Normen
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
VwRallg;
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1986 geborene Beschwerdeführer hat vom 2. Jänner 2007 bis 1. Juli 2007 seinen Präsenzdienst abgeleistet. Seine Dienststelle im Unfallzeitpunkt war die XY Betriebsversorgungsstelle beim Militärkommando Oberösterreich. Am 6. April 2007 erlitt er auf dem Garnisonsgelände durch einen Sturz durch eine Plexiglasüberdachung des Stiegenaufganges zum Küchentrakt schwerste Verletzungen.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes - Landesstelle Oberösterreich vom 1. August 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2007, die von ihm geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Polytrauma nach Sturz" gemäß §§ 1 und 2 HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennen, abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 HVG abgelehnt (Spruchpunkt 2.).
Die Behörde erster Instanz traf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich am 6. April 2007 in den Aufenthaltsraum neben der Küche der Cafeteria im (Garnisons-)Amtsgebäude XZ, begeben, um sich für den Bereitschaftsdienst umzuziehen. Als auch die Rekruten T. und M. im Zimmer anwesend gewesen seien, sei er plötzlich zur Tür gegangen, habe den inneren Türgriff der nicht geschlossenen Tür abgezogen - das Abziehen der Türklinke sei nur mit mittlerem Kraftaufwand möglich gewesen - habe die Türklinke durch die offene Tür in den Küchenbereich geworfen und daraufhin die Tür geschlossen. Die beiden anderen Rekruten wären über diese Handlung erstaunt und sehr verärgert gewesen. Auf deren Vorhaltungen, warum der Beschwerdeführer diese Aktion durchgeführt hätte, habe er sinngemäß geantwortet, dass er dies schon öfter getan habe und man schon irgendwie hinauskommen würde. In der Folge hätten alle mittels Kleiderbügelhaken und Schraubenzieher die Tür zu öffnen versucht, was jedoch nicht gelungen sei. Auf Klopfen habe niemand reagiert und ein Handy habe nicht funktioniert, da der Akku leer gewesen sei. Weitere Versuche, auf sich aufmerksam zu machen, seien anscheinend nicht getätigt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er über die Plexiglaskuppeln (oberhalb des Stiegenzuganges zum Küchenbereich) zum Fenster der Küche klettern wolle, da dieses angeblich offen stünde. Rekrut T. habe noch eingewendet, dass dies nicht gelingen werde. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch das Fenster schon geöffnet gehabt und sei rücklings hinausgestiegen. Rekrut T. habe gerade noch gesehen, wie der Beschwerdeführer eine Drehung gemacht habe, als die Plexiglaskuppel bereits gebrochen und der Absturz erfolgt sei. Dies alles sei nach Angabe des Rekruten T. so schnell gegangen, dass er nicht mehr habe helfen können. Rekrut M. habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Spind befunden und habe nicht eingreifen können. Auf Grund der bei diesem Sturz erlittenen schweren Verletzungen sei vom Beschwerdeführer der Antrag auf Versorgungsleistung nach dem HVG gestellt worden. Die Behörde erster Instanz erachtete jedoch, dass sämtliche Geschehnisse am 6. April 2007, angefangen von der absichtlichen Entfernung der Türklinke bis zum fahrlässigen Hinausklettern aus dem Fenster in keinerlei Kausalzusammenhang mit dem Präsenzdienst stünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Unterlassung wesentlicher Feststellungen rügte. Insbesondere habe die Behörde nicht festgestellt, dass sich der gegenständliche Unfall "im Dienst", das heißt während des Bekleidungswechsels für den Antritt des Bereitschaftsdienstes, ereignet habe; sie habe auch keine Feststellungen zur Örtlichkeit getroffen, die ergeben hätten, dass Mängel am Gebäude (lockere Türschnalle, nicht trittsicheres Plexiglas) zum Unfall geführt hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Begründend traf die belangte Behörde - auf Grund der insoweit unstrittigen Aktenlage - die Tatsachenfeststellungen, der Beschwerdeführer habe am 25. Mai 2007 den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG eingebracht. Die Rekonstruktion des Unfalles durch polizeiliche Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse, einschließlich der Angaben der Kommission und Aussagen von Zeugen, habe ergeben, dass der Beschwerdeführer und die Rekruten T. und M. als Servicepersonal in der Cafeteria tätig gewesen seien. Sie hätten sich im Aufenthaltsraum befunden; der Beschwerdeführer habe im Inneren des Raumes die Türschnalle von der Tür gezogen, die abgezogene Türschnalle im Inneren des Raumes durch die noch geöffnete Tür in die Küche hinaus geworfen und die Tür dann von innen ins Schloss gedrückt. Da sich die betroffenen Personen selbst nicht hätten befreien können, habe der Beschwerdeführer ein Fenster geöffnet, sei von diesem auf einen Plexiglasvorbau gestiegen, um in Richtung Küche zu gehen und sei durch die zerbrechende Kuppel auf eine Betonstiege gestürzt. In der Unfallmeldung der ersten Betriebsversorgungsstelle des Militärkommandos Oberösterreich vom 10. April 2007 sei der Unfall als "im Dienst" geschehen dokumentiert worden.
Nach wörtlicher Wiedergabe der vor der Untersuchungskommission des Militärkommandos Oberösterreich am 6. April 2007 mit den Rekruten T. und M. aufgenommenen Niederschriften führte die belangte Behörde rechtlich aus, unter einem schädigenden Ereignis sei ein Schadensfall zu verstehen, den ein Soldat infolge des Präsenzdienstes erlitten habe, wobei im Verhältnis zwischen schädigenden Ereignissen und dem Präsenzdienst nicht schon eine entfernte (mittelbare) Kausalität genüge, sondern vielmehr grundsätzlich ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang gegeben sein müsse. Der Beschwerdeführer habe sich am 6. April 2007 während seines ordentlichen Präsenzdienstes bei einem Unfall im Dienst Gesundheitsschädigungen zugezogen. Nachdem er von der Türe des Aufenthaltsraumes, in dem er mit zwei anderen Rekruten anwesend gewesen sei, die Türklinke entfernt und die Tür geschlossen habe, sei diese nicht mehr zu öffnen gewesen. Er sei aus dem Fenster dieses Raumes auf einen Plexiglasvorbau gestiegen, um die nebenliegende Küche zu erreichen. Obwohl sowohl ein zeitlicher als auch ein örtlicher Zusammenhang des schädigenden Ereignisses mit dem Präsenzdienst vorliege, könnten für die damit in direkter Beziehung stehenden Handlungen, nämlich das Entfernen der Türklinke und das anschließende Betreten des Plexiglasvorbaus, keine sich aus der Dienstleistung beim Bundesheer ergebenden besonderen Umstände festgestellt werden. Es fehle daher ein für den Grundwehrdienst typisches Ereignis im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG. Zum Berufungseinwand, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, sei festzuhalten, dass er selbst sich laut eigener Mitteilung an den gegenständlichen Vorfall nicht erinnern könne und selbst bei der Rekonstruktion des Sachverhaltes auf die vorliegenden Unterlagen angewiesen sei. Die weiteren Einwendungen hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten des Unfallortes seien nicht relevant, weil die gesetzte Handlung eine rein persönliche Entscheidung darstelle, die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen eben in keinerlei Zusammenhang zu bringen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002, ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
Gemäß § 2 Abs. 1 HVG, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinn des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2006, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst geltend, zu Unrecht sei die belangte Behörde davon ausgegangen, der Unfall sei kein "für den Wehrdienst typisches Ereignis", weil sie dieses "in verschiedene Einzelteile zerlegt" habe. Richtigerweise hätte der Sachverhalt nur in seiner Gesamtheit betrachtet werden können. Unberücksichtigt sei geblieben, dass das schädigende Ereignis sich im Dienst ereignet habe, da sich der Beschwerdeführer im Zuge seines Umkleidens zum Dienst und in Vorbereitung auf den von ihm anzutretenden Wachdienst erlitten habe.
Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe infolge ihrer unrichtigen Rechtsauffassung alle für das Zustandekommen des Unfalls besonderen örtlichen Verhältnisse ungeprüft gelassen. Auszugehen sei nämlich, dass die Türklinke des Raumes nicht ordnungsgemäß montiert gewesen sei und auch die Beschaffenheit des Vordaches den gesetzlichen Bestimmungen, hier insbesondere dem § 90 der Bauarbeiterschutzverordnung, nicht entsprochen habe. Auf Grund des Akteninhaltes hätte die belangte Behörde daher die Feststellung treffen müssen, dass sich der gegenständliche Unfall deshalb ereignet habe, weil der Beschwerdeführer auf Grund einer nicht ordnungsgemäß montierten Türklinke sich im Zimmer eingesperrt habe bzw. habe einsperren können und er in weiterer Folge, um aus dem Zimmer zu kommen und seinen Dienst antreten zu können, auf das Vordach geklettert sei, um so in einen anderen Raum zu gelangen. Dieses Vordach sei nicht absturzsicher ausgestaltet gewesen, sodass er auf Grund der mangelnden Ausgestaltung bzw. Absicherung abgestürzt sei. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch eine mangelnde Kausalität angenommen, bei richtiger rechtlicher Beurteilung läge es auf der Hand, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen, im Dienst erlittenen Unfall und dem Präsenzdienst gegeben gewesen sei und es sich dabei um ein typisches Ereignis im Sinn des § 2 Abs. 1 HVG gehandelt habe, welches vorliege, wenn den eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden könne. Wäre ein Gebäudemangel nicht vorgelegen und wäre die Türklinke ordnungsgemäß montiert gewesen, wäre es nie zum gegenständlichen Unfall gekommen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0007). Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten, mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebender Umstände gesagt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0018, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung).
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass sich der Unfall "im Dienst" ereignet hat, hat sie doch ebendiese Feststellung mehrfach getroffen und sie auch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Wenn der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde damit argumentiert, der Unfall sei "im Dienst" geschehen und damit in jedem Fall als Dienstbeschädigung nach dem HVG anzusehen, so ist ihm entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung unbestritten "im Dienst" erlitten wurde, regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung gefordert hat. Dieser ursächliche Zusammenhang wurde etwa im Falle einer vom Präsenzdiener gesetzten, für die Gesundheitsschädigung ursächlichen rechtswidrigen Handlung (tätlicher Angriff gegenüber einem Dienstvorgesetzten, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1967, Zl. 1246/66), im Falle der bloßen Einnahme einer im Speiseraum des Militärkommandos servierten Mahlzeit (Linsengericht, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208), im Falle eines nicht mehr als Wegunfall zu qualifizierenden Sturzes über eine unbeleuchtete Kellerstiege am Heimweg in die Kaserne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1988, 88/09/0112), sowie im Falle einer für die Militärbehörden völlig unerwarteten somnambulen Attacke (Fenstersturz eines Schlafwandlers, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Zl. 93/09/0088) verneint.
Auch der vorliegende Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer ein eigenmächtiges und gefährdungsimmanentes Verhalten gesetzt hat, das die eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes gänzlich in den Hintergrund treten ließ. Dass seine für den Unfall kausale Handlungsweise, nämlich das Entfernen der Türklinke und der Versuch über das Plexiglasvordach zu klettern, dienstlich veranlasst worden wäre, behauptet er selbst auch nicht (vgl. zur dienstlichen Veranlassung das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1997, Zl. 94/09/0231, mwN). Damit tritt aber die mit der Präsenzdienstleistung verbundene mitwirkende Ursache an dem schädigenden Ereignis erheblich hinter die in Eigenverantwortung gesetzte und unmittelbar zum Sturz führende Handlungsweise des Beschwerdeführers zurück. Mangels rechtlicher Relevanz durfte daher die belangte Behörde auch davon absehen, nähere Feststellungen über die baulichen Gegebenheiten des Unfallortes zu treffen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 15. Oktober 2009
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