VwGH 2009/18/0198

VwGH2009/18/01987.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A J, geboren am 15. März 1984, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 2009, Zl. E1/121.705/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §67 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. April 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 12. September 2000 einen Asylantrag eingebracht habe; der Antrag sei "mit 12. August 2004" rechtskräftig abgewiesen worden.

Seit 13. September 2000 sei der Beschwerdeführer annähernd durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Aufgrund einer kurzfristigen Ehe (mit einer österreichischen Staatsbürgerin), welche im Oktober 2002 geschlossen und im Oktober 2003 einvernehmlich geschieden worden sei, habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt legalisieren bzw. durch Einbringung eines entsprechenden Antrages einen Titel als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" erlangen können; der beantragte Aufenthaltstitel sei für den Zeitraum vom 10. April 2003 bis 10. April 2004 gültig gewesen. In der Folge habe der Beschwerdeführer weitere Aufenthaltstitel erhalten; aktuell verfüge der Beschwerdeführer über eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", welche bis zum 19. Mai 2009 gültig sei.

Der Beschwerdeführer habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung aktuelle familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Er sei geschieden und habe ein Kind, das - wie auch die Eltern des Beschwerdeführers - in Gambia lebe.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30. März 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 zweiter Fall Suchtmittelgesetz - SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte Dezember 2000 bis 4. März 2001 in W. gewerbsmäßig und vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen habe, und zwar insgesamt etwa 10 Gramm Heroin und Kokain in Straßenqualität dem D.S. und insgesamt etwa 30 Gramm Heroin in Straßenqualität dem S.H. Außerdem habe der Beschwerdeführer am 9. März 2001 durch Verkauf versucht, 0,6 Gramm Heroin anderen zu überlassen; als Polizeibeamte eingeschritten seien, habe er das Suchtgift verschluckt.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 1 und 2, § 224 StGB und § 5 Z. 4 Jugendgerichtsgesetz - JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer im April 2001 in W. und S. vorsätzlich falsche Urkunden, nämlich einen dänischen Reisepass, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sei, und einen dänischen Führerschein lautend auf J.P. mit seiner Fotografie versehen, besessen und im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. November 2008 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer in W. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen habe, und zwar indem er

1.) im Zeitraum 2003 bis 18. August 2008 dem abgesondert verfolgten P.Z. in wiederholten Teilmengen etwa 260 Gramm Kokain,

2.) im Zeitraum 2003 bis August 2008 der abgesondert verfolgten J.J. in mehreren Teilmengen etwa 260 Gramm Kokain,

3.) im Zeitraum 2003 bis 18. August 2008 dem abgesondert verfolgten W.P. in mehreren Teilmengen insgesamt 132 Gramm Heroin,

4.) im Zeitraum Mitte 2005 bis März 2008 der abgesondert verfolgten J.K. in mehreren Teilmengen insgesamt 80 Gramm Kokain,

5.) im Zeitraum 2006 bis Ende Juli 2007 dem abgesondert verfolgten M.W. in mehreren Tathandlungen insgesamt 124 Gramm Kokain,

6.) im Zeitraum Ende des Jahres 2007 bis April 2008 dem Abnehmer N.J. in mehreren Teilmengen insgesamt 4 Gramm Kokain,

7.) im Zeitraum 2007 bis Anfang 2008 dem Abnehmer N.W. in mehreren Teilmengen zumindest 19 Gramm Kokain,

8.) im Zeitraum 2007 bis Anfang 2008 dem abgesondert verfolgten M.N. in mehreren Teilmengen insgesamt zumindest 2 bis 3 Gramm Heroin und 2 bis 3 Gramm Kokain,

9.) im Zeitraum Anfang des Jahres 2008 bis Anfang August 2008 der abgesondert verfolgten C.K. in mehreren Teilmengen insgesamt 14 Gramm Kokain,

10.) im Zeitraum 2008 bis Ende Juli 2008 dem Abnehmer N.S. in mehreren Teilmengen insgesamt 7 Gramm Heroin und 7 Gramm Kokain und

11.) im Zeitraum März 2008 bis 16. August 2008 dem abgesondert verfolgten L.C. insgesamt 5 Gramm Kokain verkauft habe.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ebenfalls vom 19. November 2008 sei dem Beschwerdeführer - hinsichtlich der wegen § 28a Abs. 1 SMG verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren - gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis 1. Jänner 2010 gewährt worden, damit er sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG) - und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes einschließlich der regelmäßigen Abgabe von Harntests, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und einer Psychotherapie - unterziehe.

Dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer sei im Zuge einer Vernehmung am 27. August 2008 Parteiengehör gewährt worden. Dem Beschwerdeführer sei zur Kenntnis gebracht worden, dass seitens der Erstbehörde beabsichtigt sei, gegen ihn allenfalls ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihn nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens nach der Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung u.a. ausgeführt, dass er zuletzt im November 2000 illegal und ohne Reisepass nach Österreich eingereist sei. Er sei geschieden und habe in Gambia ein Kind. Der Beschwerdeführer habe in Gambia neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern lebten in Gambia. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen. Er habe zuletzt als Koch bei der UNO gearbeitet, über ein Einkommen verfügt und sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet. Er sei in Wien aufrecht gemeldet.

Mit 5. März 2009 - so die belangte Behörde weiter - sei bei der Erstbehörde eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers eingelangt. Überdies sei - unter Beilage von Therapiebestätigungen - mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien seiner Verpflichtung nachkomme und in regelmäßigen Abständen die für ihn bestimmte Therapie absolviere.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass ausgehend von dieser Rechtslage kein Zweifel bestehen könne, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei aufgrund der eingangs erwähnten Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG eindeutig erfüllt, zum anderen erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen - insbesondere dem Schutz der Gesundheit, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen - zuwiderlaufe. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte daher eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, sofern nicht die Bestimmungen des § 66 FPG entgegenstünden. Ein Sachverhalt im Sinne der §§ 56 und 61 FPG liege überdies nicht vor.

In Ansehung des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen und in Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten zu erachten.

Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass dieser nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten, und offenbare auch dessen kriminelle Energie. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2001 nach dem SMG straffällig und nunmehr mit Urteil vom 19. November 2008 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Hinblick auf die Begehung eines Verbrechenstatbestandes nach dem SMG, den relativ kurzen Zeitraum seit der Verurteilung und die den Suchtgiftdelikten zugrunde liegende immanente Wiederholungsgefahr, nicht positiv ausfallen. An dieser Prognose ändere sich auch nichts, wenn vor dem Hintergrund der Durchführung einer Therapie bzw. des gemäß § 39 SMG gewährten Strafaufschubes die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingten Nachsicht aufgeschoben werde und die Frage, ob im Grunde des FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintrittes der Durchsetzbarkeit zu beurteilen sei.

In Anbetracht der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers biete selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Fremden keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe, und es könne auch nicht angenommen werden, dass von ihm, sollte sich die Suchtgifttherapie künftig als erfolglos erweisen, nach vollzogener Freiheitsstrafe keine Gefahr mehr ausgehe. Es werde daher einer sehr langen Phase des Wohlverhaltens des Beschwerdeführer in Freiheit bedürfen, um auch nur auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei allein zu berücksichtigen, dass einer aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration - z.B. auch dessen phasenweiser Erwerbstätigkeit - insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein (massives) strafbares Verhalten erheblich und entscheidend beeinträchtigt werde. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG erweise sich nicht nur als zulässig, sondern zudem als dringend geboten.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt sei, "nachdem dem (Beschwerdeführer) am 27. August 2008 Parteiengehör gewährt worden sei, dem Rechtsfreund (des Beschwerdeführers) diese aber nicht zugegangen wäre, obwohl er den (Beschwerdeführer) seit 1. April 2003 vertrete". Insbesondere habe es auch die erstinstanzliche Behörde verabsäumt, dem Beschwerdeführer nach dem 19. November 2008 (dem Tage des Urteils) eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, zumal sich die erstinstanzliche Behörde ausschließlich auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stütze. Die Erstbehörde hätte dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedenfalls Gelegenheit geben müssen, seine Sicht der Dinge darzulegen. Weiters sei der Erstbehörde der Vorwurf zu machen, dass sie es offensichtlich unterlassen habe, den gegenständlichen Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beizuschaffen, weil ansonsten die Feststellungen in der bekämpften Entscheidung nicht tatsachenwidrig erfolgt wären.

Zu diesem Vorbringen - so die belangte Behörde weiter - werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 "im Stande der Haft" vernommen und im Zuge dieser Vernehmung auch gehört worden sei; ihm sei angekündigt worden, dass gegen ihn - unter bestimmten Voraussetzungen - fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen würden. Die vom Beschwerdeführer im Übrigen selbst vorgebrachten Angaben fielen aber nicht unter das Parteiengehör. Selbst wenn man aber eine Verletzung des Parteiengehörs annehme, sei eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorzubringen, anzunehmen. Eine Verletzung des Parteiengehörs liege daher nicht vor.

Zum weiteren Vorwurf, dass die Erstbehörde nach dem Urteil dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt hätte, sei zu erwidern, dass dafür kein Grund ersichtlich sei und es der Beschwerdeführer auch in der Berufung verabsäumt habe, allenfalls "ergänzend vorzutragen". Die Mutmaßung des Beschwerdeführers, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, den Gerichtsakt fristgerecht beizuschaffen, andernfalls es nicht zu Begründungsfehlern im Bescheid gekommen wäre, sei zudem verfehlt. Die Erstbehörde habe den Gerichtsakt zeitgerecht angefordert, und es ergebe sich aus der Einordnung des Urteils im Akt, dass dieses bereits im Februar 2009 bei der Erstbehörde eingelangt sei; etwaige Begründungsfehler hätten zudem nicht erkannt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, unbekämpft. In Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers am 19. November 2008 begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

1.2. Auf dem Boden der nicht bestrittenen Feststellungen zu dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 66 FPG und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, auf den nunmehr seit etwa neun Jahren bestehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers einzugehen.

2.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2000 berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen hat. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0039, und vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0032, jeweils mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht darüber hinaus die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN) gegenüber.

Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Schutz der Gesundheit anderer, Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten sei und die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen seit dem Jahr 2003 vertrete. Dies sei der belangten Behörde und auch der Erstbehörde bewusst gewesen, wie einem E-Mail der Erstbehörde vom 25. Februar 2009 zu entnehmen sei. Nichts desto trotz habe die Erstbehörde - in Kenntnis des aufrechten Vertretungsverhältnisses - davon Abstand genommen, dem Rechtsvertreter die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Erstbehörde habe vielmehr beschlossen, den Rechtsvertreter bewusst zu umgehen, um am 27. August 2008 den Beschwerdeführer in der Justizanstalt selbst zu vernehmen. Naturgemäß habe der Beschwerdeführer damit gerechnet, dass der Rechtsvertreter über alle Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt werde, und habe diesen nicht informiert. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten - der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch - wäre dies auch kaum möglich gewesen. In weiterer Folge sei sodann der erstinstanzliche Bescheid dem Rechtsvertreter übermittelt worden. Damit sei ein krasser Verstoß gegen die Bestimmungen des AVG erfolgt.

3.2. Wie die Beschwerde selbst vorbringt, wurde der erstinstanzliche Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung wird eine im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehöres zu vermitteln gewesen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0106, mwN).

Die diesbezügliche Verfahrensrüge geht somit ins Leere, zumal die Beschwerde nicht darlegt, welches in der Berufung zu erstattende Vorbringen des Beschwerdeführers durch das Vorgehen der Erstbehörde verhindert worden sei.

3.3. Aufgrund des Gesagten ist auch die Rüge, dass die Erstbehörde gegen die Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) verstoßen habe, weil verabsäumt worden sei, den Beschwerdeführer entsprechend zu belehren, verfehlt.

4. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist dem zu entgegnen, dass sich dieses Beschwerdevorbringen schon deshalb als nicht zielführend erweist, weil die Beschwerde nicht darlegt, zu welchem Ergebnis die belangte Behörde bei Erhebungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und in seinem Freundeskreis gekommen wäre und welche Feststellungen sie getroffen hätte. Es wurde somit nicht dargetan, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel hätte zukommen können.

5.1. Die Beschwerde rügt ferner, dass der belangten Behörde eine vorgreifende Beweiswürdigung zum Vorwurf zu machen sei. Dadurch, dass die belangte Behörde das Beweisanbot, dass der Beschwerdeführer eine Drogentherapie gemäß § 39 SMG besuche, von vornherein ignoriert bzw. ausgeführt habe, dass selbst bei einer erfolgreichen Suchtgifttherapie keine Gewähr bestehe, dass keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr bestehe, verstoße die belangte Behörde gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

5.2. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung liegt vor, wenn die belangte Behörde das Ergebnis eines noch nicht aufgenommenen Beweises vorwegnimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/18/0184, mwN). In Hinblick auf den dem Beschwerdeführer gewährten Strafaufschub wird die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben; die Frage, ob im Grunde des FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist somit - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts seiner Durchsetzbarkeit zu beurteilen (vgl. etwa das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0148, mwN).

Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten nach dem SMG über einen längeren Zeitraum stellen ein die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer beeinträchtigendes Fehlverhalten von sehr großem Gewicht dar. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür böte, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung dieser maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0089), und es kann auch nicht angenommen werden, dass von ihm, sollte sich die Suchtgifttherapie als erfolglos erweisen, nach vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, mwN).

6.1. Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Einsicht zu nehmen. Lediglich die Erstbehörde und die belangte Behörde hätten das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesehen; die Behörden hätten es verabsäumt, sich mit dem gesamten Strafakt auseinander zu setzen. Hätten sie dies getan, wären sie zu einem gänzlich anderen Ergebnis, nämlich zur Stattgebung des Rechtsmittels bzw. zur Nichterlassung des Aufenthaltsverbotes gekommen.

6.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zum einen war die belangte Behörde nicht verhalten, dem Beschwerdeführer Einsicht in das diesen selbst betreffende Strafurteil vom 19. November 2008 zu geben, von dem er ohnehin Kenntnis hatte. Zum anderen bringt die Beschwerde wiederum nicht konkret vor, zu welchen (weiteren) Feststellungen die Behörde aufgrund des Strafaktes gelangt wäre, und tut daher die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 7. Juli 2009

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