VwGH 2008/12/0114

VwGH2008/12/011420.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der K Z in L, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 23. April 2008, Zl. PM/PRB-492590/06-A08, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
PT-ZuordnungsV 2002;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
PT-ZuordnungsV 2002;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2004 betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

In ihrem Schriftsatz vom 8. Jänner 2007 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 2004 dahingehend, die Einstufung ihres Arbeitsplatzes als "Referent B4", Verwendungscode 0043, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, im Lichte der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere entsprechend den Bestimmungen des BDG 1979, des GehG, der Anlage 1 zum BDG 1979, der Post-Zuordnungsverordnung 2002 jeweils in den gültigen Fassungen zum Zeitpunkt des Antrages vom 12. April 2002 auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen und in weiterer Folge die Beschwerdeführerin als "Referent B in der Unternehmenszentrale", Verwendungscode 0026, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, zu entlohnen, sowie in eventu ihren Arbeitsplatz in diese Verwendungsgruppe aufzuwerten.

In ihrer am 24. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur Zl. 2007/12/0178 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über ihren Antrag auf Bewertung des Arbeitsplatzes geltend, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 27. November 2007 das Vorverfahren über diese Beschwerde einleitete.

Mit Erledigung vom 7. Jänner 2008 ersuchte die belangte Behörde den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde, C H, um Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in das PT-Schema; dieser Sachverständige führte in seinem "berufskundlichen Sachverständigengutachten" vom 28. Jänner 2008 auszugsweise aus (Beschwerdeführerin = Antragstellerin/AS; Hervorhebungen im Original):

"Dieses Gutachten wird im Auftrag der Österreichischen Post AG zur Frage erstellt, welche Tätigkeiten die Antragstellerin in der Zeit vom April 2002 bis April 2004 tatsächlich ausgeführt hat und wie diese nach dem PT-Schema einzuordnen sind. Zudem ist dazu Stellung zu nehmen, ob eine Einstufung in PT 2 3b oder höher gerechtfertigt erscheint.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird auf eine zwischen PT 3 1b und PT 2 3b liegende Höherbewertung (nämlich PT 3-1) nicht Bezug genommen, weil dies für die Klägerin faktisch keine maßgebliche Änderung bringt (Auftrag Mag. J, Mag. P).

Basis des Gutachtens:

1.)

Außergerichtliche Betreibung von Forderungen:

 

a.

Geltendmachung von Schäden, die durch widerrechtliche Handlungen von Dienstnehmern verursacht wurden; Berichterstattung, Erstattung von Strafanzeigen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Kontaktaufnahme und Schriftverkehr mit den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Rechtsanwälten, Evidenzhaltung der Geschäftsfälle bei Ratenvereinbarungen, Vorbereitung zur Klagseinbringung.

Diese Tätigkeit hat die Antragstellerin (im Folgenden AS genannt) während des gesamten Beobachtungszeitraumes ausgeführt, wobei sie zunächst für Oberösterreich (OÖ), ab 1.11.2002 auch für Salzburg (Sbg) sowie ab Dezember 2003 für Gesamtösterreich tätig war. Es handelte sich dabei konkret um Schadensfeststellungen (z.B. nach Beschädigungen, Fälschungen, Fehlauszahlungen etc.), wobei die AS auf eine Meldung von Postämtern über Auftrag ihres Vorgesetzten tätig wurde. Sie prüfte Verursacher und wie der Schaden verrechnet wurde, ferner durch Nachfragen, ob Exekutive oder Gericht eingeschaltet wurden und hat in diesem Fall einen Privatbeteiligtenanschluss mit Schreiben an das Gericht geltend gemacht, wozu sie die exakten Schäden zu ermitteln hatte. Sofern Exekutive oder Gericht nicht eingeschaltet waren, hat sie eine Strafanzeige (Sachverhaltsdarstellung an Behörde, mit dem Ersuchen um Prüfung) erstattet und einen Privatbeteiligtenanschluss geltend gemacht. Anzumerken ist, dass alle maßgeblichen Schreiben (z.B. Privatbeteiligtenanschluss, Strafanzeige) durch Herrn Dr. W geprüft und unterfertigt wurden.

 

b.

Geltendmachung von Schäden, die durch Postfremde verursacht wurden (Einbrüche, Raubüberfälle, Betrug, Fälschungen, Fehlauszahlungen, offene Nachnahmebeträge, Nichtbezahlung von Rechnungen etc.), Erstattung von Strafanzeigen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Schriftverkehr mit den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Schuldnerberatungsstellen, Evidenzhaltung der Geschäftsfälle bei Ratenvereinbarungen, sowie bei Verurteilung der Schuldner zu Freiheitsstrafen, Haftanfragen, Meldeamtsanfragen, Nachforschungen bei Postämtern, Vorbereitung zur Klagseinbringung.Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes ausgeführt, wobei sie zunächst für OÖ und Salzburg Sbg. sowie ab Dezember 2003 für Gesamtösterreich tätig war. Auf entsprechende Meldungen von Schäden durch postfremde Personen hat die AS Prüfungen vorgenommen, wie bereits in Kapitel a) ausgeführt, eine Forderungsmeldung an die Buchhaltung verschickt und, wenn ein Täter fassbar war, diesem eine Zahlungsforderung zugemittelt, ggf. eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen. Sie hat den Täter zur Zahlung aufgefordert, wenn sich dieser darauf hin bei ihr gemeldet hat, eine Zahlungs- /Ratenvereinbarung nach eigenem Ermessen (ab wann und in welcher Höhe) getroffen, bei Nichtmeldung oder Terminverlust eine Klage eingebracht, wobei sie dafür den Sachverhalt zusammengefasst hat. Anzumerken ist, dass alle maßgeblichen Schreiben durch Herrn Dr. W geprüft und unterfertigt wurden.

 

c.

Rückforderung von Bezugsübergenüssen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Ermittlung zur Bewertung der Einbringlichkeit der Forderung, Aufenthaltsermittlung, Aufbereitung aller Daten zur Klagseinbringung.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes für OÖ und Sbg. ausgeführt. Es handelte sich dabei um die Hereinbringung von Bezugsübergenüssen, die z.B. dadurch entstanden, dass ein Postbediensteter kurzfristig ausgeschieden ist. In diesem Fall erfolgte von der Personalverrechnung eine Meldung in Form eines Dienstzettels an die AS mit dem feststehenden Betrag. Die Personalverrechnungsstelle hatte zu diesem Zeitpunkt bereits einmal versucht den Überbezug einzutreiben. Die AS setzte sich mit dem Schädiger schriftlich in Verbindung, forderte ihn auf, binnen 3 Wochen den offenen Betrag einzuzahlen und droht bei frustranem Fristablauf den Klagsweg an. Wenn der Schädiger einzahlte, war der Fall abgeschlossen, wenn er sich bei der AS meldete, konnte sie Ratenvereinbarungen treffen, ansonsten formulierte die AS eine Klage aus, welche ebenso wie die Ratenvereinbarung von Herrn Dr. W geprüft, ggf. abgeändert und unterfertigt worden ist.

 

d.

Geltendmachung und Hereinbringung von Personalkosten infolge Dienstunfähigkeit von Bediensteten durch Fremdverschulden, Beurteilung des Sachverhalts, Veranlassung zur Berechnung der Personalkosten, Zahlungsaufforderung, Vergleichsverhandlungen und sämtlicher Schriftverkehr mit Versicherungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Schriftverkehr mit Sicherheitsbehörden und Rechtsanwälten, Erledigungsentwürfe für das BM für Finanzen bei Forderungen bzgl. Dienstunfähigkeitspensionen, Berichterstattung an Unternehmenszentrale/HC, sämtliche Erledigungen bis zum gänzlichen Abschluss der Geschäftsfälle bzw. Vorbereitungen zur Klagseinbringung.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes für OÖ und Sbg. ausgeführt. Auf die Meldung einer Dienststelle (in Form eines Formblattes), dass ein Mitarbeiter z.B. durch einen Hundebiss, Verkehrsunfall, Dienstunfall etc. erkrankt ist, hat die AS bei lückenhaften Meldungen ergänzende Erhebungen bei der Dienststelle oder dem Mitarbeiter vorgenommen, z.B. bei einem Raufhandel ermittelt, oder der Fall bei der Polizei angezeigt und bei Gericht anhängig war und das Ende des Krankenstandes abgewartet. In der Folge hat sie bei der Personalverrechnung die Kosten für den konsumierten Krankenstand ermitteln lassen und diese bei Versicherungen, Unfallgegnern etc. ggf. mit einer Sachverhaltsbeurteilung geltend gemacht und zudem eine Meldung an die Buchhaltung abgefasst, damit diese den Schadensbetrag als Forderung vormerkt. Meist handelte es sich um Versicherungsfälle. War ein Mitarbeiter z.B. bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden, dass er deshalb die Pension in Anspruch nehmen musste, so hatte die AS nach Kontaktaufnahme mit der Personalabteilung in der Unternehmenszentrale und Ermittlung eines Versicherungsangebotes dies dem BM für Finanzen zu melden, wobei es sich im maßgeblichen Beobachtungszeitraum um in Summe vier Fälle handelte. Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich war, musste mit Sachverhaltsdarstellung eine Klage eingebracht werden. Anzumerken ist, dass alle maßgeblichen Schreiben (insb. Klagen, Schreiben an BM für Finanzen) durch Herrn Dr. W geprüft und unterfertigt wurden.

 

e.

Bearbeitung von Geschäftsfällen der Regionalleitungen betreffend Kassenabgänge, Fehlauszahlungen, Umrechnungsfehler etc., deren Schadenersatz von Bediensteten nicht anerkannt wurde, Beurteilung des Sachverhalts nach dem DHG, Zahlungsvereinbarungen, Aufrechnung der Forderung, Vergleichsverhandlungen, Erstattung von Strafanzeigen, Forderungsanmeldung bei Gerichten und Vorbereitung zur Klagseinbringung.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes ausgeführt, wobei sie zunächst für OÖ und Sbg. sowie ab Dezember 2003 für Gesamtösterreich tätig war. Auf Meldungen des Erhebungsdienstes oder der Buchhaltung (z.B. auf Kassenabgänge, Fehlauszahlungen, falschen Wechselkursberechnungen, Betrug/Unterschlagung, Nachnahme- /Postanweisungsfehler etc.), wo die AS Name, Dienststelle, Betrag und Grund in Form einer Sachverhaltsdarstellung erhalten hat, führte sie ggf. Rücksprache mit den Betroffenen und nahm eine Beurteilung nach dem DHG vor. Bei notwendiger Einbringung des Fehlbetrages und Einsicht der Betroffenen veranlasste sie eine Aufrechnung auf den laufenden Bezug oder führte Vergleichsverhandlungen. Bei mangelnder Einsicht formulierte sie eine Strafanzeige und eine Forderungsanmeldung sowie eine Klage, letztere mit Sachverhaltsdarstellung aus. Anzumerken ist, dass alle maßgeblichen Schreiben durch Herrn Dr. W geprüft und unterfertigt wurden.

2.)

Strafrechtliche Überprüfung von Ermittlungsergebnissen des Sec. Managements (Erhebungsdienst) und ggf. Erstattung von Strafanzeigen, Schriftverkehr mit Gerichten, Evidenzhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes für OÖ und Sbg. ausgeführt. Dabei handelte es sich Meldungen des Erhebungsdienstes von z.B. Urkundenfälschung, mangelnden/mangelhaften Zustellungen etc. Die AS hatte den Sachverhalt zu prüfen, ggf. durch Erhebungen zu ergänzen und, wenn kein Schaden bzw. keine strafrechtlich verfolgbare Handlung von Dienstnehmern entstanden war, den Fall abzuschließen, andernfalls eine Strafanzeige zu erstatten und die causa bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben auf Frist zu halten. Die Entscheidung, ob eine Strafanzeige erfolgt oder nicht, wurde durch Herrn Dr. W getroffen, alle maßgeblichen Schriftsätze durch ihn geprüft und unterfertigt.

Jährlich handelte es sich um ca. 5- 10 Fälle, wobei ein Fall durchschnittlich 2 Arbeitsstunden in Anspruch nahm.

3.)

Amtshilfeersuchen - auch an ausländische Postverwaltungen sowohl in Englisch wie auch Französisch.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes für OÖ und Sbg. ausgeführt. Es handelte sich dabei um Nachforschungen, von z.B. Nachnahmesendungen, die im Ausland durch den Empfänger nicht bezahlt wurden. Die AS wurde auf Basis einer Meldung der Buchhaltung aktiv, wobei in dieser Meldung der Verursacher, der Betrag usw. angeführt waren. Die AS hat auf Basis des Weltpostvertrages geprüft, welche Normen zur Anwendungen kommen, ob diese erfüllt sind oder nicht und ggf. ein selbst konzipiertes Schreiben in den beiden o.a. Sprachen verschickt.

In Summe waren ca. 10 Fälle im gesamten Beobachtungszeitraum zu erledigen, wobei ein solcher ca. 1 Arbeitsstunde in Anspruch nahm.

4.)

Konkurs- und Ausgleichsangelegenheiten, Forderungsanmeldung, Evidenzhaltung der Geschäftsfälle bis zum rechtskräftigen Abschluss und abschließende Bereinigung mit dem Rechnungswesen.

Diese Tätigkeit hat die AS ab Jänner 2003 für ganz Österreich ausgeführt. Die AS hat eine Meldung vom Rechnungswesen erhalten, dass eine bestimmte Firma Konkurs angemeldet hat und z.B. Aufgabegebühren in der Höhe von ... noch offen sind. Die AS hat in der Folge geprüft, ob diese Forderung noch fristgerecht bei Gericht angemeldet werden kann, ggf. die Forderung bei Gericht angemeldet, wenn der Betrag vom Masseverwalter nicht oder nur teilweise anerkannt wurde, mit diesem telef. Kontakt aufgenommen und versucht die Forderung durchzusetzen, widrigenfalls Dr. W eingeschaltet. Der Fall wurde in Evidenz gehalten und nach Konkursende Quote und Zahlungseingang der Buchhaltung gemeldet.

Es handelte sich jährlich um ca. 100 Fälle, wobei ein Fall durchschnittlich 2 Arbeitsstunden in Anspruch nahm.

5.)

Reklamationen bei Erlag- und Zahlscheinfälschungen, Erstattung von Strafanzeigen, allf. Schadensregulierung.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes für OÖ und Sbg. ausgeführt. Auf Meldung der PSK oder der Buchhaltung, dass es Differenzen gäbe, hat die AS das zuständige Postamt aufgefordert, den Fall zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Sofern ein Straftatbestand vorlag, hat die AS den Sachverhalt zusammengefasst und eine Strafanzeige ausformuliert, wobei die rechtliche Beurteilung durch Herrn Dr. W geprüft und alle maßgeblichen Schreiben durch ihn unterzeichnet wurden.

In Summe waren ca. 10 Fälle im gesamten Beobachtungszeitraum zu erledigen, wobei ein solcher ca. 2 Arbeitsstunden in Anspruch nahm.

6.)

Klärung von Haftungsfragen gem. Weltpostvertrag, Zollbestimmungen, AGB.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes für OÖ und Sbg. ausgeführt. Dabei handelte es sich z.B. Einschreibesendungen, die beim Empfänger (tatsächlich oder angeblich) nicht angekommen waren. Auf Meldung der Distribution/dem Kurier-Express-Paketbereich samt Nachforschungsergebnissen hat die AS auf Basis der o.a. Vorschriften eine Bewertung (leichte, grobe Fahrlässigkeit) und schriftliche Beurteilung vorgenommen, ob ein Kostenersatz gewährt wird oder nicht. Im Zweifelsfall erfolgte die rechtliche Beurteilung durch Dr. W, wobei dieser die Enderledigung unterzeichnete.

In Summe waren ca. 20 Fälle im gesamten Beobachtungszeitraum zu erledigen, wobei ein solcher ca. 0,5 bis 1 Arbeitsstunde in Anspruch nahm.

7.)

Banknotenfälschung, Beurteilung der Ersatzvorschreibung, Kontaktaufnahme mit Sicherheitsbehörden.

Diese Tätigkeit hat die AS während des gesamten Beobachtungszeitraumes für OÖ und Sbg. ausgeführt. Wenn von der Nationalbank Notenfälschungen von Banknoten erkannt und der Post zuordenbar waren und der Buchhaltung gemeldet wurden, so wurde eine entsprechende Meldung der Buchhaltung an die AS weiter geleitet. Ihre Aufgabe lag darin, nachzuforschen, wann die Banknoten vom Prüfer im Postamt vor Ort übernommen wurde und von wem (Schalterbediensteter etc.) er diese erhalten hatte. Ein eruierter Bediensteter musste den Betrag ersetzen, wenn ein solcher nicht feststellbar war, wurde der Betrag abgeschrieben. Eine schriftliche Meldung wurde zudem an die Polizei erstattet.

In Summe waren ca. 10-15 Fälle im gesamten Beobachtungszeitraum zu erledigen, wobei ein solcher ca. 2 Arbeitsstunden in Anspruch nahm.

8.)

Allg. Auskünfte zu Kundenanfragen und an Postdienststellen sowie Bearbeitung von Eingaben.

Nachdem im Jahre 2002 diesbezüglich eine eigene Anlaufstelle in Wien (Postkundenservice) geschaffen worden war, nahm die AS diese Tätigkeit bis ca. Dezember 2002 und danach nur abnehmend wahr. Es handelte sich dabei um allg. Auskünfte (z.B. Beschwerden, Zahlungsmöglichkeiten, Schadensfälle etc.) die von der AS im Sinne einer Wegweiserfunktion erledigt wurden. Rechtsauskünfte hat sie keine erteilt.

Im maßgeblichen Beobachtungszeitraum hat die AS mtl. ca. 1-2 Fälle in der Dauer von einigen Minuten erledigt.

9.)

Überprüfung und Abstimmung der vierteljährlichen Saldenlisten des Regionalen Rechnungswesens, Abschreibung von Forderungen, Meldung der Rückstellungen.

Diese Tätigkeit hat die AS für OÖ., Sbg. und Restösterreich ausgeführt. Von der Buchhaltung wurden Listen (von z.B. Schadensfällen, offenen Forderungen) vorgelegt, welche die AS mit den konkreten Fällen zu prüfen/vergleichen hatte und, wenn ein Fall mittlerweile abgeschlossen war, diesen abgeschlossen hat. Es handelte sich dabei faktisch um eine Abstimmung zwischen Buchhaltung und der AS.

Während des gesamten Zeitraumes hat die AS vierteljährlich ca. 2 Tage diese Arbeit ausgeführt.

Zeitliches Ausmaß der Tätigkeiten:

Aufgabenfeld 2: 10- 20 Fälle im gesamten Zeitraum mit durchschnittlich 2 Stunden = 20-40 Stunden, angenommener Wert:

 

30 Stunden

  

Aufgabenfeld 3: 10 Fälle im gesamten Zeitraum zu je 1 Stunde:

 

10 Stunden

  

Aufgabenfeld 4: 130 Fälle im ausgeführten Zeitraum zu je

2 Stunden:

260 Stunden

  

Aufgabenfeld 5: 10 Fälle im gesamten Zeitraum zu je

2 Stunden:

20 Stunden

  

Aufgabenfeld 6: 20 Fälle zu 0,5 bis 1,0 Stunden: Daher Annahme

20 x 0,75 Stunden

15 Stunden

  

Aufgabenfeld 7: 10-15 Fälle im gesamten Zeitraum mit durchschnittlich 2 Stunden = 20-30 Stunden, angenommener Wert:

 

25 Stunden

  

Aufgabenfeld 8: 1-2 Fälle mtl. in zeitlich untergeordnetem Maße:

angenommener Wert unter Berücksichtigung sonstiger nicht erfasster

administrativer Tätigkeiten

10 Stunden

  

Aufgabenfeld 9: 2 Tage vierteljährlich:

2 x 8 = 16 Stunden x 4 = 64 Stunden jährlich x 2 Jahre =

128 Stunden

  

Persönliche Verteilzeit (Zeiten, die nicht produktiv verbracht werden)

Annahme 5 % der Gesamtarbeitszeit;

  

Die restliche Arbeitszeit wurde mit dem Aufgabenfeld 1 ausgefüllt:

  

Beobachtungszeitraum: de facto 2 Jahre

 
  

Jahresarbeitszeit: 52 Wochen bei 40 Wochenstunden, abzüglich

5 Wochen Urlaub und 2 Wochen für Krankenstände,

Fortbildungen etc. = 45 Wochen x 40 Stunden =

1.800 Stunden

Werte Aufgabenfeld 2-9 =

- 498 Stunden

persönliche Verteilzeit

 

(5% der Tagesarbeitszeit)

- 90 Stunden

Differenz = Arbeitsfeld 1

1.212 Stunden

 
    

Der weit überwiegende Teil der Gesamtarbeitszeit betraf Tätigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsfeldes 1 a bis 1 e, wobei diese Tätigkeiten untereinander vergleichbar sind und aus berufskundlicher Sicht - unvorgreiflich der rechtlichen Würdigung -

keine gesonderte Unterteilung notwendig erscheint.

Zu den Einstufungskriterien:

Diese sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten. Die AS hat einen Maturaabschluss (HWLA) und ist eingestuft in PT 3 1b.

PT 3:

32.4 Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

 

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

 

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

 

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

 

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

PT 2:

31.8 Die in

a) Z 31.5.3 lit a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB Postinspektionsbeamter, Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) Z 31.5.5 lit a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Hochbauprüfdienst.in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Begriffsdefinitionen:

Beim Dienstgeber existieren hinsichtlich der maßgeblichen Begriffe 'koordinierend', 'planend' und 'kontrollierend', welche z. B. als Unterscheidungsmerkmale zwischen dem PT 3 - und dem PT 2 -

Schema angeführt sind, keine Definitionen.

Es wird somit der Versuch unternommen, diese Begriffe näher zu definieren:

Refa-Lexikon der Betriebsorganisation: Arbeitsstudium, Planung und Steuerung:

Kontrolle: Feststellung von Abweichungen eines Istwertes (oder -zustandes) von einem gesetzten Sollwert (oder - zustand).

Koordination ist die Ausrichtung (Abstimmung) verschiedener Aktivitäten mit dem Ziel des Ausschlusses ihrer gegenseitigen Störung im Rahmen einer gegebenen Strategie.

Planen/Planung: Planen besteht im systematischen Suchen und Festlegen von Zielen sowie im Vorbereiten von Aufgaben, deren Durchführung zum Erreichen der Ziele erforderlich ist. Es ist eine Vorausschau und Festlegung künftiger Entwicklungen und Daten des Betriebes (Soll). Planen ist gedankliche, zielgerichtete und systematische Vorwegnahme zukünftigen (wirtschaftlichen) Handelns.

Abschließende berufskundliche Stellungnahme:

Die AS hat in ihrer Funktion im maßgeblichen Beobachtungszeitraum in diversen Fachbereichen verantwortungsvolle und schwierige, regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich ausgeführt. Grundsätzlich ist dazu aus berufskundlicher Sicht anzumerken, dass sie allerdings keine maßgeblichen Entscheidungsbefugnisse hatte, sondern in letzter Konsequenz ihr Vorgesetzter, Herr Dr. W jeden Fall unterzeichnete bzw. in Fällen, die nicht als Routinefälle anzusprechen waren, auch die Entscheidung traf, wobei die AS jedoch Vorgangsweisen/Entscheidungsmöglichkeiten vorschlug. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass die AS kein Zeichnungsrecht hatte.

Unvorgreiflich der rechtlichen Würdigung ist aus berufskundlicher Sicht auszuführen, dass auf Basis der von der AS tatsächlich ausgeführten Arbeiten die für eine maßgebliche Höherbewertung (PT 2, 3 b = Referent B 3) entscheidenden Kriterien, nämlich u.a. 'regelmäßig koordinierende und planende Tätigkeiten auszuführen', nicht zutreffen. Regelmäßige Abstimmungen verschiedener Aktivitäten im Rahmen einer gegebenen Strategie (koordinieren) bzw. eine Vorausschau und Festlegung künftiger Entwicklungen (planen) waren im Rahmen der Tätigkeiten nicht notwendig, kommen allerdings bei jenen Tätigkeiten, die beispielhaft in der Anlage im PT-Schema aufgelistet sind, wie z. B. eingestuft in PT 2 3b bei einer Sicherheitsfachkraft vor. Die Sicherheitsfachkraft hat nicht nur wie auch die Antragstellerin eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zu beachten, sondern auch selbständig und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen (z.B. Evaluierungen oder, welche sicherheitstechnischen Maßnahmen sind an einem Arbeitsplatz zu treffen), sondern auch Termine und Abläufe mit Arbeitsmedizinern, Sicherheitsvertrauenspersonen, Vorgesetzten, Lieferanten, Behörden etc. zu koordinieren und sowohl den Jahresablauf wie auch den sicherheitstechnischen Verfahrensablauf zu planen (z.B. Neugestaltung von Arbeitsplätzen, Überlegungen, welche sicherheitstechnische Maßnahmen sind dabei zu treffen)."

Hiezu räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gehör ein, die in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2008 zum Gutachten Stellung nahm und Listen der von ihr bearbeiteten Akten vorlegte. Sie vertrat zusammengefasst den Standpunkt, sehr wohl koordinierende und planende Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Das vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Ermittlungsverfahren sei insoweit mangelhaft geblieben, als die erforderliche Stellungnahme der vorgesetzten Dienststelle, gegenständlich also des Dr. W, auch wenn dieser dem Gespräch vom 17. Jänner 2008 zugezogen worden sei, nicht eingeholt worden sei, sodass im Einzelnen nicht überprüft werden könne, zu welcher Einschätzung Dr. W seinerseits komme. Sie beantrage sohin, das gegenständliche Verfahren im Sinne dieser Ausführungen zu ergänzen, also sowohl die Stellungnahme des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt einzuholen als auch insbesondere dem Sachverständigen die Ergänzung und Erläuterung seines Gutachtens im Sinne des Schriftsatzes aufzutragen.

Mit Erledigung vom 29. Februar 2008 ersuchte die belangte Behörde den berufskundlichen Sachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2008. In ihrer Erledigung erläuterte sie im Hinblick auf die mangelnde Zeichnungsberechtigung den Begriff "instanziell": Laut der ihr vorliegenden Definition bedeute instanziell, dass diese Tätigkeiten nicht die letzte Entscheidung darstellten und es sich demnach um eine Art von "Zwischenerledigungen" handle. Dies insbesondere deswegen, weil diese eben vom Vorgesetzten noch genehmigt werden müssten und von diesem auch abgeändert werden könnten.

Das von C H hiezu erstattete "Erg. berufskundliche Sachverständigengutachten" führt hiezu aus:

"Dieses ergänzende berufskundliche Sachverständigengutachten wird im Auftrag der Österreichischen Post AG erstellt, wobei auf die Stellungnahme des Vertreters der Antragstellerin vom 19.2.2008 Bezug genommen werden soll.

a)

Es wird von der Beschwerdeführerin bemängelt, dass im berufskundlichen Erstgutachten mit keinem Wort darauf eingegangen worden sei, welche Tätigkeiten von der Klägerin koordinierend, planend oder eben nur kontrollierend ausgeführt werden. So habe die Beschwerdeführerin gerade in dem von ihr bearbeiteten Haupttätigkeitsfeld (nämlich unter Punkt 1 des Befundes des SV-Gutachtens) im Bereich der Schadenersatzbetreibung sehr wohl koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Behörde ausgeführt. Zudem habe sie in jedem einzelnen Fall planerische Fähigkeiten beweisen müssen.

b)

Es sei ferner verabsäumt worden, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 2 zu prüfen, darzulegen und dann in weiterer Folge mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu vergleichen.

c)

Zudem müssten weitere Akten eingesehen und einer Unterprüfung unterzogen werden.

d)

Zudem wird bemängelt, dass keine Stellungnahme des szt. Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (Herr Dr. W) eingeholt worden sei.

ad a) Es wird von der Beschwerdeführerin bemängelt, dass im berufskundlichen Erstgutachten mit keinem Wort darauf eingegangen worden sei, welche Tätigkeiten von der Klägerin koordinierend, planend oder eben nur kontrollierend ausgeführt werden. So habe die Beschwerdeführerin gerade in dem von ihr bearbeiteten Haupttätigkeitsfeld (nämlich unter Punkt 1 des Befundes des SV-Gutachtens) im Bereich der Schadenersatzbetreibung sehr wohl koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Behörde ausgeführt. Zudem habe sie in jedem einzelnen Fall planerische Fähigkeiten beweisen müssen.

Zunächst darf nochmals darauf verwiesen werden, dass die berufskundliche Stellungnahme unvorgreiflich der rechtlichen Beurteilung getätigt wurde. Es handelt sich bei der Frage, wie die Klägerin einzustufen ist, zweifelsfrei um eine Rechtsfrage und ist es Aufgabe des berufskundlichen SV im Verfahren, eine solchen Befund in Form einer detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen, so dass die dafür maßgeblichen, Recht sprechenden Entscheidungsträger ihrer Aufgabe, nämlich der rechtlichen Würdigung und Beurteilung nachkommen können. Um diese Entscheidungsfindung zu erleichtern wurden zudem die von der Beschwerdeführerin auszuführenden Tätigkeiten im Einvernehmen mit beiden Parteien in deren Anwesenheit sowie in Anwesenheit des szt. Leiters der Beschwerdeführerin so ermittelt, dass neben den von ihr zu erledigenden Aufgabenstellungen auch auf die Einstufungskriterien Bezug genommen wurde. Ferner wurde der Versuch unternommen, klare Sprachregelungen einzubringen.

Wenn nun die Beschwerdeführerin zu dem Schluss kommt, dass ihr szt. Tätigkeitsfeld sämtlichen Einstufungskriterien für eine Höherverwendung entspricht, so darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der angestrebten höherwertigen Verwendung um verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden sowie regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten (in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang) handeln sollte.

Aus berufskundlicher Sicht existiert keine Tätigkeit, die nicht bis zu einem gewissen Maße auch planende und koordinierende Aufgabenstellungen erfordert. Dabei ist aber mit Sicherheit zu unterscheiden, ob es sich um ein Planen im Sinne einer routinemäßigen Ablaufplanung (operationelle Planung i.S. der Umsetzungs-/Vollziehungsplanung) oder aber um ein konstruktives, viele, teils auch unbekannte Folgerungen berücksichtigendes Planen (strategisches Planen i.S.d. Grundsatz-, Neu- oder Entwicklungsplanung) handelt. Dies gilt ebenso für die Koordination, wo zwischen routinemäßigem Abklären, Abstimmen und Abgleichen sehr ähnlicher, sich laufend wiederholender Vorgänge einerseits und einem Ausrichten (Abstimmen) verschiedener, teils unbekannter Aktivitäten mit dem Ziel des Ausschlusses ihrer gegenseitigen Störung im Rahmen einer gegebenen Strategie andererseits zu unterscheiden sein dürfte.

Die im Erstgutachten zitierte Tätigkeit der Sicherheitsfachkraft wie auch zahlreiche andere höherwertige Tätigkeiten (Disponent, Schalterorganisationsreferent, Koordinations- und Verfahrensabnahmereferent der Pensionsverrechnung etc.) sind neben operationellen auch mit strategischen Planungstätigkeiten betraut. So sind z.B. von Sicherheitsfachkräften nicht nur eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zu beachten (wie auch von der Beschwerdeführerin), sondern auch selbständig planend und verantwortlich koordinierend (d.h. nach den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen tatsächlich eigenverantwortlich und auch haftbar) Entscheidungen zu treffen (z.B. Evaluierungen von Arbeitsplätzen oder, welche sicherheitstechnischen Maßnahmen sind an einem neu geschaffenen Arbeitsplatz oder nach Unfällen zu treffen), ferner Termine und Abläufe mit Arbeitsmedizinern, Sicherheitsvertrauenspersonen, Vorgesetzten, Lieferanten, Behörden etc. zu koordinieren und sowohl der Jahresablauf wie auch der sicherheitstechnische Verfahrensablauf zu planen, dies in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung, bei der Planung von Arbeitsstätten, bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen, bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung, bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie bei Verwaltungsverfahren). Neben der permanenten Kontrolle von z.B. der Einhaltung verschiedenster Vorschriften sind regelmäßig Arbeitsabläufe dutzender unterschiedlicher Arbeitsplätze von hunderten Arbeitnehmerinnen unter Berücksichtigung technologischer und/oder organisatorischer Entwicklungen zu evaluieren sowie mangels Erfahrungen oder von Unterlagen gänzlich neu oder weiter zu planen und dabei regelmäßig die Koordination mit Vorgesetzten, Medizinern, Technikern und Behörden vorzunehmen (Sicherheitsfachkraft ist u.a. auch Mitglied des Sicherheitsausschusses), damit sicherheitstechnisch gewährleistet ist, dass allen Gefahren an den diversen Arbeitsplätzen Rechnung getragen wurde, stets die Einhaltung der Gesetze gewährleistet ist und alle Dienstnehmer entsprechend geschult sicher ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Sicherheitsfachkräfte treffen eigenverantwortliche Entscheidungen, während die Beschwerdeführerin solche vorgeschlagen und/oder ausgearbeitet hat und die Letztentscheidung immer vom Vorgesetzten genehmigt werden musste.

Die abschließende berufskundliche Stellungnahme wurde unvorgreiflich der rechtlichen Würdigung in dem Sinne vorgenommen, als im konkreten Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin regelmäßig (als Zahlwort) koordinierende und (als Bindewort) planende Tätigkeiten i.S. obiger Ausführungen neben den von ihr wohl erfüllten übrigen Eigenschaften in der Bewertungsfestlegung nicht gegeben sind.

ad b) Es sei ferner verabsäumt worden, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 2 zu prüfen, darzulegen und dann in weiterer Folge mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu vergleichen.

Grundsätzlich darf auf obige Ausführungen sowie die vergleichbaren Ausführungen zur Sicherheitsfachkraft (PT 2/3) verwiesen werden. Diesbezüglich darf angemerkt werden, dass es sich beim Tätigkeitsfeld der Sicherheitsfachkraft um eine vom Gesetzgeber exakt vorgeschriebene und bei allen größeren Dienstgebern vergleichbar vorkommende Tätigkeit mit vergleichbaren Berufsaufgaben handelt und der Unterzeichnende selbst als Ausbildner für Sicherheitsfachkräfte beim WIFI Stmk. tätig ist, weshalb er auch die damit verbundenen Anforderungen in diesem Berufsbild kennt. Abgesehen davon wurde diesbezüglich nochmals mit dem Auftraggeber Kontakt aufgenommen, und ist eine weitere Vertiefung dieser Fragestellung durch den Gutachtensauftrag nicht abgedeckt, respektive wird im Rahmen der vom Auftraggeber vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung selbst beantwortet.

ad c) Zudem müssten weitere Akten eingesehen und einer Unterprüfung unterzogen werden.

Auch diesbezüglich wurde mit dem Auftraggeber Kontakt aufgenommen und wird von diesem der Gutachtensauftrag an den SV nicht erweitert bzw. dies im Rahmen der vom Auftraggeber vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung selbst beantwortet.

ad d) Zudem wird bemängelt, dass keine Stellungnahme des szt. Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (Herr Dr. W) eingeholt worden sei.

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin während der gesamten Befundaufnahme nicht nur anwesend war, sondern auch zu jedem Punkt ergänzend befragt wurde. Es herrschte grundsätzlich zwischen Beschwerdeführerin, Dr. W als Vorgesetztem und den anwesenden Dienstgebervertretern Einigkeit über Art und Ausmaß der ausgeführten Tätigkeiten. Strittig ist die Bewertung."

Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin auch zum ergänzenden berufskundlichen Gutachten vom 9. März 2008 Parteiengehör ein. In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2008 rügte sie, der Sachverständige habe im Auftrag der belangten Behörde, die antizipierend beweiswürdige, zu den Punkten b und c des Gutachtens eine Vertiefung der Fragestellung nicht zugelassen. Bei der Frage, welche Tätigkeiten nunmehr den Qualitätserfordernissen "koordinierend" und "planend" entsprächen, handle es sich primär um eine Rechtsfrage. Weiters erläuterte sie aus ihrer Sicht die Begriffe der "strategischen" und "operationellen" Planung. Richtig sei, dass Dr. W bei der Befragung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen zugegen gewesen sei, was allerdings nicht die geforderte Stellungnahme der vorgesetzten Stelle ersetze, da durch das Konglomerat aus Angaben der Beschwerdeführerin und von Dr. W im Befund des Sachverständigen nicht dessen Einschätzung und Stellungnahme als von ihm stammend ersichtlich sei, somit für eine überprüfende Behörde nicht erkennbar sei, zu welcher Einschätzung Dr. W seinerseits komme. Sie beantrage daher, das gegenständliche Verfahren im Sinne der Ausführungen dieses Schriftsatzes zu ergänzen, also sowohl die Stellungnahme des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt einzuholen als auch insbesondere dem Sachverständigen die Ergänzung und Erläuterung seines Gutachtens im Sinne dieses Schriftsatzes aufzutragen.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid vom 23. April 2008 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Auf Grund Ihres Devolutionsantrages vom 15. November 2002, in der modifizierten Fassung vom 8. Jänner 2007, wird festgestellt, dass die Einstufung ihres Arbeitsplatzes seit April 2002 als 'Referentin B4', Verwendungscode 0043, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b der Verwendungsgruppe PT 3, bis zur Einziehung dieses Arbeitsplatzes mit Ablauf des 31. März 2004 gesetzeskonform war."

Begründend führte die belangte Behörde im Rahmen der Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, das Sachverständigengutachten vom 28. Jänner 2008 samt Ergänzung vom 9. März d.J. bilde einen "integrierenden Bestandteil des vorliegenden Devolutionsbescheides". Nach Darlegung des Gutachtens vom 28. Jänner 2008 sowie des abschließenden Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde sodann "aus rechtlicher Sicht" aus:

" a) Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 17 Abs. 3 Zfn. 1-6 PTSG 1996 sind für den Bereich der Österreichischen Post AG in den (ehemaligen) sechs Direktionsbereichen, für die diesen als nachgeordnete Dienstbehörden zukommenden Funktionen der Post- und Telegraphendirektionen, Personalämter eingerichtet worden.

In weiterer Folge sind diese (historischen) Direktionen aufgrund einer Organisationsstrukturänderung ab 1. September 2000 in Regionalzentren umbenannt worden. Dabei wurden auch die Funktionen des Präsidenten und des diesem beigestellten Vorstandsbüros aufgelassen.

Die Arbeitsplätze der Referenten für Postrechtsagenden in Linz waren bis zu diesem Zeitpunkt direkt dem Präsidenten unterstellt. Es handelte sich dabei organisatorisch um regionale Arbeitsplätze. Durch den Wegfall der Präsidentenfunktion wurde die fachliche Leitung der Postrechtsagenden (Regionales Recht) dem Leiter der Abteilung Recht in der Unternehmenszentrale (GR Recht) übertragen, ohne dass sich dadurch an der Struktur der Arbeitsplätze etwas geändert hatte.

Die Aufgabenbereiche dieser nunmehr fachlich der Unternehmenszentrale untergeordneten regionalen Rechtseinheiten sollten grundsätzlich wie bisher auf den Bereich des jeweiligen Regionalzentrums beschränkt bleiben, doch ist infolge von weiteren Umstrukturierungen in einzelnen Regionen bereits im Jahr 2002 der Bereich 'Regionales Recht' weggefallen (z.B. Regionales Recht Salzburg).

Insbesondere sind nach dem Wegfall des Bereiches Regionales Recht Salzburg, vermehrt Aufgaben vorübergehend von der Einheit 'Regionales Recht Linz' mitbesorgt worden. Unmittelbar vor der Zentralisierung der Abteilung Recht sind Ende 2003 und Anfang 2004 (Jänner und Februar) kurzfristig auch Geschäftsfälle aus anderen Regionen aufgrund von Kapazitätsengpässen an die bis dahin noch bestehenden regionalen Rechtsabteilungen zur Bearbeitung aufgeteilt worden.

Eine Änderung der Zuständigkeiten bzw. Verlagerung oder Verlegung von Arbeitsplätzen, der bisher in den Direktionsbereichen tätigen Bediensteten (Beamten), ist nicht beabsichtigt und insbesondere auch nicht durchgeführt worden. Dienstrechtlich (und disziplinarrechtlich) sind die Mitarbeiter (Beamten) dieser Bereiche entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Poststrukturgesetzes 1996, entgegen anderslautender Meinungen, weiterhin tatsächlich den einzelnen Regionalzentren (in Ihrem Fall dem Regionalzentrum Linz) zugeordnet geblieben.

Abschließend ist festzuhalten, dass infolge dieser Umorganisationen sämtliche Rechtseinheiten der Österreichischen Post AG in den ehemaligen Direktionsbereichen im streitgegenständlichen Zeitraum ihren regionalen Charakter im Sinne des Poststrukturgesetzes 1996 beibehalten haben.

Diese Einheiten waren nach den Organisationsvorschriften (Gliederungsschaublätter der ehemaligen Direktionen bzw. Dienstanweisungen der Unternehmenszentrale) immer als Dienststellen im Sinne des § 17 Abs. 3 PTSG 1996 eingerichtet, dementsprechend sind auch die Arbeitsplätze als regionale Arbeitsplätze systemisiert worden. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die Einheit 'Regionales Recht Linz' eine eigene Dienststelle darstellte, für die das Personalamt Linz stets als Dienstbehörde 1. Instanz zuständig war.

b) In der Sache selbst:

Grundsätzlich sind gemäß § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm. der Anlage 1 zum BDG 1979 im (neuen) Besoldungsschema für Beamte des Postwesens, die mittlerweile aufgrund des Poststrukturgesetzes 1996 der Österreichischen Post AG zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, neun Verwendungsgruppen, die wiederum in zahlreiche Dienstzulagengruppen unterteilt sind, vorgesehen worden.

Anhand von Richtverwendungen, die für jede dieser Verwendungsgruppen festgelegt worden sind, werden gewisse Kriterien hervorgehoben, die zur Einstufung eines Arbeitsplatzes bzw. Tätigkeit in die jeweilige Verwendungsgruppe lückenlos erfüllt sein müssen (ist ein Kriterium nicht erfüllt, kann diese Tätigkeit des Arbeitsplatzes nicht der betreffenden Verwendungsgruppe rechtmäßig zugeteilt werden).

Nur wenn eine Tätigkeit sämtliche Kriterien einer Verwendungsgruppe erfüllt und diese Tätigkeiten auch in Verbindung mit anderen Tätigkeiten derselben Einstufung in Summe zumindest 50% des Arbeitsplatzes ausmachen, ist eine Feineinteilung anhand der speziellen tatsächlichen Tätigkeiten vorzunehmen und dem Arbeitsplatz die Dienstzulagengruppe der festgestellten Verwendungsgruppe zuzuteilen.

Für die im konkreten Fall in Frage kommenden Verwendungsgruppen, nämlich PT 2 und PT 3, finden sich diese Kriterien in § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm. der P-ZV 2002 und der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Ziffer 31 für die Verwendungsgruppe PT 2 und unter Ziffer 32 für die Verwendungsgruppe PT 3.

Anschließend daran kann die spezielle Einteilung in eine der sieben Dienstzulagengruppen der Verwendungsgruppe PT 2 bzw. eine der vier Dienstzulagengruppen der Verwendungsgruppe PT 3 vorgenommen werden.

Zu den Kriterien, die bei Tätigkeiten für Arbeitsplätze beider Verwendungsgruppen erfüllt sein müssen, zählen insbesondere verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und regelmäßig kontrollierend sein müssen. Darüber hinaus sind für eine Einstufung (von Tätigkeiten) in die Verwendungsgruppe PT 2 zusätzlich die Kriterien regelmäßig koordinierend und planend maßgeblich.

Insbesondere infolge des berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 28. Jänner 2008 und der von Ihnen beantragten Gutachtensergänzung vom 9. März 2008, ist aus rechtlicher Sicht entgegen den Behauptungen in Ihren Stellungnahmen (vom 19. Februar und 11. April 2008) im Rahmen vom Parteiengehör bei Ihrem Arbeitsplatz nicht von koordinierenden und planenden Tätigkeiten auszugehen:

1) Zu Ihren Einwänden bezüglich 'koordinierender' Tätigkeiten:

Im Tätigkeitsfeld der Betreibung von Schadenersatzansprüchen aus welchem Grund auch immer, seien koordinierende Tätigkeiten enthalten, die dem Sinne der Gesetzesbestimmung der Anlage 1 Ziffer 31 zum BDG 1979 entsprechen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem von Ihnen ins Treffen geführte 'Abklären' mit anderen Dienststellen, welche Ansprüche im Schadensfall geltend gemacht werden können, (nur) um ein 'Nachfragen bzw. Informieren' handelt, ein routinemäßiges Abklären, damit es Ihnen unmissverständlich möglich war, die richtige Anspruchsgrundlage feststellen zu können.

Hierbei handelte es sich um regelmäßig kontrollierende (und nicht koordinierende) Tätigkeiten im instanziellen Bereich, insbesondere deshalb, weil Sie den Geschäftsfall für Ihren Vorgesetzten entsprechend aufbereitet und demnach 'Zwischenerledigungen' vorbereitet haben, die in letzter Instanz von Ihrem Vorgesetzten genehmigt worden sind.

Dies ist insbesondere aus der Vielzahl der von der Devolutionsbehörde gesichteten (identischen) Geschäftsstücken ersichtlich, die entsprechend den mit Ihnen gemeinsam mit dem Sachverständigen bei der Sachverhaltsermittlung festgelegten Tätigkeiten, routinemäßig immer im selben Ablaufmuster bearbeitet worden sind. Der Dienstbehörde lagen daher nicht wie von Ihnen behauptet nur 5 Geschäftsfälle, die von Ihnen bearbeitet wurden, für die Entscheidungsfindung vor.

Trotz der einvernehmlichen und vor allem eindeutigen Festlegung Ihrer Tätigkeiten während der Befundaufnahme am 17. Jänner 2008, hat der Sachverständige ergänzend aus dem Aktenkonvolut beliebige Akte herbeischaffen (5 Stück) lassen, um das Festgehaltene unmittelbar beispielhaft überprüfen zu können. Dabei haben alle bei der Befundaufnahme Anwesenden die Möglichkeit erhalten, die gemeinsam erörterten Feststellungen zu überprüfen oder auch weitere Akten für die Beurteilung vor Ort einzusehen, und bei Divergenzen die Tätigkeitsbeschreibungen wieder zu ändern, was jedoch nicht geschehen ist.

Auch im Bezug auf das von Ihnen hervorgehobene 'Abstimmen' mit der Buchhaltung ist Ähnliches festzuhalten:

Hierbei hat es sich um ein vierteljährliches 'Abstimmen bzw. Abgleichen' der von Ihnen selbständig geführten Saldenlisten mit jenen der Buchhaltung gehandelt und haben insbesondere bei Unstimmigkeiten der Beträge entweder fehlende Unterlagen bei der Buchhaltung angefordert werden müssen, oder aber veranlasst werden, dass bereits abgeschlossene Fälle, deren Löschung vergessen worden ist, nunmehr endgültig auf allen Listen entfernt worden ist.

Anzumerken ist, dass diese konkrete Tätigkeit entsprechend ihren Ausführungen, nur an insgesamt ca. 8 Arbeitstagen im gesamten Kalenderjahr durchzuführen war (vgl. dazu Punkt 9 der Tätigkeitsbeschreibungen im Sachverständigengutachten) und wenn man daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe PT 2 nur annehmen würde (was jedoch wie bereits erörtert nicht zutrifft) allein schon in quantitativer Hinsicht kein entscheidungswesentliches Kriterium für eine Einstufung in PT 2 darstellen hätte können.

Im Bezug auf 'Ausbuchen bzw. Reduzierung' von Forderungen ist lediglich ein 'Rückfragen bzw. Genehmigungeinholen' festzustellen, denn solche Verfügungen haben grundsätzlich nur mit Genehmigung des jeweiligen Geschäftsfeldes (Kostenstellenverantwortlichen) getroffen werden können. In diesem Zusammenhang hat höchstens eine Ausbuchung angeregt werden können, doch ist die Entscheidung beim betreffenden Geschäftsfeld gelegen (instanziell).

Im Zusammenhang mit Privatbeteiligetenanschlüssen in einem Strafverfahren, wenn diese durch den Post-Erhebungsdienst veranlasst worden sind, hat ein 'Abstimmen bzw. Abklären' im Sinne von 'Erheben bzw. Nachfragen' stattgefunden. Dies mit dem Hintergrund, um in solchen Fällen konform zu bleiben, weil einzelne Schritte bei solchen Anschlüssen fallweise auch vom Erhebungsdienst erledigt worden sind.

In der Gutachtensergänzung wird eingangs darauf hingewiesen, dass aus berufskundlicher Sicht grundsätzlich überhaupt keine Tätigkeit existiert, die nicht in einem gewissen Maße 'koordinierende' Aufgabenstellungen erfordert.

Aus diesem Grund ist zwischen einem (alltäglichen) 'Koordinieren', das nicht über ein routinemäßiges Abklären, Abstimmen und Abgleichen sehr ähnlicher sich laufend widerholender Vorgänge hinausgeht, und einem 'Koordinieren', das ein Ausrichten verschiedener, teils unbekannter Aktivitäten mit dem Ziel des Ausschlusses gegenseitiger Störungen im Rahmen einer vorgegebenen Strategie bezeichnet, zu unterscheiden.

Letzteres ist auch jenes 'Koordinieren', das im Gesetz als ein Kriterium verankert ist, um eine Tätigkeit in die Verwendungsgruppe PT 2 einzustufen, was jedoch - bei Ihren aufgrund der mündlichen Befundaufnahme und anschließenden Bewertung - durch den Sachverständigen ... nicht festgestellt werden konnte.

2) Zu Ihren Einwänden, dass sehr wohl auch von regelmäßig planenden Tätigkeiten auszugehen war:

Zu dem von Ihnen in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte 'planerisches festlegen', das von Ihnen 'schlicht und einfach' in jedem einzelnen Schadenersatzfall verlangt worden sei, ist anzumerken, dass es sich dabei lediglich um eine routinemäßige Ablaufplanung (Umsetzungsplanung) handelte. In anderen Worten, also um eine eigenverantwortliche 'Auswahl bzw. Entscheidung', welche weitere Vorgangsweise zu wählen ist, weil in diesem Zusammenhang bereits sämtliche Ziele ausgearbeitet (schnellst mögliche Hereinbringung von Außenständen) und der Lösungsweg dazu für die Referenten bereits klar festgelegt worden ist.

Ihre Tätigkeit war demnach primär, was sich aus einer Vielzahl von Ihnen bearbeiteten und der Devolutionsbehörde gesichteten Geschäftsstücken ergibt, auf ein 'Lösen' von immer wiederkehrenden gleichartigen Aufgabenstellungen, die nach einem genau vorgegebenen Muster vollzogen wurden (Vollziehungsplanung) ausgerichtet.

Hinsichtlich der Verfahrensabläufe ist anzumerken, dass diese für Ihre Tätigkeiten bereits vorgegeben waren und von Ihnen nur eine Auswahl getroffen und nicht in irgendeiner Weise von Fall zu Fall neu geplant werden musste.

Auch können im Zusammenhang mit der Schadensbearbeitung zusätzliche (erweiterte) Erhebungen nicht geplant werden, sondern ergeben sich diese aus der Notwendigkeit den jeweiligen Schadensfall in die vorgegebenen Verfahrensabläufe einzufügen, um diese dementsprechend aufbereiten zu können.

Von einem 'Planen', das über eine routinemäßige Ablaufplanung hinausgeht (i.S. der Umsetzungs- und Vollzugsplanung) ist bei den von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten jedenfalls nicht zu sprechen. Das im Gesetz verankerte Kriterium 'Planen', wird nämlich als ein konstruktives, mit vielen teils unbekannten Folgerungen berücksichtigendes 'Planen' (Grundsatz-, Neu-, oder Entwicklungsplanen) definiert.

Entsprechend den vorherigen Ausführungen für 'koordinierende Tätigkeiten', stellt der Sachverständige auch klar, dass aus berufskundlicher Sicht überhaupt keine Tätigkeit besteht, die nicht in irgendeiner Weise planende Aufgabenstellungen erfordert.

Aus diesem Grund ist gleichfalls bei planenden Aufgabenstellungen zwischen einerseits routinemäßiger (alltäglicher) Ablauf- bzw. Umsetzungsplanung und andererseits konstruktiven, strategischen Grundsatz-, Neu- bzw. Entwicklungsplanung zu unterscheiden.

Eben dieses letztere Planen ist infolge des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens für Ihre Tätigkeiten nicht fassbar gewesen, weshalb eine Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2 auch aus diesem Grund rechtswidrig wäre.

Fest steht jedoch, dass Ihnen unbestritten jede Zeichnungsberechtigung gefehlt hat und alle von Ihnen ausgeführten Tätigkeiten von Ihrem Vorgesetzten bei Bedarf adaptiert bzw. geändert, sonst genehmigt und unterschrieben worden sind. Das bedeutet, dass Ihre Tätigkeiten ausschließlich im instanziellen Bereich stattgefunden haben und es sich somit nur um eine Art 'Zwischenerledigungen' gehandelt hat, die eben von Ihrem Vorgesetzten genehmigt worden sind. Instanzielle Tätigkeiten sind laut Punkt 32.4 in Anlage 1 zum BDG 1979 regelmäßig in der Verwendungsgruppe PT 3 durchzuführen, was bei der Verwendungsgruppe PT 2 nicht mehr vorgesehen ist.

Entgegen den Ausführungen in Ihrer Stellungnahme ist auch die Zeichnungsberechtigung für die Bewertung des Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe PT 2 unverzichtbarer Bestandteil, was auch der Sachverständige in seinem Gutachten bei jedem Punkt hervorhebt und insbesondere auch aufgrund dieses Umstandes ist eine Einordnung Ihres Arbeitsplatzes höher als in die Verwendungsgruppe PT 3 von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Anzumerken ist weiters, dass die Beiziehung des ehemaligen Vorgesetzten Dr. W als Zeugen bei der Sachverhaltsermittlung zur notwendigen Verfahrensergänzung als ausreichend angesehen werden kann und dadurch auch der vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang erblickte Verfahrensmangel saniert ist und in einer weiteren Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse (neue Sachverhaltselemente nach Befundaufnahme) mehr zu erwarten sind und nur mehr die rechtliche Würdigung zu treffen ist.

Jedenfalls haben Sie nicht vorgebracht, welche neuen Erkenntnisse durch eine zusätzliche Stellungnahme Dris. W zu erwarten seien, nachdem er bei der Sachverhaltsermittlung aktiv mitgewirkt hat.

Abschließend wird festgehalten, dass ein Vergleich mit Arbeitsplätzen, die den Verwendungsgruppen PT 2/3 bzw. PT 2/3b zugeordnet sind, wie zB. Koordinations- und Verfahrensabnahmereferent der Pensionsverrechnung oder Sicherheitsfachkraft, ergibt, dass auf diesen Arbeitsplätzen neben operationellen auch strategische Planungstätigkeiten anfallen und sich auch dadurch der Unterschied zu den auf Ihrem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten im Hinblick auf die Elemente 'planend und koordinierend' zeigt. So hat zB. eine Sicherheitsfachkraft selbständig und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen (zB. Evaluierungen oder, welche sicherheitstechnischen Maßnahmen an einem Arbeitsplatz zu treffen sind, einen sicherheitstechnischen Verfahrensablauf zu planen, usw.).

Daher ist eine Einstufung Ihres damaligen Arbeitsplatzes mangels Vorliegen der Voraussetzungen 'regelmäßig koordinierende und planende Tätigkeiten auszuführen' in die Verwendungsgruppe PT 2 nicht gesetzeskonform. Daher erübrigt sich eine weitere Differenzierung innerhalb der Dienstzulagengruppen der Verwendungsgruppe PT 2.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Devolutionsbehörde von der Beurteilung durch den Sachverständigen, ob Ihre Tätigkeiten nunmehr in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 3, oder in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b der Verwendungsgruppe PT 3, einzustufen wären aus verfahrensökonomischen Gründen Abstand genommen hat. Dies deshalb, weil ab der Gehaltsstufe 11 die Dienstzulage für beide Dienstzulagengruppen in gleicher Höhe zusteht und nachdem Sie bereits mit Stichtag 1. Juli 1998 in die Gehaltsstufe 11 vorgerückt sind, eine Unterscheidung zwischen den beiden Dienstzulagengruppen für den in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitraum keine besoldungsrechtlichen Unterschiede mit sich bringen würde."

Mit Beschluss vom 30. April 2008 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 23. April 2008 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

Gegen den Ersatzbescheid vom 23. April 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Ersatzbescheid in ihrem Recht auf Feststellung verletzt, dass die Einstufung ihres Arbeitsplatzes nicht gesetzeskonform sei und somit in weiterer Folge auch in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Besoldung als "Referent B in der Unternehmenszentrale", Verwendungscode 0026, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 2004 verwiesen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der normative Abspruch des angefochtenen Ersatzbescheides insofern zeitlich beschränkt ist, als die Wertigkeit des Arbeitsplatzes bis zum Ablauf des 31. März 2004 ("bis zur Einziehung dieses Arbeitsplatzes mit Ablauf des 31. März 2004") festgestellt wird; die Beschwerdeführerin geht offenbar nicht davon aus, dass eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes angebracht gewesen wäre, zumal eine (teilweise) Säumnis der belangten Behörde in der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde ist.

Sie sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorweg darin, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den der Beschwerdeführerin einst unmittelbar Vorgesetzten, Dr. W, weder einvernommen noch von diesem zumindest eine formelle Stellungnahme eingeholt habe, obwohl sie dies in ihren Schriftsätzen vom 19. Februar und 11. April 2008 beantragt hatte. Es stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der über den Beamten die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht Ausübende hiezu nicht vernommen werde "(sh. Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2006, GZ 2004/12/0014)". Wie der Verwaltungsgerichtshof ausspreche, sei die Einvernahme des die Dienstaufsicht über den Beamten vornehmenden Vorgesetzten unbedingt vorzunehmen, was auf den gegenständlichen Fall umgelegt nichts anderes bedeute, als dass die erkennende Behörde den zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführerin vorgesetzten Zeugen Dr. W hätte einvernehmen müssen. Dies habe allerdings die erkennende Behörde unterlassen und somit im Sinne der zitierten Judikatur einen wesentlichen Verfahrensmangel zu vertreten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass Dr. W im Ermittlungsverfahren dem Gespräch vom 17. Jänner 2008 beigewohnt habe, stelle doch dieses Gespräch nichts anderes als eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen dar, die aber eine formelle Einvernahme nicht zu ersetzen geeignet sei.

Gemäß dem - nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren - § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat nach Abs. 2 leg. cit. die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Wurden Beweisanträge - im konkreten Fall auf Einvernahme einer bestimmten Person als Zeuge - zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet die Behörde durch Nichteinvernahme dieser Person keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der Sachlage nach amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung geht nicht soweit, in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen, sondern nur insoweit, als Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassung geben (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2, unter E 32 f zu § 39 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein Beweisantrag hat neben dem Beweisthema notwendig auch das Beweismittel zu umfassen (vgl. wiederum die in Walter/Thienel, aaO, unter E 95 f zu § 39 AVG wiedergegebene Judikatur).

Das Beschwerdevorbringen übersieht, dass, wie bereits im zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 2004 dargelegt, Dr. W am 15. April 2002 eine Stellungnahme zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf eine umfangreiche Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben hatte. Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in ihren Schriftsätzen wiederholt die Einholung einer Stellungnahme von Dr. W gefordert, ohne allerdings darzulegen, inwiefern unter Bedachtnahme auf die bereits im Jahr 2002 von Dr. W erstattete Stellungnahme nunmehr unter Beachtung der nach § 39 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG niedergelegten Verfahrensgrundsätze die Erstattung einer neuerlichen Stellungnahme geboten wäre. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gerade keinen Antrag auf Einvernahme von Dr. W als Zeugen gestellt, sodass, wiederum unter Bedachtnahme auf die bereits im Jahr 2002 von diesem abgegebene Stellungnahme und des - auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Umstandes, dass Dr. W bei der Befundaufnahme durch den berufskundlichen Sachverständigen am 17. Jänner 2008 zugegen war - es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die Behörde nicht von Amts wegen auch die Einvernahme von Dr. W veranlasste.

Soweit die Beschwerdeführerin einen weiteren Verfahrensmangel darin erblickt, dass der berufskundliche Sachverständige "ganz offensichtlich auf Grund der antizipierenden Beweiswürdigung durch die erkennende Behörde" nur einen unvollständigen Richtverwendungsvergleich durchgeführt habe, der betreffend die Verwendungsgruppe PT 2 von der Dienstzulagengruppe 3b bis zur Dienstzulagengruppe 1b hätte erstreckt werden müssen, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdepunkt dezidiert nur auf die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, abzielt, sodass von daher geringer bewertete Verwendungen innerhalb dieser Verwendungsgruppe außer Betracht bleiben können. Allerdings hatte sich das eingangs wiedergegebene Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen vom 28. Jänner 2008 ohnehin auch mit den Richtverwendungen des "Referenten B 2 in einer Direktion der PTA" für die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b, nach Z. 31.5.5 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 und des "Referenten B 3 in einer Direktion der PTA" für die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, nach Z. 31.5.7 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 befasst und auf das nach Z. 31.8 leg. cit. für all diese Richtverwendungen der Verwendungsgruppe PT 2 gleichermaßen vorgesehene Verwendungserfordernis ("verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten ...") hingewiesen, das die Beschwerdeführerin aber da wie dort nicht erfüllt, sodass bei näherer Lektüre des Gutachtens der Vorwurf eines zu kurz greifenden Richtverwendungsvergleiches unberechtigt ist. Im Übrigen legt die Beschwerde die Relevanz eines umfassenderen Richtverwendungsvergleiches nicht dar.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellte ihre Tätigkeit keine regelmäßig koordinierende und planende Tätigkeit in einem fachlich eingeschränkten Umfang dar; für die Verwendungsgruppe PT 2 sind "regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten" - wenn auch in einem fachlich eingeschränkten Umfang - notwendig, der berufskundliche Sachverständige sah jedoch gerade das Tatbestandselement der "regelmäßig koordinierenden und planenden Tätigkeiten" nicht als erfüllt. Es handelt sich hiebei aber um ein qualitatives Element, das auch im fachlich eingeschränkten Umfang erfüllt sein muss.

Ausgehend von dem vom Sachverständigen umschriebenen Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin - in diversen Fachbereichen verantwortungsvolle und schwierige, regelmäßig durchführend und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich - mangelt es dem - beschwerdefallbezogen - für die Verwendungsgruppe PT 2 essentiellen Kriterium der "regelmäßig koordinierenden, planenden und kontrollierenden Tätigkeiten", sodass der weiteren Frage der organisatorischen Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin - diese sieht sich als "Referent B in der Unternehmenszentrale" und sohin wesentlich durch die organisatorische Zuordnung ihres Arbeitsplatzes die Verwendung nach Z. 31.5.3 lit. a iVm Z. 31.7 der Anlage 1 zum BDG 1979 (= Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b) erfüllt - keine Relevanz mehr zukommt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit ihres Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, daraus ableitet, dass ihr Arbeitsplatz der "Unternehmenszentrale" zugeordnet sei und die Post-Zuordnungsverordnung 2002 für die Unternehmenszentrale ausschließlich den "Referenten B" in der Verwendungsgruppe PT 2 vorsehe, kann sich der Verwaltungsgerichtshof einer solchen Interpretation des § 229 Abs. 3 BDG 1979 und der auf dieser Grundlage erlassenen Post-Zuordnungsverordnung 2002 deshalb nicht anschließen, weil die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes in § 229 Abs. 3 leg. cit. nur eines von mehreren Kriterien für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu Richtverwendungen darstellt und weder dieser Gesetzesstelle noch der genannten Verordnung zu entnehmen ist, das die in der Post-Zuordnungsverordnung 2002 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen Ausschließlichkeitscharakter in dem Sinne zukäme, dass nicht auch Referenten der Verwendungsgruppe PT 3 in der Unternehmenszentrale verwendet werden könnten.

Dass ihre vom Sachverständigen umschriebenen Aufgaben ein Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe PT 2 nach einer anderen Stelle der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen würde, behauptet die Beschwerde nicht. Unter diesen Gesichtspunkten war auch, wie bereits erörtert, eine weitere Vertiefung des Sachverständigengutachtens hinsichtlich anderer Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 2 nicht mehr geboten.

Weiters rügt die Beschwerde, dass auf die von ihr im Schriftsatz vom 19. Februar 2008 vorgelegte Aktenliste nicht eingegangen worden sei. Auch damit vermag allerdings die Beschwerde eine Unschlüssigkeit des berufskundlichen Gutachtens (samt dessen Ergänzung) nicht aufzuzeigen, weil die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode - wozu auch die Abgrenzung des Umfanges der Befundaufnahme zählt, beschwerdefallbezogen die Prüfung der von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Akten - nicht der Disposition der Parteien unterliegt, sondern ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten abhängt (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 149 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dass das vom Sachverständigen gewählte Sample fachwidrig gewesen wäre, hätte im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene, sohin durch ein Privatgutachten (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 245 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung), entkräftet werden müssen, was allerdings nicht geschah.

In diesem Zusammenhang ist auch den - unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstatteten - weitwendigen Beschwerdeausführungen eine Absage zu erteilen, in denen der Versuch unternommen wird, nunmehr rein argumentativ die Wahrnehmung regelmäßig koordinierender, planender und kontrollierender Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin darzulegen. Der Sachverständige vermochte in den von ihm befundeten Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin regelmäßig koordinierend und planende Tätigkeiten nicht zu erkennen; in Ansehung dieses Beweisergebnisses wäre es aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, weshalb die Beschwerde mit diesen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen vermag.

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die eigene Zeichnungsberechtigung sei keine Tatbestandsvoraussetzung für die RV in Z. 31.5.3 der Anlage 1 zum BDG 1979, übersieht sie, dass die Determinanten nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 nicht nur für die dort vorgesehene Verordnung (d.h. für die PT-ZV) relevant sind, sondern Bewertungskriterien enthalten, die auch für die bei den im Gesetz demonstrativ aufgezählten Richtverwendungen für deren Einordnung als maßgebend anzusehen sind. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die Erlassung einer der Bewertung weiterer Arbeitsplätze dienenden Verordnung Kriterien für maßgebend erklärt, die bei den gleichzeitig von ihm selbst genannten Richtverwendungen keine Rolle spielen. Zu den in § 229 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien gehört auch das Kriterium der "dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumten Selbständigkeit". Für diese Selbständigkeit spielt zweifellos auch die Approbationsbefugnis (und deren Umfang) eine Rolle, wobei diesem Kriterium eine umso größere Bedeutung zukommt je höher die Verwendungsgruppe ist. Vor diesem Hintergrund geht aber der Einwand der Beschwerdeführerin, der darauf hinausläuft, dass der Approbationsbefugnis für die Bewertung einer im Gesetz festgesetzten Richtverwendung (hier: nach PT 2) überhaupt keine rechtliche Bedeutung zukommt, ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. Mai 2009

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