Normen
AVG §52;
BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1999/I/132;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 lita idF 1999/I/132;
AVG §52;
BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1999/I/132;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 lita idF 1999/I/132;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 gemäß § 174 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in das zeitlich begrenzte öffentlichrechtliche Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten am klinischen Institut für Pathologie der (damaligen) Universität Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 wurde dieses Dienstverhältnis in ein zunächst provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt und endete gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 von Gesetzes wegen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner (damaligen) Dienstbehörde, dem Amt der Medizinischen Universität, seine Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979.
Auf Grund dieses Antrages führte die erstinstanzliche Dienstbehörde das in § 178 Abs. 2 und 2a BDG 1979 vorgesehene Ermittlungsverfahren durch. In Ansehung der Ergebnisse dieses Verfahrens wird auf deren Schilderung in der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Mit Note vom 16. September 2005 hielt die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer die - ihres Erachtens gegen eine Definitivstellung sprechenden - Ergebnisse ihrer Beweisaufnahme vor und gab ihm Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen.
In seiner dazu erstatteten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Privatgutachten des ao. Univ. Prof. Dr. SK vom 8. Oktober 2005 vor, in welchem es (auszugsweise) wie folgt heißt:
"1. Unterlagen
Es liegen mir sämtliche Gutachten sowie Stellungnahmen, die in Ihrem Brief von 16. September 2005 an den Beschwerdeführer aufgelistet sind, vor. Weiters hat mir der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf, seine Literaturliste und seinen Antrag vorgelegt. Weiters hat er mir ein achtzehnseitiges Dokument zur Verfügung gestellt. Dieses Dokument listet alle seine am Institut für Klinische Pathologie durchgeführten Arbeiten auf.
...
3. Wissenschaftliche Leistungen ...
... Tatsächlich ist die Zahl der Veröffentlichungen des
Beschwerdeführers von 1999 bis 2005 eher dürftig. Hier stimme
ich mit den Gutachtern überein, dass insgesamt mehr Publikationen,
vor allem als Erst- bzw. Letztautor von dem
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wären.
Der Beschwerdeführer hat mich gebeten, für mein Gutachten seine Darstellung über seine Tätigkeiten in seiner Zeit am Institut für Klinische Pathologie in Betracht zu ziehen. Aus Zeitgründen habe ich mich auf fünf Kapitel dieser Darstellung beschränkt. Ich vertrete die Meinung, dass diese fünf Kapitel zeigen, dass der Beschwerdeführer aus Eigeninitiative sehr wohl Zusammenarbeiten aufgebaut hat und sich wie ein unabhängiger Forscher verhalten hat. Teilweise sind die Zusammenarbeiten dieser Forschungsaktivitäten in der Literatur nicht dokumentiert, weil dadurch keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden. Für bestimmte Projekte ist es mir aber unklar, warum Publikationen zu diesen Themen nicht erschienen sind.
Die fünf Kapiteln sind unten angeführt und diskutiert.
3a. Klonieren des humanen Podoplanins, Herstellung polyklonaler Antikörper
Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben die cDNA für das humane Podoplanin isoliert und mit Hilfe dieser cDNA ein rekombinantes GST-Fusionprotein exprimiert. Antikörper wurden in Kaninchen hergestellt, affinitätsgereinigt und in verschiedenen Verfahren getestet. Dass der Beschwerdeführer diese Versuche durchgeführt hat, lässt sich aus der Publikation von B-G et al in Am. J. Pathol. 1999 ableiten. Für die Herstellung der Antikörper gegen humanen Podoplanin in den Methodenteil dieser Veröffentlichung steht 'Beschwerdeführer, A, D, B-G, K, manuscript in preparation'. Ein solches Manuskript ist aber in der Literaturliste des Beschwerdeführers nicht auffindbar.
Im Gutachten von Herrn Professor Sch wird angezweifelt, ob der Beschwerdeführer diese Arbeiten tatsächlich selbst durchgeführt hat. Mich wundert, dass Herr Professor Sch, am selben Institut tätig, dieser für den Betroffenen doch wichtigen Frage nicht nachgegangen ist.
Ich bewerte dieses Kapitel als das Einsetzen von gängigen molekularbiologischen Methoden.
3b. Etablieren eines transgenen Maus-Podoplanin Überexpressions Modells
Hier hat der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit Prof. Dr. M (Vet. Med. Wien) aufgebaut. Das Ziel war, das Podoplaninprotein in der Maus zu exprimieren, sodass die normale Entwicklung der Maus gestört wird. Der resultierende Phänotyp sollte dann Hinweise geben, welche Rolle Podoplanin in der Maus spielt. Leider konnte kein Phänotyp festgestellt werden, ein öfters auftretendes Ergebnis bei dieser Art von Versuchen. Damit ist klarerweise zu diesem aufwändigen Versuch keine sinnvolle Publikation möglich.
Ich bewerte dieses Kapitel als das Einsetzen von gängigen Methoden der Molekular- bzw. Entwicklungsbiologie.
3c. Etablierung einer Podoplanin Knock-out Maus
Hier hat der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit Prof. X und Dr. Y vom Institut für Gefäßbiologie und Thromboseforschung der Uni. Wien etabliert, um eine Podoplanin Knock-out Maus herzustellen. Wiederum sollte ein möglicher Phänotyp Aufschlüsse auf die Funktion dieses interessanten Proteins geben. Hier hat der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben, einige äußerst wichtige Beiträge zum Herstellen einer solchen Maus geleistet. Ohne seine Arbeiten und Insights wäre das Isolieren eines Podaplanin-Genfragments der richtigen Größe tatsächlich nicht möglich gewesen. Wiederum scheint bei diesem Mausmodell kein Phänotyp vorhanden zu sein, so dass keine Publikation möglich war. Laut Angaben des Beschwerdeführers waren aber dann später Veränderungen in den Nieren dieser Maus zu beobachten. Ich suchte selbst in der Medline am 08. Oktober nach diesem Thema, fand aber nur ein Manuskript von einer amerikanischen Gruppe. Hier scheint die Gruppe um Professor K und dem Beschwerdeführer Pech gehabt zu haben, da ihre Mäuse am Anfang keinen Phänotyp gezeigt haben.
Ich bewerte dieses Kapitel als einen signifikanten wissenschaftlichen Beitrag des Beschwerdeführers, der weit über das Einsetzen von gängigen Methoden geht.
3d. Konstruktion sowie Austestung eines humanen (und später auch Ratten- und Maus) Podoplanin-Rezeptorglobulins (Podoplanin-Rg)
In diesem Kapitel erklärt der Beschwerdeführer, wie er ein Podoplanin-Rezeptorglobulin konzipiert, entworfen und hergestellt hat. Die angeführten Angaben und Einzelheiten lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer das Projekt tatsächlich selbst so gemacht hat. Ich nehme an, dass seine Laborprotokolle diesen Schluss untermauern werden. Weiters steht im Leistungsbericht des Instituts für Klinische Pathologie 1997 - 1999, dass der Beschwerdeführer am Herstellen von Podoplaninrezeptorglobulinen arbeitet. Das Podoplanin-Rezeptorglobulin wurde dann eingesetzt, um mögliche Liganden von Podoplanin zu identifizieren. In den Versuchen des Beschwerdeführers, teilweise mit Herr Professor O, wurden aber keine Liganden festgestellt, eine Tatsache, die wiederum eine Publikation ausschloss.
Ich bewerte dieses Kapitel als ein exzellentes wissenschaftliches Projekt, das der Beschwerdeführer selbst durchdacht und durchgeführt hat, vorausgesetzt, dass seine Angaben richtig sind. Dass kein Ligand gefunden werden konnte ist ein nochmaliges, aber leider bei solchen Versuchen häufiges Pech.
In seiner Darstellung merkt der Beschwerdeführer an, dass 2004 eine Publikation von Professor K veröffentlicht wurde, in dem ein Podoplanin-Rezeptorglobulin eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer meinte, es handele sich um das von ihm hergestellte Molekül. Das kann ich nicht beurteilen, da im Manuskript von Professor K (K et al, 2004, J.Am Soc Nephrol 15:603- 612, 2004) keinerlei Angaben zur Herstellung des Rezeptorglobulins zu finden sind, weder in den Methoden noch in den Ergebnissen.
3e. Charakterisierung und Lokalisation des Humanen und Maus Podoplanin Gens, Erstellung einer kompletten Transkriptionseinheit und erste Promoterstudien
In diesem Ansatz wollte der Beschwerdeführer die transkriptionelle Regulation des Podoplaningens untersuchen. Als erstes begann er, mit der Unterstützung einer von ihm bezahlten Diplomandin (Fr. Mag. H), den Promoter zu charakterisieren. Hier wurden eine Reihe von Daten erstellt, die als Basis für einen FWF-Antrag dienen sollten. Vor allem schien eine Untersuchung der Expression dieses Gens in Osteoblasten vielversprechend. Warum hier nicht weitergeforscht wurde ist mir unklar. Da gerade zu dieser Zeit Professor P in Wien nach Wien kam, wäre dies eine tolle Möglichkeit zur Zusammenarbeit über die Expression von Podoplanin in Osteoblasten gewesen.
Diesen Ansatz bewerte ich als einen soliden, wissenschaftlichen Beitrag zum Verständnis der Funktion von Podoplanin.
Hier möchte ich erwähnen, dass Professor Z vom Deptartment für Medizinische Biochemie mich darf aufmerksam gemacht hat, dass Fr. Mag. H einen Vortrag über ihre Arbeit zu diesem Kapitel bei den Life Sciences 2005, der Jahrestagung einiger österreichischen Gesellschaften, unter anderen der österreichischen Gesellschaft für Biochemie und Molekularbiologie (Prof. Z ist jetzt Präsidentin dieser Gesellschaft), gehalten hat. Im Abstrakt ist der Beschwerdeführer nicht als Autor angeführt. Professor Z berichtete mir jedoch, dass Fr. Mag. H am Ende ihres Vortrags sich erst beim Beschwerdeführer für die exzellente Betreuung ihrer Diplomarbeit bedankt hat. Erst dann hat sie Professor K, der als Letztautor angeführt wird, angeführt. Professor Z hat diese scheinbare Diskrepanz notiert und, wissend, dass ich ein Gutachten über die Arbeiten des Beschwerdeführers schreibe, mich danach gebeten, diese Sachlage in mein Gutachten hineinzunehmen. Ich merke hier an, dass im Leistungsbericht vom Institut für Klinische Pathologie 2000-2003 ein Kapitel zu finden ist, in dem steht, dass der Beschwerdeführer und Professor K ein Projekt zur Charakterisierung des Promoters von Podoplanin-Gens betreiben.
Weiters notiere ich, dass der Beschwerdeführer Daten von diesem Projekt im Rahmen eines Kongresses präsentiert hat. Diese Arbeit wurde durch einen Preis der Deutschen Gesellschaft für Pathologie ausgezeichnet.
4. Zusammenfassung
Die fünf ausgesuchten und oben diskutierten Kapiteln
dokumentieren aus meiner Sicht folgende vier Punkte:
i Der Beschwerdeführer ist sehr wohl in der
Lage, selbstständige wissenschaftliche Tätigkeiten zu verrichten.
ii Der positive Ausblick in meinem Gutachten von
September 1999 war gerechtfertigt.
iii Der Beschwerdeführer hat meines Achtens im
ausreichenden Maß wissenschaftliche Eigeninitiative gezeigt.
iv Sein Beitrag zum wissenschaftlichen Output des
Instituts für Klinische Pathologie geht weit über den einer biochemischen Service-Leistung hinaus.
Damit ist für mich diese Auflistung nicht publizierter wissenschaftlicher Leistungen ein äußerst wichtigen Teil des Antrages des Beschwerdeführers und sollte als solcher bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden."
Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität vom 7. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004 auf Definitivstellung abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 eingeholten, mehrheitlich negativen Gutachten und Stellungnahmen, aus welchen einhellig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer lediglich eine sehr geringe Zahl wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere was die Zahl der Publikationen als Erst- und Letztautor betreffe, aufweise, welche innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft einen Erfolg einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit zu untermauern im Stande seien. Weiters fehle es an der Einwerbung von nennenswerten Drittmitteln; es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine eigene Arbeitsgruppe aufzubauen. Vor allem in den Jahren 1997 bis 2004, insbesondere seit Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis habe der Beschwerdeführer keine dokumentierten Publikationen, welche seine selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit und damit eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation belegen würden, vorzuweisen. Im Zeitraum seines provisorischen Dienstverhältnisses zeige sich deutlich, dass sein wissenschaftliches Werk nicht jenes qualitative und quantitative Niveau aufweise, welches von einem Universitätsassistenten für eine dauernde Verwendung am Klinischen Institut für Pathologie erwartet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auf die - auch im Gutachten Dris. SK erwähnten - nicht publizierten wissenschaftlichen Leistungen.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. KR vom 2. November 2006 ein. Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens wird gleichfalls auf die Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Schließlich legte der Beschwerdeführer mit Note vom 12. Februar 2007 ein Privatgutachten des Prof. L, Abteilung für Biochemie, an der Hebrew University of Jerusalem vor, in welchem es unter "Wissenschaftliche Leistungen" heißt wie folgt:
"Wenn man seine Forschungstätigkeit am Klinischen Institut für Pathologie an Hand der vorgelegten Unterlagen und Publikationen einer Begutachtung unterzieht, fällt einem sofort eine der wichtigsten wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers auf, nämlich die Klonierung von humaner Podoplanin cDNA und die Produktion von monospezifischen Antikörpern gegen das dazugehörige Protein. Unter massiver Einbeziehung der Leistungen des Beschwerdeführers wurde eine Publikation veröffentlicht, bei der Hr. Dr. K, der Leiter des Institutes, als Senior-Autor fungierte. In dieser wurde zum ersten Mal der Einsatz von Anti-Human-Podoplanin-Antikörpern zum eindeutigen Nachweis von Lymphgefässen beschrieben. Der Beschwerdeführer wurde als Ko-Autor angeführt (Literaturstelle 9).
Im Zusammenhang mit dieser Publikation berichtet der Beschwerdeführer, dass eine zuvor getroffene mündliche Vereinbarung betreffend eine gemeinsame Erst-Autorenschaft zwischen ihm und der dann als ausschließlicher Erst-Autorin genannten Fr. Dr. B-G grob missachtet wurde. Diese Angelegenheit hatte ein enormes Nachspiel, da einer seiner österreichischen Begutachter sich dadurch dazu veranlasst sah, die führende Rolle des Beschwerdeführers bei der Klonierung von humanem Podoplanin und der Produktion von polyklonalen Antikörpern vehement in Frage zu stellen. Meiner Meinung nach hätte diese Sache leicht durch eine genauere Prüfung der vom Beschwerdeführer zur Begutachtung vorgelegten Publikationen ausgeräumt werden können. Hier wird in zwei Fällen - in der zuvor genannten Arbeit (Literaturstelle 9) und einer zweiten Publikation mit Peer-Review (Literaturstelle 7) - im Abschnitt 'Materialien', in dem das Verfahren zur Herstellung von Antikörpern beschrieben wird, auf ein in Vorbereitung befindliches Manuskript verwiesen, bei dem der Beschwerdeführer als Erst-Autor genannt wird. Meinem Verständnis nach ist dies ein absolut ausreichender Nachweis für die herausragende Rolle des Beschwerdeführers in dieser Sache.
Der Beschwerdeführer war dann der Ko-Autor von mehreren Arbeiten mit Peer-Review, bei denen sein Anti-Human-Podoplanin-Antikörper als Forschungsmittel eingesetzt wurde. Drei dieser Arbeiten (Literaturstellen 3 - 5) beruhten auf der Zusammenarbeit mit Kollegen an seinem Institut und dienten dem Zweck, Veränderungen in der Dichte von Lymphgefäßen bei Zervikalkrebs festzustellen. Die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Fakultätskollegiums bei Studien, die ein über die Ausbildung des Beschwerdeführers als Biochemiker hinausgehendes Wissen erforderten, ist ein hervorragendes Beispiel dafür, wie die Wissenschaft zum Nutzen des akademischen Forschungsinstituts insgesamt gefördert werden sollte und kann als ausreichender Hinweis dafür dienen, dass der Beschwerdeführer selbstständig den produktiven Einsatz des neuen Forschungsmittels vorangetrieben hat. Man kann also dem Beschwerdeführer keineswegs zur Last legen, dass er nicht Erst-Autor oder Senior-Autor bei solchen Publikationen ist, wie dies die österreichischen Begutachter in ihren Gutachten taten, sondern man sollte im Gegenteil seine Bemühungen positiv anerkennen, mit denen er die wissenschaftlichen Untersuchungen an seinem Institut vorantreiben hilft. Die letzte Publikation in dieser Serie dokumentiert sehr gut, dass die Arbeit des Beschwerdeführers auch international an Bedeutung gewann, da er an einer wichtigen Studie in der Gruppe von Hr. Dr. I in Helsinki teilnahm (Literaturstelle 2). Abgesehen von der oben angeführten, gut publizierten Forschungstätigkeit während seiner Vorbereitungszeit hat der Beschwerdeführer auch eine präzise Zusammenfassung jener seiner Leistungen auf dem Gebiet der Forschung/akademischen Studien vorgelegt, die bis jetzt noch nicht zur Gänze publiziert wurden und deshalb von den österreichischen Begutachtern nicht berücksichtigt wurden. Im Gegensatz dazu habe ich diesen Leistungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da die Zahl der Veröffentlichungen mit Peer-Review, der Rang bei der Autorenschaft, die Zusammenfassung von Impact-Faktoren, usw. bei den Beurteilungen durch das Fakultätskollegium nicht der einzige Maßstab für die Produktivität, den Einfallsreichtum und die Sachkenntnis zu einem Forschungsthema sind und sein sollten.
Ein wichtiges Projekt beschäftigte sich zum Beispiel mit der umfassenden biochemischen Charakterisierung des Podoplanins. Der Beschwerdeführer konzipierte eine Vielzahl von Versuchen zur Identifizierung unbekannter Liganden und/oder intrazellulärer Interaktionspartner. Trotz modernster Forschungsarbeiten erzielte er in keinem Fall Ergebnisse, die publiziert werden konnten. In der Zwischenzeit haben andere seine negativen Ergebnisse reproduziert, was ich als eine unabhängige positive Bewertung der soliden Arbeit des Beschwerdeführers betrachte (Literaturstelle 1, bei der der Beschwerdeführer unter den Danksagungen (acknowledgements) genannt ist).
Ein besonders einfallsreicher Teil der obigen Analyse war das vom Beschwerdeführer aufgestellte Konzept, sowie die Produktion der löslichen Podoplanin-Varianten in der Form von Rezeptorglobulinen mit hoher Avidität, welche die Identifikation von möglichen Liganden oder Gegenrezeptoren mit niedriger Affinität ermöglichen. Zur Überraschung des Beschwerdeführers veröffentliche der Leiter des Instituts (Hr. Dr. K) eine Arbeit (Literaturstelle 1A), in welcher er das Rezeptorglobulin des Beschwerdeführers dazu verwendete, um die Rolle des Podoplanins als chemokiner Rezeptor aufzuzeigen. Laut Aussage des Beschwerdeführers wurde er von Hr. Dr. K weder bezüglich der Schritte, bei denen sein Rezeptorglobulin eingesetzt wurde, laufend informiert, noch wurde er - der Hersteller des Rezeptorglobulins - bei dieser Studie als Ko-Autor genannt. Der Beschwerdeführer betrachtete diese Missachtung als ein wissenschaftliches Fehlverhalten von Hr. Dr. K. Er untermauerte seine Beschwerde durch eine detaillierte Kenntnis des Rezeptorglobulinproduktionsprozesses (die oben angeführte Arbeit umfasst bemerkenswerterweise nicht eine detaillierte Beschreibung der Herstellung, welche die neuerliche Herstellung dieses wichtigen Hilfsmittels durch andere Wissenschafter ermöglichen würde, wie dies normalerweise bei Publikationen mit Peer-Review verlangt wird), sowie auch mit einer Kopie eines von seinem Institut herausgegebenen Leistungsberichts, in dem sowohl er als auch Hr. K gemeinsam als Leiter eines Projektes angeführt werden, bei dem auch die Herstellung und Anwendung eines Podoplanin-Rezeptorglobulins notwendig war. Angesichts all dieser Tatsachen hin ich davon überzeugt, dass das Konzept, die Produktion und der beabsichtigte Einsatz des Podoplanin-Rezeptorglobulins - dies geht weit über das hinaus, was man normalerweise als routinemäßige Arbeit oder als einfache Dienstleistung bezeichnet - zu einem großen Teil dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann. Abschließend kann ich - auch ohne nachweisliche Autorenschaften - ohne Schwierigkeiten die Bemühungen des Beschwerdeführers bei der biochemischen Charakterisierung der Funktion des Podoplanins als hervorragend bezüglich Konzeption, Planung und - bezüglich des Rezeptorglobulins - auch als ein Weg zu einem späteren wissenschaftlichen Erfolg bewerten.
Der Beschwerdeführer war auch sehr intensiv an den Forschungsarbeiten bei zwei weiteren herausragenden Projekten beteiligt. Eines betraf die gemeinsamen Bemühungen, eine transgene Maus hervorzubringen, die überall ein myc-markiertes Podoplanin überexprimiert, um die möglichen Effekte auf die Struktur/Funktion jener Zellen aufzuspüren, welche Podoplanin normalerweise herstellen, sowie auch in Geweben, in denen es als ein Neo-Antigen betrachtet würde. Während es bei einem Konstrukt niemals zu einer Weitergabe an die Keimlinie kam, war dies bei einem anderen der Fall, welches aber keinerlei Expression zeigte. Trotz der immensen Anstrengungen bei diesen Arbeiten, wurden diese letztendlich eingestellt, da es keine Aussicht auf positive Ergebnisse gab, die sich in der nahen Zukunft einstellen könnten. Der Beschwerdeführer war auch der Vertreter seines Institutes bei der der Planung, Koordination und Entwicklung einer Zusammenarbeit an einem Projekt, welches zum Knockout des endogenen Podoplanin-Gens bei Mäusen führte. Bisher wurden Daten in mehreren Kurzfassungen präsentiert, bei denen der Beschwerdeführer als Ko-Autor genannt wurde. Seine Arbeit war zweifelsohne von immenser Bedeutung für die nunmehr anstehende Charakterisierung von zumindest einer Facette der pathophysiologischen Rolle des Podoplanins.
Die letzte, höchst relevante Forschungstätigkeit während der Vorbereitungszeit des Beschwerdeführers auf die Definitivstellung war das Klonen des Podoplaningens und der regulatorischen Regionen. Diese Arbeit wurde mit Projektfinanzierungen aus außeruniversitären Quellen finanziert, welche der Beschwerdeführer akquirierte. Ein Ergebnis dieser Studie war das chromosomale Mapping des humanen Podoplanin-Gens, eine gründliche Charakterisierung seiner Organisation und eine umsichtige Definition der transkriptionalen Einheit. Diese Ergebnisse wurden dann bei einer internationalen Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit einer von Hr. Dr. F von der Abteilung für Humangenetik (Department of Human Genetics) an der Universität von Pittsburgh geleiteten Gruppe benutzt und dienten dem Zweck, eine mögliche Rolle von Mutationen im Gen an der Entwicklung von vererblichen Lymphödemen aufzuzeigen. Es wurden aber keine erheblichen Unterschiede zur allgemeinen Population gefunden, die wert gewesen wären, publiziert zu werden. Trotzdem sollte diese Arbeit als Nachweis für das Streben des Beschwerdeführers nach wissenschaftlicher Exzellenz betrachtet werden, da er sofort um eine geeignete internationale Vernetzung bemüht war.
Dieses vom Beschwerdeführer geleitete Projekt führte auch zur Isolierung und vorläufigen Charakterisierung des putativen Promoters des humanen Podoplanins. Die Studie wurde durch Versuche ergänzt, die der Beschwerdeführer konzipierte, um eine mögliche Rolle der epigenetischen Modifikationen, etwa durch DANN-Methylierung, bei der Regulierung der Gen-Expression festzustellen. Die ersten Ergebnisse wiesen bereits auf eine mögliche Funktion bei bestimmten Zelllinien hin. Einige Teile dieser Experimente wurden bei einem internationalen Treffen vorgestellt, bei dem der Beschwerdeführer als Anerkennung für seine neue und aufregende Arbeit als einer von 5 preisgekrönten Sprechern ausgewählt wurde.
Der Beschwerdeführer berichtet auch, dass nachdem ihm die Definitivstellung verweigert wurde, eine seiner ehemaligen Diplomstudentinnen bei einer gemeinsamen Veranstaltung der österreichischen Gesellschaften für Genetik und Biochemie Daten über den Podoplanin-Promoter vorlegte, die zu einem Großteil auf früheren Ideen und Ergebnissen aufbauten, die unter seiner Aufsicht und mit seiner Finanzierung erzielt wurden. Vom Beschwerdeführer übermittelte Unterlagen beweisen, dass er bei der Liste der Autoren der Kurzfassung zu dieser Studie nicht genannt wurde (Literaturstelle 2A). Stattdessen wurde Hr. Dr. K als ausschließlicher Senior-Autor genannt. Der Beschwerdeführer betrachtet dies als ein weiteres wissenschaftliches Fehlverhalten und teilte dies auch schriftlich dem Senat und dem Präsidenten der MUW mit. Auch hier - und zu meiner Überraschung - wurden von der MUW keine Maßnahmen gesetzt, um diesen Fall zu untersuchen.
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer ist ein hervorragender Biochemiker, dessen Werdegang beweist, dass es ihm gelungen ist, ein erfolgreicher Wissenschafter auf mehreren unterschiedlichen wichtigen Forschungsgebieten, einschließlich der Virologie, der Immunologie und im Laufe der Zeit auch der Molekularen Pathologie, zu werden. Schon vor seiner Planstelle an der MUW in Vorbereitung auf seine Definitivstellung hat er im Verlauf seiner wissenschaftlichen Tätigkeit auf Grund seiner Publikationen und Rezensionen (reviews) einen bedeutenden Beitrag zum Berufsstand geleistet. Nach seinem Eintritt in das Institut für Klinische Pathologie waren die Forschungsarbeiten und Anstrengungen des Beschwerdeführers von essenzieller Bedeutung für die Einleitung einer neuen Forschungsrichtung über das lymphatische System. Dies wird durch eine beeindruckende Zahl an Publikationen in sehr bekannten Fachzeitschriften dokumentiert, welche auf seinen bahnbrechenden, einschlägigen Arbeiten auf diesem Gebiet aufbauen.
Obwohl der Beschwerdeführer 'nur' als Ko-Autor bei den Publikationen, die während seiner Vorbereitungszeit auf die Definitivstellung erschienen, genannt wurde, gelang es ihm meiner Meinung nach ganz eindeutig, seine führende Rolle beim Klonieren und bei der Produktion von Antikörpern gegen humanes Podoplanin zu beweisen. Dieses kreative Unterfangen war von allergrößter Bedeutung. Dies wird durch die große Zahl von internationalen Studien, bei denen bereits dieser Antikörper verwendet wurde, und die lange Liste von Erwähnungen (citation index) der ersten Arbeiten, in denen die Anwendung des Antikörpers beschrieben wird, belegt (B-G et al., American J. Pathol. (1999) 152:385-394; 182 Erwähnungen). Leider kommt es trotz ihrer häufig grundlegenden Beiträge oft vor, dass die Biochemiker bei der Autorenschaft in die Mitte gedrängt werden, wenn Arbeiten (wie die erwähnten) Themen behandeln, die von Wissenschaftern mit entsprechender Ausbildung, vor allem den Ärzten an seinem Institut, leichter erforscht werden können.
Im Gegensatz zu den österreichischen Begutachtern rechne ich es deshalb dem Beschwerdeführer voll und ganz als Verdienst an, dass er die entscheidenden Schritte bei der Arbeit am humanen Podoplanin gesetzt hat, was zumindest eine Erst-Autorschaft wert ist. Dies wird weiters durch die Tatsache bestätigt, dass in den ersten beiden Publikationen (Literaturstellen 7 und 9), in denen dieses herausragende Hilfsmittel beschrieben wird, der Beschwerdeführer eindeutig als Erst-Autor eines in Vorbereitung befindlichen Manuskriptes genannt wird, welches die Produktion von Anti-Humanpodoplanin-Antikörpern beschreibt. Der Beschwerdeführer kann nicht nur auf eine ansehnliche Liste von Publikationen verweisen, er wurde auch als Vortragender für ein großes internationales Treffen ausgewählt, bei dem er seine preisgekrönte Arbeit vorstellte. Dies ist eine weitere Anerkennung seiner Verdienste als Wissenschafter.
Die wissenschaftlichen Leistungen eines Mitglieds des Fakultätskollegiums werden an unserem Institut in erster Linie nicht nur an Hand der Publikationen und der Zahl der Impaktfaktoren definiert, sondern auch auf Grund einer umsichtigen Beurteilung aller wissenschaftlichen Arbeiten. In dieser Hinsicht umfasste die Zusammenstellung der Forschungsarbeiten des Beschwerdeführers eine erhebliche Zahl an sehr guten, aber noch nicht publizierten Arbeiten. In all diesen Fällen beruhte die Konzeption der Studien auf einer soliden Hypothese und versuchte, zum Verständnis der Funktion des Podoplanins beizutragen. Die Arbeiten stellen ebenfalls messbare Forschungsleistungen dar, und das Fehlen von publizierbaren, bei diesen Arbeiten erzielten Ergebnissen deutet für gewöhnlich nicht auf einen Mangel an intellektuellen Fähigkeiten oder auf Ineffizienz hin, sondern ist ganz einfach das jeder wissenschaftlichen Forschungsarbeit innewohnende Risiko. Ich halte diese, bisher noch nicht öffentlich verbreiteten Bemühungen des Beschwerdeführers für einen zusätzlichen Beweis seines festen Entschlusses, den Erwartungen des Instituts gerecht zu werden.
Der Beschwerdeführer hat seine Fähigkeit, externe Projektfinanzierungen und im Ausleseverfahren vergebene Forschungszuschüsse zu bekommen, bewiesen und damit auch, dass er ein selbstständiges Forschungsprogramm planen, entwickeln und durchziehen kann. Weiters hat der Beschwerdeführer eine wichtige Rolle bei der nationalen und internationalen Forschungszusammenarbeit übernommen, einschließlich seiner so wichtigen Beiträge zu der besonders herausfordernden Aufgabe, transgene und Knockout-Mäusen herzustellen. In jedem Fall war sein Konzept für die Studien innovativ und gründlich geplant und wurde unter Verwendung der modernsten Methoden umgesetzt. Die Konzepte bestätigen die wissenschaftliche Kreativität des Beschwerdeführers, sein Engagement für und seine globale Kompetenz auf seinem Forschungsgebiet. Das jüngste und bereits preisgekrönte Projekt des Beschwerdeführers, das auf eine detaillierte Charakterisierung des humanen Podoplanin-Promoters abzielt, ist eindeutig von hohem Wert für die zukünftigen wissenschaftlichen Errungenschaften der Universität.
Zusammenfassend bin ich nach Prüfung der wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers und der Bedeutung seiner Leistungen während seiner Vorbereitung auf die Definitivstellung davon überzeugt, dass er alle Qualifikationen und Verdienste aufweist, um weiterhin, selbstständig auf seinem Forschungsgebiet Forschungsarbeit auf hohem Niveau zu leisten. Auf der Grundlage meines besten Wissens gebe ich für die Definitivstellung des Beschwerdeführers an der Medizinischen Universität Wien meine beste Empfehlung ab."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers und nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Frage, inwieweit der Beschwerdeführer die Definitivstellungserfordernisse erfüllt habe, Folgendes aus:
"Gegenstand des Definitivstellungsverfahrens ist die Beantwortung der Frage, ob der Verwendungserfolg des Definitivstellungswerbers in sämtlichen Teilbereichen des Aufgabenspektrums eines Universitätsassistenten, also in Forschung, Lehre und Verwaltung, jeweils gleichermaßen die Weiterverwendung in einem dauernden Dienstverhältnis als Universitätsassistent rechtfertigen. Die Leistungsnachweise in Forschung (wissenschaftlicher Tätigkeit) und Lehre wiegen dabei weitaus schwerer als die Teilnahme an der universitätsbezogenen Verwaltungstätigkeit. Primäre Bedeutung kommt der Bewertung der fachlichen Qualifikation anhand des Verwendungs- und Leistungserfolges des Universitätsassistenten im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit zu. Gegenstand des Leistungsbeurteilungsverfahrens sind daher ausschließlich qualifikatorische Fragen unter Bedachtnahme auf die an den Definitivstellungswerber gestellten fachlich-wissenschaftlichen Anforderungen im Rahmen von dessen bisheriger Universitätsassistenten-Karriere. Konkretisiert werden diese Anforderungen einerseits durch die dienstrechtliche Festlegung der Dienstpflichten eines Universitätsassistenten sowie der konkreten Ausgestaltung derselben durch die verpflichtend vorzunehmende Dienstpflichtenfestlegung. Der Überprüfung der Konformität der Verwendung des Universitätsassistenten mit den ihm auferlegten Dienstpflichten dient unter anderem das ebenso verpflichtend durchzuführende Karrieregespräch.
Beurteilungsgrundlage der Überprüfung der fachlichen Qualifikation sind die in nachprüfbarer Weise dokumentierten wissenschaftlichen Leistungen, wobei es sich in aller Regel um wissenschaftliche Schriften jedweder Art, seien sie bereits publiziert oder ausschließlich im Rahmen des Definitivstellungsverfahrens zugänglich gemacht worden, handelt. Sämtliche qualifikatorisch erheblichen Leistungen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses als Universitätsassistent erbracht wurden, sind dabei, ungeachtet des Ansehens des Publikationsorganes, in welchem die Leistung allfällig einer breiteren (wissenschaftlichen) Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, nach deren innerem wissenschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
Für das Dienstrechtsverfahren ist es unerheblich, ob die vorgelegten wissenschaftlichen Leistungen anhand eines Peer-review-Verfahrens oder nach Impact-Faktoren bewertet bzw. durch wissenschaftliche Publikationsorgane von hochrangigem Wert in der Wissenschaftsgemeinschaft zur Veröffentlichung angenommen wurden.
Der Schwerpunkt der Beobachtung liegt dabei auf dem zeitlichen Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, wobei der Kontext zu sämtlichen, seit der Ernennung zum Universitätsassistenten erbrachten Leistungen, im Wege einer Gesamtschau des wissenschaftlichen Oeuvres in die Bewertung einzufließen hat. Zu diesem Zweck ist es notwendig, jede einzelne Arbeit bzw. jede qualifikationsbestimmende Leistung für sich zu beurteilen. Es ist dabei zulässig, nach den Maßstäben, der (für die Habilitation geltenden) Methodenkorrektheit, Fachbeherrschung und Fachförderung zu beurteilen. Allerdings ist zu beachten, dass der Universitätsassistent keinesfalls Habilitationsniveau in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit erreichen muss, um dem Definitivstellungserfordernis zu entsprechen.
Die erkennende Behörde hat sich bezüglich der Beurteilung der fachlichen Qualifikation der im Definitivstellungsverfahren eingeholten facheinschlägigen Gutachten, die die oben erwähnten Kriterien in der Beurteilung der durch den Definitivstellungswerber zugänglich gemachten Arbeiten zu berücksichtigen haben, zu bedienen. Dem Definitivstellungswerber ist explizit (§ 178 Abs. 2 BDG 1979) das Recht zur Vorlage von Privatgutachten eingeräumt, denen im Hinblick auf ihren Beweiswert die gleiche Stellung wie den Amtsgutachten zukommt. Anhand dieser Gutachten und der im Verfahren einzuholenden Stellungnahmen, hat die erkennende Behörde die Frage, ob der Definitivstellungswerber durch seinen wissenschaftlichen Leistungsnachweis ein derartiges Maß an Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen hat, das es dem zuständigen Organ (in der Regel dem Institutsvorstand bzw. Departmentleiter) künftighin ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Arbeiten in der Forschung zuzuteilen, begründet zu beurteilen. Maßstab ist dabei, dass der Definitivstellungswerber ein Selbstständigkeitsniveau nachweisen kann, welches über jenem eines durchschnittlichen Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis gelegen ist, ohne jedoch die Aussicht von Habilitationsreife zu beinhalten.
Der Nachweis der Einwerbung von Drittmitteln zählt nicht zu den Definitivstellungserfordernissen. Das Fehlen solcher Akquisitionen gilt auch nicht als Parameter der mangelnden Befähigung zur Fachförderung. Eine solche Verpflichtung kann, da ohne gesetzliche Grundlage, auch nicht wirksam in den Kanon der Dienstpflichten aufgenommen werden. Zumeist trägt die Drittmittelakquisition die Durchführung von Forschungsprojekten, sodass die Teilnahme bzw. der erfolgreiche Abschluss eines derartigen Projektes als Teilnachweis erfolgreichen wissenschaftlichen Arbeitens gelten kann.
Insgesamt standen zur Beurteilung Ihres Verwendungserfolges in der wissenschaftlichen Tätigkeit die Stellungnahme des Klinikvorstandes (K), zwei amtlicherseits eingeholte Gutachten (Sch, MI), ein Ihrerseits vorgelegtes Gutachten (SK) samt Stellungnahme sowie der Beschluss des Senates ( 17 Nein/4 Ja-Stimmen) aus dem Verfahren der Dienstbehörde erster Instanz sowie das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten (KR) und das weitere Privatgutachten (L) zur Verfügung.
Ihr unmittelbarer Vorgesetzter, Univ.Prof. Dr. K, Leiter des Klinischen Institutes für Pathologie der Medizinischen Universität Wien, führt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2005 kritisch aus, dass Sie in Ihrer 10-jährigen Tätigkeit am Institut trotz den Ihnen zur Verfügung gestellten notwendigen Ressourcen keine eigenen, selbstständigen Publikationen hervorgebracht hätten. Des Weiteren sei es Ihnen nicht gelungen, die von Ihnen erwartete Aufbauarbeit eines molekularbiologischen Cores zu leisten und der Aufforderung zur Einwerbung von FWF-Drittmitteln oder anderen substanziellen Ressourcen nachzukommen, obwohl Sie als Naturwissenschafter nicht in die praktisch-medizinische Tätigkeit eingebunden gewesen wären und daher Zeit gehabt hätten, sich der wissenschaftlichen Administration am Institut zu widmen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Sie sich allgemein am Klinischen Institut für Pathologie nicht eingewöhnen hätten können, keinen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des Ihnen übertragenen Fachgebietes geleistet hätten und auch auf eingehendes Drängen keine Publikationsleistungen erbracht hätten. Sie seien nicht in der Lage gewesen, einen FWF- oder ähnlichen Grant zusammenzustellen und eine Gruppe aufzubauen, die weitere Impulse für die Tätigkeit des Instituts geliefert hätten und daher von einer Befürwortung Ihres Ansuchens dringend abzuraten wäre.
Der Gutachter Univ.-Prof. Dr. MI, Leiter des Instituts für Krebsforschung der Medizinischen Universität Wien, hält in seinem Gutachten vom 22. März 2005 zusammenfassend fest, dass es sich bei Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit insgesamt um ein 'akzeptables wissenschaftliches Werk' handle, welches Sie sowohl als Erst- wie auch als Koautor von 16 Publikationen ausweise. Dreimal würden Sie als Erstautor in Topjournalen aufscheinen, dies in den Jahren 1987,1989 und 1996, jedoch würde mit Eintritt in das Klinische Institut für Pathologie Ihre Publikationsliste jäh abreißen. In der Zeit von 1997 bis 2004 konnten Sie jedoch durch Publikationen nicht dokumentieren, dass Sie selbstständige wissenschaftliche Tätigkeiten verrichtet und damit eine dementsprechende wissenschaftliche Qualifikation aufzuweisen hätten, welche eine Zuteilung von Forschungsarbeiten auf Dauer ermöglichen würde. Der Gutachter weist schließlich jedoch darauf hin, dass die im Rahmen des Verfahrens im Zusammenhang mit Ihrer damaligen Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis erstellten Gutachten zu hinterfragen gewesen wären und erlaubt sich weiters auf Ihre Darstellung der Situation hinzuweisen. Demnach hätten Sie bestimmte Projekte vorzeitig - teilweise mangels an Erfolg - beendet bzw. seien Ihnen sowohl Erst - als auch Ko-Autorenschaften mehrfach in Aussicht gestellt oder aber versprochen worden, die offensichtlich nicht verifiziert wurden. Diese Ihre Darstellung könne der Gutachter nicht in seine Beurteilung aufnehmen, empfiehlt jedoch, sich darüber eine Meinung zu bilden.
Der Gutachter Univ.Prof. Dr. Sch, Leiter des Zentrums für Physiologie und Pathophysiologie der Medizinischen Universität Wien, führt in seinem Gutachten vom 21. April 2005 aus, dass praktisch alle Ihre Originalarbeiten in guten bis hervorragenden Journalen erschienen seien. Bei den 16 auf Ihrer Publikationsliste angeführten Originalarbeiten - es handle sich dabei um 8 so genannte Top-Arbeiten und 7 so genannte Standardarbeiten - würden Sie dreimal als Erstautor aufscheinen. Seit dem Jahr 1996 seien in Ihrer 10-jährigen Tätigkeit als Universitätsassistent am Klinischen Institut für Pathologie lediglich 8 Originalarbeiten, wobei Sie kein einziges Mal Erstautor wären, entstanden. Dem Gutachter sei nicht klar, wieso es zu dieser nur als sehr enttäuschend zu bezeichnenden Performance gekommen sei, zumal die ressourcenmäßige Ausstattung am Institut ausgezeichnet sei und die Belastung mit Routinearbeit für einen Naturwissenschafter sicherlich erträglich gewesen wäre. Kritisch stellt er in den Raum, warum Ihnen die nach Ihren Angaben durch Ihre Person erfolgte Klonierung der humanen Podoplanin cDNA nicht eine Fülle von hervorragenden Folgepublikationen mit Ihnen als Seniorautor eingebracht habe. Auch hätten Sie es verabsäumt, eine eigene Arbeitsgruppe aufzubauen sowie Grants einzuwerben. Sie seien zwar ein guter und routinierter Biochemiker, allerdings sei daran zu zweifeln, ob eine wissenschaftliche Eigeninitiative in dem Maß vorhanden sei, dass die Übertragung selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit auf Dauer möglich wäre.
... (es folgt eine Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. SK) ...
Das im Hinblick auf Ihre Berufungsausführungen amtswegig im Wege der Österreichischen Akademie der Wissenschaften eingeholte facheinschlägige Gutachten des Univ.Prof. Dr. KR vom 2. November 2006 bestätigt Ihnen anfangs Ihrer Karriere durchaus wissenschaftlichen Erfolg, wie auch einige Ihrer Publikationen, in denen Sie als Erstautor aufscheinen, belegen würden. In dem zu beurteilenden Zeitraum hätte jedoch Ihre Publikationstätigkeit deutlich abgenommen. Dies sei offensichtlich auf persönliche Probleme, insbesondere mit dem Institutsleiter als auch mit zumindest einer Mitarbeiterin zurückzuführen.
Sie hätten bei verschiedenen Aspekten, von der Analyse der cDNA und des menschlichen Gens bis zur Herstellung von Antikörpern sicher wertvolle Beiträge geleistet, diese jedoch in Publikationen nicht durch eine Erstautorenschaft belegen können. Die Gründe dafür könne der Gutachter nicht beurteilen. Für ihn sei nicht ersichtlich, ob Sie jemals versucht hätten, ein neues, eigenes Arbeitsgebiet zu erschließen. Falls doch, wären Sie bisher jedenfalls nicht erfolgreich gewesen. Auch hätten Sie nie ein eigenes FWF-Projekt, für den Gutachter der 'Goldstandard' der Grundlagenforschung in Österreich, eingeworben. Schließlich seien für ihn keine Ansätze erkennbar, dass diese Stagnation in Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit beendet werden würde, sodass er empfiehlt, Ihren Antrag abzulehnen.
Im Rahmen des Parteiengehörs im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde Ihnen seitens der Berufungsbehörde Gelegenheit gegeben zum amtlicherseits ergänzend eingeholten Gutachten (KR) schriftlich Stellung zu nehmen.
In Ihrer fristgerecht mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 abgegebenen Stellungnahme verweisen Sie im Wesentlichen auf die divergierenden Meinungen der Gutachter hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums des Erhaltes neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und damit der Beherrschung des Fachgebietes und darüber hinaus auf die Risken der Grundlagenforschung. Ihrer Meinung nach hätte Prof. KR in seinem insgesamt außerordentlich knapp gehaltenen Gutachten für seine Beurteilung Kriterien festgelegt, die nicht einmal für eine absolut zweifelsfreie Habilitation an der Medizinischen Universität Wien Voraussetzung seien. Entsprechend den derzeit an der Medizinischen Universität Wien geltenden Habilitationsrichtlinien würden Ihnen vier Erstautorenschaften in Standard-Journalen fehlen, um diese zu erfüllen. Dies würde jedoch durch eine größere Zahl Ihrer Publikationen als Koautor, die nahezu ausschließlich in Top-Journalen erschienen wären, kompensiert und sei als ein durchaus wichtiges Kriterium Ihrer Qualifikation anzusehen. Insgesamt werfen Sie dem Gutachten KR in formaler und inhaltlicher Hinsicht schwer wiegende Mängel (Nichtberücksichtigung entscheidungswesentlicher Unterlagen und Anwendung rechtlich nicht vorgesehener Voraussetzungen) vor und verweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Schließlich verweisen Sie auf die Ausführungen Ihres Berufungsantrages vom 20. Dezember 2005 und auf ein Ihrerseits eingeholtes Privatgutachten von Prof. L der University of Jerusalem, Department of Biological Chemistry vom 3. August 2006, welches Ihren Rechtsstandpunkt bestätigen würde und Ihrer Stellungnahme beigeschlossen sei.
... (es folgt eine Darstellung des Gutachtens des Prof. L)...
Sämtliche Beweisergebnisse (das Gutachten Sch, die Stellungnahmen K und des Senates, das Gutachten SK sowie das darüber hinaus eingeholte Gutachten KR, wie auch das Ihrerseits vorgelegte Privatgutachten L, rücksichtlich der von Ihnen abgegebenen Stellungnahmen erkennen gerade für den Zeitraum Ihres provisorischen Dienstverhältnisses einen Leistungsabfall in Ihrer Forschungstätigkeit. Ungeachtet der für den Nachweis des Definitivstellungserfordernisses in der wissenschaftlichen Tätigkeit nur nachrangig bedeutsamen Einmahnung des Einwerbens von Drittmitteln sieht die Mehrzahl der Gutachter (mit Ausnahme des Gutachtens L) und Stellungnehmenden die von Ihnen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten als nicht ausreichend an, um als Nachweis einer sich aufbauend weiterentwickelnden Forschungstätigkeit gelten zu können.
Tatsächlich sind dem Zeitraum Ihres mit 1. Jänner 2000 begonnen habenden provisorischen Dienstverhältnisses lediglich vier Ihrer Arbeiten zeitlich zuzuordnen. Davon entfällt eine Arbeit auf das Jahr 2000, die übrigen drei auf das Jahr 2001. Alle diese wissenschaftlichen Werke sind in Koautorenschaft veröffentlicht worden.
Hinsichtlich der vier Seiten umfassenden Arbeit aus dem Jahr 2000 sind Sie an sechster Stelle von sieben Autoren genannt. Die erste Arbeit aus 2001 (Position 3 der Literaturliste) hat sechs Autoren, wobei Sie an vierter Stelle des vierseitigen Werkes als Autor aufscheinen. Die Nummer 2 der Literaturliste im Umfang von fünf Seiten hat sechs Autoren, wobei Sie als Fünftautor angeführt sind. An der als Nummer 1 an der Publikationsliste aufgeführten Arbeit an deren elf Seiten dreizehn Autoren beteiligt waren, scheinen Sie an neunter Stelle auf.
Festzuhalten ist, dass die Autorennennungen in keiner der Arbeiten alphabetisch erfolgt, sondern offenbar, wie wissenschaftlich üblich, sich die Position der Autorenschaft nach dem Anteil an der Erstellung des Inhaltes des Werkes orientiert.
Darüber hinaus weist Ihr Leistungsnachweis an wissenschaftlich verwertbaren Tätigkeiten die Beteiligung an der Erstellung von Vorträgen bzw. diesen dienlichen Postern in den Jahren 2002 und 2004 auf. Bei den Vorträgen des Jahres 2004 sind Sie jeweils an fünfter Stelle von zehn Beteiligten, im Jahre 2002 an erster Stelle von sieben Beteiligten genannt.
Seit dem Jahre 2001 sind keine wissenschaftlichen Arbeiten (seien diese publiziert oder unveröffentlicht geblieben) festzustellen. Ebenso verhält es sich mit Ihrer Vortragstätigkeit (bzw. Postererstellung) seit dem Jahr 2004.
Den in Ihrem Lebenslauf unter der Überschrift 'Kooperationen' angeführten Tätigkeiten ist bislang, abgesehen davon, dass diese (bis auf zwei Fälle, wovon einer im Jahr 2001 abgeschlossen, der andere 'seit 1998' laufen soll) zeitlich nicht zugeordnet sind, eine Umsetzung in evaluierbare wissenschaftliche Ergebnisse offenbar versagt geblieben. Ein Zusammenhang zu Ihren vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten ist vordergründig nicht herstellbar. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeiten Ihre wissenschaftliche Tätigkeit befruchtet haben, als eigenständige Leistungsnachweise können sie jedenfalls nicht gelten.
Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Erlahmen der Schaffung von Nachweisen für Ihre Forschungstätigkeit lässt sich Ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Insgesamt zeigt sich daher eine quantitativ mit Fortschreiten Ihres provisorischen Dienstverhältnisses gegen den Nullpunkt regressierende wissenschaftliche Publikationstätigkeit.
Rücksichtlich der Position Ihrer Autorenschaften in den vorliegenden wissenschaftlichen Arbeiten, im Zusammenhalt mit deren Umfang und der Beteiligung einer Vielzahl von Koautoren, ist ein qualitativ überdurchschnittlicher Beitrag, den Sie an diesen Arbeiten geleistet hätten, nicht zu erschließen. Allerdings ließe es auch nur eine solche, das von einem durchschnittlichen Universitätsassistenten zu erwartende Qualitätsniveau überschreitende, Arbeit zu, den Mangel an quantitativer Leistung zu kompensieren. Zwar gilt dieses Prinzip auch bei Vorliegen eines einzigen 'herausragenden' Werkes, allein kann ein solches aber, im Hinblick auf die Bewertungen sämtlicher Gutachter unter Ihren Arbeiten nicht erkannt werden.
Die zeitliche Einordnung Ihres wissenschaftlichen Outputs, mit zum Ende Ihres provisorischen Dienstverhältnisses stark abfallender Tendenz indiziert ferner die Annahme einer reversiblen Entwicklung Ihrer Fähigkeit zu selbstständiger Ausführung wissenschaftlicher Tätigkeit und impliziert ein erhöhtes Anleitungsbedürfnis, insbesondere im Hinblick auf die Orientierung Ihrer Forschungsausrichtung.
Zwar ist dieses Steuerungsmanko grundsätzlich Ihren Vorgesetzten anzulasten, doch ist den Verfahrensakten, insbesondere Ihrem Vorbringen, nicht zu entnehmen, dass Sie Ihrer Verpflichtung, die entsprechende Anleitung einzumahnen, nachgekommen seien. Somit sind die sich aus mangelnder Steuerung hinsichtlich des Umfanges und der Qualität Ihres wissenschaftlichen Outputs ergebenen Konsequenzen Ihrer Sphäre zuzurechnen.
Letztlich lässt Ihr Leistungsnachweis nicht erkennen, dass Ihnen künftig wissenschaftliche Aufgaben zur selbstständigen Besorgung übertragen werden können.
Der Bewertung der Erfüllung des Definitivstellungserfordernisses in der wissenschaftlichen Tätigkeit durch die Dienstbehörde erster Instanz konnte daher im Ergebnis, wenn auch nicht im gesamten Spektrum der erstinstanzlichen Begründung, nicht entgegengetreten werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Aus der Gegenschrift hervorzuheben ist der Umstand, dass die belangte Behörde sämtliche Sachverständigengutachten als schlüssig qualifizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 177 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der
wiedergegebenen Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 lauten:
"Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
...
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
..."
§ 178 Abs. 1, 2 und 2a BDG 1979, der erste Absatz im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, die beiden anderen Absätze in der Fassung des zuletzt genannten Bundesgesetzes lautet:
"Definitives Dienstverhältnis
§ 178. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der
Z 21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und
b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten.
Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß
§ 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig
(Anm.: richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in
Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation
zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen."
Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979, im Wesentlichen in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, modifiziert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 109/1997, BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 132/1999, lautet:
"Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, dass der
Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der
betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen
oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung
beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die
pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der
wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerischwissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen."
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vorliegendenfalls auf das Fehlen des Definitivstellungserfordernisses nach Pkt. 21.4. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979, welches sie tragend mit dem Argument begründete, der Beschwerdeführer habe in den beiden ersten Jahren seines provisorischen Dienstverhältnisses lediglich vier kurze, nicht als Erstautor verfasste wissenschaftliche Publikationen aufzuweisen, während es in den restlichen vier Jahren seines provisorischen Dienstverhältnisses an - sei es publizierten, sei es nicht publizierten - wissenschaftlichen Arbeiten zur Gänze mangle.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung der belangten Behörde. Er vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Frage, ob das in Rede stehende Definitivstellungserfordernis erfüllt sei, sei auf sachverständiger Ebene zu lösen. Dies gelte insbesondere auch für die Entscheidung, ob der Nachweis der erforderlichen Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) ausschließlich durch (veröffentlichte) Artikel erfolgen könne. Die belangte Behörde hätte sich daher mit den Gutachten der Professoren SK und L auseinander zu setzen gehabt, welche insbesondere zum Ergebnis gelangt seien, dass für die Beurteilung der wissenschaftlichen Tätigkeit auch die nicht zu Publikationen geführt habenden Forschungsarbeiten des Beschwerdeführers (welche er in einem 18- seitigen Konvolut dokumentiert habe) heranzuziehen seien. Demgegenüber habe die belangte Behörde - obwohl es ihr selbst an Sachkunde mangle - eine eigenständige Beurteilung der Frage vorgenommen, auf welche Weise der Nachweis des Definitivstellungserfordernisses nach Pkt. 21.4. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 zu erbringen sei. Richtigerweise hätte sie den - in der Beschwerde als schlüssig qualifizierten - Sachverständigengutachten der Professoren SK und L zu folgen gehabt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer dieses Erfordernis - ungeachtet des Fehlens von Publikationen in den letzten vier Jahren seines provisorischen Dienstverhältnisses - insbesondere im Hinblick auf seine sonstige Forschungstätigkeit erbracht habe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Anders als es dem Beschwerdeführer offenkundig vorschwebt, handelt es sich bei der Frage, ob ein Universitätsassistent das in Rede stehende Definitivstellungserfordernis erfüllt, nicht um eine reine Sachverhaltsfrage, sondern um eine so genannte quaestio mixta, welche sowohl rechtliche Beurteilungen als auch der Sachverhaltsebene zuzurechnende wissenschaftliche Bewertungen erfasst. Lediglich die zuletzt erwähnten wissenschaftlichen Bewertungen stellen Sachverhaltsfragen dar, welche durch die Beiziehung von Gutachtern (Sachverständigen) zu lösen sind. Zu diesen zuletzt genannten Fragen zählt insbesondere die Bewertung einer (veröffentlichten oder unveröffentlichten) wissenschaftlichen Arbeit eines Definitivstellungswerbers.
Demgegenüber hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere folgende - im vorliegenden Sachzusammenhang bedeutsame - Fragen als solche der rechtlichen Beurteilung angesehen, wie sich insbesondere aus den im Anschluss wiedergegebenen vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eigenständig geprägten Rechtssätzen zeigt:
1. Infolge des Charakteristikums des provisorischen Dienstverhältnisses als Zeit zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist vor allem die in diese Periode fallende Forschungstätigkeit zu bewerten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109, und vom 5. Juli 2006, Zl. 2002/12/0211).
2. Aber auch die hier gleichfalls wesentliche Frage, durch welche Art von Leistungsnachweisen die Erfüllung des Definitivstellungserfordernisses gemäß Punkt 21.4. lit. a der Beilage 1 zum BDG 1979 belegt werden kann und welche Rolle Quantität und Qualität solcher Leistungsnachweise in diesem Zusammenhang spielen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof vielfach als Rechtsfrage eigenständig beurteilt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 95/12/0202, zu verweisen, in welchem zu dieser Frage (auszugsweise) Folgendes ausgeführt wurde:
"... In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) nicht nur durch veröffentlichte oder nur in bestimmten (angesehenen nationalen oder internationalen) Zeitschriften publizierte Werke nachgewiesen werden kann. Eine nicht oder nur in einem eingeschränkt verbreiteten Publikationsorgan veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen oder dieser nur im beschränkten Ausmaß unterworfen. Daraus alleine ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualifikation bzw. die Nichtberücksichtigung dieser Arbeit. Die materielle Bewertung einer Arbeit kann nicht durch das formelle Kriterium des Ansehens des Publikationsorgans, in dem sie veröffentlicht wurde, ersetzt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240). Von Seiten des Beschwerdeführers sind jedoch außer den beiden Buchbeiträgen überhaupt keine schriftlichen Arbeiten aus der Zeit seines provisorischen Dienstverhältnisses vorhanden. Wenngleich die Auseinandersetzung mit den Buchbeiträgen in den vorliegenden Gutachten als sehr knapp bezeichnet werden muss, geht daraus doch eindeutig hervor, dass in diesen Arbeiten ('Gene Knockout: New Approach to the Physiology of Cytokines' in: 'Trauma, Shock and Sepsis' und 'Strategies for Modulation of Interleukin 1 in vivo:
Knockout and Transgenics' in: 'Expression and knockouts of cytokines in transgenic mice') keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse präsentiert worden sind ...
Es ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass auch der negative Ausgang eines Experiments ein Ergebnis darstellt und zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen kann; solche Erkenntnisse hat der Beschwerdeführer aber weder durch Publikationen präsentiert, noch haben er oder seine Vorgesetzten im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen von aus irgendwelchen Gründen nicht veröffentlichten Ergebnissen hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer ist ferner einzuräumen, dass wissenschaftliche Tätigkeit auf noch wenig erforschten Gebieten und insbesondere die Grundlagenforschung ebenso verdienstvoll wie risikoreich ist und dass positive Ergebnisse nicht zum allein ausschlaggebenden Bewertungskriterium derartiger Forschungen gemacht werden dürfen. Es bleibt jedoch dem Wissenschaftler überlassen, auch misslungene Experimente durch die Verwertung von Nebenergebnissen oder eigenständige Konklusionen aus dem negativen Ausgang nach Möglichkeit noch fruchtbar zu machen bzw. gerade bei sehr langfristigen Vorhaben ein zweites Projekt zu verfolgen, was gerade im Beschwerdefall in mehreren Gutachten betont worden ist. Da die Definitivstellung des im provisorischen Dienstverhältnis stehenden Assistenten aber ua die für die dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung voraussetzt, trifft ihn letztlich im Definitivstellungsverfahren das Risiko, wenn er derartige Bemühungen unterlässt oder nicht in ausreichendem Maße setzt. In diesem Sinne steht der die Definitivstellung anstrebende Universitätsassistent unter 'Erfolgszwang'. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0047, in einem Definitivstellungsverfahren bereits ausgesprochen hat, muss sich wissenschaftliche Tätigkeit im Allgemeinen an ihren Ergebnissen messen lassen, sodass auch die Auswahl eines in diesem Sinne aussichtsreichen Forschungsgebietes oder Projektes Teil erfolgreicher wissenschaftlicher Arbeit ist. Von diesem Grundsatz mag es Ausnahmen geben. Da aber im Fall des Beschwerdeführers eine fast sechsjährige Forschungstätigkeit ohne Lehrverpflichtung und Verwaltungsaufgaben zu keinen nach außen dokumentierten Ergebnissen geführt hat und er auch keinerlei sonstigen Nachweis für besondere wissenschaftliche Fähigkeiten, die unter Umständen geeignet wären, den Mangel an Forschungsergebnissen und schriftlichen Abhandlungen aufzuwiegen, im Verfahren vorgelegt hat, konnte die belangte Behörde vom Fehlen dieses Definitivstellungserfordernisses ausgehen. ..."
3. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters zu entnehmen, dass grundsätzlich sowohl der quantitative als auch der qualitative Aspekt der (im relevanten Beobachtungszeitraum) erstellten wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für ein - nicht krasses - Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen quantitativen Standard infolge außergewöhnlicher Belastungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174 = Slg. Nr. 15.640/A) bzw. bei Vorliegen "überragender, außerordentlicher wissenschaftlicher Einzelleistungen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0123).
Vor dem Hintergrund der oben unter 1. und 3. angeführten Rechtsprechung ist der belangten Behörde zunächst nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die vom Beschwerdeführer (mit)veröffentlichten Publikationen für sich genommen zum Nachweis des Definitivstellungserfordernisses nach Punkt 21.4. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht ausreichen. Zu diesem Ergebnis gelangen im Übrigen auch sämtliche eingeholte Sachverständigengutachten mit Ausnahme jenes Dris. L, welches jedoch insoweit nicht von den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten rechtlichen Grundlagen ausgeht, als es seine Beurteilung zentral auf Veröffentlichungen stützt, welche schon vor der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 erfolgten Begründung eines provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit erfolgten (dies gilt für die in dem Gutachten erwähnten Literaturstellen 7 und 9). Die insoweit getroffene Beurteilung der belangten Behörde stimmt auch mit jener im Gutachten Dris. SK, dem in der Beschwerde ausdrücklich die Schlüssigkeit zugebilligt wird, überein. Im Hinblick auf das Unterbleiben jedweder Publikation in den letzten vier Jahren des provisorischen Dienstverhältnisses kommt es auch nicht zentral darauf an, ob - was in der Beschwerde mit näherer Argumentation bestritten wird - in Ansehung der in den Jahren 2000 und 2001 vom Beschwerdeführer mitverfassten kurzen Publikationen die Reihenfolge der Namensnennung der Autoren exakt einer richtig bewerteten Reihung der von ihnen zu diesen Publikationen geleisteten Beiträgen entspricht oder nicht.
Schließlich tritt der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, eine überragende, außerordentliche wissenschaftliche Einzelleistung (im Verständnis des hg. Erkenntnisses vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0123) finde sich in diesen Publikationen nicht, nicht konkret entgegen.
Der Schwerpunkt der Kritik der Beschwerde richtet sich aber gegen die Nichtberücksichtigung derjenigen Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers, welche nicht zu Veröffentlichungen geführt hat. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auch von "nicht veröffentlichten Arbeiten" gesprochen, während es im angefochtenen Bescheid heißt, der Beschwerdeführer habe weder veröffentlichte noch unveröffentlichte Arbeiten in den letzten vier Jahren seines provisorischen Dienstverhältnisses aufzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die oben unter 2. wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach grundsätzlich auch unveröffentlichte Arbeiten zu berücksichtigen sind. Eine zum Nachweis des Definitivstellungserfordernisses nach Punkt 21.4. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 geeignete unveröffentlichte wissenschaftliche Arbeit setzt aber nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Rechtssätze jedenfalls voraus, dass diese neue wissenschaftliche Ergebnisse enthält bzw. - im Falle des negativen Ausganges von Experimenten - doch zumindest zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führt.
Dass und inwiefern dies durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten nicht veröffentlichten Forschungstätigkeiten der Fall gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Aber auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten der Professoren SK und L geht hervor, dass die diesbezügliche Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers über weite Strecken in Ermangelung des Auftretens neuer wissenschaftlicher Ergebnisse - was großteils auf "Pech" zurückgeführt wird - (für sich allein genommen) zum Zwecke einer Publikation ungeeignet waren. An diesem (vorläufigen) Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in manchen Fällen Zwischenergebnisse erzielt hat, welche jedoch erst im Zusammenhang mit - darauf aufbauender - Forschungstätigkeit anderer zu einem publikationsfähigen "neuen wissenschaftlichen Ergebnis" geführt haben (Arbeit des Prof. K und anderer aus dem Jahr 2004 bzw. Diplomarbeit der vom Beschwerdeführer betreuten Mag. H).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass - auf Basis der Vorjudikatur - der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten ist, wenn sie - in Ermangelung publikationsfähiger neuer wissenschaftlicher Endergebnisse - den nicht veröffentlichten Forschungstätigkeiten den Charakter einer schon für sich genommen zur Dartuung des Erreichens des in Rede stehenden Definitivstellungserfordernisses geeigneten "unveröffentlichten Arbeit" nicht zubilligte, ohne dass in diesem Zusammenhang auf die Frage einzugehen war, ob die dazu erstellten Aufzeichnungen auch formal die Kriterien eines nicht veröffentlichten wissenschaftlichen Artikels erfüllen oder nicht.
Der Beschwerdeführer verweist auf die im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung eines dem Vorgesetzten anzulastenden "Steuerungsmankos" im Hinblick auf die Orientierung der Forschungsausrichtung und rügt in diesem Zusammenhang, dass ihm die von der belangten Behörde in der Folge getroffene Annahme, er habe es verabsäumt, eine entsprechende Anleitung einzumahnen, nicht vorgehalten worden sei. Diese Annahme treffe "jedenfalls keineswegs zu". Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ja gerade die - einer Definitivstellung entgegen stehende - Abnahme der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur selbstständigen Ausführung wissenschaftlicher Tätigkeit und die Zunahme eines Anleitungsbedürfnisses im Hinblick auf die Forschungsausrichtung ins Treffen geführt.
An diesem - der Definitivstellung schädigenden - Anleitungsbedürfnis hätte es auch nichts geändert, wenn der Vorgesetzte entsprechend seiner Fürsorgepflicht dieses Manko durch entsprechende Anleitungen ausgeglichen hätte. Auch diesfalls hätte es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit zur selbstständigen Orientierung der Forschungsausrichtung gefehlt. Im Übrigen wäre aber auch dann nicht vom Erfüllen des Definitivstellungserfordernisses des Punktes 21.4. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 auszugehen gewesen, wenn dessen Nichterfüllung mangels veröffentlichungstauglicher wissenschaftlicher Ergebnisse auf rechtswidriges Verhalten von Vorgesetzten zurückzuführen gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang zum entsprechenden Definitivstellungserfordernis nach lit. b leg. cit. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2003, Zl. 2002/12/0297 = Slg. Nr. 16.108/A).
Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer die Relevanz des der belangten Behörde angelasteten Verfahrensmangels auch sonst nicht dar, weil die bloße Bestreitung der - negativ formulierten - Feststellung der belangten Behörde hiezu nicht ausreicht. Es wäre - im gedachten Fall der rechtlichen Relevanz der Rüge - zumindestens kurz darzutun gewesen, wann und auf welche Weise der Beschwerdeführer entsprechende Steuerungsmaßnahmen gegenüber seinem Vorgesetzten eingefordert bzw. erbeten hat.
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob vorliegendenfalls eine Ausnahmesituation im Verständnis des oben unter 2. zitierten hg. Erkenntnisses vom 29. September 1999 vorliegt. Diese Frage wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auf Basis der von belangten Behörde nicht als unschlüssig qualifizierten Gutachten der Professoren SK und L zu bejahen:
Zunächst ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - von der belangten Behörde unbestritten - durch seine vor Begründung des provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit gelegene Publikationstätigkeit den Nachweis der Fähigkeit erbracht hat, qualitativ hoch stehende wissenschaftliche Artikel (mit) zu verfassen, welche - worauf es jedoch nicht entscheidend ankommt - auch in angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht wurden. Diese Publikationstätigkeit hat der Beschwerdeführer - immerhin - in den beiden ersten Jahren auch des schwerpunktmäßigen Beobachtungszeitraumes durch Mitautorschaften, wenngleich kurzer und offenbar weniger bahnbrechender Artikel fortgesetzt. Maßgebend für die insgesamt zu Recht getroffene negative Beurteilung des Aspektes "wissenschaftliche Artikel" war (lediglich) das Ausbleiben weiterer Publikationen in den letzten vier Jahren seines provisorischen Dienstverhältnisses.
Seine in dieser Zeit geleistete wissenschaftliche Arbeit hat der Beschwerdeführer als Leistungsnachweis in einem 18-seitigen Konvolut dargestellt. Nach der - von der belangten Behörde wie erwähnt nicht als unschlüssig qualifizierten - Beurteilung der Gutachter Prof. SK und Prof. L belegt diese (im Übrigen auch nicht unbedeutende Zwischenergebnisse erzielt habende) Forschungstätigkeit nicht nur die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur korrekten Anwendung wissenschaftlicher Forschungsmethoden, sondern die besondere Fähigkeit zur eigenständigen Entwicklung zukunftsweisender Forschungsmethoden (wenngleich ihm "vorwiegend aus Pech" der Erfolg dieser von ihm eigenständig entwickelten Methoden in Form unmittelbar verwertbarer wissenschaftlicher Endergebnisse verwehrt geblieben ist). Dessen ungeachtet wurde damit nach Auffassung der zitierten Gutachter der Nachweis der Fähigkeit zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit, wie sie von einem definitiv gestellten Universitätsassistenten zu verlangen ist, erbracht.
Insoweit - wovon die Gegenschrift ausgeht - den genannten Gutachten keine Unschlüssigkeit anzulasten ist, wird dem Definitivstellungsantrag des Beschwerdeführers daher Folge zu geben sein.
Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage keine Feststellungen zur wissenschaftlichen Arbeit des Beschwerdeführers und den dadurch auf Basis der beiden zitierten Gutachten erbrachten Nachweis einer besonderen Fähigkeit zur eigenständigen Entwicklung neuer Forschungsmethoden getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 4. Februar 2009
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