Normen
BAO §207 implizit
LAO Wr 1962 §154
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987170271.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 149 Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 (WAO), „für die Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes in Wien, L‑straße 2B, für den Zeitraum von 17. September 1982 bis 8. März 1984 eine Gebrauchsabgabe von S 147.715,-- zuzüglich S 14.772,-- Verspätungszuschlag und S 2.954,-- Säumniszuschlag, somit insgesamt S 165.441,--“ zur Zahlung vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es - soweit nach dem Beschwerdevorbringen von Bedeutung -, dem Beschwerdeführer sei für die von ihm seit 1. September 1982 am oben genannten Standort geführte Tabaktrafik mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. September 1982, zugestellt am 17. September 1982, eine (nicht rückwirkende) Gebrauchserlaubnis erteilt worden. Der Bemessung der Abgabenansprüche stehe selbst für den länger zurückliegenden Zeitraum vom 13. September bis 31. Dezember 1982 Bemessungsverjährung nicht entgegen. Der erstinstanzliche Abgabenbescheid sei nämlich dem Beschwerdeführer am 7. Mai 1986 und damit innerhalb der frühestens ab 1. Jänner 1983 in Lauf gesetzten fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 154 Abs. 2 WAO zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich „in dem Recht auf Einhaltung des § 9 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung vom 30.4.1982, LGBl. für Wien 13/82, wonach nur der Träger einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 leg. cit. Gebrauchsabgabe zu entrichten hat, verletzt, weiters in dem Recht auf hinreichende Klärung des Sachverhaltes durch Feststellung der Zustellung des Bescheides vom 13.9.1982, Zl. MA 59‑13905/82, und schließlich in dem Recht auf Anwendung des § 154 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/62 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 28/78, wonach die Verjährungsfrist bis 1.3.1983 drei Jahre betragen hat“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid aktenwidrig von einer Zustellung des ihm eine Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides vom 13. September 1982 aus. Weder im Verwaltungsakt der belangten Behörde noch auch im Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wien befinde sich ein entsprechender Zustellnachweis.
Der vom Beschwerdeführer vermißte Zustellnachweis befindet sich indes sehr wohl in den Verwaltungsakten. Der Zustellschein trägt neben dem Stempelaufdruck des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, samt Geschäftszahl des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides den Postaufgabestempel vom 16. September 1982 und eine Übernahmsbestätigung, die eine Orts- und Zeitangabe („Wien, 17.9.82“) sowie eine Unterschrift mit dem Vor- und Zunamen des Beschwerdeführers enthält. Der Vergleich mit den sonstigen in den Verwaltungsakten befindlichen, unbestritten vom Beschwerdeführer stammenden Unterschriften zeigt, daß die Unterschrift auf dem in Rede stehenden Zustellnachweis ebenfalls von ihm stammt.
Die behauptete aktenwidrige Sachverhaltsannahme der belangten Behörde liegt daher nicht vor.
Dementsprechend entbehrt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mangels Zustellung des Gebrauchserlaubnisbescheides vom 13. September 1982 an ihn nicht Träger einer Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20 idgF, jeder Grundlage. Angesichts der nach der Aktenlage bestehenden Rechtskraft dieses Bescheides erscheint auch der vom Beschwerdeführer behauptete weitere Mangel, daß diesem antragsbedürftigen Verwaltungsakt kein solcher Antrag zugrunde liege, rechtlich bedeutungslos. Im übrigen enthalten die Verwaltungsakten ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. August 1982 an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, in welchem der Beschwerdeführer mitteilt, daß er „mit 1. September 1982 die Rechtsnachfolge von Herrn RT für die erteilte Straßenstandbewilligung, mit Bescheid vom 6.4.1982, MA 59-2596/82, in Wien, L‑straße 2b antrete“. Er sei „mit den gleichen Vertragsbedingungen, wie sie Herrn T ... zugegangen sind, einverstanden“. Abschließend ersucht der Beschwerdeführer darin um rasche Erledigung „dieser Angelegenheit“, da er den schriftlichen Nachweis seiner Standortberechtigung für die Monopolverwaltung der Austria Tabakwerke ehebaldigst benötige. Dieses Schreiben ist nach seinem offenkundigen Sinn als der vom Beschwerdeführer vermißte Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zu werten.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich noch vor, der Gebrauchsabgabenfestsetzung sei insoweit Bemessungsverjährung im Sinne des § 154 Abs. 1 WAO entgegengestanden, als die Abgabenansprüche auf den Zeitraum 17. September 1982 bis 31. Dezember 1982 entfallen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Bemessungsverjährungsfrist gemäß § 154 Abs. 2 WAO ursprünglich drei Jahre betragen hat und erst mit Novelle zur WAO, LGB1. Nr. 38/1983, auf (im allgemeinen) fünf Jahre verlängert worden ist.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß im Zeitpunkt der Rechtsänderung durch besagte Novelle zur WAO die damals dreijährige Frist zur Bemessung der strittigen Abgabenansprüche noch nicht abgelaufen war. Durch das Inkrafttreten des Art. 1 Z. 8 dieser Novelle (mit welcher Bestimmung der § 154 Abs. 2 WAO eine neue Fassung erhielt) am 21. Dezember 1983 (das ist der der Kundmachung der Novelle folgende Tag) verlängerte sich die Bemessungsverjährungsfrist um weitere zwei Jahre; dies im Hinblick darauf, daß es sich bei der in Rede stehenden Verjährungsbestimmung nicht um eine Norm des materiellen Abgabenrechtes, sondern um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes handelt, bei der es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt. Daß es sich bei den Bemessungsverjährungsbestimmungen des § 254 WAO um Bestimmungen des Verfahrensrechtes handelt, ergibt sich daraus, daß damit die Durchsetzung von Abgabenansprüchen (durch zeitliche Begrenzung des Rechtes zur Abgabenfestsetzung) geregelt wird, wodurch die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Verfahrensrecht gegeben erscheinen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1983, Zl. 83/17/0019, in welchem der Verwaltungsgerichtshof als „Verfahrensrecht“ jene Normen definiert hat, die die Feststellung der Rechtsregeln und deren Durchsetzung zum Inhalt haben, die also den Weg regeln, auf dem aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedriger Stufe erzeugt wird).
Aufgrund des Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid keine der behaupteten Rechtswidrigkeiten an. Da dem Verwaltungsgerichtshof auch kein sonstiger wesentlicher Verfahrensmangel von Amts wegen erkennbar ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 22. September 1989
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