Normen
AsylG 1997 §15 Abs2;
AsylG 1997 §8 Abs3;
StbG 1985 §10 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11a Abs4 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §64a idF 2006/I/037;
AsylG 1997 §15 Abs2;
AsylG 1997 §8 Abs3;
StbG 1985 §10 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11a Abs4 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §64a idF 2006/I/037;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2006 der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 und 11a Abs. 4 iVm § 64a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich laut eigenen Angaben seit dem 27. Jänner 1997 in Österreich, laut Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2005 sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 27. Oktober 2006 erteilt worden. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass ihm der Status als Asylberechtigter zukomme oder er im Bundesgebiet geboren worden sei. Als sudanesischer Staatsangehöriger sei er nicht im Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Verleihung auf Grund der vom Beschwerdeführer bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik sei, da der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt sei und lediglich über eine Arbeitserlaubnis verfüge, davor habe er in einem näher genannten Zeitraum Notstandshilfe bezogen. Dem Beschwerdeführer sei unter Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG Gelegenheit gegeben worden, zum festgestellten Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben, was er auch schriftlich getan habe. Der Beschwerdeführer erfülle nach der gemäß § 64a StbG anzuwendenden Rechtslage nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, da er keinen zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen könne und davon auch nicht zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sei. Auch die in § 11a StbG genannten Voraussetzungen träfen auf ihn nicht zu. Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes gegeben seien, lägen nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er zusammengefasst vorbrachte, § 11a Abs. 4 "lit" 4 StbG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da der Beschwerdeführer schlechter gestellt werde als Staatsbürgerschaftswerber, welche in dieser Bestimmung angeführte außerordentliche Leistungen erbracht hätten oder vielleicht erbringen würden; zudem stelle § 10 Abs. 1 Z 1 StbG einen Eingriff in wohlerworbene Anwartschaftsrechte dar. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2006, B 1169/06-7, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers etwa VfSlg.14.301/1995, 15.980/2000, 16.176/2001, 16.504/2002 und 16.814/2003; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die auch Härtefälle mit sich bringen, s. zB VfSlg.11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001 und 16.641/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, da die Anknüpfung in § 64a Abs. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 an das Vorliegen eines Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. nicht unsachlich ist und auch im Lichte des Art. 18 B-VG beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken erweckt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0253 mwH,
(...)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, nicht erfüllt. Daher kann im Hinblick auf die Übergangsregelung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, verwiesen werden.
Wenn in der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid ohne genaue Prüfung der tatsächlichen Umstände erlassen und kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, welches den Nachweis erbringen hätte können, dass der Beschwerdeführer dennoch die Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft erfüllte, so gelingt es ihr - mangels jeglichen konkreten Vorbringens, aus welchen Gründen die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können - nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2007
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