Normen
ASVG §175;
BKUVG §90 Abs1 idF 1979/534;
BKUVG §90 idF 1979/534;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086 impl;
GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086 impl;
GehG 1956 §13c Abs3 idF 2000/I/095 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
StGG Art2;
VBG 1948 §24 Abs4;
VBG 1948 §24 Abs5;
VBG 1948 §24;
VwRallg;
ASVG §175;
BKUVG §90 Abs1 idF 1979/534;
BKUVG §90 idF 1979/534;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086 impl;
GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086 impl;
GehG 1956 §13c Abs3 idF 2000/I/095 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
StGG Art2;
VBG 1948 §24 Abs4;
VBG 1948 §24 Abs5;
VBG 1948 §24;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Volksschule P.
Der Beschwerdeführer befand sich am 18. und 19. Juni 2007 und sodann ab 4. September 2007 im "Krankenstand".
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 wurde ausgesprochen, dass der Monatsbezug des Beschwerdeführers unter Einrechnung der erstgenannten Zeit einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Dienstleistung ab dem 2. März 2008 auf 80 % gekürzt werde. Die Kinderzulage sei von der Kürzung ausgenommen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde auszugsweise den Wortlaut des § 13c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), welcher aus dem Grunde des § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), Anwendung finde, wieder und gründete ihre Entscheidung auf die genannten Gesetzesbestimmungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtkürzung seiner Bezüge entgegen den Bestimmungen des § 106 LDG 1984 iVm § 13c GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In der Gegenschrift wird in Beantwortung eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens (siehe hiezu unten) vorgebracht, die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2007 sei ab 10 Uhr vormittags eingetreten. Eine gemeinsame Mahlzeit sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984, im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer - soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird - das GehG.
§ 13c Abs. 1, 2 und 5 GehG in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 lauten:
"§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
...
(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. ..."
§ 13c Abs. 2 GehG in der eben zitierten Fassung entspricht weitgehend dem § 13c Abs. 3 leg. cit. in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, durch welches Gesetz erstmals eine Kürzung der Ansprüche des Beamten bei Dienstverhinderung geschaffen wurde.
In den Materialien zu § 13c in der Fassung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes (RV 175 BlgNR 21. GP, 32) heißt es (auszugsweise):
"Abs. 3 enthält eine dem § 24 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprechende Zusammenrechnungsregelung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der im Abs. 3 angeführten Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist im Sinne des Abs. 3 aus. ..."
In den Materialien zu § 13c GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 (AB 699 BlgNR, 21. GP, 14) wird überdies betont, dass die dort geschaffene Regelung im Interesse einer "fairen" Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen (Vertragsbedienstete und Beamte) im Falle der Dienstverhinderung geschaffen wurde.
§ 90 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 (im Folgenden: B-KUVG), der erste Absatz in der Stammfassung, die Z. 6 des zweiten Absatzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1979, lautet:
"§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
...
6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;"
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 im Zuge der so genannten "Salzburg-Tage" drei Klassen der Volksschule P in die Landeshauptstadt begleitet habe. Um die Mittagszeit habe er starke Symptome einer offensichtlichen Diarrhoe-Erkrankung verspürt, worauf er seine Dienstleistung beendet und sich nach P habe zurückbringen lassen.
Ausgehend von diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Einbeziehung des Krankheitszeitraumes vom 18. bis 19. Juni 2007 in die Berechnung der Frist des § 13c Abs. 1 GehG.
In diesem Zusammenhang verweist er zunächst darauf, dass die am 4. September 2007 begonnene Abwesenheit vom Dienst ihre Ursache in einer Erkrankung gehabt habe, welche mit der Ursache der Dienstverhinderung am 18. und 19. Juni 2007 nicht ident gewesen sei. In Ansehung von Unfallsfolgen gelte die gesetzliche Vermutung des § 13c Abs. 2 GehG jedoch ausdrücklich nur dann, wenn es sich um Dienstabwesenheiten handle, die Folge desselben Unfalls seien. Nichts anderes könne schon aus Gründen verfassungskonformer Interpretation vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes für krankheitsbedingte Dienstabwesenheiten gelten, sodass eine Fortsetzung nur angenommen werden könne, wenn die krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten auf ein und derselben (Krankheits-)Ursache beruhten.
Dem ist zunächst der klare Wortlaut des § 13c Abs. 2 GehG entgegen zu halten, welcher die dort umschriebene gesetzliche Vermutung immer dann eintreten lässt, wenn "abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls" eintritt. Es muss sich also nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung zwar um Folgen" desselben Unfalls", nicht aber um eine Dienstverhinderung durch "dieselbe Krankheit" handeln.
Dieses Auslegungsergebnis wird im Übrigen auch durch folgende historisch-subjektive Auslegung gestützt:
Wie aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum (damaligen) § 13c Abs. 3 GehG idF des Pensionsreformgesetzes 2000 hervorgeht, sollte die Zusammenrechnungsregel jener in § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 (im Folgenden: VBG), entsprechen.
Diese Zusammenrechnungsregel, welche zunächst in Abs. 4, später in Abs. 5 des § 24 VBG getroffen wurde, hat - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Auslegung im hier aufgezeigten Verständnis erfahren.
So hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 16. Dezember 1958, 4 Ob 123/58 = JBl. 1959, 351, die Zusammenrechnungsregel auf Krankheiten angewendet, ohne auf die Identität ihrer Ursachen einzugehen (in diesem Sinne auch EvBl 1959/146).
Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1987, 14 ObA 48/87, zur Auslegung u.a. des § 24 Abs. 5 VBG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln sei und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an den Unfall bzw. an die Krankheit anknüpfen könne. § 24 Abs. 4 Stmk. GVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs. 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs. 2 AngG auszulegen ist (vgl. Arb. 5.289, 6.635, 6.657, 6.970, 7.000). ... Daraus folgt, dass sich aus § 24 Abs. 4 Stmk. GBVG nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten lässt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber dann, wenn die Dienstverhinderung auf Krankheit oder auf den Folgen desselben, schon eine Dienstverhinderung bewirkthabenden Unfalls beruht. ..."
Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Schaffung des § 13c Abs. 2 GehG in der hier anzuwendenden Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 (ebenso wie auch schon bei der Schaffung des § 13c Abs. 3 GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000) bekannt war und dass der Gesetzgeber die Zusammenrechnungsregel auch für das Gehaltsrecht der Beamten in jenem Verständnis einführen wollte, wie es durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 24 Abs. 4 bzw. Abs. 5 VBG 1948 für Vertragsbedienstete geprägt wurde.
Demnach ist - dem Ergebnis des zuletzt zitierten Urteils folgend - zunächst der Begriff "abermals" in § 13c Abs. 2 GehG dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit". Daraus folgt, dass - unabhängig davon, ob es sich bei der Ursache der Dienstverhinderung vom 18. und 19. Juni 2007 um eine Krankheit oder einen Unfall gehandelt hatte - die unstrittig durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung ab 4. September 2007 eine Fortsetzung der erstgenannten Dienstverhinderung im Sinne des § 13c Abs. 2 GehG bildete.
Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Bestimmung in der hier vertretenen Auslegung vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes. Dieser gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die - im Dienst- und Besoldungsrecht im Übrigen des Öfteren vorkommende - Ungleichbehandlung von Unfällen und Krankheiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig bestehen vom Beschwerdeführer gehegte Bedenken gegen die Ungleichbehandlung zwischen Dienstunfällen einerseits und anderen Unfällen bzw. Krankheiten, andererseits. Die sachliche Rechtfertigung liegt hier im Dienstbezug des klar abgrenzbaren Unfallsereignisses, welcher den Dienstunfall auszeichnet.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen zur Frage zu führen, ob seine Dienstabwesenheit am 18. und 19. Juni 2007 nicht Folge eines Dienstunfalles gewesen sei, "da seine Durchfallerkrankung sehr wohl auch durch das auswärtige Essen während der Salzburg-Tage herbeigeführt worden sein könnte".
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass § 13c Abs. 1 GehG den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des § 90 B-KUVG gebraucht. Demnach wird als "Unfall" ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 2004, 10 Ob S 71/04w = SSV-NF 18/81, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 99/12/0321). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in dem eben zitierten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine Hepatitisinfektion als Folge einer freiwilligen Blutplasmaspende einen "Unfall" darstellen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine allein durch eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung herbeigeführte Darminfektion gleichfalls als "Unfall" qualifiziert werden könnte. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt jedoch stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus (vgl. hiezu etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2001, 10 Ob S 120/01x). Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem § 90 B-KUVG insofern vergleichbaren Bestimmung des § 175 ASVG zurückgegriffen werden.
Demnach steht auf Dienstreisen die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993, 10 Ob S 73/93 = SSV-NF 7/45). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindestens überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde (vgl. hiezu SVSlg. 49.444, 4. April 2002). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208 = VwSlg. Nr. 12.305/A, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert hat.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reicht die vom Beschwerdeführer allein erhobene Behauptung, es sei nicht auszuschließen, dass die Gesundheitsstörung Folge der während seiner Dienstreise erfolgten Aufnahme von Nahrung gewesen sei, nicht aus, um die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Zum einen ergibt sich daraus nämlich nicht, dass eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung Ursache der Erkrankung gewesen wäre. Überdies fehlt aber auch ein Sachverhaltsvorbringen, welches den geforderten besonderen inneren Zusammenhang (vgl. nochmals die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993) zwischen den dienstlichen Erfordernissen und der vom Beschwerdeführer als kausal erachteten Nahrungsaufnahme erkennen ließe. Ebenso wenig lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen ableiten, dass der letzte Fall des § 90 Abs. 2 Z. 6 B-KUVG vorgelegen wäre.
Aus diesen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer in dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf Unterbleiben einer Kürzung der Bezüge unter Missachtung des § 13c GehG nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 4. Februar 2009
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