Normen
ASVG §175 Abs1;
AVG §52;
BKUVG §1 Z1;
BKUVG §3 Z2;
UFG Wr 1967 §1;
UFG Wr 1967 §14;
UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
UFG Wr 1967 §2 Z11;
UFG Wr 1967 §6;
UFG Wr 1967 §7 Abs1;
UFG Wr 1967 §7 Abs6 idF 1979/027;
UFG Wr 1967 §7 Abs7 idF 1979/027;
UFG Wr 1967 §7 idF 1979/027;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
ASVG §175 Abs1;
AVG §52;
BKUVG §1 Z1;
BKUVG §3 Z2;
UFG Wr 1967 §1;
UFG Wr 1967 §14;
UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
UFG Wr 1967 §2 Z11;
UFG Wr 1967 §6;
UFG Wr 1967 §7 Abs1;
UFG Wr 1967 §7 Abs6 idF 1979/027;
UFG Wr 1967 §7 Abs7 idF 1979/027;
UFG Wr 1967 §7 idF 1979/027;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Feststellung des erstinstanzlichen Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Dezember 1998 bestätigt, dass es sich bei den Ereignissen vom 18. Juli 1985 und vom 2. Jänner 1996 nicht um Dienstunfälle im Sinn des § 2 Z. 10 UFG 1967 handelt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht als Oberbrandmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Seine Dienststelle ist die Magistratsabteilung (MA) 68 (Feuerwehr).
Im vorliegenden Beschwerdefall sind folgende zwei Vorfälle von Bedeutung, und zwar a) das Ereignis vom 18. Juli 1985 und
b) das Geschehen vom 2. Jänner 1996 mit möglichen bzw. behaupteten gesundheitlichen Auswirkungen im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers. Außerdem spielte noch ein weiteres Ereignis vom (17.) Oktober 1994 (Vorfall c) eine Rolle, das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführer zu Verletzungen im Bereich der linken Schulter geführt habe. Dieses Ereignis wurde (ungeachtet seiner Einbeziehung in den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 1997 - siehe unten) in der Folge in einem gesonderten (weiteren) Verfahren nach dem UFG 1967 behandelt und mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1999 - also vor dem hier angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 1999 - abgeschlossen, mit welchem das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint wurde. Der Bescheid vom 29. Jänner 1999 war Gegenstand des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses vom 26. Juni 2002, Zl. 99/12/0194, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Beide Verfahren nahmen ihren Ausgang vom Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 1997, mit dem er durch seinen Rechtsvertreter die Zuerkennung einer Versehrtenrente gemäß § 7 Abs. 1 UFG 1967 sowie eines Zusatzurlaubs nach § 47 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) (für die Ereignisse vom Oktober 1994 = Vorfall c) und vom 2. Jänner 1996 = Vorfall b), die er jeweils als Dienstunfälle wertete) beantragte. Angeschlossen war diesem Antrag der Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1996, mit dem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehöre; der Grad der Behinderung betrug nach dem Beiblatt zu diesem Bescheid für die Bewegungseinschränkung der linken Schulter 40 v.H., für die rechte Schulter 30 v.H. Die beiden Versehrtenrentenverfahren wurden - wie bereits erwähnt - (trotz mancher Überschneidungen) in der Folge gesondert geführt.
Für das mit dem (hier) angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, das sich auf die Einschätzung der Folgen der Vorfälle a) und b) im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers bezieht, ist Folgendes von Bedeutung:
Was den Vorfall a) betrifft, ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 1985 beim Anheben einer Generators Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verspürt hatte. Damals wurde im UKH Lorenz Böhler - nach einer anfänglichen, auf Knochenabsplitterung lautenden Fehldiagnose - "peridentitis calcarea humeri dext." diagnostiziert. Die sich auf diesen Vorfall beziehende (an die Behörde erster Instanz gerichtete) Unfallanzeige der MA 68 vom 24. Juli 1985 führte zunächst (d.h. bis zum Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 1997, der sich jedoch nicht auf den Vorfall a) bezog) wegen dieses Befundes zu keinem Verfahren nach dem UFG 1967. Wegen der Auswirkungen dieses Ereignisses befand sich der Beschwerdeführer bis 23. September 1985 im "Krankenstand".
Was den Vorfall b) betrifft, rutschte der Beschwerdeführer am 2. Jänner 1996 laut Unfallanzeige der MA 68 (vom 5. Februar 1996) beim Aussteigen aus dem Einsatzfahrzeug mit der linken Hand vom nassen Kotflügel ab, wobei sich die rechte Hand noch am Lenkrad befand. In der Folge verspürte er einen starken Schmerz im rechten Schulterbereich. Er befand sich wegen dieses Geschehens vom 6. Jänner bis 24. März 1996 im "Krankenstand". Am 18. Jänner 1996 unterzog er sich in der unfallchirurgischen Abteilung des Wilhelminenspitals einer Untersuchung, bei der eine Rotatorenmanschettenläsion rechts nach Trauma im Sinne einer Retroversion diagnostiziert wurde. Laut Röntgenbefund fand sich am "Tuberculum majoris" (dem großen Rollhöker) eine minimale Verkalkung.
Im Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz fand am 27. Jänner 1998 eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den von der Behörde beauftragten Facharzt für Unfallchirurgie Dr. M. statt. Der Gutachtensauftrag an diesen Sachverständigen bezog sich auf die Feststellung der Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich seiner rechten Schulter sowie auf die Frage, ob diese Beschwerden auf die Vorfälle a) und/oder b) zurückgingen und im Falle der Bejahung des Vorliegens eines Dienstunfalls auf die Vornahme einer Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) (in differenzierter Weise, je nach der Bewertung dieser beiden Vorfälle und ihres Verhältnisses zueinander).
In seinem umfangreichen Gutachten vom 6. Februar 1998 kam Dr. M. - gestützt auf die Ergebnisse eines 1988 durchgeführten wissenschaftlichen Symposions betreffend Beschwerden im Bereich der Schulter, die näher dargestellt wurden - entsprechend dem Gutachtensauftrag, zu folgendem zusammengefassten Ergebnis:
1. Beim Beschwerdeführer bestehe an der rechten Schulter eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung über der Waagrechten.
2. Weder das Ereignis vom 18. Juli 1985 noch das Ereignis vom 2. Jänner 1996 seien für sich allein Ursache des Beschwerdebildes. Grundsätzlich sei der Bewegungsablauf vom 18. Juli 1985 nicht als Unfall anzusehen; vielmehr handle es sich um eine gewollte, willentlich herbeigeführte Bewegung. Das Ereignis vom 2. Jänner 1996 sei zwar eine nicht vorhergesehene Belastung des Schultergelenks; aber auch dieses Ziehen bzw. mit Unterstützung des Körpergewichtes verstärkte rückwärts und nach außen Bewegen des Armes im Schultergelenk sei nicht die wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache der vom Facharzt für Chirurgie diagnostizierten Rotatorenmanschettenverletzung gewesen. Die wissenschaftlich vor allem durch elektronenmikroskopische Untersuchungen, aber auch mikrovaskuläre Messungen der Durchblutung gestützte Lehrmeinung führe die Rotatorenmanschettenverletzung auf eine degenerative allmählich im Lebenslauf sich ausbildende Schädigung des Sehnen- und Muskelgewebes zurück. Dass an beiden Schultergelenken des Beschwerdeführers solche Veränderungen beobachtet worden sei, spreche dafür, dass bei dem eher asthenisch vom Körperbau schlanken großgewachsenen Mann auch eine gewisse anlagenbedingte Bindegewebsschwäche vorliege. Die - wie bereits betont - wissenschaftlich gesicherte Lehrmeinung gehe dahin, dass es auch bei relativ jungen, vor allem sportlichen Menschen bei immer wiederkehrenden Bewegungen, bei denen der Arm nach oben und hinten geführt und unter Umständen dann mit hoher Kraft nach vor geschnellt werde (Wurf- oder Schlagbewegungen) zu Verquellungen und Flüssigkeitsdurchtränkungen des Gewebes komme. Dadurch werde die Widerstandsfähigkeit des Gewebes bei immer wiederkehrenden derartigen Mikroschäden herabgesetzt, sodass dann eine relativ geringe Überschreitung des üblichen Bewegungsablaufes und - ausmaßes ausreiche, um das Beschwerdebild aktuell zu machen.
Grundsätzlich sei hervorzuheben, dass als die wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache für die Entstehung der Rotatorenmanschettenverletzung nicht ein Unfall als auslösendes Moment in Betracht komme, sondern dass es sich hier um eine Gewebsschwäche mit allmählicher Verdünnung und Verminderung der Widerstandskraft des Gewebes gegen den Zug des eigenen Muskels handle. Für diese wissenschaftlich gesicherte Ansicht spreche auch, dass bereits bei der ersten, vom Beschwerdeführer gar nicht mehr als Unfall erinnerlichen Belastung des rechten Schultergelenks am 18. Juli 1985 Kalkeinlagerungen im Gewebsverlauf gesehen worden seien. Da diese Beobachtung bereits am Tag dieses Vorfalls röntgenologisch dokumentiert worden sei, solche Kalkeinlagerungen im Gewebe aber doch Monate erforderten, um in einer solchen Weise ausgeprägt zu sein, dass sie röntgenologisch erkennbar seien, könne diese Verkalkung keinesfalls eine Folge des Ereignisses vom 18. Juli 1985 gewesen sein. Vielmehr sei sie ein Hinweis auf den chronischen Schaden des Sehnengewebes, der letztlich dann auch bei dem abrupten nach hinten und außen Ziehen des Armes am 2. Jänner 1996 aktualisiert worden sei.
In der Folge beschäftigte sich der Sachverständige "in Überschreitung des Gutachtensauftrages" (so seine eigene Formulierung) auch mit dem Ereignis vom (17.) Oktober 1994 (Vorfall c), das die linke Schulter betraf. Auch hiefür hielt er die immer wiederkehrend Reibe- und Zug- bzw. vor allem Drehbelastung der Muskelsehnenplatte als wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache des anhaltenden Beschwerdebildes (in diesem Bereich).
Zusammenfassend sei also für beide Schultergelenke die wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache des Leidenszustandes eine Bindegewebsschwäche durch chronische Belastungen, möglicherweise auch infolge anlagebedingter etwas herabgesetzter Widerstandsfähigkeit des Gewebes an sich. Solche anlagebedingten Gewebsschwächen könnten jahrzehntelang völlig unbemerkt bleiben und würden dann durch Gelegenheitsursachen, wie im gegenständlichen Fall während der Dienstzeit, aufgedeckt.
In seiner in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 1. April 1998 erstatteten Stellungnahme bemängelte der Beschwerdeführer zunächst, dass der Sachverständige Erkenntnisse zitiere, die bei einem Symposion im Jahre 1988 diskutiert worden seien. Es sei verwunderlich, dass die Inhalte einer Ärztetagung aus dem Jahre 1988 in einem Gutachten aus dem Jahre 1998 als letzte Erkenntnisse auf diesem Fachgebiet herangezogen würden. Gehe man aber von der grundsätzlichen Richtigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens aus, so schienen die zitierten Ereignisse für sich selbst betrachtet unmittelbar nicht Ursache für die Verletzungen des Beschwerdeführers zu sein. Es scheine vielmehr so zu sein, dass er sich seine Verletzungen auf Grund dauernder Beanspruchung zugezogen habe und die vom Sachverständigen zitierten Ereignisse wahrscheinlich unmittelbarer Auslöser für die Schmerzwahrnehmung gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass er seit vielen Jahren Berufsfeuerwehrmann bei der Wiener Feuerwehr sei und der Schulterbereich bzw. dessen Muskulatur während zahlreicher Einsätze und Übungen erheblich und manchmal auch über Gebühr beansprucht worden seien (wird an Hand von Beispielen näher ausgeführt). Eine Grundrente sei nach dem UFG 1967 auch für die als Folge einer Berufskrankheit verminderte Erwerbsfähigkeit vorgesehen. Seinem Antrag sei daher jedenfalls stattzugeben. Sollte die Behörde dieser Rechtsmeinung nicht folgen, so werde folgende Ergänzung des vorliegenden Sachverständigengutachtens beantragt: es sei zu überprüfen, ob die beschriebenen, laufend wiederkehrenden Dienstverrichtungen, bei denen insbesondere der Schulterbereich beansprucht worden sei, zu den Verletzungen des Beschwerdeführers hätten führen können.
Mit einer ergänzenden Eingabe vom 6. April 1998 legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Sch. vom 23. Jänner 1997 sowie ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. S. vom 28. April 1997 vor. Da diese beiden Gutachten im Widerspruch zum Gutachten Dris. M. stünden, beantrage er eine Ergänzung des Gutachtens Dris. M.
In dem vorgelegten Gutachten kam Dr. S. in seiner abschließenden Beurteilung zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Unfallgeschehens vom Oktober 1994 (= Vorfall c) bzw. 2. Jänner 1996 (= Vorfall b) geschilderte Verletzungsmechanismus "vom Ereignis her durchaus mit einer Verletzung der Rotatorenmanschette in Einklang zu bringen" sei. Die folgenden näheren Ausführungen zur Unfallkausalität bezogen sich lediglich auf den Vorfall im Jahre 1994 (der - wie bereits oben erwähnt - nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist). Er schätzte die MdE im Bereich der rechten Schulter mit 25 v.H., im Bereich der linken Schulter mit 30 v.H. ein.
Der Gutachter Dr. Sch. führte aus, dass der Beschwerdeführer, folge man seinen Schilderungen, beim Vorfall im. Oktober 1994 (= Vorfall c) und 2. Jänner 1996 (= Vorfall b) durch ein nachvollziehbares Unfallgeschehen Verletzungen jeweils an den (beiden) Schultern erlitten habe. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass er vermutlich jeweils eine Verletzung der Rotatorenmanschette erlitten habe. Nach der Schilderung des Verletzungsmechanismus könne es zu derartigen Verletzungen kommen. Die Behandlung sei konservativ erfolgt und immer noch nicht beendet. Auch dieser Sachverständige schätzte die MdE im Bereich der rechten Schulter mit 25 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 sprach die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
"Der Magistrat der Stadt Wien stellt gemäß § 7 Abs. 6 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG. 1967) fest, dass es sich bei den Ereignissen, die sich derart zugetragen haben, dass Sie am 18. 07. 1985 um 7 Uhr 15 beim Anheben eines Generators Schmerzen in der re. Schulter verspürt bzw. dass Sie am 02. 01. 1996 um 17 Uhr 59 beim Aussteigen aus einem Einsatzfahrzeug mit der li. Hand vom nassen Kotflügel abrutschten, wobei sich die re. Hand noch am Lenkrad befand und Sie einen starken Schmerz im re. Schulterbereich verspürten, nicht um Dienstunfälle im Sinne des § 2 Z. 10 UFG 1967 gehandelt haben (Anmerkung: von der belangten Behörde in richtig "hat" korrigiert)
Weiters wird festgestellt, dass die bei Ihnen in der re. Schulter aufgetretenen Beschwerden nicht die Folge einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. a UFG 1967 darstellen."
Sie stützte sich bei der Wertung, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Vorfälle (1985 und 1996) keinen Dienstunfall darstellten, im Wesentlichen auf das Gutachten Dris. M., das im Hinblick auf die beiden Unfallanzeigen seiner Dienststelle (MA 68), aber auch unter Beachtung seines Antrages vom 17. Jänner 1997 (soweit es sich auf das Ereignis vom 2. Jänner 1996 beziehe) auf der Basis der eingeholten Unterlagen erstellt worden sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten Dris. S. setze sich intensiv mit seiner linken Schulter auseinander (= Vorfall c) vom Oktober 1994), die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Überdies sei es für die Anerkennung eines Leidens als unfallkausal erforderlich, dass dieses Leiden zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf einen entsprechenden Unfall zurückgehe. Die bloße Möglichkeit eines kausalen Zusammenhanges, wie er sich aus der Formulierung im Gutachten Dris. S. ableiten lasse, genüge für die Bejahung des Vorliegens eines kausalen Zusammenhanges nicht. Auch das Gutachten Dris. Sch. setze sich primär mit der linken Schulter auseinander. Das Ereignis vom 2. Jänner 1996 (Vorfall b) qualifiziere Dr. Sch. als nachvollziehbares Unfallgeschehen, bei dem sich der Beschwerdeführer vermutlich eine Verletzung der Rotatorenmanschette zugezogen habe. Auch hier werde lediglich eine Vermutung ausgesprochen; mit der von der Rechtsprechung geforderten Wahrscheinlichkeit werde nicht argumentiert. Darüber hinaus setzten sich beide Gutachten mit den Argumentationen des "jüngeren Gutachtens" Dris. M. (vom 6. Februar 1998) naturgemäß nicht auseinander. Somit komme den beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten keine Bedeutung zu. Folglich könnten die beiden oben angeführten Ereignisse nicht als Dienstunfälle im Sinne des UFG 1967 anerkannt werden: Für die Anerkennung des Schulterleidens als Berufskrankheit fehle ebenfalls jegliche Handhabe.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass das von ihm am 26. Juni 1998 vorgelegte (weitere) Gutachten des Obmanns der Ärztekommission Dris. Spr. vom 28. Jänner 1998 im bekämpften Bescheid keine Berücksichtigung gefunden habe. Nach diesem Gutachten sei aber das Unfallereignis vom 2. Jänner 1996 kausal für die Rotatorenmanschettenverletzung gewesen. Es sei auch verabsäumt worden, die Divergenz zwischen den von ihm vorgelegten Gutachten einerseits und dem von der Behörde eingeholten Gutachten Dris. M. andererseits auszuräumen. Die drei von ihm vorgelegten Gutachten hätten keinen anderen Geschehensablauf als die beiden Vorfälle als Ursache in Betracht gezogen; daraus ergebe sich deren Kausalität. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, medizinische Sachverständigengutachten in die von ihr gewünschte Richtung "um zu interpretieren". Die drei Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar und erweckten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. M., das zudem möglicherweise nicht auf dem letzten Stand der Wissenschaft beruhe. Die Behörde hätte richtiger Weise festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim Vorfall am 2. Jänner 1996 einen Dienstunfall erlitten sowie Anspruch auf Zuerkennung der Versehrtenrente gemäß dem UFG 1967 und auf Zuerkennung eines Zusatzurlaubes gemäß der DO 1994 habe.
Im vorgelegten Gutachten (Protokoll) vom 28. Jänner 1998 nahm der Facharzt für Unfallchirurgie Dr. Spr. als Vorsitzender einer Kommission, der auch Dr. F. sowie Dr. S. (Anmerkung: dabei handelt es sich um den oben als Gutachter für den Beschwerdeführer tätig gewordenen Facharzt) angehörten, für eine private Unfallversicherung zu den Vorfällen vom Oktober 1994 (= Vorfall c) und vom 2. Jänner 1996 (Vorfall b) Stellung. Er führte aus, dass für beide beschriebenen Unfallshergänge eine plausible Folgewirkung (Trauma) auf die linke und rechte Schulter angenommen werden könne. Weiters werde übereinstimmend festgestellt, dass sich degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette von Rissen der Manschette klinisch manchmal nur schwer unterscheiden ließen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen und die Röntgenuntersuchungen sowie der Sonographiebefund ergäben einen degenerativen Vorschaden beider Schultergelenke bzw. an den Rotatorenmanschetten; diesem Umstand werde von Dr. G. und Dr. S. zugestimmt. Als Nebenbefund würden auch Arthrosen beider Schultereckgelenke festgestellt, welche aber nicht im Vordergrund stünden. Theoretisch könnten sie eine Schmerzquelle darstellen. Übereinstimmend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer beiden Gutachtern, aber auch dem Obmann der Kommission berichtet habe, dass bis zu den gegenständlichen Unfallereignissen keinerlei Beschwerden bei den Schultergelenken aufgetreten seien. Es sei jedoch eine Erfahrungstatsache, dass degenerative Veränderungen jahrelang "klinisch stumm" seien und erst durch ein Trauma der Untersuchung und Diagnosestellung zugeführt würden. Dabei würden dann Risse der Rotatorenmanschette, die jünger seien, entdeckt. Dies gelte im Beschwerdefall für beide Schultergelenke. Im Zuge der Untersuchungen der rechten Schulter ließen sich frische Veränderungen wie Einblutungen nachweisen. Hier könne zusammen mit dem geschilderten Unfallshergang eine Kausalität anerkannt werden. Bezüglich der Einschätzung des Vorschadens an beiden Schultern im Vergleich zu den Unfallsereignissen sei Dr. G. etwas kritischer als Dr. S. Grundsätzlich stimmten aber beide Gutachter einer Traumafolge als Zustand der beiden Schultern zu, was der Meinung des Obmanns entspreche. Die Kommission habe daher im Konsens feststellen können, dass beide Unfallereignisse geeignet gewesen seien, eine Verletzung der Rotatorenmanschetten an beiden Schultern hervorzurufen. An beiden Schultern seien zum Zeitpunkt der Unfälle degenerative, aber "klinisch stumme Vorschäden" vorgelegen. Die Unfallsfolge, aber auch die degenerative Vorveränderung habe zu einem klinischen Bild geführt, das einer Funktionswertminderung der Arme entspreche. Die unfallskausale Minderung des Gebrauchswertes des linken Armes betrage 25 %, die Minderung des Gebrauchswertes des rechten Armes betrage 20 %.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 9. Juli 1999 nahm Dr. M. zunächst zum Vorwurf der mangelnden Aktualität der von ihm zitierten medizinischen Erkenntnisse Stellung, wobei er insbesondere auf die seine Ausführungen bestätigenden Ergebnisse des "Österreichischen Schulterforums" im Dezember 1998 verwies. Übereinstimmend sei bei dieser Veranstaltung festgehalten worden, dass ein adäquates Trauma als wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Unfallkausalität zu fordern sei. Vom Beschwerdeführer würde unabhängig von Entscheidungen von Fachärzten, die als beauftragte Sachverständige für eine private Versicherung tätig geworden seien, eine Reihe von Bewegungsabläufen in ihrer Summe als schadensbegründend angeführt. Eine solche Auflistung bestätige aber, dass es sich hier um immer wiederkehrende Belastungen und Überforderungen des Muskel- und Sehnenapparates des Schultergelenkes gehandelt habe und nicht um einen Unfall als wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache für die Entstehung des Schadens. Ausdrücklich werde auch vom Obmann der Kommission Dr. Spr. festgehalten, es sei eine Erfahrungstatsache, dass degenerative Veränderungen jahrelang "klinisch stumm" seien und erst durch ein Trauma der Untersuchung und Diagnosestellung zugeführt würden. Dies bestätige aber seine Beurteilung, wonach es sich im Beschwerdefall um einen degenerativen Gelenkschaden handle, dass aber die wesentliche Ursache für das jetzt vorliegende Schadensbild an beiden Schultergelenken nicht ein Unfall gewesen sei. Bestenfalls könne diesem Geschehen angelastet werden, dass es den chronischen Gelenkschaden, der nach der klinischen Erfahrung jahrelang "stumm" bestehen könne, aufgezeigt habe. Keinesfalls aber könne deshalb der Rückschluss gezogen werden, dass das Anreißen eines Startseiles (Anmerkung: dies betrifft den hier nicht verfahrensgegenständlichen Vorfall c) vom Oktober 1994) oder das Heben einer Last die wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache des Leidensbildes gewesen sei. Es widerspreche jeder Allgemeinerfahrung, dass das Anreißen eines Startseiles oder das Heben einer Last immer zu einem Rotatorenmanschettenriss führe. Zusammenfassend bleibe also festzuhalten: Die Entstehung der Rotatorenmanschettenzerreißung sei ausführlich im Gutachten vom 6. Februar 1998 dargestellt worden. Die pathologischanatomischen Grundlagen der Erkrankung der Rotatorenmanschette, aber auch der langen Bizepssehne seien nach wie vor von Uhthoff und Mitarbeitern definiert und weltweit anerkannt. Auch das "Österreichische Schulterforum" habe im Dezember 1998 keine anderen Gesichtspunkte erarbeitet. Die gutachterliche Bewertung setze nach wie vor ein geeignetes Trauma als wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache für Ansprüche gegenüber der Versichertengemeinschaft voraus.
In einer Stellungnahme vom 3. August 1999 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass das Ergänzungsgutachten Dris. M. u. a. nicht geklärt habe, ob das Unfallsereignis aus 1985 schon einen Vorschaden verursacht habe, der - über die Jahre hin schwelend - durch das Ereignis vom 2. Jänner 1996 nun vollends zum Ausbruch gekommen sei. Diesbezüglich hätte der Sachverständige zunächst die Frage zu beantworten gehabt, welche Schädigungen das Unfallsereignis vom 18. Juli 1985 nach sich gezogen habe, wie sich die geschädigten Bereiche bis zum Jahre 1996 entwickelt hätten und welchen Einfluss das Ereignis vom 2. Jänner 1996 auf diese bereits vorgeschädigten Stellen gehabt habe. Weiters sei vom Sachverständigen nicht beantwortet worden, ob die Bewegungen, die der Beschwerdeführer durchgeführt habe, zu der erlittenen Verletzung geführt hätten oder nicht. Es sei dem Sachverständigen durchaus beizupflichten, dass das Anreißen eines Startseiles (Anmerkung: bezieht sich auf den Vorfall c) oder das Heben einer Last nicht immer zu einem Rotatorenmanschettenriss führe. Unbeantwortet bleibe jedoch die sich aufdrängende Frage, wann eine solche Bewegung zu einem Rotatorenmanschettenriss führe und ob die vom Beschwerdeführer geführte Bewegung Ursache einer Verletzung gewesen sei. Dr. M. sei auch nicht inhaltlich auf die Gutachten seiner Kollegen Dr. S., Dr. Sch. und Dr. Spr. eingegangen. Es werde daher beantragt, die Gutachten Dris. S., Sch. und Spr. der Entscheidung der Behörde zu Grunde zu legen und das Gutachten Dris. M. zu verwerfen, oder dem Sachverständigen Dr. M. die Klärung der hier aufgezeigten Fragen und die Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Ergebnissen der anderen Gutachten aufzutragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 1999 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte (mit der oben bereits dargestellten grammatikalisch bedingten Korrektur) den erstinstanzlichen Bescheid.
In der Begründung führte sie nach der Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 88/12/0137, aus, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von der "Theorie der wesentlichen Bedingung" ausgehe. Danach sei es für eine solche Bedingtheit erforderlich, dass der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung sei. Dies sei er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund trete. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, sei eine wesentliche Bedingung. Wirkten eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammen, so sei demnach zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen sei, oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache gewesen sei. Letzteres sei anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen sei, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft habe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.
Sowohl beim Anheben eines Generators (Vorfall a) vom 18. Juli 1985) als auch beim Aussteigen aus einem Einsatzfahrzeug (Vorfall b) vom 2. Jänner 1996) handle es sich, selbst wenn eine Hand ausrutsche und die andere am Lenkrad verbleibe, um alltäglich vorkommende Ereignisse, die bei einem Menschen ohne Vorschädigung zu keinen bleibenden Schmerzzuständen geführt hätten. Wesentlich mitwirkende Bedingung sei vielmehr die auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten ersichtliche Vorschädigung der rechten Schulter gewesen. Wie dem Gutachten Dris. M. zu entnehmen sei, sei eine Verletzung der Rotatorenmanschette auf eine degenerative, allmählich im Lebenslauf sich ausbildende Schädigung des Sehnen- und Muskelgewebes zurückzuführen. Wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache für die Verletzung sei aus medizinischer Sicht eine Gewebsschwäche mit allmählicher Verdünnung und Verminderung der Widerstandskraft des Gewebes gegen den Zug des eigenen Muskels. Derartige anlagebedingte Gewebsschwächen könnten jahrzehntelang unbemerkt bleiben und würden durch Gelegenheitsursachen aufgedeckt. Die Vorschädigung der rechten Schulter sei also so leicht ansprechbar gewesen, dass es zur Auslösung der akuten Schmerzzustände nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft habe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte, wie es die beiden verfahrensgegenständlichen Vorfälle getan hätten. Dies decke sich auch mit den Feststellungen des Obmannes der Ärztekommission Dr. Spr., wonach ein degenerativer Vorschaden beider Schultergelenke bzw. an den Rotatorenmanschetten vorliege. Auch nach seiner Ansicht seien degenerative Veränderungen jahrelang "klinisch stumm" und würden erst durch ein Trauma der Untersuchung und Diagnosestellung zugeführt. Wenn nun Dr. Spr. eine Kausalität zwischen dem Unfallhergang vom 2. Jänner 1996 und den frischen Veränderungen der rechten Schulter, wie Einblutungen, anerkenne, stehe dies mit einer Bewertung der Vorschädigung als wesentliche Ursache der Schädigung nicht im Widerspruch. Das Vorhandensein von Unfallfolgen schließe nicht aus, dass die bestehenden Beschwerden dennoch durch eine wesentliche und nicht wegdenkbare Vorschädigung herbeigeführt worden seien. So sei auch dem Gutachten Dris. M. vom 6. Februar 1998 detailliert zu entnehmen, dass bereits am Tag des ersten verfahrensgegenständlichen Ereignisses vom 18. Juli 1985 Kalkeinlagerungen im Gewebsverlauf des rechten Schultergelenkes röntgenologisch dokumentiert worden seien, welche im Laufe von Monaten entstünden. Dies sei ein klarer Hinweis auf den bestehenden Schaden des Sehnengewebes, welcher letztlich auch bei dem Vorfall am 2. Jänner 1996 aktualisiert worden sei. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Ereignissen handle es sich somit um keine Dienstunfälle.
Auch der Beschwerdeführer selbst sei im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1. April 1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Dienstunfälle vorlägen, da die Verletzung die Folge dauernder Beanspruchung bei der Dienstverrichtung sei (weshalb er auch das Vorliegen einer Berufskrankheit geltend gemacht habe). Auf die Kausalität zwischen den beruflichen Beanspruchungen der rechten Schulter und den bestehenden Beschwerden sei nicht näher einzugehen gewesen, da Schulterbeschwerden bzw. Rotatorenmanschettenverletzungen in der Anlage 1 zum ASVG nicht (als Berufskrankheiten) aufgezählt seien. Da diese Krankheit auch nicht ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit entstanden sei, wäre sie weder unter lit. a noch unter lit. b des § 2 Z. 11 UFG 1967 zu subsumieren gewesen. Es liege somit auch keine Berufskrankheit vor.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die erstinstanzliche Behörde trotz dreier von ihm vorgelegter Gutachten, aus welchen sich übereinstimmend ergebe, dass jedenfalls das Ereignis vom 2. Jänner 1996 mit hoher Wahrscheinlichkeit kausal für seine Verletzungen gewesen sei, das entgegenstehende Gutachten Dris. M. nicht in Zweifel gezogen habe, so sei ihm entgegenzuhalten, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Kausalität nicht als ausreichend angesehen werden könne; die drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten seien auch deshalb nicht geeignet gewesen, das Gutachten Dris. M. zu entkräften, weil sie durch das Fehlen der Zuordnung des Ausmaßes der Körperschädigung zu den Dienstunfällen einerseits und zu der Vorschädigung andererseits keine tauglichen Gutachten dargestellt hätten. So habe der Sachverständige Dr. S. die Verminderung des Gebrauchsfähigkeitswertes des rechten Armes pauschal mit 25 % eingeschätzt und selbst festgehalten, dass eine Unterscheidung zwischen primär degenerativen Schäden bzw. narbigen Veränderungen nach akuter Faserverletzung nach einem langen Zeitraum zwischen Vorfall und Untersuchung nicht mehr möglich sei. Auch der Sachverständige Dr. Sch. habe lediglich die Verminderung des Armwertes von 25 % festgestellt, ohne auf die zweifellos bestehende Vorschädigung näher einzugehen. Dem Protokoll des Obmannes der Ärztekommission sei schließlich ebenfalls bloß eine 20 %ige Wertminderung des rechten Armes zu entnehmen, ohne dass er auf den durch die Vorschädigung und den durch die verfahrensgegenständlichen Vorfälle verursachten Anteil näher eingegangen wäre. Dies gelte auch für den Bescheid des Bundessozialamtes vom 12. September 1996, in welchem der Grad der Behinderung ohne nähere Differenzierung mit 50 % festgestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Sachverständige Dr. M. in seinem Gutachten ausdrücklich und nachvollziehbar festgestellt, dass als wesentliche und nicht wegdenkbare Ursache für die Entstehung der Rotatorenmanschettenverletzung nicht ein Unfall als auslösendes Moment in Betracht komme, sondern dass es sich hier um eine Gewebsschwäche mit allmählicher Verdünnung und Verminderung der Widerstandskraft des Gewebes gegen den Zug des eigenen Muskels handle. Die anderen Gutachter hätten hingegen keine derartig klaren und nachvollziehbaren Aussagen hinsichtlich der von ihnen getroffenen Feststellungen gemacht. Dr. S. habe festgestellt, dass die geschilderten chronisch degenerativen Veränderungen auch im Sinne eines Restzustandes nach lang zurückliegender akuter Faserverletzung ohne degenerative Veränderung interpretiert werden könnten. Laut Dr. Sch. habe der Beschwerdeführer vermutlich eine Verletzung der Rotatorenmanschette erlitten. Dr. Spr. sehe sowohl das Unfallereignis als auch die degenerative Vorveränderung als kausal für die bestehende Funktionswertminderung des rechten Armes an, ohne diese aber auch entsprechend zuzuordnen. Wenn in der Berufung vorgebracht werde, dass die drei vom Beschwerdeführer beigezogenen Gutachter übereinstimmend zu dem Ergebnis kämen, dass ein einziges traumatisches Ereignis zu den erlittenen Verletzungen führen könne und auch geführt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass etwa Dr. Spr. ausdrücklich von einem degenerativen Vorschaden beider Schultergelenke bzw. an den Rotatorenmanschetten spreche. Diese degenerativen Veränderungen seien jahrelang klinisch stumm gewesen und seien erst durch ein Trauma der Untersuchung und Diagnoseerstellung zugeführt worden.
In Entsprechung des Berufungsantrages sei Dr. M. mit den Ergebnissen der drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten konfrontiert worden. Eine weitere Konfrontation der vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen mit dem Gutachten Dris. M. in der ergänzten Form, wie in der Berufung beantragt, sowie eine neuerliche Befassung Dris. M., wie in der Stellungnahme vom 3. August 1999 beantragt, sei nicht mehr erforderlich gewesen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits umfassend erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1874/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner über Auftrag ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Festzuhalten ist, dass der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Februar 1999 gemäß § 47 DO 1994 ab dem Urlaubsjahr 1997 einen Zusatzurlaub von fünf Werktagen gewährte. Eine nähere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage
1. UFG 1967
Gemäß § 2 Z. 10 lit. a UFG 1967, LGBl. Nr. 8/1969, (UFG 1967) ist ein Dienstunfall ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignet.
Eine Berufskrankheit ist gemäß § 2 Z. 11 UFG 1967 ist
"a) eine der in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch das Dienstverhältnis oder durch die Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht ist, mit der Maßgabe, dass unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff des Unternehmens entsprechend auch der Ort der Dienstverrichtung des Beamten oder seiner Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals zu verstehen ist;
b) im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz enthalten ist, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist."
Als Leistung der Unfallfürsorge gebühren u.a. Versehrtenrente und Pflegegeld (§ 3 Abs. 1 Z. 4 UFG 1967), die in den §§ 6 bis 14 näher geregelt sind.
Nach § 6 UFG 1967 gebührt die Versehrtenrente monatlich und besteht aus der Grundrente (§ 7), der Zusatzrente (§ 10) und der Kinderzulage (§ 12).
§ 7 UFG 1967 lautet auszugsweise (Absatz 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977 und Nr. 27/1979):
"(1) Dem Versehrten gebührt die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
...
(6) Das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Eine Meldung über einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit gilt nicht als Antrag. Von Amts wegen hat die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles außer in den Fällen des Abs. 7 zweiter Satz nur zu erfolgen, wenn er eine unmittelbar an das Unfallereignis anschließende Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte oder während dieser drei Tage der Tod des Versehrten eintrat. Das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b ist nur auf Antrag festzustellen.
(7) Anlässlich der Feststellung nach Abs. 6 ist von Amts wegen der Anspruch auf Grundrente festzustellen. Sonst hat diese Feststellung auf Antrag zu erfolgen."
§ 14 UFG 1967 (in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebenden Stammfassung) lautet auszugsweise:
"Versehrtenrente bei mehrfacher Schädigung
(1) Wird der Versehrte als Beamter des Dienststandes neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so gebührt die Versehrtenrente (§ 6) nach dem Grad der durch alle Dienstunfälle und Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 v.H. beträgt. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) .......
(3) Die Versehrtenrente nach Abs. 1 gebührt nach der höchsten für die einzelnen Dienstunfälle oder Berufskrankheiten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage."
2. DO 1994
Gemäß § 47 DO 1994, LGBl. Nr. 56, gebührt dem versehrten Beamten auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten
"1. Beamte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist;
2. Beamte, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind."
Gemäß § 47 Abs. 2 DO 1994 beträgt der Zusatzurlaub jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens 1.) 20 % zwei Werktage,
2.) 40 % vier Werktage, 3.) 50 % fünf Werktage, 4.) 60 % sechs Werktage.
Das Ausmaß des Zusatzurlaubs richtet sich nach § 47 Abs. 4 Z. 1 DO 1994 bei Beamten gemäß Abs. 1 Z. 1 (grundsätzlich) nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt (Z. 1), bei Beamten gemäß Abs. 1 Z. 2 nach dem Grad der Behinderung, die dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des BEinstG zugrunde liegt (Z. 2). II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung der Versehrtenrente nach den Bestimmungen des UFG 1967 verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohne jede Einschränkung.
1.2. Die belangte Behörde hat durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers den Spruch der Behörde erster Instanz zu ihrem gemacht. Sie hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zum einen (im ersten Absatz) festgestellt, dass die beiden hier relevanten Vorfälle a) und b) keine Dienstunfälle im Sinn des § 2 Z. 10 UFG 1967 sind, zum anderen (im zweiten Absatz) die Feststellung getroffen, dass die Beschwerden in der rechten Schulter des Beschwerdeführers nicht die Folgen einer Berufskrankheit "im Sinn des § 2 Z. 11 lit. a UFG 1967" sind. Der letztgenannte Spruchabschnitt ist dahingehend zu verstehen, dass - wie sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt - auch das Vorliegen einer Berufskrankheit nach lit. b der genannten Gesetzesstelle und damit abschließend das Vorliegen einer Berufskrankheit als Ursache der angeführten Beschwerden verneint wurde.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 1997 (in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 1. April 1998), in dem er seinen Anspruch auf Versehrtenrente (soweit dies für seine Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und damit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist) zum einen auf die Wertung des Vorfalls b) als Dienstunfall, zum anderen alternativ auf das Vorliegen einer Berufskrankheit - in diesem Sinn ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes seine im erstinstanzlichen Verfahren vor der Behörde erster Instanz als Reaktion auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen abgegebene Stellungnahme vom 1. April 1998 zu verstehen - gestützt hat, haben die Behörden des Rentenverfahrens nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Einbeziehung des vom Antrag des Beschwerdeführers (auch in Verbindung mit seinen sonstigen Äußerungen, die er im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegeben hat) nicht erfassten Vorfalls a) (vom 18. Juli 1985) in die (im ersten Absatz) erfolgte Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Dienstunfalls erfolgte offenbar im Hinblick auf dessen mögliche Auswirkungen auf dieselbe Körperregion wie durch den Vorfall b) (vom 2. Jänner 1996) und des damit begründeten Zusammenhangs zwischen beiden Vorfällen (vgl. auch § 14 UFG 1967) von Amts wegen. Diese Vorgangsweise entspricht dem Gesetz (§ 7 Abs. 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 UFG 1967). Das UFG 1967 kennt auch keine Verwirkung eines Rentenanspruchs (auf Grund der nicht erfolgten Geltendmachung durch den Betroffenen während einer bestimmten Frist) oder des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit, was allenfalls (bei der im Beschwerdefall gegebenen zeitlichen Lagerung) zu einer anderen Betrachtung hätte führen können.
Aus der Systematik des § 7 UFG 1967 ist abzuleiten, dass ein (allfälliger) Anspruch auf Grundrente, der im Sinn des Abs. 1 ein bestimmtes Mindestmaß an Verminderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht bloß kurzfristig eintritt (MdE von mindestes 20 v.H. über drei Monate - gerechnet ab dem Eintritt - hinaus) und die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit ist, auch deren positive Feststellung nach § 7 Abs. 6 leg. cit. voraussetzt. Diese normative Feststellung ist aber nicht nur dann bedeutsam, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 UFG 1967 für den Rentenanspruch gegeben sind (also uno actu zwei aus der Sicht des Betroffenen positive Entscheidung zu treffen sind), sondern auch dann, wenn das nicht der Fall ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 UFG 1967 ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass auch der bloßen Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall (Berufskrankheit), die mangels Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 UFG 1967 nicht mit der gleichzeitigen Begründung eines Anspruchs auf Versehrtenrente verbunden ist, in Zukunft normative Bedeutung zukommen kann (vgl. dazu die in Punkt II.4.2. auf Seite 82 f enthaltenen ähnlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zlen. 94/12/0159, 95/12/0170 und 96/12/0198 zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz sowie das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0050, zum Oö LKUFG 1983).
Daraus ergibt sich zum einen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auch das sich aus § 7 Abs. 6 Satz 1 UFG 1967 ableitbare Recht (positive Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit, wenn die gesetzlichen Voraussetzung erfüllt sind) umfasst. Zum anderen folgt daraus, dass - unbeschadet des Umstandes, dass die belangte Behörde über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Versehrtenrente nach § 7 UFG 1967 nicht förmlich abgesprochen hat - die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten besteht.
1.3. Schon an dieser Stelle ist klarzustellen, dass der Beschwerdepunkt in Verbindung mit dem Anfechtungsantrag auch die (im zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides) erfolgte Feststellung zur Berufskrankheit umfasst. Dies folgt zum einen daraus, dass sich der geltend gemachte Versorgungsanspruch auch darauf stützen kann (was im Übrigen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 1. April 1998 geltend gemacht hat); zum anderen liegt eine nicht näher eingeschränkte Anfechtungserklärung vor. Die nachfolgenden Beschwerdeausführungen bringen aber ausschließlich Argumente gegen die nicht erfolgte Anerkennung der Vorfälle a) und b) als Dienstunfälle (im ersten Absatz des Spruchs) des angefochtenen Bescheides vor.
Schon deshalb war daher die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die (im zweiten Absatz enthaltene) Feststellung richtet, es liege bei den beim Beschwerdeführer in der rechten Schulter aufgetretenen Beschwerden nicht die Folge einer Berufskrankheit vor, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof eine rechtwidrige Anwendung des § 2 Z. 11 UFG 1967 nicht zu erkennen vermag.
2. Die nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich gegen die Nichtanerkennung der beiden Vorfälle a) und
b) als Dienstunfälle im Sinn des § 2 Z. 10 UFG 1967. 2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen
Rechtswidrigkeit macht er zunächst geltend, dass die DO Wien neben der Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem UFG 1967 einen Zusatzurlaub für versehrte Beamte vorsehe. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Februar 1999 habe ihm die Behörde erster Instanz gemäß § 47 DO 1994 ab dem Urlaubsjahr 1997 einen Zusatzurlaub von fünf Werktagen zuerkannt. Sowohl für die Zuerkennung des Zusatzurlaubes als auch für die Zuerkennung der Versehrtenrente sei Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Dienstunfalls oder auf Grund einer Berufskrankheit geschädigt sei. Nach der Auffassung der Behörde erster Instanz im oben genannten Bescheid sei die Voraussetzung des Arbeitsunfalls und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % anerkannt worden, da dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen zuerkannt worden sei. Im nunmehr angefochtenen Bescheid gehe die belangte Behörde hingegen davon aus, dass kein Arbeitsunfall vorliege, da die Ereignisse vom 18. Juli 1985 und vom 2. Jänner 1996 keine außergewöhnliche Belastung beinhaltet hätten, die zu einer Körperverletzung bzw. Körperschädigung beim Beschwerdeführer geführt hätten.
2.2. Der aus der Gewährung eines Zusatzurlaubs nach § 47 DO 1994 angedeutete Widerspruch zum angefochtenen Bescheid liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer laut Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1996 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs. 1 BEinstG angehört und als solcher Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 47 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 hatte. Dafür, dass seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter nach dem BEinstG für den Zusatzurlaub nach § 47 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 maßgebend war, spricht vor allem dessen Ausmaß, das nach § 47 Abs. 4 Z. 2 leg. cit der im Bescheid des Bundessozialamtes festgestellten MdE von 50 vH entspricht. Dass der Beschwerdeführer Adressat eines Bescheides (Urteils) im Sinn des § 47 Abs. 4 Z. 1 DO 1994 ist, hat er nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Im Übrigen spricht für die Maßgeblichkeit seiner Behinderteneigenschaft für den Zusatzurlaub auch der Umstand, dass ihm dieser rückwirkend ab dem Jahr 1997, also dem ersten vollen Kalenderjahr nach der Anerkennung seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter, gewährt wurde, und in der Zustellverfügung des dienstrechtlichen Bescheides auch das Bundessozialamt angeführt ist. Es kann daher aus dem Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 8. Februar 1999 nicht der Schluss gezogen werden, dass bezüglich der Einschätzung der hier strittigen Ereignisse (Vorfälle a und b) als Dienstunfall ein "Widerspruch" zum angefochtenen Bescheid vorliegt.
2.3.Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ins Treffen geführt, dass aus dem Protokoll des Obmannes der Ärztekommission vom 28. Jänner 1998 hervorgehe, dass degenerativ vorveränderte Schulterkappen vorgelegen seien und das Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette hervorzurufen, dass aber eine Feststellung, wonach eine Kausalität mit Sicherheit oder zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliege, nicht getroffen worden sei; es habe daher für die belangte Behörde kein Grund für eine Feststellung bestanden, dass es sich bei den geschilderten Ereignissen vom 18. Juli 1985 und 2. Jänner 1996 um Dienstunfälle gehandelt habe. Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde sei jedoch unrichtig. Nach der auch hier anwendbaren Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 175 ASVG (Arbeitsunfall) sei es nicht nötig, dass eine Kausalität mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Nach dieser Judikatur genüge schon der Anscheinsbeweis. Zu Gunsten des Versicherungsnehmers werde eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache angenommen. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bedeute das, dass auch dann, wenn noch andere Ursachen für die Verletzung in Betracht kämen, nur feststehen müsse, dass die Körperbeschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses sei, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden sei und daher ein Arbeitsunfall gewesen sei. Es müsse hingegen nicht bewiesen werden, dass der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund getreten sei. Das bedeute im Beschwerdefall, dass der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang der Verletzungen des Beschwerdeführers dadurch gegeben gewesen sei, dass die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes erfolgt und daher als Dienstverrichtung zu werten gewesen sei. Nach der eben zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes reiche der Beweis des Beschwerdeführers, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Nichts anderes gehe auch aus dem von der belangten Behörde zitierten Protokoll des Obmannes der Ärztekommission vom 28. Jänner 1998 hervor. Nach der weiteren ständigen Judikatur müsse es sich bei einem Arbeitsunfall um eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung, das zu einer Körperschädigung führe, handeln. Sowohl das Anheben eines Generators, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Knochenabsplitterung zugezogen habe, als auch das plötzliche Abrutschen vom Dienstfahrzeug, das zur gegenständlichen Verletzung geführt habe, seien keine gewöhnlichen, sondern außergewöhnliche Belastungen.
Nach einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei Kausalität dann anzunehmen, wenn durch den Arbeitsunfall vorhandene krankhafte Veranlagungen zu einer plötzlichen, sonst in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder wesentlich verschlimmert würden. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeute dies, dass allfällig vorhandene degenerative Vorschäden des Beschwerdeführers nicht dazu herangezogen werden könnten, um eine Kausalität der schädigenden Ereignisse vom 18. Juli 1985 und vom 2. Jänner 1996 und somit Arbeitsunfälle zu verneinen.
Aus den vom Beschwerdeführer während des Verfahrens erster und zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass das Ereignis vom 2. Jänner 1996 zumindest kausal dafür gewesen sei, dass eine allenfalls schon vorhandene Vorschädigung durch dieses Ereignis zumindest wesentlich verschlimmert worden sei. Weder aus dem zuvor erwähnten Gutachten noch aus den von der belangten Behörde eingeholten Beweisen ergebe sich, dass sich ohne die Ereignisse vom 18. Juli 1985 und 2. Jänner 1996 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenso verschlechtert hätte, wie dies nunmehr auf Grund der zuvor erwähnten Ereignisse der Fall gewesen sei.
2.4. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
2.4.1. Die belangte Behörde hat ihre Wertung, dass es sich bei den (näher umschriebenen) Vorfälle a) und b) um keine Dienstunfälle im Sinn des § 2 Z. 10 UFG 1967 gehandelt habe, im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorschädigung der rechten Schulter des Beschwerdeführers für seine Beschwerden in diesem Bereich wesentlich gewesen wäre, die beiden Ereignisse bei einem Menschen ohne Vorschädigung zu keinen bleibenden Schmerzzuständen geführt hätten und die Vorschädigung so leicht ansprechbar gewesen wäre, dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte, wie dies durch die beiden Vorfälle erfolgt sei.
2.4.2. Strittig ist damit nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Frage, ob die beiden Vorfälle a) und b) zurecht nicht als Dienstunfälle im Sinn des § 2 Z. 10 UFG 1967 gewertet wurden.
a) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei den Ereignissen vom Juli 1985 und vom Jänner 1996 überhaupt um Unfälle gehandelt hat.
Der Unfallbegriff wird vom Gesetzgeber im UFG 1967 ebenso wenig wie im ASVG, im B-KUVG oder in sonstigen unfallrechtlich relevanten Vorschriften definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem in den unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Begriff des Arbeitsunfalles (insbesondere zu § 175 Abs. 1 ASVG), der sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich anschließt, ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (vgl. z.B. das Urteil vom 25. Oktober 1988, 10 ObS 123/88 = SSV-NF 2/112). Dabei können auch Ereignisse als Unfall anzusehen sein, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen (vgl. dazu z.B. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juni 1990, 10 ObS 131/90 = SSV-NF 4/85). Von einem Unfall wird allerdings nur dann gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d.h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muss; auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (gleiches gilt für das UFG 1967) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). So hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1995, 10 Ob S 150 - 152/94 = SSV-NF 9/17, ausgesprochen, dass ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung (diesem Fall lag das Schleifen von zwei Stück Rehwild über etwa 300 m in unwegsamem Gelände durch ein Jagdaufsichtsorgan zugrunde).
Die beiden im Beschwerdefall zu beurteilenden Vorfälle haben sich unbestritten im Zuge von Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers ereignet und waren mit einer (nicht bloß unerheblichen) Gesundheitsschädigung verbunden.
Nach dem Ablauf des Geschehens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Vorfall b) vom 2. Jänner 1996 (Abrutschen vom Einsatzfahrzeug) als Unfall zu werten ist, weil es sich dabei jedenfalls um einen ungewollten, außer Kontrolle geratenen Bewegungsablauf gehandelt hat, welcher eine Körperschädigung zur Folge hatte.
Auf dem Boden der bisher getroffenen Feststellungen kann aber auch die Einschätzung als Unfall beim Vorfall a) (Anheben eines Generators am 18. Juli 1985) nicht ausgeschlossen werden, lassen diese doch keine verlässliche Aussage darüber zu, ob es sich dabei nicht um das Heben eines schweren Gegenstandes, und damit eine die Unfalleigenschaft dieses Geschehens indizierende außergewöhnliche Belastung gehandelt hat.
b) In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Gesundheitsschädigung durch die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle verursacht wurde. Nur wenn ein derartiger Kausalzusammenhang gegeben ist, liegt ein als Dienstunfall anzuerkennende Ereignis vor. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein als Dienstunfall anerkanntes Geschehen einen Anspruch auf Versehrtenrente begründet, was - wie oben bereits ausgeführt - ein bestimmtes Mindestausmaß der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht bloß kurzfristig eintritt, voraussetzt (was Gegenstand eigener mit Hilfe von Sachverständigen durchzuführender Ermittlungen ist).
Bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage ist auf die im Sozialversicherungsrecht von Lehre und Rechtsprechung entwickelte "Theorie der wesentlichen Bedingung" zurückzugreifen. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Anwendungsbereich des § 1 UFG 1967 erfassten Beamten der Bundeshauptstadt Wien auf Grund des § 3 Z. 2 B-KUVG von der Unfallversicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind, die für sie nach § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG bestünde, gäbe es keine landesgesetzliche Regelung, dessen Gleichwertigkeit in Bezug auf die Leistungsansprüche vom Bundesgesetzgeber als gegeben angenommen wird (§ 3 Z. 2 Satz 2 B-KUVG). Da für Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung nach dem B-KUVG die obgenannte "Theorie" maßgebend ist, ist diese auch für die Beurteilung der Leistungsansprüche beachtlich, die die gleichsam aus dem B-KUVG "ausgegliederten" Beamten der Bundeshauptstadt Wien nach dem UFG 1967 (nicht zuletzt auch wegen des Erfordernisses der Gleichwertigkeit des Leistungsrechts) geltend machen. Dem stehen auch nicht die Bestimmungen des UFG 1967 entgegen, die diese Frage (ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts) ungeregelt lassen
Nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung" ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfallschaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, dass der Unfall eine wesentliche Ursache der MdE ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042, und die dort angeführte Judikatur).
Eine Fallgruppe, für die die "Theorie der wesentlichen Bedingung" herangezogen wird, sind die sogenannten Anlagefälle (vgl. dazu näher Tomandl in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 2.3.2.4.1.4. A).
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im seinem Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 88/12/0137, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass dann, wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, zu beurteilen ist, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Eine krankhafte Veranlagung hindert also für sich genommen die Kausalität eines Unfalles für eine eingetretene MdE nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.
Dabei kommt es, wie der Oberste Gerichtshof z.B. im Urteil vom 22. März 1994, 10 Ob S 50/94 = SSV-NF 8/26, ausgeführt hat, nicht darauf an, ob wegen dieser Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass ein solches Ereignis in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hiefür ein äußeres Ereignis ausgereicht hätte, welches das Maß alltäglicher Belastung nicht überschreitet. Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall (bzw. Dienstunfall). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes, schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen.
Im Beschwerdefall lag unbestritten ein Vorschaden an der Schulter des Beschwerdeführers vor. Nach sämtlichen vorliegenden Gutachten bedurfte es aber eines auslösenden Traumas - Dr. M. spricht etwas abweichend von "Gelegenheitsursachen" bzw. von "relativ geringer Überschreitung des üblichen Bewegungsablaufes und Bewegungsausmaßes", ohne dies aber näher zu präzisieren -, um diesen Schaden akut werden zu lassen. Die entscheidende Frage lautet daher, ob dazu ein alltäglich vorkommendes Ereignis ausgereicht hätte, das mit der gleichen Wahrscheinlichkeit wie die Unfälle in naher Zukunft die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter herbeigeführt hätte. Zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit ist auf die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers abzustellen; Geschehnisse wie Stürze, Zerrungen oder Verstauchungen können aber grundsätzlich nicht als alltäglich vorkommend qualifiziert werden (vgl. dazu das zitierte Urteil des OGH vom 22. März 1994).
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung zunächst damit begründet, dass die beiden Unfälle (Vorfälle a und b) bei einem Menschen ohne Vorschädigung zu keinen bleibenden Schmerzzuständen geführt hätten. Dies würde aber noch nicht ausschließen, dass die Unfälle wesentliche Bedingung für den aktuellen Leidenszustand des Beschwerdeführers waren; vielmehr kommt es nach dem oben Gesagten darauf an, ob im konkreten Fall ein Alltagsereignis in naher Zukunft mit der gleichen Wahrscheinlichkeit, die für die Kausalität der Unfälle spricht, die aufgetretenen Folgen herbeigeführt hätte.
Der weiteren Feststellung der belangten Behörde, dass die Vorschädigung der rechten Schulter des Beschwerdeführers so leicht ansprechbar gewesen sei, dass es zur Auslösung der akuten Schmerzzustände nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft habe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte, fehlt eine nachvollziehbare Begründung.
Unter Heranziehung medizinischer Sachverständiger wäre daher im Beschwerdefall zunächst zu klären gewesen, Einwirkungen welcher Art grundsätzlich geeignet gewesen wären, den vorhandenen Schaden im Zusammenwirken mit dem Vorleiden des Beschwerdeführers hervorzurufen; sodann hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, wie wahrscheinlich das Auftreten derartiger Einwirkungen im Zuge eines Alltagsereignisses in naher Zukunft gewesen wäre. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass im Allgemeinen - d.h., wenn nicht die besonderen Lebensumstände des Betroffenen eine andere Betrachtung rechtfertigen - weder schweres Heben noch das Abrutschen von einem höheren Fahrzeug (wie es ein Einsatzfahrzeug darstellt) als alltäglich zu qualifizieren sind.
3. Da die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die demnach erforderlichen Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid, soweit er die Feststellung des erstinstanzlichen Bescheides über das Nichtvorliegen von Dienstunfällen nach § 2 Z. 10 UFG 1967 bestätigte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde aber als unbegründet abzuweisen (siehe dazu II. 1.3.)
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, §§ 49 und 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die vom Beschwerdeführer in der Höhe von
S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 1. Juli 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)