Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, vom 23. September 1999 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, ein anerkannter Konventionsflüchtling, halte sich seit 31. Juli 1987 in Österreich auf. Er habe in den Jahren 2004, 2005 und 2006 - und somit in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Verleihungsantrag - vom Sozialamt der Stadt Innsbruck (im Einzelnen dargelegte) Sozialhilfeleistungen für Miete, Betriebskosten, Bekleidung, Ernährung und Krankenhilfe erhalten. Die Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG sei demnach nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG behauptet wird; die Bestimmungen würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, zumal lediglich auf das in den letzten drei Jahren erzielte Einkommen abgestellt werde, ohne dass die näheren Lebensumstände des Verleihungswerbers, wie z.B. dessen Herkunft, Ausbildungsmöglichkeiten, beruflicher Werdegang, Familienstand, Gesundheitszustand etc. berücksichtigt würden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die festgestellten Sozialhilfebezüge nicht. Demnach ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Verleihungsvoraussetzungen nicht erfüllte, zumal das Erfordernis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm. Abs. 5 StbG auch für anerkannte Flüchtlinge maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394).
Für die in der Beschwerde behauptete Berücksichtigung der "näheren Lebensumstände" eines Verleihungswerbers besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 2007, Zl. 2007/01/0019, und vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bzw. zur verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 15. März 2010
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