Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 §5;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §26 Abs2;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 §5;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §26 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40 (insgesamt daher: EUR 2.572,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er trat am 1. September 1984 als Vertragslehrer in den Schuldienst ein und ist seit 1. September 1999 als Direktorstellvertreter der Berufsschule I in K tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom 2. Jänner 2003 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 13. Dezember 2002 ausgeschriebene Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen.
Der Landesschulrat für Kärnten übermittelte in der Folge der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Dreiervorschlag seines Kollegiums für die Besetzung der genannten Planstelle, in dem der Mitbeteiligte an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle und ein weiterer Bewerber an dritter Stelle gereiht waren. Als Begründung war der Antrag der freiheitlichen Fraktion des Kollegiums angeschlossen, der vollinhaltlich übernommen wurde.
Mit dem an den Mitbeteiligten gerichteten Bescheid vom 2. Oktober 2003 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 30. September 2003, mit der der Mitbeteiligte auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe S/1) im Planstellenbereich der Schulaufsicht der belangten Behörde ernannt worden war. Gleichzeitig betraute die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten und wies ihn dem Landesschulrat zur Verwendung zu.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B 1536/03-13 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit dem darüber ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2004 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die in den bindenden Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommenen Personen bildeten eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Die Ernennung einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen berühre auch die Rechtssphäre der übrigen mit ihr eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen, denen ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Bundesministerin zukommenden Auswahlermessens zustehe und somit Parteistellung zukomme (vgl. VfSlg. 15.925/2000, mwH).
Die Bundesministerin habe ihre Auswahl sachlich auszuüben und zu begründen. In der Entscheidung müssten die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich sei. Der Verfassungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Behörde verpflichtet sei, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und das größere Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Dies gelte auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zu Stande komme. Der bekämpfte Bescheid enthalte aber keinerlei Begründung, was objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler darstelle. Die Begründung eines Bescheides müsse aus diesem selbst hervorgehen. Der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 30. November 2004 ernannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten neuerlich mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2004 auf die Planstelle eines Landesschulinspektors. Dieser Bescheid, der keine Begründung enthielt, sprach auch eine Betrauung und Zuweisung zur Dienstleistung wie der erste Ernennungsbescheid aus.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2005 wies die belangte Behörde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen ab. In der Begründung stellte die belangte Behörde Berufslaufbahn und Qualifikationen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber dar und führte aus, weshalb nach ihrer Ansicht der Mitbeteiligte auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen gewesen sei.
Gegen beide genannten Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 202/05-7 und B 457/05-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In den vorgelegten Beschwerdeergänzungen erachtete sich der Beschwerdeführer unter anderem jeweils im Recht auf Ausfertigung und Zustellung eines Bescheides, womit begründet und unter einem über Ernennung eines Bewerbers einerseits und Abweisung der anderen Bewerber andererseits (darunter insbesondere des Beschwerdeführers) erkannt wird, verletzt.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift, in der sie jeweils die Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unabhängig davon, ob man die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2004 vertretene Rechtsauffassung teilt oder nicht, wurden die die Aufhebung tragenden Gründe somit den im weiteren Besetzungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101). Bei Prüfung der von diesen in weiterer Folge erlassenen Bescheide ist auch der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164, und vom 26. Juni 1996, Zl. 94/12/0198).
Im Beschwerdefall hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten vom 2. Oktober 2003 und dessen Aufhebung die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Ernennungsverfahren bejaht. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und hätte ihm den Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten zustellen müssen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. März 2009 sowie den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Partei des Ernennungsverfahrens war und daher zur Anfechtung des Ernennungsbescheides legitimiert ist. Da der Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens anzusehen ist, ist er auch legitimiert den durch Zustellung an den Mitbeteiligten rechtlich existent gewordenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof trotz unterbliebener Zustellung an ihn in Beschwerde zu ziehen (§ 26 Abs. 2 VwGG, vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377 = VwSlg. 14.878A/1998). Es findet sich kein Hinweis auf den Eintritt einer Verfristung im Sinne des § 26 Abs. 2 letzter Satz VwGG.
Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Landesschulinspektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, mit Hinweisen zur Vorgangsweise bei der Verleihung einer schulfesten Stelle).
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, wenn die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten allenfalls auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sein sollte, auf die sich allerdings die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid (anders als beim ersten Ernennungsbescheid vom 2. Oktober 2003) nicht beruft. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle hat somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Abweisung (gegebenenfalls die Zurückweisung) der anderen Bewerbungen zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, und die dort weiters zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Es bestand daher keine Rechtsgrundlage dafür, über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - gesonderte Bescheide zu erlassen. Dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht um einen Verwaltungsakt und einen Bescheid handelt, ergibt sich schon daraus, dass die beiden angefochtenen Bescheide jeweils an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und die ihnen zu Grunde liegenden Willensentschlüsse der belangten Behörde zu gänzlich unterschiedlichen Zeitpunkten gefasst wurden.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten (erstangefochtener Bescheid) auch deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil entgegen der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsmeinung eine Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung nicht gegeben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164).
Indem die belangte Behörde die aufgezeigte Rechtslage verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036). Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 30. Juni 2010
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