VwGH 2009/04/0017

VwGH2009/04/00176.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde, erhoben von 1. W in M, 2. Ing. E in P, beide vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnerstraße 2, im eigenen Namen und 3. "als Vertreter" der nachstehend angeführten Mitglieder der Bürgerinitiative "L P":

(Zahlreiche Namen),

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. November 2008, Zl. WST1-BA-0818, betreffend Zurückweisung von Berufungen in einem Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (mitbeteiligte Partei: A Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie für die oben unter Punkt 3. aufgezählten Mitglieder der Bürgerinitiative "L P" erhoben wurde, zurückgewiesen.

und zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art129;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §74 Abs1 Z1 impl;
GewO 1994 §74 Abs1 Z2 impl;
GewO 1994 §75 Abs1 impl;
GewO 1994 §75 Abs2 impl;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z7;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116 Abs6;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art129;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §74 Abs1 Z1 impl;
GewO 1994 §74 Abs1 Z2 impl;
GewO 1994 §75 Abs1 impl;
GewO 1994 §75 Abs2 impl;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z7;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116 Abs6;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;

 

Spruch:

Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat diesen beiden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. November 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26. Juni 2008, mit dem der mitbeteiligten Partei die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch die Verlegung der Abbausohle und die Änderung des Abschlussbetriebsplanes für einen bestimmt bezeichneten Abbau gemäß §§ 80 - 83, 114 - 117, 159, 171 und 183 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, genehmigt worden war, zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich, aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei der von der Behörde erster Instanz an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung als Sprecher der Bürgerinitiative "L P" (im Folgenden: BI) sowie im eigenen Namen eine schriftliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben habe:

"Stellungnahme zum Ansuchen der Fa. A Ges.m.b.H., um Genehmigung für die Änderung des Abschlussbetriebsplanes betreffend den Abbau 'W' im Standort M, und zwar um Tieferlegung der Sohle von ca. 257 m ü.A. auf ca. 185 m ü.A. Mündliche Verhandlung 3. April 2008; KRW2-M-0515/003.

Dem Ansuchen des Steinbruchbetreibers zum Abbau in die Tiefe steht entgegen und ist im geologischen Gutachten zum Bescheid 12-M- 10/69-2000 vom 12. März 2003 dokumentiert, dass bereits die Abbaugrenzen an der Nordwand des Bruches III erheblich überschritten waren. Weiters wird ausgeführt, dass aus technischer Sicht die Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Steinbruches III unbedingt und dringend notwendig sind. Es ist unter anderem ein Böschungswinkel von 30 Grad herzustellen und zu rekultivieren. Überdies wird ausgeführt, das ein weiterer Abbau von der Sohle 273 erst wieder dann erfolgen kann, wenn durch flankierende Maßnahmen die Sicherheit für Leib und Leben gewährleistet ist. (Siehe Verhandlungsschrift 10-M-10/31-2000 vom 24. April 2002)

Es wurde offensichtlich mit Zustimmung der geologischen Bauaufsicht und des Markscheiders an der Nordwand weiterhin bis Ende 2006 abgebaut und eine fast senkrechte Wand hergestellt, die derart instabil geworden ist, dass ein gänzliches Abrutschen zu befürchten ist.

Es ist unfassbar, wenn der Steinbruchbetreiber die behördlichen Auflagen zur dringend notwendigen Sanierung der Nordwand aus firmeninternen Überlegungen vorerst zurückstellt und Bescheidauflagen nicht ausführt. (Lt. Schreiben der BH-Krems vom 14. November 2007 an die Gemeinde P). Besorgungserregend jedoch ist, dass seitens der Behörde nicht reagiert wird, diese Aussage offensichtlich toleriert und ihre gesetzliche Kontrollfunktion nicht wahrnimmt. Die Vorgangsweise der Behörde ist als unverantwortlich zu bezeichnen. Es wird zu überprüfen sein, inwieweit durch das offensichtliche Nichteinschreiten der Behörde Amtsmissbrauch vorliegt.

Aus Sicherheitsgründen ist die Behörde verpflichtet, bevor über einen geplanten Abbau in die Tiefe verhandelt wird, die Auflagen gemäß des Bescheides vom 12. März 2003 zu exekutieren, zumal durch die zu erwarteten Erschütterungen beim Abtun der eingesperrten Sprengungen in die Tiefe, die Nordwand einzustürzen droht.

Der Bürgerinitiative wurde seitens des Herrn Bgm. P und des Herrn Vzbgm. B zugesagt, dass künftig kein weiterer m2 von Grünland auf Abbaugebiet umgewidmet wird. Auch ein weiteres Absprengen der Nordwand nur über die Leiche des Herrn Bezirkshauptmannes, Dr. N, erfolgen kann. Die Nordwand ist somit nur von der Sohle mittels Aufschüttungen zu einer stabilen Wand mit einem Neigungswinkel von 30 Grad herzustellen.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Berg nicht selbst weggesprengt hat. Der Steinbruchbetreiber ist daher als Verursacher der prekären Situation mit allem Nachdruck zur Verantwortung zu ziehen!

Auf Grund der bereits bestehenden unzumutbaren Belästigungen der Anrainer und in der Folge einer Zunahme dieser zu erwarten ist, wird gefordert, das geplante Projekt, sollte dieses wider erwarten weiterhin verfolgt werden, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Steinbruch befindet sich im verbauten Wohngebiet inmitten der Orte H, M und P.

Die psychischen Belastungen, der bereits derzeit bis zu wöchentlich drei durchgeführten Sprengungen, die Lärm- und Staubbelästigungen sowie die Sprengerschütterungen sind unzumutbar und unerträglich. Weiters ist zu befürchten, dass durch die in die Tiefe gehenden Sprengungen unsere Hausbrunnen versiegen.

Es wird daher dem Ansuchen des Steinbruchbetreibers um Genehmigung eines Abbaues in die Tiefe nicht zugestimmt und um Zustellung der Verhandlungsschrift und eines allfälligen Bescheides ersucht.

Abschließend wird festgestellt, dass zu den Einreichplänen in der Beilage E ('Tagbaugrundriss mit unterlegtem Lichtbild', 'Tagbaugrundriss' etc. eingezeichneten Abbaugrenzen unrichtig dargestellt sind. Die so genannten Brüche I und II sind seit mehr als 10 Jahren aufgelassen. Demnach ist die Genehmigung zum Abbau bereits erloschen und kann daher nicht dem genehmigten Abbaugebiet zugezählt werden."

Dieser Stellungnahme hätten sich mehrere Personen, darunter die Zweitbeschwerdeführerin, angeschlossen. Ergänzend habe der Erstbeschwerdeführer mündlich ausgeführt, dass die derzeit vorhandenen Arbeitsmaschinen mit dem genehmigten Stand nicht übereinstimmen würden.

Weiters sind im angefochtenen Bescheid die Stellungnahmen anderer Nachbarn (die auch Mitglieder der BI sind) wörtlich wiedergegeben.

Die Behörde führte weiters aus, dass Nachbarn gemäß § 119 MinroG nur das Recht hätten, eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts sowie eine unzumutbare Belästigung geltend zu machen. Die mündliche Verhandlung erster Instanz sei unstrittig ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG würden Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen erheben würden.

Die BI sei weder als Verein konstituiert, noch komme ihr aus sonstigen Gründen Rechtspersönlichkeit zu. Sie sei daher nicht Partei des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Entgegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser bei der Verhandlung die Vorlage von Vollmachten der einzelnen Mitglieder der BI angeboten habe. Im Verhandlungsprotokoll, das vom Erstbeschwerdeführer ohne Zusatz unterfertigt worden sei, sei davon nichts festgehalten.

Es sei daher nur das Vorbringen der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Alle anderen Mitglieder der BI hätten ihre Parteistellung mangels Vorbringens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz verloren.

Zunächst sei zu prüfen, ob die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien überhaupt die Verletzung eines bestimmt bezeichneten subjektiven Rechts behauptet haben. Beim Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - dem sich die Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen habe -, dass die Mitbeteiligte den Abbau derzeit entgegen den bestehenden Genehmigungen betreibe, handle es sich um keine Einwendung gegen die beantragte Änderung. Derartigen Missständen könnte bei Feststellung durch die Behörde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder durch Vorschreibung von entsprechenden Zwangsmaßnahmen entgegen getreten werden. Gleiches gelte für den Hinweis auf psychische Belastungen sowie Lärm- und Staubbelastungen auf Grund des bestehenden Betriebes. Bei der geäußerten Befürchtung, dass die "Nordwand" des Steinbruches abrutschen werde, handle es sich ebenfalls nicht um eine Einwendung im Rechtssinn. Überdies betreffe die von allfälligen Gesteinsabgängen im Bereich der Nordwand ausgehende Gefährdung auf Grund fundamentaler physikalischer Gesetze (Schwerkraft) und des vorliegenden Trennflächengefüges ausschließlich das Steinbruchareal selbst. Ein Abrutschen von Gesteinsmaterial auf Flächen außerhalb des Steinbruchsgeländes sei ausgeschlossen. Die Forderung des Erstbeschwerdeführers nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stelle ebenfalls keine rechtserhebliche Einwendung dar. Aus dem Hinweis auf bestehende unzumutbare "Belästigungen" und deren Erhöhung durch das gegenständliche Projekt sei nicht ersichtlich, welche Art von Beeinträchtigung geltend gemacht werde. Ebenso stelle die Befürchtung, das Hausbrunnen versiegen würden, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtserhebliche Einwendung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligt Partei - eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdevertreter auf, binnen zwei Wochen die Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Mitglieder der BI zur Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (im Wege der Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters) nachzuweisen.

Der Beschwerdevertreter legte fristgerecht von den Mitgliedern der BI unterschriebene, auf das gegenständliche Projekt bezugnehmende Vollmachten vor, mit denen diese Mitglieder (u.a.) den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bevollmächtigen "die einschlägigen Schritte bei der Marktgemeinde P und der MinroG-Behörde zu unternehmen und alle dem Ziel dienliche Öffentlichkeitsarbeit im Namen der Bürgerinitiative in Angriff zu nehmen".

Dazu brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie diese Bevollmächtigung auch zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ermächtige, weil dieser Gerichtshof die oberste Instanz der in der Vollmacht genannten "MinroG-Behörden" darstelle.

"Zur Klarstellung" sei versucht worden, Unterschriften auf einer "entsprechend explizit ergänzten" Bevollmächtigung zu erhalten, was jedoch innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten zweiwöchigen Frist nicht möglich gewesen sei.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Bei der hier vorliegenden schriftlichen Bevollmächtigung richten sich somit Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 7 zu § 10 AVG). Nach dem oben wiedergegebenen Inhalt der Vollmachtsurkunde wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bevollmächtigt, (neben der hier nicht relevanten Öffentlichkeitsarbeit) in Bezug auf das gegenständliche Projekt die "einschlägigen Schritte" bei der Gemeinde und der "MinroG-Behörde" zu unternehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gerichtshof des öffentlichen Rechts gemäß § 129 B-VG (neben den unabhängigen Verwaltungssenaten) zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Er ist keine - im Instanzenzug anrufbare - Verwaltungsbehörde. Eine Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren gilt daher nicht auch als Bevollmächtigung zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 171 wiedergegebene hg. Judikatur).

Da sich die gegenständliche Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Mitglieder der BI nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf das verwaltungsbehördliche Verfahren nach dem MinroG bezieht, kann darin eine Bevollmächtigung zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht erblickt werden. Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin "als

Vertreter ... der Mitglieder der Bürgerinitiative" eingebracht

wurde, mangels Vorliegens einer entsprechenden Bevollmächtigung zurückzuweisen.

Hinzugefügt sei, dass eine nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) erfolgte "Ergänzung" der Vollmacht den Vollmachtsmangel nicht sanieren könnte.

Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden als die Beschwerdeführer bezeichnet) hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 116 MinroG hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:

"§ 116 (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist;

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

...

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

...

3. Nachbarn; das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. ...

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

..."

Die den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung - die jener im Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung nachgebildet ist - vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen, erforderlichenfalls durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen, gewahrt bleiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099).

Gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz AVG hat die ordnungsgemäße Kundmachung einer mündlichen Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Nach der hg. Judikatur liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. aus der auch hier maßgeblichen Judikatur zum Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2006, Zl. 2005/04/0283).

Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, rechtzeitig eingewendet zu haben, dass es zu einer psychischen Belastung durch Sprengungen sowie zu Lärm- und Staubbelästigungen komme, die unzumutbar und unerträglich seien. Dies könne dem Sinn nach nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Staub und Lärm sowie eine Beeinträchtigung des Eigentums an ihren Häusern auf Grund der von den Sprengungen ausgehenden Rissen geltend gemacht hätten. Schon die Behauptung, dass es zu einer Erhöhung der Lärm- und Staubbelastungen kommen werde, sei als ausreichende Einwendung zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführer haben in der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme u.a. vorgebracht, dass die bereits derzeit durchgeführten Sprengungen zu psychischen Belastungen führten. Die Lärm- und Staubbelästigungen sowie die Spreng-Erschütterungen seien unzumutbar und unerträglich. Im unmittelbar vorangehenden Absatz haben sie vorgebracht, dass "in der Folge" eine Zunahme der unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sei und deshalb gefordert, das geplante Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Bei einer am Sinn des Vorbringens orientierten Beurteilung dieser Einwände in ihrem Zusammenhang ergibt sich, dass die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, durch das geplante Projekt einer gegenüber dem bisherigen - als unzumutbar empfundenen - Zustand einer vermehrten Lärm- und Staubbelastung, einer vermehrten Belastung durch Spreng-Erschütterungen und damit verbunden einer vermehrten psychischen Belastung ausgesetzt zu werden.

Dabei handelt es sich nach der oben dargestellten Rechtslage um ausreichende Einwendungen. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

Ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen tatsächlich vorliegen, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben. In diesem Zusammenhang sei zum Vorbringen der Mitbeteiligten in der Gegenschrift, Beeinträchtigungen der Nachbarn durch das Projekt seien nicht zu befürchten, ausgeführt, dass es für die Stellung als Nachbar und die damit verbundene Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte vorliegt, es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, Zl. 2001/04/0135).

Auf Grund der oben dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG.

Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Beschwerde nur vom erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Beschwerden aller Beschwerdeführer dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl. die bei Dolp, aaO, Seite 709 wiedergegebene hg. Judikatur). Da die Beschwerde, soweit sie für die Mitglieder der BI eingebracht wurde, zurückgewiesen wurde, ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz gemäß § 51 VwGG insoweit so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Eine Aufwandersatzverpflichtung der Mitglieder der BI, die - wie dargestellt - mangels wirksamer Vertretung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, kommt nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 1996, Zl. 95/02/0529). Eine Ersatzpflicht der ohne entsprechende Vertretungsmacht als Vertreter aufgetretenen Personen ist im VwGG nicht vorgesehen. Insoweit konnte daher niemand zum Aufwandersatz verpflichtet werden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben hingegen als obsiegende Parteien - im Rahmen des gestellten Begehrens - Anspruch auf Aufwandersatz.

Wien, am 6. Oktober 2009

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