Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Togo) und III. (Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Togo) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Togo, stellte am 5. Januar 2005 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, Mitglied der Oppositionspartei "Union de Force de Changement" (UFC) zu sein und im Zuge einer Demonstration am 2. Juni 2003 verhaftet und anschließend für mehr als ein Jahr inhaftiert worden zu sein. Nach seiner im August 2004 erfolgten Freilassung habe die Polizei am 28. November 2004 wieder nach ihm gesucht, weshalb er eine neuerliche Inhaftierung befürchtet habe und geflohen sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Togo für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo aus (Spruchpunkt III.).
Begründend zu Spruchpunkt I. hielt die belangte Behörde fest, dass sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte - aus näher dargelegten Gründen - für nicht glaubwürdig erachte. Zu Spruchpunkt II. führte sie aus, dass im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt hervorgekommen sei, der auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes schließen ließe.
Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides enthalten unter anderem folgende Passagen (Hervorhebungen im Original):
"In der Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo vom 30.08.2005 finden sich folgende Aussagen:
'Während die allgemeine Sicherheitslage als relativ ruhig bezeichnet werden kann, gibt es aus zuverlässigen Quellen noch immer Berichte über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von Verschwindenlassen, die sich gegen Militante sowie Anhänger und Verbündete der Opposition richten und vermutlich vom togolesischen Militär und dem Militär nahe stehenden Milizen verübt werden.' Weiters setzt sich UNHCR 'unter Berücksichtigung der anhaltend prekären Sicherheitslage, der noch immer fragilen politischen Situation sowie der andauernden Menschenrechtsverletzungen aus ethnischen und politischen Gründen bis auf weiteres für ein Moratorium der zwangsweisen Rückführungen für abgelehnte Asylsuchende nach Togo' ein."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zu I.:
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, hat die Asylbehörde im Falle der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reales Risiko einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht.
2.1. Der UNHCR spricht sich in der im angefochtenen Bescheid zitierten Stellungnahme begründet und dezidiert gegen die zwangsweise Rückführung abgelehnter Asylwerber nach Togo aus.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung. Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/01/0930, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0320).
2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall fand die Einschätzung des UNHCR von August 2005 Eingang in die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides; davon ausgehend - die im Verwaltungsakt erliegende aktuellere Stellungnahme des UNHCR vom 7. August 2006 fand im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung - ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in der Folge das Vorliegen von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Refoulementgrundes ohne nähere Begründung verneinte.
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insofern im Umfang der Refoulemententscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was wiederum auf die Ausweisung durchschlägt.
4. Der angefochtene Bescheid war daher in seinen Spruchpunkten II. und III. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die verzeichnete Umsatzsteuer im Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerde sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am 16. Dezember 2010
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