VwGH 2007/01/0674

VwGH2007/01/067415.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des N Z, in S, geboren am 31. Dezember 1984, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. April 2007, Zl. 1/12-19273/32-2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §55a;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a Abs1 Z4 idF 1998/I/124;
EheG §55a;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a Abs1 Z4 idF 1998/I/124;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Dezember 1984 in Serbien geboren.

Er hat seit 22. Oktober 2001 einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich und heiratete am 25. April 2003 die österreichische Staatsbürgerin P L. Am 18. Mai 2005 beantragte er bei der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides sein Ausscheiden aus dem Staatsverband des bisherigen Heimatstaates nachweist. Am 3. Juli 2006 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Bescheid des Innenministeriums der Republik Serbien vom 28. Juni 2006 vor, wonach sein Antrag auf Entlassung aus dem Staatsbürgerschaftsverband der Republik Serbien abgelehnt wurde, da er seine Wehrpflicht nicht erfüllt habe.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom selben Tag gemäß "§ 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Im Zuge der Verleihung wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt, wobei er angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die Ehe mit P L aufrecht und kein Scheidungsverfahren anhängig sei und er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe.

4. Mit Antrag vom 3. Oktober 2006 begehrten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim Bezirksgericht Salzburg die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2006 als zurückgenommen erklärt, da die Eheleute zum festgesetzten Verhandlungstermin nicht erschienen waren.

Die Ehe wurde schließlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Hallein vom 20. Dezember 2006 (rechtskräftig seit 27. Dezember 2006) geschieden. Im Zuge der mündlichen Scheidungsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Ehe zunächst harmonisch verlaufen sei, seine Ehefrau in weiterer Folge jedoch eine Beziehung zu einem anderen Mann A W begonnen und von diesem auch ein Kind habe; seine Ehefrau lebe auch mit dem Vater des Kindes zusammen. Das besagte Kind, S L L, wurde am 3. Mai 2006 in Hallein geboren. Nach einer Vaterschaftsanerkennung gemäß § 163a ABGB durch A W wurde dieser mit Rechtswirksamkeit vom 12. Juni 2006 als Vater des Kindes in das Geburtenbuch eingetragen.

Mit Wirkung vom 27. Jänner 2007 nahm der Beschwerdeführer wieder seinen früheren Familiennamen Z an.

5. Mit Schreiben vom 30. März 2007 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass infolge des festgestellten Sachverhaltes erhebliche Zweifel bestünden, dass seine Ehe mit P L zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft noch aufrecht gewesen sei und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens infolge Erschleichung des Verleihungsbescheides ein.

6. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2007 führte der - nunmehr rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführer aus, er habe sich mit seiner Ehefrau trotz deren außerehelicher Beziehung versöhnt und an der Ehe festhalten wollen. Dementsprechend habe er auch weiterhin mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei seine diesbezügliche Erklärung anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft wahrheitsgetreu gewesen. Nachdem es jedoch "vom 30. September auf den 1. Oktober 2006" zu einer neuerlichen Auseinandersetzung gekommen sei, hätten sie die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe eingestehen müssen. Er habe "noch am selben Tag" den gemeinsamen Haushalt verlassen und hätten sie am 3. Oktober 2006 den Antrag auf Ehescheidung (im Einvernehmen) eingebracht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2007 wurde

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (im Folgenden: StbG nF), lauten:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

...

§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. ...

...

§ 64a. ...

(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, also in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 (im Folgenden: StbG aF), lauten:

"§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,

  1. 2. ...
  2. 3. ... und
    1. 4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

      b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist;

      ..."

      2. Zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG:

      Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden.

      Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2008/01/0212, ausgesprochen hat, setzt Irreführungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051, vom 23. September 2009, Zl. 2008/01/0628, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2007/01/1415, die alle eine Wiederaufnahme wegen objektiv unrichtiger Erklärung bei Verleihung der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hatten).

      Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Erschleichungsabsicht des Beschwerdeführers damit, dass er im Verleihungsverfahren nicht angegeben habe, dass seine Ehe mit P L seit Oktober 2005 "aufgehoben" und die Ehe daher weder im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides noch im Verleihungszeitpunkt "aufrecht" gewesen sei.

      Die Annahme, dass die Ehe "aufgehoben" bzw. nicht mehr "aufrecht" gewesen sei, stützt die belangte Behörde erkennbar auf den Umstand, dass - nach den Angaben der Eheleute in ihrem am 3. Oktober 2006 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung - deren "eheliche Gemeinschaft seit Oktober 2005 (mindestens ein halbes Jahr) aufgehoben" gewesen sei.

      Diese Auffassung ist insofern verfehlt, als die belangte Behörde damit verkennt, dass Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 iVm Z. 4 StbG aF zunächst das Vorliegen einer seit einem Jahr bzw. fünf Jahren "aufrechten" - dh. für den österreichischen Rechtsbereich wirksamen - Ehe des Verleihungswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/01/0302, sowie Mussger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht, 6. Auflage (2001) S. 83; vgl. nunmehr auch Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Auflage (2006) S. 129 zum Erfordernis der fünfjährigen aufrechten Ehe gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG nF).

      Auf das (aktuelle) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 55a Ehegesetz kommt es nach dieser Rechtslage nicht an bzw. stellt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - verstanden als Verlust jeder Ehegesinnung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051) - für sich allein noch kein Verleihungshindernis dar.

      Fallbezogen ist daher unstrittig, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin P L bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 27. Dezember 2006 (seit mehr als drei Jahren) bestanden und der Beschwerdeführer somit im Verleihungszeitpunkt das Erfordernis der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinne des § 11a Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 4 lit. a) StbG aF erfüllt hat.

      Der Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung wurde von den Eheleuten am 3. Oktober 2006 bzw. die Ehescheidungsklage vom Beschwerdeführer am 10. November 2006 - sohin jeweils nach rechtskräftiger Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer - eingebracht.

      Die anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft am 28. September 2006 abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers, dass seine Ehe mit P L aufrecht und kein Scheidungsverfahren anhängig sei, waren daher nicht objektiv unrichtig, sodass sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der Erschleichung sowohl des Zusicherungs- als auch des Verleihungsbescheides durch den Beschwerdeführer diesbezüglich als unzutreffend erweist.

      Weitere Verleihungsvoraussetzungen nach § 11a Abs. 1 StbG aF ist die Erfüllung des in Z. 1 normierten Tatbestandselementes "Leben im gemeinsamen Haushalt" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a Ehegesetz bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Verleihungswerber mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht (vgl. insbesondere das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051 mwN).

      In diesem Sinn ist eine Ehescheidung nach § 55a Ehegesetz demnach in der Regel ein wesentlicher Ansatzpunkt für ein weitergehendes behördliches Ermittlungsverfahren zur Frage des (Nicht)Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes der Eheleute im Verleihungszeitpunkt.

      Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft mit seiner Ehefrau (noch) im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, enthält der angefochtene Bescheid indes nicht bzw. ist die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den gemeinsamen Hauhalt mit L P erst nach dem Verleihungszeitpunkt, am 1. Oktober 2006, aufgegeben habe, beweiswürdigend nicht entgegen getreten.

      Davon ausgehend ergeben sich für den Verwaltungsgerichtshof auch keine Anhaltspunkte für eine allenfalls unrichtige Erklärung des Beschwerdeführers zur Voraussetzung des Lebens im gemeinsamen Haushalt mit P L nach § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG aF im Verleihungszeitpunkt.

      Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall zu Unrecht das Vorliegen des Wiederaufnahmetatbestandes des § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG angenommen, weshalb sich der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang als rechtswidrig erweist.

      Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

      Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

      Wien, am 15. März 2010

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