Normen
AVG §52;
BBGStBegleitG 2006;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;
AVG §52;
BBGStBegleitG 2006;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid mit Ablauf des 31. August 2008 verfügten Versetzung in den Ruhestand als Hauptschuloberlehrer in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er hatte zuletzt an der Polytechnischen Schule G unterrichtet.
Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, sowie vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0119, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis war der Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2007 wegen Verletzung des Gehörs des Beschwerdeführers zum ergänzend eingeholten Gutachten Dris. H. vom 10. Mai 2007 aufgehoben worden.
Mit Erledigung vom 14. Juli 2008 räumte die belangte Behörde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Gehör zum Gutachten Dris. H. vom 10. Mai 2007 innerhalb einer Frist von vier Wochen ein.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2008 brachte der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines Gutachtens Dris. L. vom 23. Juni 2007 - zusammengefasst vor, Dr. H. beziehe sich auf "historische Erhebungen" aus dem Jahr 2005, ohne neuerliche Untersuchungen durchzuführen und ohne auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Gutachten Dris. L. vom 30. September und 10. Oktober 2005 einzugehen. Dr. H. treffe Prognosen und stütze sich dabei auf seine Gutachten vom 24. Mai und 5. November 2005, ohne zwischenzeitig die Gelegenheit zu nutzen, durch eigene Erhebungen an der Person des Beschwerdeführers die Persönlichkeitsentwicklung der letzten Jahre festzustellen. Nur daraus wäre gerechtfertigt, eine Fachmeinung zum momentanen Status festzuhalten. Der Sachverständige Dr. H. gehe auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. L. ein, der zugestehe, dass in der Vergangenheit narzisstische wie auch histrionische Persönlichkeitszüge vorgelegen haben könnten. Dr. L. führe dazu aber aus, dass nicht anzunehmen wäre, dass die ursprüngliche Persönlichkeit das Ausmaß einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung erreicht hätte. Es werde diesbezüglich auf die dort nachlesbare und auch nachvollziehbare Begründung verwiesen. Dr. L. führe auch aus, dass im Laufe des Lebens Symptome von Persönlichkeitsstörungen manchmal zurückträten und oftmals im fünften Lebensjahrzehnt sehr weitgehend ausklängen. Auch dazu gebe Dr. H. keinerlei Erklärungen ab. In seinen Ausführungen vom 23. Juni 2008 (richtig wohl: 2007) widerlege Dr. L. eindeutig und objektiv fundiert die Ansicht Dris. H. und schließe einen psychiatrischen Krankheitsprozess sicher aus.
Die dieser Eingabe angeschlossene "psychiatrische Stellungnahme" Dris. L. vom 23. Juni 2007 lautet auszugsweise (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibung im Übrigen im Original):
"Nachuntersuchung: 11.06.2007
Der Beschwerdeführer verweist auf ältere Voruntersuchungen vom 25.09.05 sowie 05.09.05. Er legt vor ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. H. vom 10.05.07 und ein Schreiben der Abteilung Bildung, Jugend und Sport der Landesregierung Oberösterreich vom 16.05.07, das zu einer Stellungnahme auffordert.
Er gibt weiters an, seit eineinhalb Jahren pensioniert zu sein. Mit Wirksamkeit vom 31.01.07 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Pensionierung aufgehoben. Was man ihm nachsagt, sei unrichtig. Zwecks seiner Rehabilitation will er seinen Beruf als Lehrer wieder antreten, obgleich er sich bewusst ist, dass es schwierig werden wird, man wird ihn misstrauisch beobachten. Dass Beachvolleyballspielen mit Schülerinnen und Schülern für ihn als Lehrer unerlaubt sei, kann er nicht hinnehmen und er zeigt seine Empörung, dass er diesbezüglich kriminalisiert wurde. Das Einzige, was aus dem Konvolut von Vorwürfen stimme, ist, dass er einmal einer Schülerin ein SMS schickte, indem er sein Bedauern ausdrückte, dass aus einen ausgemachten Volleyballspiel nichts wurde. Dass er bisweilen die Schüler per Spitznamen anredete, betrachte er als normal, er habe das bei Buben genauso gemacht wie bei Mädchen. Dass die Benennung einer Schülerin als 'Keksi' ein schwerer Übergriff wäre, müsse er als haltlos bezeichnen. Er ist jetzt 54 Jahre und wurde wegen diesen haltlosen Beschuldigungen vor drei Jahren außer Dienst gestellt. Er wurde schon einmal 2000 allerlei beschuldigt, damals ist nichts rausgekommen, 2004 habe man dies so hochgespielt und ihn in Pension geschickt.
Beim Gutachten vom 10.05.07 führt Dr. H. aus, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitsstörung vorliegt, die als habituelle Charaktereigenschaft zu bewerten ist und, wie im Ergänzungsgutachten vom 05.11.05 bereits bemerkt wurde, prognostisch schlecht einstufbar ist, da die Fähigkeit zur Selbstkritik in der Regel eingeschränkt ist. Eine fruchtbare und zielführende Auseinandersetzung und eine Konfliktlösung bleiben daher in der Regel aus. Eine spontane Verhaltens- und Einstellungsänderung ist nicht zu erwarten. Medikamentös ist eine Behandlung nicht möglich, eine psychotherapeutische Beeinflussung wenig aussichtsvoll, ein progressiver Verlauf der Störung ist nicht zu erwarten, wobei er den VwGH formulierte. Er verweist auf die im Disziplinarakt aufgelisteten Vorfälle, die typische Auswirkung der o. a. Persönlichkeitsstörung sei, die sich in erster Linie im distanzlosen, grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber Schülerinnen zeigte. Er erwähnt auch ferner, dass der Beschwerdeführer von seinen besonderen fachlichen Eignungen überzeugt ist, seine Lehrerkollegen als minderqualifiziert wahrnimmt und dass damit im Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzten weitere Konflikte vorprogrammiert sind. Neben diesem erhöhten Konfliktpotential an sich ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist zu Lösungen auftretender Konflikte konstruktive Beiträge zu leisten.
Der Beschwerdeführer ist beim eigenen Gespräch geordnet, zeigt eine gute Kontakt- und Rapportfähigkeit, ist sichtlich verbittert und fühlt sich als Opfer unrichtiger Beschuldigungen. Er ist resigniert, doch sind darüber hinaus keine eigentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten erhebbar.
GUTACHTEN
Wie bereits im Vorgutachten vom 25.09.05 ausgeführt, besteht beim nunmehr 54-jährigen Beschwerdeführer eine resigniert depressive Verstimmung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), man könnte auch nach modernerem Schrifttum von einer posttraumatischen Verbitterungsstörung sprechen, was durch die als unrichtig und ungerecht empfundenen Vorwürfen, Disziplinarverfahren und Zwangspensionierung begründet wurde.
Naturgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der ursprünglichen Persönlichkeit gewisse narzisstische Komponenten vorhanden waren, wie Dr. H. behauptet. Dass diese schwerwiegend waren und das Ausmaß einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung erreichten, erscheint absolut unwahrscheinlich und der Vorgutachter setzt sich in seiner Einstufung zum Teil ganz wesentlich über das psychiatrische Schrifttum hinweg. Im ICD-10 wird eindeutig die sogenannte Persönlichkeitsstörung dahingehend definiert, dass sie in der Kindheit oder zumindest in der frühen Jugend (Pubertät) sich manifestiert, häufig - wenn auch kaum bei Narzissmus - gehen sie mit persönlichem Leid, auf jeden Fall aber mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher (Zitat Ende). Dies allerdings, wie hervorgehoben werden muss, mind. seit der Pubertät. Ferner wird im Schrifttum betont, dass im Laufe des Lebens Persönlichkeitsstörungen abschwächen, wobei dies bis in das 4. und 5. Lebensjahrzehnt verlegt wird.
Diese Grundregeln in der psychiatrischen Literatur hat Dr. H. im Falle des Beschwerdeführers ignoriert. Bei seinem Eintritt in den Schuldienst hätten die spezifischen Symptome einer Persönlichkeitsstörung wesentlich ausgeprägter sein müssen als zu einem Zeitpunkt um das 50. Lebensjahr. Wenn in seinem Personalakt nicht schon von Anbeginn Bedenkliches eingetragen wurde, dann sind die Schlussfolgerungen von Dr. H. schlechthin unrichtig bzw. nicht wissenschaftlich gedeckt. Zum anderen kann aufgrund der eigenen aufwendigen Voruntersuchung aus dem Jahre 2005 ein psychiatrischer Krankheitsprozess sicher ausgeschlossen werden, der die ursprüngliche Persönlichkeit des Beschwerdeführers in das Pathologische verzehrt."
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. November 2005 ab und bestätigte den Erstbescheid mit der Maßgabe, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2008 wirksam werde. Begründend erwog die belangte Behörde nach kurzer einleitender Wiedergabe der Berufung sowie Zitierung des § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibung im Übrigen im Original):
"Der Landesschulrat für Oberösterreich stützt sich bei seiner Entscheidung (Bescheid vom 22. November 2005 ...) auf die Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. H., des klinischen Psychologen Dr. M. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. L.
Zu den in Ihrer Berufung erhobenen Vorwürfen gegen den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. H. hat der Landesschulrat für Oberösterreich der Berufungsbehörde glaubhaft dargelegt, dass Dr. H. nicht dahingehend informiert wurde, wohin dieses Verfahren im Endergebnis führen sollte.
Weiters weist der Landesschulrat für Oberösterreich darauf hin, dass niemand von Ihnen verlangt habe, sich auf die Knie zu werfen und in Demutshaltung Schuldeinsicht zu zeigen. Vielmehr hätten Sie sich von sich aus anlässlich einer Vorsprache vor Herrn Hofrat Dr. N. niedergekniet, die Hände gefaltet und ihn eindringlich um etwas gebeten. Dies war auch der Grund dafür, dass die Leiterin der Schulpsychologie beim Landesschulrat für Oberösterreich, Frau Dr. La., diesem Gespräch beigezogen wurde. In weiterer Folge haben Sie dann auch noch mehrmals die Hilfe der Schulpsychologie in Anspruch genommen.
Die von der Behörde beigezogenen Gutachter kommen übereinstimmend zu dem schlüssigen Ergebnis, dass bei Ihnen Störungen der Persönlichkeit vorliegen, die der klinischpsychologische Gutachter als histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstörung bezeichnet und im Detail beschreibt. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass mit dieser Persönlichkeitsstörung eine Enthemmung verbunden war, welche Ihre Fähigkeit, das Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, leicht beeinträchtigte.
Am 9. September 2005 haben Sie ein Gutachten von Univ.Prof. Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Kinderneuropsychiatrie und gerichtliche Medizin, vom 6. September 2005 nachgereicht.
Daraufhin wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. H. vom Landesschulrat für Oberösterreich schriftlich ersucht, unter Einbeziehung sämtlicher aufliegender Gutachten, insbesondere Ihres nachgereichten Gutachtens vom 6. September 2005, ein weiteres Sachverständigengutachten zu erstellen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 haben Sie einen weiteren Befund samt Gutachten des Univ.-Prof. Dr. L. (datiert mit 10. Oktober 2005) beim Landesschulrat für Oberösterreich eingereicht. Auch dieses Gutachten hat Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. November 2005 als Unterlage ausgewiesen.
Dr. H. befasst sich in seinem Gutachten vom 5. November 2005 eingehend mit den Gutachten von Dr. L., der selbst bestätigt, dass 'histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge vorgelegen haben könnten' und lediglich bezweifelt, dass das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht wird und dass diese Persönlichkeitsfaktoren Auswirkungen auf die Diensttauglichkeit haben; im Übrigen finden sich in den Gutachten von Dr. L. keine konkreten Aussagen über Ihre Dienstfähigkeit in medizinischer Hinsicht.
Zur Diagnose führt Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. November 2005 aus, dass eine kombinierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Das bedeutet, dass die Kriterien für eine der Persönlichkeitsstörungen nicht erfüllt sein müssen, sondern dass eine Kombination verschiedener Merkmale aus dem histrionischen und narzisstischen Bereich vorliegt. Während Dr. M. in seinem Befund auf diese Kriterien im Detail eingeht, werden von Dr. L. die diagnostischen Kriterien nicht erwähnt. Es wird auch nicht angesprochen, welche Kriterien nicht erfüllt sein sollen.
Darüber hinaus - so führt Dr. H. aus - ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht entscheidend, ob die diagnostischen Kriterien vollständig oder teilweise erfüllt sind, sondern ob die Persönlichkeitsstörung konkrete Auswirkungen auf das Verhalten im Lehrberuf hat.
Persönlichkeitsstörungen führen grundsätzlich im Zusammenhang mit Verhaltensaufälligkeiten und Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen zu Problemen, wie es auch bei Ihnen der Fall sei.
Dr. L. argumentiert weiter, dass diese Persönlichkeitsstörung schon von Jugend an vorgelegen haben muss und dass sich Persönlichkeitsstörungen mit zunehmendem Alter bessern. Dem wird von Dr. H. entgegen gehalten:
- Wenn es erst jetzt zu einer Anzeige der Vorfälle und zu einem Disziplinarverfahren gekommen ist, muss das nicht bedeuten, dass es erst jetzt erstmals zu problematischen Verhaltensweisen gekommen ist. Es gab bereits vor 5 Jahren ähnliche Vorfälle. Sowohl Schüler als auch Eltern sind heutzutage viel eher bereit und in der Lage, gegen Autoritätspersonen wie Lehrer aufzutreten als noch vor 10 oder 15 Jahren.
- Eine allgemeine Tendenz zur Besserung von Persönlichkeitsstörungen mit zunehmendem Alter bedeutet noch lange nicht, dass davon eine individuelle, auf den Untersuchten bezogene Aussage abgeleitet werden kann.
- Im vorliegenden Fall geht es um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, deren zeitliche Dynamik sich durchaus von anderen Persönlichkeitsstörungen unterscheidet. Die Kritikfähigkeit und Korrigierbarkeit sind in der Regel eingeschränkt, dadurch kommt es weniger wie bei anderen Persönlichkeitsstörungen zu Anpassungsleistungen.
- Im DSM-IV (diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen) heißt es im Kapitel 'narzisstische Persönlichkeitsstörung': 'Die berufliche Leistungsfähigkeit kann durch depressive Verstimmungen, zwischenmenschliche Probleme oder unrealistische Zielsetzung vermindert sein. Im mittleren Lebensalter sind Komplikationen möglich, wenn sich die Betroffenen körperlicher und beruflicher Einschränkungen bewusst werden.'
Zusammenfassend hält Dr. H. fest, dass durch den klinisch psychologischen Befund von Dr. M. bestätigt wird, dass eine kombinierte histrionisch/narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Weder aus dem Gutachten von Dr. L. noch aus dem Gespräch mit Ihnen am 3. November 2005 ergaben sich Gesichtspunkte, die diese Einschätzung in Frage stellen. Im Gutachten von Dr. L. sind Argumente gegen die beiden Erstgutachten zu finden, die auf allgemein gehaltenen Feststellungen über Persönlichkeitsstörungen beruhen und kaum auf Sie Bezug nehmen.
Die vorliegende Persönlichkeitsstörung hat Auswirkungen auf zwischenmenschliche Beziehungen und auf den Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und Vorgesetzten. Narzisstische Personen haben Schwierigkeiten, die Bedürfnisse und Grenzen anderer Menschen wahrzunehmen und sich darauf einzustellen. Grenzüberschreitendes Verhalten ist daher eine häufige Komplikation in der sozialen Interaktion. Die Persönlichkeitsstörung ist bei Ihnen so ausgeprägt, dass Sie aus psychiatrischer Sicht im Lehrberuf dienstunfähig sind.
Die Bereitschaft, Kritik von außen zur Kenntnis zu nehmen und darauf adäquat zu reagieren ist stark eingeschränkt. Eine Änderung der Einstellungen und des Verhaltens ist nicht zu erwarten. Die Dienstunfähigkeit ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit dauernd.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat sich Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. November 2005 sehr ausführlich mit Ihrem Gesundheitszustand und der Frage, ob Sie zur Ausübung des Lehrberufes in medizinischer Hinsicht noch in der Lage sind, auseinandergesetzt. Dabei ist er auch sehr detailliert auf die Ausführungen von Dr. L. eingegangen und hat diese nachvollziehbar und begründet widerlegt.
In seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035-5, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ...
In Entsprechung der in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2007 ausgesprochenen Rechtsanschauung hat die Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Schreiben vom 27. März 2007 Herrn Dr. H. um ein ergänzendes fachärztliches Gutachten im Sinn der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien ersucht.
Dieses psychiatrische Gutachten vom 10. Mai 2007, welches Ihnen mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 16. Mai 2007 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde, stützt sich dabei auf folgende Unterlagen: Verfahrensakte des Landesschulrates für Oberösterreich und der Oö. Landesregierung, die psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai und vom 5. November 2005 sowie auf den klinisch-psychologischen Befund von Dr. M. vom 11. Juni 2005. Demnach liegt bei Ihnen eine kombinierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitsstörung vor, die als habituelle Charaktereigenschaft zu bewerten ist. Dabei wird zur Prognose festgehalten, dass bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Fähigkeit zur Selbstkritik in der Regel eingeschränkt ist und durch den pathologischen Selbstbezug nicht zu erwarten sei, dass es im Fall einer Konfrontation mit Sichtweisen, die von der eigenen Meinung abweichen, zu Reflexionsprozessen und Anpassungsleistungen kommt. Vielmehr werden im Konfliktfall andere Meinungen als Angriff erlebt, weshalb eine fruchtbare und zielführende Auseinandersetzung sowie eine Konfliktlösung ausbleiben. Eine spontane Verhaltens- und Einstellungsänderung sei daher nicht zu erwarten.
Zur Behandelbarkeit wird im Gutachten vom 10. Mai 2007 ausgeführt, dass diese Störung durch psychopharmakologische Methoden nicht beeinflussbar ist. Ebenso sei durch psychotherapeutische Verfahren kaum eine Veränderung der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur zu erwarten. Es sei daher auch bei langfristigen Therapien meist keine relevante Besserung zu erreichen. In Ihrem Fall entspricht die Beziehungsdynamik typisch dem Muster, das im Fall einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu erwarten ist bzw. ist diese Beziehungsstörung besonders akzentuiert. Eine relevante Änderung der narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsstörung bzw. der habituellen Charaktereigenschaften ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, weshalb auch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in medizinischer Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Es sei zwar ein progressiver Verlauf der Störung - wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2007 formuliert - nicht zu erwarten, hingegen aber schon, dass sich Ihre problematische Verhaltensweisen wiederholen würden. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass Sie bei Weiterbestehen der Persönlichkeitsstörung in der Lage sein werden, die Auswirkungen dieser Persönlichkeitsstörung willentlich zu beherrschen. Zu den Auswirkungen der narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung auf die Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben als Lehrer wird im Wesentlichen folgendes im psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2007 ausgeführt:
Sowohl im Kontakt mit Schülern als auch im Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzen sind Auswirkungen zu erwarten, wobei die im Disziplinarakt aufgelisteten Vorfälle typische Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung sind, die sich in erster Linie in distanzlosem und grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber Schülerinnen zeigen:
- zweideutige Signale über E-Mail, in Chatrooms, wie am 14./15.06.2004
- Sie nennen Schülerinnen 'Kekserl'
- Sie erkundigen sich nach deren privaten Beziehungen
- Einladungen zu einem Besuch des Freibades
- Einladungen zu Motorradfahrten und gemeinsamen Ausflügen.
Durch Ihr Verhalten begeben Sie sich in Situationen, die von Schülerinnen als Übergriffe einer Autoritätsperson erlebt werden und diesen emotionalen Schaden zufügen können. Dadurch, dass Sie von Ihrer besonderen fachlichen Eignung überzeugt sind, Ihre Lehrerkollegen als minder qualifiziert wahrnehmen, sind auch im Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzen weitere Konflikte vorprogrammiert. Neben dem erhöhten Konfliktpotential an sich ist zu erwarten, dass Sie nicht in der Lage sind, zur Lösung auftretender Konflikte konstruktive Beiträge zu leisten.
Dieses psychiatrische Gutachten vom 10. Mai 2007 wurde von der Berufungsbehörde auf Grund der darin enthaltenen widerspruchsfreien Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und konnte sohin dem Entscheidungsinhalt zu Grunde gelegt werden.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat sich Dr. H. in diesem Gutachten vom 10. Mai 2007 sehr ausführlich mit Ihrem Gesundheitszustand und der Frage, ob Sie zur Ausübung des Lehrberufes in medizinischer Hinsicht noch in der Lage sind, auseinandergesetzt.
Im Sinn des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2007 ist er dabei auch auf den progressiven Verlauf Ihrer Beeinträchtigungen und die in Hinkunft zu erwartenden Verhaltensdefizite eingegangen und hat die Auswirkungen auf die Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben als Lehrer dargestellt.
...
Bei Würdigung der in medizinischer Hinsicht vorhandenen Beweismittel gelangte die Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit der Erstbehörde zur Ansicht, dass bei Ihnen auf Grund ihres Gesundheitszustandes eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt, da laut psychiatrischem Gutachten eine Änderung der Einstellungen und Ihres Verhaltens nicht zu erwarten und damit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich ist. Dazu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Schluss auf Dienstunfähigkeit, gerade was habituelle Charaktereigenschaften betrifft, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen zulässig ist. Ihr Verhalten beim Landesschulrat für Oberösterreich - auch wenn Sie in Ihrer Berufung nun völlig unglaubwürdig behaupten, dass von Ihnen verlangt wurde, sich auf die Knie zu werfen - sowie die Ausführungen in den Erkenntnissen der Disziplinarkommissionen lassen ebenfalls den Schluss auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit zu.
In seinem Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, ...
In Entsprechung der in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2008 ausgesprochenen Rechtsansicht hat die Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde Ihnen mit Schreiben vom 14. Juli 2008 eine Ablichtung des fachärztlichen Gutachtens von Dr. H. vom 10. Mai 2007 (neuerlich) zur Kenntnis übermittelt und Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit § 8 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Gelegenheit gegeben, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Dies haben Sie mit Schriftsatz vom 12. August 2008 getan und wird zu Ihren Ausführungen bemerkt, dass sich Dr. H. bereits in seinem Gutachten vom 5. November 2005 eingehendst mit den von Ihnen bis dahin vorgelegten Gutachten des Univ. Prof. Dr. L. auseinander gesetzt hat.
Zu dem in dieser Stellungnahme geäußerten Vorwurf, dass Dr. H. keine neuerliche Untersuchung durchgeführt hat, ist festzuhalten, dass Dr. H. in seinem Gutachten vom 10. Mai 2007 bereits schlüssig und glaubwürdig dargelegt hat, dass durch psychopharmakologische Methoden und durch psychotherapeutische Verfahren eine Veränderung der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht zu erwarten ist und daher auch bei langfristigen Therapien keine relevante Besserung erreicht werden kann.
Unter Bezugnahme auf Ihre Verhaltensmuster wird in diesem Sachverständigengutachten auch ausgeführt, dass eine relevante Änderung der narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsstörung bzw. der habituellen Charaktereigenschaften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dazu kommt, dass Sie nicht erst ab Ihrer mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. November 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Ruhestandsversetzung, sondern bereits seit dem Schuljahr 2004/2005 infolge von Suspendierungen und Krankenstand nicht mehr als Lehrer unterrichtet haben und daher die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Feststellungen über die Auswirkungen Ihres Gesundheitszustandes auf den Lehrberuf ohnedies nur auf Grund der Vorkommnisse bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2003/2004 möglich sind.
Auf Grund dessen erübrigte sich daher auch eine neuerliche Untersuchung.
Ihrer Stellungnahme vom 12. August 2008 ist auch ein (weiteres) Gutachten von Dr. L. vom 23. Juni 2007 beigeschlossen. Dieses gibt im Wesentlichen die bereits getroffenen Aussagen von Dr. L. in seinen Gutachten vom 6. September 2005 und vom 10. Oktober 2005 wieder; folglich hat sich Dr. H. bereits in seinem Gutachten vom 5. November 2005 mit diesen Inhalten befasst und eingehendst damit auseinandergesetzt.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde sind somit sämtliche medizinisch zu beurteilende Sachverhalte so hinreichend geklärt, dass keine weiteren Beweismittel zu den bereits zahlreich vorhandenen medizinischen Gutachten einholt werden müssen.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten des Dr. H. und des Dr. M. wurden von der Berufungsbehörde aufgrund der darin enthaltenen widerspruchsfreien Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und konnten sohin dem Entscheidungsinhalt zu Grunde gelegt werden.
Aufgrund der durchgeführten Erhebungen und in Ansehung der in den angeführten Gutachten getroffenen Aussagen bzw. Feststellungen steht - wie vorstehend bereits hinreichend begründet wurde - für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass bei Ihnen eine dauernde Dienstunfähigkeit besteht bzw. vorliegt.
§ 12 Abs. 3 des LDG 1984 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, dass kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Landeslehrer nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
In seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die beschränkten Einsatzmöglichkeiten der Landeslehrer im Rahmen des Verweisungspaketes und seine dazu ergangene einschlägige Judikatur hingewiesen.
Demnach sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch die Ernennung festgelegt. Für einen Lehrer bedeutet dies, dass eine nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehende Verwendung als ein möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von vornherein ausscheidet. Die Behörde, die davon ausgeht, dass der Lehrer nicht in der Lage sei, den gesetzlichen Anforderungen für die Ausübung des Lehrberufes zu entsprechen, ist auch nicht gehalten zu prüfen, ob dem Lehrer allenfalls ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen hätte werden können (VwGH 7. September 2005, Z 2004/12/0212).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des für den Personaleinsatz der Pflichtschullehrer zuständigen Landesschulrates für Oberösterreich gelangte auch die Berufungsbehörde aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten zur Erkenntnis, dass Ihnen kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, der sich von der Aufgabenstellung her mit Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung vereinbaren ließe.
Im Grunde des § 12 Abs. 1 und 3 sowie im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 6 des LDG 1984 war daher Ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, auszusprechen.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt zu werden.
§ 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006:
"§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
..."
Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, sowie vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rechtsprechung (sowie zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116, mwN) und insbesondere an dem im Beschwerdefall ergangenen, eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007 nichts ändert.
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes an den angefochtenen Ersatzbescheid vom 21. August 2008 sowie an das Beschwerdevorbringen ergibt sich Folgendes:
Die belangte Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Gutachten der von ihr beigezogenen Sachverständigen Dr. H. und Dr. M., die sie durch das Gutachten Dris. L. sowie dessen "Stellungnahme" vom 23. Juni 2007 nicht entkräftet sah.
Die dagegen von der Beschwerde ins Treffen geführten Kritikpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- die Behörde stütze sich auf von ihr eingeholte Gutachten, welche großteils beinahe drei Jahre, ohne zwischenzeitige Erhebungen, Untersuchungen und Befunde einzuholen, zurücklägen;
maßgeblich sei die Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung;
- demgegenüber habe Dr. L. bereits im Jahre 2005 eigene aufwändige Untersuchungen durchgeführt, einen Krankheitsprozess sicher ausgeschlossen und dies in seinem neuerlichen "Gutachten" vom 23. Juni 2007 bestätigt;
- die "wissenschaftlich fundierte Meinung" Dris. L. sei bislang unwiderlegt;
- die belangte Behörde hätte bei widerstreitenden Gutachten allenfalls ein "Obergutachten" in Auftrag geben müssen;
- bei einander widersprechenden Gutachten sei es der Behörde zwar gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, sie habe aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Die belangte Behörde beziehe sich lediglich auf die Ausführungen Dris. H., ohne ihre Überlegungen nachvollziehbar und überprüfbar darzutun und zu begründen, warum sie diesen Ausführungen gegenüber dem Gutachten Dris. L. den Vorzug gebe;
- im behördlichen Verfahren gehe es nicht darum, "Wahrscheinlichkeitsprognosen" anzustellen, sondern darum, eindeutige und unmissverständliche Sachverhalte aufzuzeigen. Die bloße Verweisung auf ein oder mehrere medizinische Gutachten reiche nicht aus;
- es lägen wesentliche Begründungsmängel vor: in all den Dienstjahren seien keine Konflikte mit Arbeitskollegen bekannt und dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer sei aus Anlass seines dreißigjährigen Dienstjubiläums belobigt worden. Es gebe keinerlei aktenkundige Anhaltspunkte für Konflikte mit "Kolleginnen/en";
- die belangte Behörde verlasse sich auf rein spekulative, durch nichts bewiesene oder begründete Annahmen. Sie lege nicht offen, wie sie zu diesen Behauptungen komme und worauf sie sich zu diesen Behauptungen stütze. Es könne nicht sein, dass die Diensttauglichkeit zu einem Zeitpunkt bewertet werde, der Jahre zurückliege, andererseits Zukunftsprognosen aufzustellen;
- die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen, ob selbst bei Annahme gesundheitlicher Störung nicht doch ein gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihm billigerweise auch zugemutet werden könne.
Die belangte Behörde billigte den Gutachten der von ihr beigezogenen Sachverständigen Dr. H. und Dr. M. zu Recht einen höheren Beweiswert zu als den Ausführungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatgutachters Dr. L. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie dazu veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0166).
Dem wurde die belangte Behörde dadurch gerecht, dass sie sich, wie der eingangs wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, den Überlegungen Dris. H. in dessen Gutachten vom 5. November 2005 anschloss, in dem er sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. L. vom 10. Oktober 2005 auseinandersetzt, und die Argumente Dris. L. aus den dort wiedergegebenen Gründen für entkräftet erachtet. Hinzu tritt das im fortgesetzten Verfahren eingeholte Gutachten Dris. H. vom 10. Mai 2007. Dagegen sah die belangte Behörde durch die Stellungnahme Dris. L. vom 23. Juni 2007 die gutachtlichen Aussagen Dris. H. deshalb als nicht entkräftet an, weil sich Dr. L. in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2007 im Wesentlichen auf die seinerseits bereits getroffenen Aussagen aus dem Jahr 2005 stütze. Dieser Argumentation der belangten Behörde kann insofern nicht entgegen getreten werden, als der "psychiatrischen Stellungnahme" Dris. L. vom 23. Juni 2007, die eine "Nachuntersuchung" mit 11. d.M. datiert, abgesehen von der Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer keine weitere psychiatrische Untersuchung im engeren Sinn entnommen werden kann und auch die weitere Wortwahl im "Gutachten" nahe legt, dass im Wesentlichen auf bereits vorhandene Befundunterlagen aus dem Jahr 2005 zurückgegriffen wurde.
Soweit die Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde auf Gutachten stützte, welche großteils beinahe drei Jahre zurücklägen, ohne zwischenzeitige Erhebungen, Untersuchungen und Befunde einzuholen, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf das psychiatrische Gutachten Dris. H. vom 10. Mai 2007 stützte, auf das - bezogen auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit Ende August 2008 - dieser Einwand nicht zutrifft.
Sollte die Beschwerde damit auf den Zeitpunkt der Untersuchungen des Beschwerdeführers durch die von den Dienstbehörden beigezogenen Sachverständigen abzielen und meinen, dass die Befundaufnahmen im Jahr 2005 ungeeignet seien, die vom Sachverständigen Dr. H erstellte - und von der belangten Behörde geteilte - Prognose zu tragen, ist dem zu entgegnen, dass sich die Beweiskraft eines Gutachtens nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, nicht aber nach dem Zeitpunkt seiner Erstattung bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0163); bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall bestimmt sich die Beweiskraft der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten danach, dass sich insbesondere der Sachverständige Dr. H. auf Grund der vorgängigen Untersuchungen im Jahr 2005 dazu befähigt sah, sowohl in seinen Gutachten im Jahr 2005 als auch in seinem letzten Gutachten vom 10. Mai 2007 die eingangs wiedergegebenen Prognosen - sowohl zum Vorliegen der Persönlichkeitsstörung als auch zu deren Verlauf als auch zu den Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben als Lehrer - zu erstellen. Dass diese Prognosen nur auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt tragfähig sein sollten, ist diesen Gutachten nicht zu entnehmen. Sie beziehen sich daher auch auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2008.
In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, dass auch der Privatgutachter Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2007 im Grundsätzlichen an seiner bisherigen Position und seiner prinzipiellen Infragestellung der Position der von den Dienstbehörden beigezogenen Sachverständigen festhält, jedoch gerade auf Grund der "Nachuntersuchung" am 11. Juni 2007 keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse (Untersuchungsergebnisse) ins Treffen führen kann, die geeignet wären, die Basis der Prognose Dris. H. nachträglich in Frage zu stellen.
Soweit die Beschwerde moniert, dem Sachverständigen stehe eine Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht zu, es obliege ausschließlich der Behörde, die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu treffen, verkennt sie damit die Aufgabenstellung des Sachverständigen im Verfahren. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn des § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es aber, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat sodann anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116, mwN).
Dem folgend kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die belangte Behörde - aus den bereits erörterten Erwägungen heraus, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. den Vorzug zu geben - schließlich seinen gutachtlichen Aussagen im tatsächlichen, sowohl betreffend den aktuellen Gesundheitszustand als auch bezüglich der Prognose über die Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes, aber auch bezüglich der Auswirkungen auf den Lehrbetrieb, anschloss. Insofern kann keine Rede davon sein, dass sich die belangte Behörde den Ausführungen dieses Sachverständigen unkritisch anschloss.
Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass der Privatgutachter Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2007 neuerlich an Dr. H. die Beachtung von "Grundregeln in der psychiatrischen Literatur" vermisst habe, und daraus die Unwissenschaftlichkeit ableitet, ist zu bemerken, dass Dr. L. auch in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2007 seine Kritik mangelnder Wissenschaftlichkeit des Gutachtens Dris. H. nicht weiter präzisierte als unter Hinweis auf den seiner Ansicht nach üblichen Verlauf der Persönlichkeitsstörung; auf diese von Dr. L. angesprochene Diskrepanz der von Dr. H. konstatierten Persönlichkeitsstörung gegenüber in der Literatur dokumentierten hatte aber Dr. H. bereits in seinem ergänzenden Gutachten vom 5. November 2005 dahingehend Stellung genommen, dass Dr. L. nicht konkretisiere, welche Kriterien der Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sein sollten. Zur Frage des Krankheitsverlaufes hielt Dr. H. damals fest, dass aus dem Zeitpunkt der erstmaligen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer nicht darauf geschlossen werden dürfe, dass es nicht schon früher zu problematischen Verhaltensweisen gekommen sei. Den damaligen weiteren Aussagen über den prognostizierten Verlauf traten schließlich noch die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten vom 10. Mai 2007 hinzu.
Ausgehend davon kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die belangte Behörde schließlich den Prognosen Dris. H. über das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung, deren mangelnde willentliche Beherrschbarkeit und deren Fortbestehen sowie über die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die dienstlichen Aufgaben als Lehrer anschloss. Einer nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 (wie nach § 14 Abs. 3 BDG 1979) erforderlichen Prognose ist wesensimmanent, dass sie nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgegeben, diesfalls aber dann dem Verfahren zugrunde gelegt werden kann.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde enthält der angefochtene Bescheid keinen Vorwurf eines gestörten Kontaktes des Beschwerdeführers zu Kollegen, sondern lediglich die Prognose über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Schülern und Lehrerkollegen, sodass die Frage des Umganges des Beschwerdeführers in seinem dienstlichen Umfeld hier nicht weiter hinterfragt werden muss.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen kann die Begründung des angefochtenen Bescheides, die detailliert die Inhalte der von der Behörde eingeholten und vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten wiedergibt, gegenüberstellt und erörtert, nicht als eine Scheinbegründung bezeichnet werden. Dass sie sich insbesondere auch mit der Stellungnahme Dr. L. vom 23. Juni 2007 auseinander setzte, wurde bereits erörtert.
Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerde schließlich darin, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen, ob selbst bei Annahme gesundheitlicher Störung nicht doch ein gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können, dessen Aufgaben dem Beschwerdeführer nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihm billigerweise auch zugemutet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0060, mwN). Davon ausgehend nahm die belangte Behörde zu Recht davon Abstand, einen Verweisungsarbeitsplatz außerhalb der Verwendung als Lehrer auf Dauer in Betracht zu ziehen. Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 (Sekundärprüfung nach dem zweiten Tatbestandserfordernis) sind daher durch die Ernennung des Beschwerdeführers zum Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 festgelegt. Konnte die belangte Behörde aber zutreffend bei der Primärprüfung nach dem ersten Tatbestandserfordernis des § 12 Abs. 3 leg. cit. aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf den Schulbetrieb davon ausgehen, dass er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben als Lehrer nicht mehr erfüllen könne, kommt eine auf die Tätigkeit als Lehrer eingeschränkte Sekundärprüfung nicht in Betracht.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe das ihr nach § 12 LDG 1984 eingeräumte Ermessen überschritten, weil die dauernde Dienstunfähigkeit objektiv festzustellen und zu begründen sei. Allein der Umstand, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich und eine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur nicht zu erwarten sei, reiche für eine ordnungsgemäße Manifestierung der herangezogenen Gesetzesstelle nicht aus, zumal sich die belangte Behörde bei ihren Ausführungen ausschließlich auf die Inhalte des Gutachtens Dris. H. beziehe, ohne diesbezüglich selbst eine Würdigung in rechtlicher und objektiver Hinsicht vorzunehmen.
Entgegen dem Verständnis der Beschwerde ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde in Anwendung des § 12 LDG 1984 ein Ermessen geübt hätte. Soweit der Beschwerdeführer Prognosen über zukünftige Entwicklungen, insbesondere seines gesundheitlichen Zustandes, als Ausübung von Ermessen deutet, verkennt er das Wesen der Prognose, die darin besteht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit den zukünftigen Verlauf zu objektivieren. Dem wurde die belangte Behörde, wie bereits erörtert, gerecht.
Der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid darauf verweist, dass zur Beurteilung der Auswirkungen des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers auf dessen Lehrberuf nur die Vorkommnisse bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2003/2004 möglich seien, weil der Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 2004/2005 infolge von Suspendierungen und Krankenstand nicht mehr unterrichtet habe, ist im Zusammenhang mit der weiteren Begründung des Bescheides nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde über die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dieses Unterrichtsjahr bezögen, sondern dahingehend, dass - abgesehen von den bereits genannten Untersuchungen des Beschwerdeführers durch Sachverständige - mangels Ausübung des Lehrberufes ab dem Schuljahr 2004/2005 nur "Vorkommnisse" in diesem Umfeld bis zu diesem Zeitpunkt für die weitere Prognose herangezogen werden konnten.
Auf die auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholten Bedenken der Beschwerde gegen eine mangelnde Verweisungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 wurde bereits eingegangen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.
Wien, am 16. Dezember 2009
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