von 13,09 %) weder eine zweisprachige Kindergartenbetreuung noch zweisprachige topographische Aufschriften durchgesetzt habe.
Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Ermittlungen und ihrer eigenen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass Vi. sehr wohl den Einsatz für Volksgruppeninteressen erwarten lässt. Insbesondere trifft es zu, dass Vi. vorgebracht hat, etliche volksgruppenrelevante Gegenstände auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen gebracht zu haben (was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird). Soweit er in der Durchsetzung solcher Anliegen auf die Mehrheit im Gemeinderat angewiesen war und er mangels der Erlangung einer solchen diese nicht verwirklichen konnte, ist dies kein Indiz für eine negative Prognose betreffend die hier strittige Voraussetzung. Dazu kommt, dass er als Bürgermeister im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Beiratsmitglied erst kurz im Amt war (die Gemeinderatswahlen hatten im März 1997 stattgefunden). Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis nichts Stichhältiges vorgebracht, was ernsthafte Zweifel daran begründen könnte, dass sich Vi. nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe und die Ziele des Volksgruppengesetzes einsetzen werde.
Was die Mitbeteiligte P. betrifft, ist auch strittig, ob sie die in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG genannte besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder ihrer deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper (hier: Gemeinderat) erfüllt. Sie selbst hat im Verwaltungsverfahren sowie in der Gegenschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass nach der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere nach den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, niemand verpflichtet sei, selbst seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe "nachzuweisen".
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass nach dem ersten Anschein zwischen dieser besonderen persönlichen Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG und dem § 1 Abs. 3 leg. cit. ein gewisses Spannungsverhältnis besteht. Der hier strittigen (Teil)Bestimmung in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass damit ein (förmlicher) Nachweis der Zugehörigkeit (Angehörigkeit) zur Volksgruppe verbunden wäre. Die in § 1 Abs. 3 letzter Satz VoGrG getroffene Anordnung bleibt davon unberührt.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die hier untersuchte Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG aber auch mit der Bekenntnisfreiheit im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 leg. cit vereinbar. Diese bedeutet, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem nächsten Satz ergibt, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer Druck ausgeübt werden darf, um das Bekenntnis oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe zu bewirken. Davon kann bei einem Mandatar, dessen Bestellung zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates von der Bundesregierung in Betracht gezogen wird und der sich nicht gegen seine Betrauung ausspricht, keine Rede sein. Für die im Gesetz verlangte nach außen in Erscheinung tretende Identifikation mit der Volksgruppe sprechen auch sachliche Gründe. Mit der hier in Rede stehenden besonderen persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der "Politikerkurie" des Beirates, die in den Erläuterungen nicht weiter kommentiert wird, soll nämlich offenbar in besonderer Weise sichergestellt werden, dass sich das betreffende Mitglied der "Politikerkurie" auch tatsächlich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VoGrG (im Sinn des § 4 Abs. 2 Satzeingang) einsetzen wird. Ein solcher Einsatz ist nämlich von jemandem, der eine solche nach außen dokumentierte "Nahebeziehung" zur Volksgruppe aufweist, typischerweise zu erwarten . Insofern wird dadurch auch ein gewisser Ausgleich für die fehlende (formelle) Einflussnahme von repräsentativen Vereinigungen bei der Bestellung von Mitgliedern der "Politikerkurie" vorgenommen. Dieser Auslegung stehen auch die Gesetzesmaterialen nicht entgegen, in denen nicht klar zwischen den Begriffen "Nachweis" und "Bekenntnis" unterschieden wird.
Die mitbeteiligte P. hat für sich in der Sache lediglich ins Treffen geführt, dass sie "auf dem Boden des österreichischen Rechtsstaates stehe und daher auch zum § 4 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes" und dass sie beim Europäischen Volksgruppenkongress im Oktober 1998 anwesend gewesen sei, wo sie sich die Meinungen der Experten angehört habe. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob die in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG umschriebenen persönlichen Voraussetzungen alternative Tatbestände sind, die sich voneinander unterscheiden. Mit ihrem Vorbringen hat P. nämlich nicht einmal behauptet, dass sie der slowenischen Volksgruppe angehört (wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Behauptung für sich allein ausreichte) noch geht daraus hervor, dass sie im Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit in den Gemeinderat gewählt worden sei. Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass P. die hier interessierende persönliche Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG erfüllen könnte; die belangte Behörde wäre aber wegen der aufgezeigten mangelnden Eignung des Vorbringens der P. und den bereits im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen P. erhobenen Bedenken verpflichtet gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, ob P. die hier strittige persönliche Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG erfüllt oder nicht, wovon die Rechtmäßigkeit ihrer Bestellung zum Mitglied des Volksgruppenbeirates in der "Politikerkurie" abhängig gewesen wäre.
3.6. Bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wäre er demnach (im Hinblick auf seine Vorbringen unter 3.5.) obsiegende Partei gewesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer in der Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 26. Mai 2003
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