VwGH 2007/01/0225

VwGH2007/01/022526.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des A in W, geboren 1970, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 43-45/1A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. September 2006, Zl. MA 35/IV-B 995/2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140;
B-VG Art18;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. September 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. Jänner 2007, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 1, 11a Abs. 1 Z 1 und 11a Abs. 4 StbG" in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006, abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit Juni 1997 seinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet; er sei seit 12. Juli 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seit 13. Juni 2005 als Buchbindehelfer beschäftigt. Am 8. August 2006 sei er (niederschriftlich) informiert worden, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft mangels Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht möglich sei, weil er erst seit Juni 1997 im Bundesgebiet aufhältig und erst seit Juli 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Am 28. August 2006 habe der Beschwerdeführer persönlich vorgesprochen und um eine bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens ersucht.

In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - folge man seinen Angaben - die Aufenthaltsdauer des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG und auch die gesetzlich bestimmte Mindestehedauer des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG nicht erfülle. Einer der in § 11a Abs. 4 StbG taxaktiv aufgezählten Gründe, der eine Einbürgerung nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet rechtfertigen würde, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in Ägypten geboren, er sei kein Asylberechtigter und er sei als Werbemittelverteiler bzw. zuletzt Buchbindehelfer beschäftigt gewesen. Weder seine Angaben noch sonstige Anhaltspunkte würden auf außerordentliche Leitungen schließen lassen. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 sei kein Zusicherungsbescheid erlassen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz idF der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde aber geltend, in seinem Fall hätte das Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Fassung vor der genannten Novelle angewendet werden müssen.

Gemäß § 64a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrecht Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, - sind Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen.

Mangels einer besonderer Anordnung in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sind die Bestimmungen dieser Novelle am 23. März 2006 in Kraft getreten (vgl. auch § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003). Sie waren - da ein Zusicherungsbescheid im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht erlassen wurde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (11. Jänner 2007) daher anzuwenden.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, er würde die Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft in der "Fassung BGBl. Nr. 311/1958" erfüllen bzw. sein Ansuchen wäre "nach bisheriger Rechtslage zu bewilligen gewesen", dann vermag das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, war doch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Rechtslage BGBl. I Nr. 37/2006 anzuwenden. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall ein Zusicherungsbescheid nicht erlassen wurde, bzw. warum über das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht bereits vor dem Inkrafttreten BGBl. I Nr. 37/2006 entschieden wurde, braucht nicht untersucht zu werden, weil dadurch ein Änderung der anzuwendenden Rechtslage nicht eintreten würde.

Dem Verwaltungsgerichtshof sind - auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles - keine Bedenken gegen die Übergangsregelung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 37/2006, dahin entstanden, diese sei unsachlich oder im Grunde des Art. 18 B-VG verfassungswidrig (vgl. auch die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes je vom 30. November 2006, B 1096/06, B 1111/06, B 1267/06, B 1456/06, B 1576/06, B 11169/06 (und auch die darin angegebene Judikatur), sowie vom 6. Dezember 2006, B 2004/06). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung (der Beschwerdeführer behauptet, er sei in dem Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. auf Entscheidung in angemessener Frist verletzt worden) nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. März 2007

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