VwGH 2007/17/0068

VwGH2007/17/006810.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des GW in M, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Jänner 2007, Zl. BMLFUW-LE.41.10/1826-I/7/2006, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Normen

32003R1782 GAP-Beihilfen Art34;
B-VG Art139;
EURallg;
MOG BetriebsprämieV 2004 §17;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art34;
B-VG Art139;
EURallg;
MOG BetriebsprämieV 2004 §17;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit mehreren, mit 20. Oktober 2004 datierten, aber erst am 20. Dezember 2004 bei der Bezirksbauernkammer Mistelbach eingegangenen Anträgen suchte der Beschwerdeführer um Anerkennung als Sonderfall "Kauf von Flächen" (hinsichtlich verschiedener Grundstücke in unterschiedlichen Katastralgemeinden) für die Einheitliche Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30. Dezember 2005 über die Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005 wurden dem Beschwerdeführer zwar Sonderzahlungsansprüche und Flächenzahlungsansprüche und damit eine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 7.031,27 zuerkannt, dem genannten Antrag auf Anerkennung als Sonderfall dabei aber nach der Bescheidbegründung nicht Rechnung getragen. Ein formeller Abspruch über den Antrag erfolgte nicht. Die Behörde erster Instanz ging nach der Begründung des Bescheides davon aus, dass der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall Kauf von Flächen (der nach der "Lfd Nr." spezifiziert wird) verspätet gewesen sei und verwies dazu lapidar auf "die im Rahmen der Betriebsprämien-Regelung anzuwendenden Rechtsvorschriften".

1.2. Über Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2005 erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf § 17 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, nach dessen Absatz 2 der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall bis 30. November 2004 zu stellen gewesen wäre. Gemäß § 20b der Betriebsprämie-Verordnung seien Anträge für den Sonderfall Kauf oder Übertragung verpachteter Flächen "gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach dem Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag" zu stellen gewesen.

Gemäß § 17 der Betriebsprämie-Verordnung sei der Antrag, soweit er sich auf die Anerkennung einer Fläche als Sonderfall "Kauf von Flächen" gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezogen habe, bis 30. November einzubringen gewesen. Beweise für eine fristgerechte Einbringung seien nicht vorgelegt worden. Der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall sei hinsichtlich dieser Flächen somit wegen Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen.

Soweit sich der Antrag auf die Anerkennung von Flächen als Sonderfall "Kauf von Flächen" gemäß Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/94 (gemeint offenbar: Nr. 795/2004) bezogen habe, sei der Antrag auf Grund des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufenden Pachtvertrags (§ 20b Betriebsprämie-Verordnung) abzuweisen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Art. 144 Abs. 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

2.1.2. Art. 12, 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 12 und 20 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004, Art. 21 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 , lauten (auszugsweise):

"Artikel 12

Antragstellung

1. Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.

2. Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.

3. Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.

4. Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 .

Vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche ist keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich.

Die endgültigen Zahlungsansprüche werden in jedem Fall bis spätestens 15. August des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung festgesetzt. Sofern besondere administrative Umstände dies erfordern, kann der Mitgliedstaat den Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung auf den Zeitpunkt für die Mitteilung der Zahlung für das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung festlegen, wobei die endgültige Festsetzung jedoch in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahres erfolgen muss.

Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung können die Betriebsinhaber auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgesetzten oder über die Vertragsklausel nach Artikel 17 oder

Artikel 27 erworbenen vorläufigen Zahlungsansprüche Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen.

5. Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist.

6. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße in Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch 0,3 ha nicht übersteigen.

Für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 47 bis 50 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, wird jedoch keine Mindestgröße festgesetzt.

7. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können.

(8) Außer im Hinblick auf die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gemäß den Artikeln 6 und 7 und den Artikeln 18 bis 23a und unbeschadet der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels brauchen für die Festsetzung der Zahlungsansprüche keine Parzellen angemeldet zu werden. Die Anmeldung von Parzellen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt im Hinblick auf die Beantragung der Zahlung für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung."

"Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

(1) Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind Betriebsinhaber in besonderer Lage Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23a dieser Verordnung.

...

(4) Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bzw. des Programms bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen."

"Artikel 20

Übertragung verpachteter Flächen

1. Ein Betriebsinhaber, der vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr von einem Betriebsinhaber, der die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, durch kostenlose Übertragung oder durch Pacht für sechs oder mehr Jahre oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge einen im Bezugszeitraum an einen Dritten verpachteten Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die Hektarzahl des von ihm erhaltenen Betriebs oder Betriebsteils nicht übersteigt.

2. Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 ist jede Person, die einen Betrieb oder Betriebsteil gemäß Absatz 1 durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten kann.

Artikel 21

Investitionen

1. Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

2. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

Der Kauf von Flächen darf nur beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffen.

  1. 3. ...
  2. 4. Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15.Mai2004 begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz1 als Kauf von Flächen.

    5. Verfügt ein Betriebsinhaber bereits über Zahlungsansprüche, so wird im Falle des Kaufs oder der langfristigen Pacht die Zahl der Zahlungsansprüche auf Basis der gekauften oder gepachteten Hektarzahl berechnet; im Falle anderer Investitionen kann der Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des Referenzbetrags gemäß Absatz 1 angehoben werden.

    In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt.

    Bei den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Investitionen endet die Durchführung des Plans oder Programms jedoch spätestens am 31. Dezember 2006.

    Artikel 22

    Pacht oder Kauf von Pachtflächen

    1. Ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.

    2. Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum oder davor oder bis spätestens 15. Mai 2004 einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen im Bezugszeitraum verpachtet waren, mit der Absicht gekauft haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufzunehmen oder auszuweiten."

2.1.3. Der in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezogene Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautet:

"Artikel 34

Anträge

(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:

a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden "Referenzbetrag" genannt),

  1. b) die Hektarzahl der Flächen nach Artikel43,
  2. c) Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel3.

(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.

Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verschiebung des Termins des 15. Mai für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

Die diesen nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß

Artikel 42 zurück und können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 15. August des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, erneut zugewiesen werden."

2.1.4. § 17 Abs. 2 und § 20b der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, lauteten:

"(2) Die Betriebsinhaber können nach Erhalt der Erstberechnung bis 30. November 2004 - spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt, wenn die Erstberechnung nach dem 16. November 2004 zugegangen ist - bei Vorliegen der jeweils zutreffenden Voraussetzungen unter Verwendung von von der AMA aufgelegten Vordrucken

  1. 1. das Vorliegen eines Härtefalls (§4),
  2. 2. das Vorliegen eines Sonderfalls (§§5 bis 9) oder
  3. 3. eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen

    gemeinsam mit einem Kauf, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen (§ 10)

    anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung

    vorbringen."

    "Antragsfrist für den Sonderfall Kauf oder

    Übertragung verpachteter Flächen

§ 20b. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten, unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrags zu stellenden Sammelantrag beantragen."

2.1.5. § 5 Abs. 3 Z 2 und 7 des am 31. Juli 2007 ausgegebenen und nach seinem § 7 Z 1 mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzten Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, lauten:

"(3) Ein Sonderfall gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG Nr. 1782/2003 und Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 , ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

1. ...

2. Bei Kauf von beihilfefähigen Flächen, wenn

spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag für mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche abgeschlossen oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 500 Euro höher sind. Ist der Kauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 erfolgt und konnte für diese Flächen mangels Verfügbarkeit bis einschließlich 2004 keine Direktzahlung beantragt werden, sind für diese zugekauften Flächen zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Ausmaß von 300 Euro/ha zuzuweisen, wenn sich unter Einbeziehung der gekauften Flächen eine fiktive Erhöhung des Grenzwertes um mindestens 500 Euro ergibt. In gleicher Weise ist ein Flächenkauf einzubeziehen, wenn in Summe der gemäß dem ersten und zweiten Satz erfolgten Käufe mindestens zwei ha gekauft wurden. Ist der Flächenzukauf vor dem 30. September 2003 erfolgt, kommt eine Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß dem ersten Satz dann in Betracht, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass ihm für diese Flächen aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Beantragung von Direktzahlungen bis einschließlich 2004 nicht möglich war. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden.

...

7. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen."

§ 8 Abs. 2 Z 9 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:

"9. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der

Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen."

Auch § 8 Abs. 2 Z 9 MOG 2007 wurde (wie der wortgleiche § 5 Abs. 3 Z 7 MOG-Überleitungsgesetz 2007) mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzt (§ 32 Abs. 1 Z 2 MOG 2007).

2.2. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung gegen die Nichtanerkennung als Sonderfall "Kauf von Flächen" (abweichend von der Behörde erster Instanz) zum Teil mit der Versäumung der Frist für die Antragstellung nach § 17 Abs. 2 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, zum Teil mit dem Hinweis darauf, dass für einzelne Grundstücke der Pachtvertrag erst nach Ablauf der Frist für die erstmalige Antragstellung auf Teilnahme an der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 20b Betriebsprämie-Verordnung geendet habe, begründet.

Die beschwerdeführende Partei tritt dem mit dem Hinweis auf eine (im Zusammenhang mit angeblichen Kapazitätsproblemen der Landes-Landwirtschaftskammern als Einbringungsbehörden behauptetermaßen eingeräumte) Erstreckung der von der belangten Behörde genannten Frist entgegen. Es seien zudem Anträge anderer Landwirte, die ebenfalls nach dem 30. November 2004 eingebracht worden seien, (positiv) behandelt worden und die belangte Behörde habe selbst in einer Aussendung vom April des Jahres 2005 der Agrarmarkt Austria bekannt gegeben, dass ab April des Jahres 2005 eine Antragstellung nicht mehr möglich sei. Vorgelegt wurde dazu ein Schreiben des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom April 2005 an die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und die Landes-Landwirtschaftskammern, in dem unter dem Titel "Hotlineinformation der AMA" mitgeteilt wird, dass (mit zwei näher genannten Ausnahmen) ab sofort keine Anträge auf Sonderfälle, Härtefälle und Richtigstellungen gestellt werden könnten. Wörtlich heißt es im Anschluss an diese Feststellung: "Verspätet eingereichte Anträge werden von der AMA abgelehnt." In einer angeschlossenen tabellarischen Übersicht ist unter der Rubrik "Gewünschte Änderung" auch die Angabe "Einbringung von SF/HF-Anträgen" angeführt, was offensichtlich für Sonderfall- bzw. Härtefallanträge stehen soll, und in der entsprechenden Zeile in der Spalte "Möglich ja/nein" die Angabe "Ab sofort nicht mehr möglich" zugeordnet.

2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07, V 20/07, die Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verordnung auch auf die am 11. Juni 2007 bei der belangten Behörde oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Daraus folgt, dass - worauf die belangte Behörde auf Grund der zeitlichen Lagerung des Falles noch nicht Bedacht nehmen konnte - auch im Beschwerdefall die von der belangten Behörde angewendete Betriebsprämie-Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.

2.3.2. Zu diesem Ergebnis muss man auch gelangen, wenn man die in Rede stehenden Antragsfristen als verfahrensrechtliche Regelungen versteht und berücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Grundsatzes, dass Vorschriften des Abgabenverfahrensrechts in der Regel in der Fassung anzuwenden seien, die im Zeitpunkt der Durchsetzung des Abgabenanspruches gilt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1989, Zl. 87/17/0271, oder vom 30. April 2003, Zl. 2002/16/0076), Verfahrensvorschriften dann, wenn Rechtsänderungen ohne besondere Übergangsvorschriften erlassen wurden, nur pro futuro für anwendbar erachtet, wenn sie sich auf im Verfahren bereits gesetzte Akte beziehen würden. Zur Beurteilung der Rechtswirkungen von in der Vergangenheit liegenden Akten hat der Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen die im Zeitpunkt der Setzung (oder Unterlassung) des Aktes geltenden Regelungen herangezogen (vgl. etwa zur Novelle des § 42 AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0046, 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0091, und vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0039). Wenngleich diese Rechtsprechung dazu führen würde, dass auch hinsichtlich der Einhaltung von Fristen in der Vergangenheit auf die Rechtslage in jenem Zeitpunkt abzustellen wäre, in dem eine Handlung zu setzen gewesen wäre, kann dieser Grundsatz im Beschwerdefall schon im Hinblick auf die Aufhebung der in dem hier interessierenden Zeitpunkt geltenden Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zum Tragen kommen. Im Falle der Aufhebung einer generellen Verfahrensvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof (und Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf andere Fälle) scheidet eine Anwendung der für den früheren Zeitraum geltenden Bestimmung kraft der ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Anordnung ihrer Unanwendbarkeit (Art. 140 Abs. 5 B-VG) jedenfalls aus.

2.3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in einzelnen Beschwerdefällen (insbesondere auch in die Betriebsprämie-Verordnung betreffenden Rechtssachen) der Aufhebung der innerstaatlichen Rechtsgrundlage für einen Bescheid durch den Verfassungsgerichtshof dann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (den angefochtenen Bescheid nicht schon allein wegen der Aufhebung der innerstaatlichen Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben), wenn der Bescheid offensichtlich auch eine entsprechende Deckung in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) hatte und diese Beurteilung auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts möglich war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Punkt 12.4.6., vom 26. Jänner 2009, Zl. 2007/17/0148, sowie zu einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben war, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385).

2.3.3.2. Eine derartige Situation liegt jedoch im Beschwerdefall hinsichtlich der Abweisung der Berufung wegen Versäumung der Frist gemäß § 17 Betriebsprämie-Verordnung nicht vor. Eine § 17 Betriebsprämie-Verordnung entsprechende Frist, die für die Mitgliedstaaten verbindlich wäre, lässt sich nicht ohne weiteres den einschlägigen Verordnungen der Gemeinschaft entnehmen. Nach Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergibt sich als Schranke für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung von Anträgen auf Einheitliche Betriebsprämie bzw. auf Anerkennung als Sonderfall der 15. Mai des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

Hinsichtlich der Abweisung der Berufung wegen der Versäumung der Frist nach der Betriebsprämie-Verordnung ist wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385, zu Grunde liegenden Beschwerdefall auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihrer Begründung (die sich verständlicherweise vor der Aufhebung der angewendeten Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht mit der Frage einer unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts beschäftigt) nicht ohne Weiteres feststellbar, dass der angefochtene Bescheid seine Deckung auch in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht findet.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf die Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen innerstaatlichen Fristregelung wird daher auch nicht dadurch vermieden, dass der angefochtene Bescheid seine Deckung insoweit erkennbar in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht fände.

2.3.3.3. Eine Prüfung des angefochtenen Bescheids an der durch das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55, bzw. an der durch das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55, geschaffenen Rechtslage scheidet im Hinblick auf die in ständiger hg. Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, wenn auch rückwirkend, erlassene Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist, aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1956, Slg. 1374/F, und vom 21. September 1990, Zl. 89/17/0011).

2.4. Was die Bestätigung der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers hinsichtlich von Grundstücken betrifft, für welche im Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Pachtvertrag aufrecht gewesen sei, ist Folgendes auszuführen:

Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält zwar eine dem von der belangten Behörde herangezogenen § 20b der Betriebsprämie-Verordnung entsprechende Regelung; der angefochtene Bescheid ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht bestimmt genug.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid keine expliziten Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist somit nicht ersichtlich, von welchen Anträgen (auf welche Grundstücke bezogen) und von welcher Entscheidung der Behörde erster Instanz sie ausgeht (die Behörde erster Instanz hat in der Begründung unter Bezugnahme auf die "Lfd Nr." 119 des Antrags des Beschwerdeführers die Verspätung des Antrags ins Treffen geführt; die genannte Nr. tragen sämtliche Anträge des Beschwerdeführers, also u.a. auch jene, die sich auf Grundstücke der KG 13049 beziehen). Die Formulierung "Soweit sich der Antrag auf die Anerkennung von Flächen als Sonderfall "Kauf von Flächen" gemäß Art. 22 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/94 bezog (Grundstücke der KG 13049 - Pachtvertrag lief erst nach der Frist für die erstmalige Antragstellung auf Teilnahme an der EBP aus)" lässt nicht erkennen, auf welche Grundstücke sich die unter Hinweis auf § 20b der Betriebsprämie-Verordnung gestützte Abweisung des Antrags beziehen soll. Der Beschwerdeführer hat nach den Verwaltungsakten zwei verschiedene Anträge hinsichtlich von Grundstücken in der KG 13049 gestellt. Die belangte Behörde hat nicht spezifiziert, ob sich die Abweisung seines Antrags auf alle in der KG 13049 gelegenen Grundstücke beziehen sollte oder nur auf einzelne der in den verschiedenen Anträgen enthaltenen Grundstücks-Nummern. Da der angefochtene Bescheid diesbezüglich keine expliziten Sachverhaltsfeststellungen enthält, lässt sich der Spruchinhalt auch nicht im Zusammenhalt mit der Begründung ermitteln.

Damit kommt eine (teilweise) Bestätigung des angefochtenen Bescheids, soweit er sich auf § 20b der Betriebsprämie-Verordnung stützte, unter Hinweis auf die genannte (unmittelbar anwendbare) Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die insoweit eine Deckung des angefochtenen Bescheids bewirken würde, schon deshalb nicht in Betracht, weil damit unklar wäre, welcher Teil des Bescheids vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und hinsichtlich welchen Teils die Abweisung der Beschwerde vorgenommen würde.

2.5. Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid zum einen auf eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsgrundlage gestützt, die auf Grund der Ausdehnung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof auch im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden ist, ohne dass der Bescheid auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erkennbar auch in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht seine Deckung finden könnte. Eine Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die in einem Teilbereich gegebene Deckung des angefochtenen Bescheids in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht kommt zum anderen aus den unter Punkt 2.4. dargestellten Gründen nicht in Betracht

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2.6. Dies konnte nach dem Vorgesagten auch die rückwirkende Erlassung von Regelungen für die Einheitliche Betriebsprämie und die Sonderfälle im Sinne des Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht verhindern, wenngleich die belangte Behörde nicht gehindert ist, im fortgesetzten Verfahren die Entscheidung auf der Grundlage der genannten, rückwirkend erlassenen Vorschriften zu treffen. Soweit sich für das Marktordnungs-Überleitungsrecht 2007 (vgl. das Marktordnungs-Überleitungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, und die Erläuterungen, RV 37 BlgNR, 23. GP, 1 und 12) keine Vorschrift hinsichtlich einer Frist zur Einbringung der Anträge, insbesondere solcher auf Anerkennung als Sonderfall "Kauf von Flächen" (wie sie in § 17 Betriebsprämie-Verordnung enthalten war) nachweisen lassen sollte, kann - wie oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer jedoch nicht die seinerzeit geltende, aber vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Regelung entgegen gehalten werden.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 10. August 2010

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