VwGH 2008/22/0296

VwGH2008/22/029626.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 2007, Zl. 148.094/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §72 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2007 wurde ein vom Beschwerdeführer, einem pakistanischen Staatsangehörigen, am 29. August 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad gestellter Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der gegenständliche Antrag auf die Familienzusammenführung mit dem Vater des Beschwerdeführers, einem österreichischen Staatsbürger, gerichtet sei.

Gestützt auf § 9 Z. 5 lit. d und e der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2007 aufgefordert, eine schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts sowie einen Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsland vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin lediglich Haftungserklärungen seines Vaters sowie seines Bruders, eine Lohnbestätigung seines Bruders und eine Bestätigung über die Miethöhe vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde (unter anderem) aus, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nunmehr gemäß § 82 Abs. 1 NAG nach diesem Bundesgesetz zu Ende zu führen seien; der gegenständliche Antrag sei als Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu werten.

Die "Voraussetzungen des Angehörigen" gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG seien nicht nachgewiesen; auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach § 29 Abs. 1 NAG werde verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren keine Behauptung über humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG aufgestellt; auch eine Überprüfung von Amts wegen habe solche besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer könne auch kein "Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" in Anspruch nehmen, weil er die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (somit gemäß § 82 Abs. 1 NAG am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der gegenständliche, am 29. August 2005 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war daher zu dem hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem NAG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006) zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, 2008/22/0290).

Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG gerichtet wertete. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ohne Zweifel die Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Vater beabsichtigte (vgl. etwa das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15. Mai 2006) und er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Minderjährigkeit nicht Familienangehöriger des Zusammenführenden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG war (vgl. § 47 Abs. 2 NAG), bestehen dagegen auch keine Bedenken des Gerichtshofes.

§ 47 NAG hat - auszugsweise - den folgenden Wortlaut:

"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Der Beschwerdeführer, der (lediglich) sonstiger Angehöriger des Zusammenführenden im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG ist, hat allerdings weder im Verwaltungsverfahren - trotz seitens der belangten Behörde erfolgter Aufforderung vom 30. Mai 2007, diesbezügliche Nachweise vorzulegen - noch in seiner Beschwerde das Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorgebracht. Die belangte Behörde konnte somit den gegenständlichen Antrag schon gestützt auf § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG abweisen.

Soweit die Beschwerde Ausführungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Beziehung zu seinem Vater und seinem Bruder, die beide in Österreich leben, unterbreitet, so macht sie damit familiäre und private Interessen geltend, auf die allerdings bei Fehlen von besonderen Erteilungsvoraussetzungen - wie hier - nicht Bedacht zu nehmen ist (§§ 11 Abs. 3, 72 Abs. 1 NAG; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0209, mwN).

In Ermangelung irgendeines Vorbringens im Verwaltungsverfahren, wonach der Vater des Beschwerdeführers sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte (vgl. § 57 NAG sowie Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG) war die belangte Behörde auch nicht zu Erhebungen in dieser Richtung verhalten.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Jänner 2010

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