VwGH 2007/17/0148

VwGH2007/17/014826.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des G P in L, vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Juni 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0723- I/7/2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Normen

32003R1782 GAP-Beihilfen Art34;
32003R1782 GAP-Beihilfen;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs4;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art24 Abs1;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art27;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art21;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art21a idF 32005R0239;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV;
32005R0239 Nov-32004R0796;
B-VG Art139;
EURallg;
MOG BetriebsprämieV 2004 §10 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art34;
32003R1782 GAP-Beihilfen;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs4;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art24 Abs1;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art27;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art21;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art21a idF 32005R0239;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV;
32005R0239 Nov-32004R0796;
B-VG Art139;
EURallg;
MOG BetriebsprämieV 2004 §10 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit einem am 12. Mai 2005 bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten - Außenstelle St. Veit/Glan eingelangten Antrag stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zahlung der einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005.

In diesem Antrag war eine in einem Pachtvertrag mit dem Verpächter Z vereinbarte Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Verpächter Z auf den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 teilte der Beschwerdeführer der Agrarmarkt Austria mit, dass er mit Datum vom 27. Juni 2005 ein Übertragungsformular "Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen" für die Übertragung von 10,97 FZA (Flächen-Zahlungsansprüche) nachträglich eingereicht habe und ersuchte um Berücksichtigung und Übertragung dieser Zahlungsansprüche. Als Grundlage für die Vorabübertragung verwies der Beschwerdeführer auf einen Pachtvertrag vom 13. April 2005, in dem die "LN-Flächen des Betriebes Z" bis zum 31. Dezember 2006 gepachtet worden seien. Aus "mir noch nicht erklärbaren Umständen" hätte es der Beschwerdeführer jedoch übersehen, den Antrag auf Vorabübertragung bis zum 15. Mai einzureichen. Der Irrtum sei erst aufgefallen, als der Beschwerdeführer Unterlagen für die erforderliche Hagelschätzung zusammengestellt habe.

1.2. Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria wurden dem Beschwerdeführer 33,16 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) a EUR 131,83 endgültig zugewiesen und eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.240,34 gewährt. Der Antrag auf Flächenvorabübertragung wurde wegen verspäteter Einreichung abgewiesen.

1.3. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 12 Abs. 4 sowie des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und des § 10 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, aus, dass die Vorabübertragung von 10,97 Zahlungsansprüchen vom übergebenden Bewirtschafter Z auf den übernehmenden Bewirtschafter, den Beschwerdeführer, am 27. Juni 2005 angezeigt worden sei.

Es stehe außer Streit, dass die Vorabübertragung nicht bis zum letztmöglichen Termin zur erstmaligen Aktivierung der Zahlungsansprüche und zur Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie der AMA (im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene) angezeigt worden sei, auch wenn die privatrechtliche Grundlage für die Vorabübertragung der Zahlungsansprüche schon vorgelegen sei. Der bestehende Wille der Vertragsparteien zur Weitergabe der Zahlungsansprüche im Wege der Vorabübertragung sei somit nicht fristgerecht den bestehenden Vorschriften entsprechend der zuständigen Stelle mitgeteilt worden, sodass der zwischen den Vertragsparteien vorhandene Wille nicht außenwirksam geworden sei. Auf Grund zwingender Gemeinschaftsrechtsvorschriften könne daher keine nachträgliche Anerkennung der Vorabübertragung vorgenommen werden.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2007, der dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 zugestellt wurde, wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zuweisung der flächenbezogenen Zahlungsansprüche und Festsetzung der einheitlichen Betriebsprämie ohne Berücksichtigung der beantragten Flächenvorabübertragung entschieden. Die Beschwerde richtet sich demnach gegen den Bescheid, der dem Beschwerdeführer die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in einer bestimmten Höhe zuerkannte (wobei sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen und damit gegen die zuerkannte Höhe der Betriebsprämie wendet). Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 796/2004 sowie das Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985, in der geltenden Fassung (die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides zunächst überdies § 10 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, wieder gegeben, beruft sich in der Folge jedoch ausschließlich auf "zwingende Gemeinschaftsrechtsvorschriften").

2.2. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07 und V 20/07, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "flächenbezogenen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verordnung auf die am 11. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

Die genannte Verordnung ist daher jedenfalls auch im vorliegenden Beschwerdefall, in dem das Berufungsverfahren durch die Zustellung des Bescheides am 13. Juni 2007 abgeschlossen wurde und daher am 11. Juni 2007 bei der belangten Behörde anhängig war, nicht mehr anzuwenden. Es ist daher auch § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, der eine Anordnung betreffend die Geltendmachung der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen "spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb" enthielt, nicht mehr anzuwenden.

2.3. Die belangte Behörde hat die (mit der Zuerkennung einer bestimmten Höhe der einheitlichen Betriebsprämie unter Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung implizit erfolgte) Abweisung des Antrags auf Vorabübertragung jedoch nicht auf die aufgehobene (innerstaatliche) Verordnung gestützt, sondern auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung nicht bereits deshalb rechtswidrig und allein auf Grund der Erstreckung der Anlassfallwirkung der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, durch den Verfassungsgerichtshof auch auf den vorliegenden Beschwerdefall aufzuheben, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der hier strittigen Frage auf eine für den Beschwerdeführer nachteilige Regelung einer nicht mehr anzuwendenden österreichischen Verordnungsbestimmung gestützt hätte.

2.4.1. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr im Hinblick auf das Vorliegen unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts nicht rechtswidrig, wenn er tatsächlich seine Deckung im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht findet und die entsprechende rechtliche Beurteilung auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG seiner Entscheidung zu Grunde zu legen ist) möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Punkt 12.4.6., sowie zu einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben war, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385).

2.4.2. Gemäß dem in Kapitel 4 des Titels II - Allgemeine Bestimmungen enthaltenen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen, richtet jeder Mitgliedstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein. Dieses integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gilt für die Stützungsregelungen nach Titel III und IV der Verordnung. Titel III enthält die Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie.

Der ebenfalls in Kapitel 4 des Titels II der Verordnung

enthaltene Artikel 22 dieser Verordnung lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf Basis der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografischen Unterlagen mit Angabe ihrer Lage aus.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."

Der in Titel III betreffend die "Regelung der einheitlichen Betriebsprämie" enthaltene Art. 34 der genannten Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautet auszugsweise:

"Artikel 34

Anträge

(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:

a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden "Referenzbetrag" genannt),

  1. b) die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43,
  2. c) Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3.

(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf. Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verschiebung des Termins des 15. Mai für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen. Die diesen nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß Artikel 42 zurück und können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 15. August des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, erneut zugewiesen werden. "

2.4.3. Art. 12, Art. 24 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauteten in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 658/2006 auszugsweise:

"KAPITEL 3

ZUWEISUNG DER ZAHLUNGSANSPRÜCHE

Abschnitt 1

Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche

Artikel 12

Antragstellung

1. Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.

2. Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.

3. Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.

4. Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 . Vor der endgültigen Festsetzung ist eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht möglich.

KAPITEL 4

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Anmeldung und Übertragung von Zahlungsansprüchen

Artikel 24

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

1. Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gehören.

...

Artikel 27

Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen

1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 :

a) der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,

b) der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und

c) er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.

2. Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.

3. Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei.

4. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss."

2.4.4. Die Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauteten:

"TITEL II

BEIHILFEANTRÄGE

KAPITEL I

SAMMELANTRAG

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

1. Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelung beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verfügt, und diese nach Artikel 14 in dem Antrag angeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von dieser Pflicht freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem integrierten System kompatibel sind.

2. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. Nach dem Verfahren von Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1 genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nicht möglich ist. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht, insbesondere unter Berücksichtigung des nach Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu bestimmenden Datums.

3. Wenn bei der Verwaltung der Beihilferegelungen, für die ein Sammelantrag einzureichen ist, für einen Betriebsinhaber mehr als eine Zahlstelle zuständig ist, so stellt der betreffende Mitgliedstaat mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Informationen im Sinne dieses Artikels allen beteiligten Zahlstellen mitgeteilt werden.

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

1. Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen.

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

(e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

2. Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche nach Absatz 1 Buchstabe c) ist in dem an den Betriebsinhaber ausgegebenen vorgedruckten Formular nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach

Artikel 7, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen anzugeben. Bei der Einreichung des Antrags wird das vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt, wenn Änderungen eingetreten sind, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 . Vom Betriebsinhaber sind die Flächen, die den Ansprüchen bei Flächenstilllegung und den anderen Ansprüchen zugrunde liegen, jeweils getrennt anzugeben. Nach

Artikel 54 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Ansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Infolgedessen ist vom Betriebsinhaber die stillgelegte Fläche zu beantragen, die seinen Ansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht, soweit er über ausreichende beihilfefähige Flächen verfügt. Falls die beihilfefähige Fläche niedriger ist als die Ansprüche bei Flächenstilllegung, kann der Betriebsinhaber die Ansprüche bei Flächenstilllegung bis zu der Höhe geltend machen, die der ihm zur Verfügung stehenden Fläche entspricht.

3. Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs nach Absatz 1 Buchstabe d) ist in dem vorgedruckten Formular nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach dem genannten Artikel 22 Absatz 2 sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage der einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben. Wenn Änderungen eingetreten sind, wird bei der Einreichung des Antrags das vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautete auszugsweise (Abs. 2 in der Fassung durch Verordnung (EG) Nr. 239/2005 ):

"Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags

1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach Unterabsatz 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der in Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen."

. "

Artikel 21 und 21a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (Art. 21a

in der Fassung durch Verordnung (EG) Nr. 239/2005 ) lauteten:

Artikel 21

Verspätete Einreichung

1. Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung. Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass sonstige Dokumente rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach Artikel 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

2. Bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Anträgen nach Absatz 1 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.

3. Hinsichtlich der Futterflächen kommen Kürzungen wegen verspäteter Einreichung eines Sammelantrags zu denjenigen hinzu, die bei verspäteter Einreichung von Anträgen auf die in Artikel 131 und 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Beihilfen vorgenommen werden.

Artikel 21a

Verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung

(1) Außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände und abweichend von Artikel 21 der vorliegenden Verordnung verringern sich im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Beträge, die in demselben Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, um 4 % je Arbeitstag Verspätung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung und der Sammelantrag für dasselbe Jahr vom Betriebsinhaber zusammen eingereicht werden müssen, der Betriebsinhaber diese Anträge jedoch nach der festgesetzten Frist einreicht.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt.

(2) Müssen der Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt eingereicht werden, so findet Artikel 21 auf die Einreichung des Sammelantrags Anwendung.

In diesem Fall verringern sich außer in den in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Beträge, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der festgesetzten Frist um 3 % je Arbeitstag Verspätung.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugeteilt."

2.4.5. Aus Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 im Zusammenhalt mit dem darin verwiesenen Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergibt sich, dass die endgültige Zuteilung der Zahlungsansprüche im ersten Anwendungsjahr (in dem beschwerdegegenständlichen Jahr 2005) auf der Grundlage der bis spätestens 15. Mai 2005 zu stellenden Anträge der Betriebsinhaber zu erfolgen hatte. Dem entspricht grundsätzlich auch Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 .

Nach Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen. Aus dem Zusammenhalt der genannten Vorschriften ist grundsätzlich abzuleiten, dass für die erstmalige Zuteilung die rechtzeitige und vollständige Antragstellung bis spätestens 15. Mai 2005 Voraussetzung war.

2.4.6. Der belangten Behörde ist auch dahin gehend zu folgen, dass sich im Beschwerdefall auch bei Einbeziehung der Art. 21 und Art. 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 betreffend die Möglichkeit der Berücksichtigung verspäteter Anträge keine andere Rechtsfolge ergibt. Diese Vorschriften sehen übereinstimmend vor, dass im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Tagen keinerlei Ansprüche zuzuerkennen sind und die Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.

2.4.7. Auch die Regelung über die Änderung von Anträgen in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch diese in ihrem Absatz 2 eine Frist für die Bekanntgabe von Änderungen enthält, die im Beschwerdefall jedoch nicht eingehalten wurde. Es erübrigt sich daher eine nähere Untersuchung, ob Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf die Unterlassung der Bekanntgabe einer Vorabübertragung anwendbar (gewesen) wäre.

2.4.8. Die Anordnung, dass keine Zahlungsansprüche gewährt werden können, wenn die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai 2005 beantragt wurde (Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ), ist in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche "auf Basis des Antrags ... gemäß Artikel 34 Abs. 3"), Art. 21 und 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem 31. Mai des Antragsjahres dahin gehend zu verstehen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden.

Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Vorabübertragung genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht.

Der angefochtene Bescheid ist somit bezüglich der Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung im Ergebnis zutreffend, weil er sich auf die genannte, unmittelbar anwendbare Bestimmung des Gemeinschaftsrechts stützen kann.

2.5. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände anzuerkennen gewesen wäre, so ist dem zu entgegnen, dass - ungeachtet wie der Verweis auf die höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände "im Sinne des Artikels 40 Absatz 4" in Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verstehen ist (in Art. 40 der Verordnung geht es um Härtefälle wegen geringerer Förderungen im Bezugszeitraum wegen höherer Gewalt) - sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der verspätet erfolgten Antragstellung keinesfalls auf einen dieser Umstände stützen kann. Das schlichte Unterlassen einer Antragstellung, ohne dass diese Unterlassung durch Umstände, die im Sinne des Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gewertet werden könnten, berechtigt keinesfalls zur Annahme, dass einer dieser Tatbestände eingreifen könnte. Die belangte Behörde musste daher nicht vom Vorliegen eines Härtefalles ausgehen.

2.6. Auch der Umstand, dass die in Rede stehenden flächenbezogenen Zahlungsansprüche nur einmal (nämlich vom Beschwerdeführer und nicht von seinem Verpächter) beantragt worden seien, ändert nichts an der Tatsache, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass nur fristgerecht beantragte Zahlungsansprüche zuzuerkennen waren. Dies trifft auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche auf Grund einer Vorabübertragung im Zusammenhang mit einer Verpachtung zu.

An der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde ändern auch etwaige zivilrechtliche Rechtsfolgen, die in der Beschwerde angesprochen sind, nichts. Auch der Hinweis auf das Vorliegen eines "minderen Grad des Versehens" verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht zu entnehmen, dass von der fristgerechten Antragstellung bei Vorliegen eines derartigen "minderen Grad des Versehens" abgesehen werden könnte.

2.7. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Vorabübertragung nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 26. Jänner 2009

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