vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 117 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 117

(1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.

(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.

Stichworte