VwGH 2010/18/0196

VwGH2010/18/019629.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des R D in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. April 2010, Zl. E1/382.861/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
NAG 2005 §44 Abs4;
VwRallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
NAG 2005 §44 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. April 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 10. Dezember 2001 illegal nach Österreich gelangt und habe am Folgetag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei in zweiter Instanz am 30. Jänner 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Bereits mit 7. November 2008 sei die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Asylgesetz widerrufen worden. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer mit 20. Dezember 2001 erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt. Aktuell sei er seit 3. Oktober 2007 mit Hauptwohnsitz in 1050 Wien gemeldet.

Nach der mit Schreiben vom 11. November 2008 erfolgten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und der von der Behörde erster Instanz erfolgten Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unerlaubten Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 unter anderem ausgeführt, dass er in der Heimat elf Schulklassen absolviert habe. Zum Abschluss des Gymnasiums mit Matura sei es auf Grund der Kriegswirren nicht mehr gekommen. Vom 5. Juli 2004 bis 14. Juli 2004 habe er beim "BFI Wien" die Ausbildung zum Hubstaplerfahrer gemacht. Derzeit arbeite er als Koch. Er sei verheiratet, die am 22. Juli 2008 geborene Tochter lebe bei den Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ferner lebten zwei Brüder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer besitze eine Beschäftigungsbewilligung bis 28. Mai 2009 und sei ausreichend kranken- und sozialversichert. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und habe sich in den vergangenen sieben Jahren in Österreich eine Existenz mit Wohnung, Arbeit und Familie aufgebaut. In seiner Heimat gebe es für ihn keine Existenzgrundlage.

Seine Ehefrau habe der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 geheiratet. Laut den ursprünglich vorgelegten Ablichtungen sei deren Staatsangehörigkeit ungeklärt, sie sei jedoch in Serbien geboren worden. Bei der Titelbehörde ("MA 35") werde die Drittstaatsangehörige mit der Staatsangehörigkeit "Kosovo" geführt. Das eheliche Kind sei laut dem Zentralen Melderegister ebenfalls eine Staatsangehörige des Kosovo.

Am 1. März 2009 sei der Beschwerdeführer im Stadtgebiet von Wien aufgegriffen und nach den Bestimmungen des FPG angehalten bzw. festgenommen worden. Im Anschluss an die am 2. März 2009 erfolgte niederschriftliche Vernehmung sei er aus der Haft entlassen worden.

Der Beschwerdeführer habe mehrfach Inlandsanträge gestellt. Ein Erstantrag vom 19. Oktober 2004 sei am 18. November 2004 "abgelehnt" worden, ein weiterer Erstantrag vom 24. April 2009 sei am 6. August 2009 zurückgewiesen worden. Das Verfahren über einen am 12. November 2009 eingebrachten Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt (§ 44 Abs. 4 FPG)" (richtig: § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) sei noch anhängig.

Nachdem sich die belangte Behörde am 6. Juli 2009 in einer begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG ausdrücklich gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 NAG ausgesprochen habe, sei am 15. Juli 2009 erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung erfolgt. Erneut sei ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet eingeleitet worden; gegen eine Strafverfügung sei fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben worden.

In seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 habe der Beschwerdeführer unter anderem eine Kursbesuchsbestätigung vom 10. Juni 2009 betreffend die Teilnahme am "Deutsch-Integrationskurs A2, leicht Fortgeschrittene" bzw. ein mit 30. Juni 2009 datiertes Sprachdiplom "A2, Grundstufe Deutsch 2" vorgelegt.

Nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Dezember 2009 erhobenen Berufung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung und daher illegal im Inland aufhalte. Angesichts dieses Umstandes könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gegeben seien.

In Ansehung des Berufungsvorbringens sei auf § 66 Abs. 1 und 2 FPG Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise im Dezember 2001 im Bundesgebiet auf. Er sei mit einer Drittstaatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser ein minderjähriges Kind. Zusätzlich lebten zwei Brüder im Inland. Der Beschwerdeführer bringe abseits dieser familiären Bindungen zudem im Kern vor, dass er infolge der langen Aufenthaltsdauer in Österreich und auch auf Grund seiner Erwerbstätigkeit integriert sei. Angesichts der angeführten Umstände sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden, durchaus relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen.

Im Rahmen der nach § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei festzustellen, dass der Großteil des Aufenthaltes auf einem Asylantrag beruht habe, welcher sich als unberechtigt erwiesen habe. Die Tatsache, dass der Aufenthalt nur zum Teil auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig gewesen sei, mindere das Gewicht der aus einer in dieser Zeit eventuell vollzogenen Integration resultierenden privaten Interessen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zudem seit 30. Jänner 2009 unerlaubt. Zeiten unerlaubten Aufenthaltes seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten. Es sei anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Bindungen im Inland. Seine Ehegattin, eine Drittstaatsangehörige, sei zwar legal im Bundesgebiet aufhältig, jedoch nicht niedergelassen. Sie verfüge über eine bis 6. August 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung "Studierende", habe jedoch "bis dato über Jahre" keinerlei Studienerfolg nachweisen können; es scheine insofern wohl ein (Titel-)Versagungsgrund vorzuliegen. Der Aufenthaltstitel der minderjährigen Tochter sei von der Mutter abgeleitet.

Die in Wien geschlossene Ehe bzw. die Bindungen seien zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers habe bewusst sein müssen. Dies gelte auch für die (wiederaufgenommene) Beziehung zu den beiden Brüdern im Inland, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesen oder eine über die übliche Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Beziehung nicht behauptet worden sei.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei bereits im März 2002 in erster Instanz abgewiesen worden. Entgegen den Mutmaßungen des Beschwerdeführers sei dessen Aufenthalt als vormaliger Asylwerber von Anfang an unsicher gewesen; der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit damit rechnen können, auf Dauer in Österreich verbleiben zu können. Sein Aufenthalt sei während der Anhängigkeit des Asylverfahrens lediglich geduldet und allein vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gewesen. Interessenmindernd wirke der Umstand, dass der Großteil des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf einem Asylantrag gründe, welcher sich schlussendlich als unberechtigt erwiesen habe. Mit seinem unerlaubten Weiterverbleib im Inland beeinträchtige der Beschwerdeführer zudem erhebliche öffentliche Interessen.

Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen und gegebenenfalls einen Auslandsantrag einzubringen, um so ein gesetzeskonformes Niederlassungsverfahren einzuleiten.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, habe er dennoch den Großteil seines Lebens in seiner Heimat, jedenfalls nicht in Österreich, verbracht. In seiner Heimat habe er eine fundierte Schulbildung erhalten, wenngleich er auch nicht maturiert haben möge. Er wäre in seiner Heimat nicht durch etwaige Sprachbarrieren an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert und könnte seiner Unterhaltspflicht auch durch Auslandsüberweisungen nachkommen.

Auch der aus demselben Sprach- bzw. Kulturkreis stammenden Gattin - diese sei in Serbien geboren worden; das Kind sei ohnehin erst ca. 1 1/2 Jahre alt - sei die Aufrechterhaltung der familiären Bindung durch etwaige Besuche im Ausland zumutbar. Durch die Ausreise des Beschwerdeführers und die Stellung eines allfälligen Auslandsantrages könne auch eine Beeinträchtigung des Wohles des gemeinsamen Kindes nicht erkannt werden.

Eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt liege nicht vor. Zwar sei er aktuell immer noch als Arbeiter beschäftigt bzw. gemeldet, jedoch sei die vormalige Beschäftigungsbewilligung am 28. Mai 2009 abgelaufen. Ein eingebrachter Verlängerungsantrag sei mit Bescheid des AMS Mödling (mangels eines Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers) rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe, komme auch der von ihm (auch in der Vergangenheit) ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer sei zwar strafgerichtlich unbescholten, er negiere jedoch fremdenrechtliche Bestimmungen, indem er - ohne Titel - unerlaubt im Bundesgebiet verbleibe. Am 31. Jänner 2009 sei er bereits wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Behörde erster Instanz rechtskräftig bestraft worden. Sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet könne zudem weder durch seine Ausbildung als "Hubstaplerfahrer" oder die im Juni 2009 nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2 noch durch den aufrechten Bestand eines Mietverhältnisses maßgeblich verstärkt werden. Eine relevante Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers liege in Gesamtheit nicht vor.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde weiter aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im weitesten Sinne zwar ein durchaus relevantes Maß an Integration zuzubilligen sei.

Seinen dennoch erheblich relativierten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn das Berufungsverfahren - wie in Asylverfahren oftmals üblich - Jahre anhängig gewesen sei.

Die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen sei von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG sei.

Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen hätten müssen. Dies gelte insbesondere auch für den vom Beschwerdeführer nach dem NAG gestellten Erstantrag.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden und dieser aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung und daher illegal im Inland aufhältig sei, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe eine "Gefährlichkeitsprognose" vorzunehmen, wobei das Gesamtverhalten des Fremden heranzuziehen sei, ist ihr zu entgegnen, dass bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 FPG - im Gegensatz zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - keine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0268).

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde die (gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 66 FPG gebotene) Interessenabwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und sich mit den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde versuche, die massiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers, der mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im ehelichen bzw. familiären Haushalt lebe, zu relativieren. In diesem Zusammenhang sei "ergänzend" angemerkt, dass auch die Brüder des Beschwerdeführers, zu denen dieser einen regelmäßigen familiären Kontakt pflege, im Bundesgebiet lebten. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Eheschließung in einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten wissen müssen, dass ein unsicherer Aufenthalt bestehe, gingen insoweit ins Leere, als der Beschwerdeführer seine Ehefrau vor rund drei Jahren geheiratet habe und mit dieser eine Familie habe gründen können, der nun auch die gemeinsame Tochter entsprungen sei. Dem Beschwerdeführer könne ein langer Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthaltes, nämlich von seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2001 bis zur negativen Erledigung des Asylverfahrens im Jahr 2009, angerechnet werden.

2.2. Eingangs ist dazu festzuhalten, dass der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die belangte Behöre lasse kaum erkennen, welche Argumente sie bei der Interessenabwägung herangezogen habe, im angefochtenen Bescheid keine Grundlage findet. Vielmehr hat die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner illegalen Einreise im Dezember 2001 sowie seine familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter und zu zwei Brüdern des Beschwerdeführers im Inland berücksichtigt. Überdies hat sich die belangte Behörde mit der Frage der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung der familiären Bindung durch Besuche der Ehegattin im Ausland und der Frage der allfälligen Beeinträchtigung des Wohles des gemeinsamen Kindes auseinandergesetzt.

Darüber hinaus sind die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Arbeiter und seine Ausbildung als "Hubstaplerfahrer" in die behördliche Abwägung ebenso eingeflossen wie seine Sprachkenntnisse und seine strafgerichtliche Unbescholtenheit.

In der behördlichen Interessenabwägung wurden somit nicht zuletzt die in der Beschwerde hervorgehobenen, während des anhängigen Asylverfahrens begründeten - insbesondere familiären - Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in gebotener Weise berücksichtigt. Dessen ungeachtet werden jedoch die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration und seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet durch maßgebliche - im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellte - Umstände entscheidend gemindert.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner illegalen Einreise im Dezember 2001 war nur auf Grund des von ihm gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt. Das Asylverfahren wurde am 30. Jänner 2009 rechtskräftig negativ beendet. Darüber hinaus tritt die Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Asylgesetz bereits mit 7. November 2008 widerrufen worden sei, ebenso wenig entgegen wie den behördlichen Darlegungen, dass der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2009 bereits wegen seines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden sei (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 und 7 FPG).

Im Einklang mit der hg. Judikatur hat die belangte Behörde ferner berücksichtigt, dass das in der Beschwerde ins Treffen geführte Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst sein mussten, dass der Fortbestand des Familienlebens im Bundesgebiet auf Grund des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721, mwN, sowie § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG). Augenscheinlich wurde diese Unsicherheit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers spätestens mit der bereits im März 2002, somit nur wenige Monate nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet, in erster Instanz erfolgten Abweisung seines Asylantrages (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/21/0122, und vom 13. April 2010, Zl. 2010/18/0087). Weiters blieb vom Beschwerdeführer im Inland gestellten Erstanträgen im Niederlassungsverfahren der Erfolg versagt.

Darüber hinaus tritt die Beschwerde auch den behördlichen Darlegungen, wonach der Aufenthaltstitel der minderjährigen Tochter von der Mutter, der Ehegattin des Beschwerdeführers, einer Drittstaatsangehörigen, abgeleitet sei, diese demselben Sprach- bzw. Kulturkreis wie der Beschwerdeführer angehöre und über eine bis 6. August 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung "Studierende" verfüge, bisher jedoch keinen Studienerfolg habe nachweisen können, nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang stehen auch die auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmenden Ausführungen der belangten Behörde, dass Art. 8 EMRK keine generelle Pflicht enthalte, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen, mit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur in Einklang (vgl. dazu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

Schließlich lagen der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung auch die - in der Beschwerde nicht bekämpften, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland jedoch ebenfalls mindernden - Feststellungen zu Grunde, dass seine Beschäftigungsbewilligung am 28. Mai 2009 abgelaufen sei, eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers am heimischen Arbeitsmarkt nicht vorliege (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 4), er in seiner Heimat eine fundierte Schulbildung erhalten habe und ihn keine Sprachbarrieren an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsland hinderten (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 5 FPG).

Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0503, mwN). Dieses große öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich beeinträchtigt.

Die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG steht der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2010/18/0046, mwN).

Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen, relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.

3. Die Behauptung einer lückenhaften Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die Beschwerde selbst keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente, die die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hätte, aufzuzeigen vermag.

4. Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen erweist sich auch das auf den Vorwurf einer lückenhaften Sachverhaltsfeststellung gestützte Vorbringen einer unvollständigen Bescheidbegründung als unzutreffend.

5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei. Es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten. Der in der Beschwerde erwähnte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellt hiebei keinen Umstand im genannten Sinn dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0111).

Angesichts der ausführlichen und schlüssigen Begründung des angefochtenen Bescheides liegt auch der in der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler, der darin liege, dass die belangte Behörde nicht überzeugend begründet habe, warum sie von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht in einer für den Beschwerdeführer günstigeren Art und Weise Gebrauch gemacht habe, nicht vor.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Juni 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte