VwGH 2009/22/0119

VwGH2009/22/01196.8.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden

1. der M, und 2. des M, beide vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 12. Jänner 2009,

1. Zl. 318.871/2-III/4/09 und 2. Zl. 318.871/3-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §42 Abs1 Z3;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §42 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 2009 wurden von den Beschwerdeführern, zwei Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, am 1. Februar 2006 gestellte Zweckänderungsanträge auf Erteilung von "Niederlassungsbewilligungen - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß §§ 24 Abs. 4, 47 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführer, zwei Ehepartner, erstmals seit 16. Februar 2005 im Besitz von Erstniederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "begünst. Drittsta. - Österr." gewesen seien; diese Aufenthaltstitel seien bis 16. Februar 2006 gültig gewesen. Die Beschwerdeführer seien seit 1. März 2005 durchgehend in Wien gemeldet. Die Aufenthaltstitel "begünst. Drittsta. - Österr."

hätten die Beschwerdeführer von ihrer damaligen österreichischen Schwiegertochter A.S. abgeleitet; seit 2. Juni 2005 sei der Sohn der Beschwerdeführer jedoch von A.S. rechtskräftig geschieden.

Die Beschwerdeführer seien mit Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 17. September 2008 u.a. aufgefordert worden, ausreichende eigene Einkommens- bzw. Vermögensnachweise vorzulegen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Kontoauszug eines Bausparvertrages aus dem Jahr 2006 mit einem Guthabensstand von EUR 1.046,69 per 31. Dezember 2006, eine Lohn- und Arbeitsbestätigung und einen Kontoauszug ihres Sohnes sowie schließlich Gehaltszettel eines weiteren, in der Schweiz lebenden Sohnes und eine Bestätigung vorgelegt, dass dieser und seine Ehefrau die Beschwerdeführer finanziell im Monat mit je EUR 500,-- unterstützen würden. Eigene Unterhaltsmittel seien durch die Beschwerdeführer jedoch "nicht vorgelegt" worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe u.a. der Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 42 Abs. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer die (im angefochtenen Bescheid durch Fettdruck hervorgehobene) besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG nicht erfüllten, sodass die gegenständlichen Anträge abzuweisen seien. Eine Vorgangsweise nach § 25 NAG komme nicht in Betracht, weil nicht allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, sondern besondere Erteilungsvoraussetzungen für die begehrten Aufenthaltstitel fehlten. Es lägen auch keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Aufhebung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 29/2009) vor.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Mit ihren Verlängerungsanträgen vom 1. Februar 2006 hatten die Beschwerdeführer ursprünglich Aufenthaltstitel für "Familienangehörige von Österreichern" begehrt.

In Hinblick auf die rechtskräftige Scheidung der Ehe zwischen dem Sohn der Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehefrau A.S. mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 18. Mai 2005 forderte die Erstbehörde den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe auf, ob über den Antrag für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" abgesprochen werden solle oder "ein anderer Aufenthaltszweck nach dem NAG beantragt" werde. Die Beschwerdeführer teilten daraufhin mit am 15. September 2008 bei der Erstbehörde eingelangtem Schriftsatz mit, dass die gegenständlichen Anträge vom 1. Februar 2006 "nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' " gelten sollten.

Die belangte Behörde hat somit auf die gegenständlichen Anträge zu Recht § 42 NAG betreffend die "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" angewendet, der - auszugsweise - wie folgt lautet:

"§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. 3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen."

    Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführer auf ausdrückliche Aufforderung durch die Erstbehörde, ausreichendes eigenes Einkommen und eigenes Vermögen nachzuweisen, lediglich einen Kontoauszug über ein eigenes Bausparguthaben von etwa EUR 1.050,-- per 31. Dezember 2006, Gehaltsbestätigungen der beiden Söhne sowie eine Unterstützungszusage eines Sohnes und dessen Ehefrau über EUR 1.000,-- pro Monat für beide Beschwerdeführer vorlegten, nicht aber eigene Unterhaltsmittel nachwiesen.

    In Hinblick auf diese unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides liegt es auf der Hand, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG für die von den Beschwerdeführern angestrebten Aufenthaltstitel nicht vorliegt. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - weder eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht gemäß §§ 37, 39 Abs. 2, 66 Abs. 1 AVG noch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2, 60 AVG anzulasten.

    Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass infolge des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG die vorliegenden Anträge von der Niederlassungsbehörde abzuweisen waren und nicht etwa ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 NAG (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens) durchgeführt werden musste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0926, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, 2006/18/0301).

    Soweit die Beschwerde schließlich auf soziale und auch familiäre Bindungen der Beschwerdeführer zum Bundesgebiet hinweist, wo sich die Beschwerdeführer seit vier Jahren rechtmäßig aufhielten, so ist dem zu entgegnen, dass bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen - wie hier jener gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG - auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0203, mwN).

    Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, wobei allerdings der Vorlagenaufwand (§ 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG) aufgrund der gleichzeitigen Vorlage der Verwaltungsakten nur einmal gebührt. Wien, am 6. August 2009

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