VwGH 2002/12/0211

VwGH2002/12/02115.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Mai 2002, Zl. 424.944/1- VII/A/1/2002, betreffend Definitivstellung nach § 178 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §177 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §178 Abs2b idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;
UOG 1975 §36 Abs3 impl;
UOG 1993 §28 Abs5;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §177 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §178 Abs2b idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;
UOG 1975 §36 Abs3 impl;
UOG 1993 §28 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. März 1992 als Universitätsassistent am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dieses Dienstverhältnis wurde - wie sich aus von der belangten Behörde nachgereichten Aktenteilen ergibt - gemäß § 176 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 29. Februar 1996 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979.

Der Institutsvorstand Univ. Prof. Dr. DDr. L. (im Folgenden: Institutsvorstand) führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2001 zur Leistung des Beschwerdeführers im Bereich der Forschung aus, der Beschwerdeführer habe durch eine Reihe gescheiterter Versuche, sich zu habilitieren, wiederholt gezeigt, dass er der selbständigen Forschungsaufgabe eines universitären Akademikers einfach nicht gewachsen sei. Seine Arbeiten seien oft kompilatorisch-additive Diskussionen. Es fehle häufig die für Forschungsarbeiten notwendige Klarheit der Problemstellung. Von methodischer Fähigkeit im Umgang mit alttestamentlichen Texten legten weder seine Publikationen noch seine eingereichte Habilitationsarbeit Zeugnis ab. Dem Beschwerdeführer fehle oft die Fähigkeit, zu gewichten und zwischen Zielführendem und Nichtzielführendem zu unterscheiden. Er missverstehe den Stand der alttestamentlichen Wissenschaft auf weiten Strecken so massiv, dass er kaum als im Fachbereich orientiert gelten könne. Typische Merkmale seiner Publikationen seien, dass sie meist additiv seien, also kaum eine klare Argumentführung böten, oberflächlich seien, eine gründlichere, tiefgreifende Auseinandersetzung mit ihrem Thema vermissen ließen und fast immer nur von der älteren Fachliteratur ausgingen (es folgt eine jeweils kurze Beschreibung einzelner Publikationen des Beschwerdeführers aus der Zeit zwischen 1991 und 1999). Zur Leistung des Beschwerdeführers im Bereich der Lehre führte der Institutsvorstand aus, schwere Einwände seien gegen die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers einzubringen. Verschiedene Male seien aus studentischen Kreisen Beschwerden gegen die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers eingebracht worden. Auf der einen Seite sei häufig vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer während der Lehrveranstaltungen zwar freundlich und hilfsbereit sei, die Lehre aber unklar, unsicher und sogar verwirrend wirke. Auf der anderen Seite habe sich die Fachschaft schon zweimal über die Qualität des Unterrichtes des Beschwerdeführers beschwert. Der Beschwerdeführer habe die Lage in seiner Lehrveranstaltung "nicht immer im Griff". Dies ergebe sich schon daraus, dass er vom Beschwerdeführer während einer Lehrveranstaltung einmal gebeten worden sei, die Ruhe in der Lehrveranstaltung wieder herzustellen. In diesem Fall sei es um die Unfähigkeit des Beschwerdeführers gegangen, Druckfehler im Handbuch und ähnliche Fragen der Studierenden ausreichend erklären bzw. beantworten zu können. Vor diesem Hintergrund habe bereits zweimal von einem Studienassistenten ein Tutorium als Nachhilfe durchgeführt werden müssen. Während des vergangenen Wintersemesters habe er angesichts der sich häufenden Probleme verschiedene Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers besucht. Der Beschwerdeführer habe bei jeder Gelegenheit viele grammatische Fehler (z.B. falsche Information zu Bedeutung und Verhältnis von Präpositionen) und Lesefehler (sogar einfache Fehler wie das Verwechseln von Aleph und Ajin) gemacht und habe Fragen falsch beantwortet (z.B. zur Übersetzung von Gen. 20,2). Wenn dies alles in Verbindung mit dem erstaunlichen Mangel an fundamentalen Kenntnissen der hebräischen Grammatik, wie dies in seiner Habilitationsschrift dokumentiert sei, gesehen werde, so sei klar, dass der Beschwerdeführer auch für die universitäre Lehre ungeeignet sei. Nach Ausführungen zur allgemeinen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Instituts gelangte der Institutsvorstand schließlich zu dem Ergebnis, dass es weder im Interesse der Universität Wien bzw. der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder des Instituts für Alttestamentliche Wissenschaft noch im Interesse der Studierenden sei, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt werde.

Im Verwaltungsakt finden sich zwei Karrieregesprächsprotokolle. Im Protokoll über ein Gespräch am 19. März 1999 zwischen dem Institutsvorstand und dem Beschwerdeführer wird unter dem Punkt "Lehre" Folgendes festgehalten (anonymisiert):

"Der Beschwerdeführer weist auf seine Laufbahn als Pfarrer und als Religionslehrer im Bereich von AHS, HAK, HAS und ERPA hin. Er meint, als interessanter Prediger und beliebter Religionslehrer, der sich durch sein Engagement auszeichnete, gegolten zu haben, und dieses Engagement auch heute noch in seiner Lehrtätigkeit zu haben. Nach ihm könnte sich in Zukunft auf dem Gebiet der Archäologie - in dessen Bereich er schon 1996 und 1997 Kurse in Jerusalem, Amman und Kinneret gemacht habe - eine interessante Verwendung von seinen Arbeitskräften ergeben. Mittlerweile habe er jedoch auch kritische Stimmen seitens Studenten zur Kenntnis genommen, die auf mögliche didaktische Mängel bei ihm hinweisen.

Zu diesem Thema entwickelt sich das Gespräch folgendermaßen weiter: Der Institutsvorstand weist auf ein Schreiben der Fachschaft hin, das den didaktischen Aspekt der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers hervorhebt. Es sei ein weiteres Schreiben eingelangt, das klar mache, es ginge der Fachschaft um nichts mehr als den didaktischen Aspekt. In diesem Schreiben entschuldige sich die Fachschaft auch für den fehlerhaften Vorgang ihrer Beschwerde, weil der Beschwerdeführer weder rechtzeitig noch persönlich von der Beschwerde informiert wäre. Nach dem Institutsvorstand sei seine Position schwierig, weil er die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers nicht gehört habe und weil die Habilitationsschrift derzeit nicht vorliege, sodass er diesbezüglich nicht zu einem fairen Urteil in der Lage sei.

Der Beschwerdeführer begrüßt kritische Rückmeldungen grundsätzlich, meint aber auch, dass sie in einer menschlich korrekten Form geschehen und dem Betroffenen rechtzeitig zugeleitet werden sollten. Er sei bereit, die didaktische Lage aufzuarbeiten. Er habe bereits freiwillig das Hebraicum von den Teilnehmern des vergangenen Wintersemesters anhand der Evaluierungsbogen des Logistischen Zentrums der Universität Wien beurteilen lassen, das Ergebnis liege aber noch nicht vor. Auf alle Fälle sei der Beschwerdeführer bereit, den einjährigen Didaktik-Kurs der Universität Wien nach einem positiven Abschluss seiner Habilitation zu besuchen. Der Institutsvorstand begrüßt die Initiative des Beschwerdeführers bei der Evaluation seiner Lehrveranstaltungen sowie in der Bereitheit einen derartigen Didaktik-Kurs zu machen."

Im Protokoll über ein Karrieregespräch am 27. März 2001 zwischen dem Institutsvorstand und dem Beschwerdeführer wurde unter dem Punkt "Lehre" Folgendes festgehalten (anonymisiert):

"Der Institutsvorstand bringt den Unterricht im Hebraicum zur Diskussion. Der Beschwerdeführer teilt sein Unbehagen mit dem Verhalten eines Studienassistenten während einer Lehrveranstaltung mit. Dieser hätte den Unterricht mit Mitteilungen zu Neuregelungen im Rahmen des Tutoriumplans unterbrochen, statt sich an ihn als Lehrveranstaltungsleiter zu wenden. Daher habe er den Institutsvorstand gebeten, in die Lehrveranstaltung zu kommen, um die Sache zu klären. Der Institutsvorstand meint, der Leiter einer Lehrveranstaltung soll seine Autorität unter solchen Umständen selbst aufrechterhalten. Er teilt mit, dass er sowohl angesichts der angespannten Lage als auch wegen eigener Beobachtungen (in einem Zusammenhang, der derzeit noch läuft und daher nicht besprochen werden kann) einige Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers besuchte und bestätigen muss, dass er viele (laut Anmerkung am Ende des Protokolls wurde das Wort 'viele' auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgestrichen) Fehler des Vortragenden wahrgenommen hat."

Dieses Karrieregesprächsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 5. April 2001 an den Institutsvorstand teilte er mit, dass das Protokoll eine sachlich falsche Darstellung enthalte. Im Dezember 2001 seien nach Rücksprache mit dem Institutsvorstand die Termine für das Hebraicum für Freitag, den 26. Jänner, und Dienstag, den 30. Jänner, mit den Studenten der Lehrveranstaltung vereinbart worden. Am Mittwoch, dem 10. Jänner, sei Studienassistent K. in seine Lehrveranstaltung gekommen, um Termine für das Tutorium zu vereinbaren. Dies geschehe im Allgemeinen Ende Oktober bzw. Anfang November. Nachdem sich das Tutorium aufgrund der Planung nicht mehr mit den Studenten zeitlich habe fixieren lassen, sei Studienassistent K. ein zweites Mal in die laufende Lehrveranstaltung gekommen und habe mitgeteilt, dass der Institutsvorstand und er beschlossen hätten, die Termine der Prüfung zu verschieben. Da viele Studenten Zweitfächer studierten, seien erhebliche Proteste seitens der Studenten erhoben worden. Um dieses Problem zu lösen, habe er den Institutsvorstand gebeten, zwecks Klärung dieses Problems sofort in die Lehrveranstaltung zu kommen. In Anwesenheit des Institutsvorstandes sei es zu einer Diskussion des Sachverhalts und zu einer Abstimmung gekommen, in der sich die Studenten einstimmig für die Beibehaltung der vereinbarten Termine ausgesprochen hätten. Dabei sei auch das neue Lehrbuch "Hebräische Elementargrammatik", das der Institutsvorstand ausgewählt habe und das sich als äußerst fehlerhaft erwiesen hätte, zur Sprache gekommen. Die Studenten hätten ihren Unmut über dieses Lehrbuch geäußert und bedauert, dass das bisherige Lehrbuch nicht mehr im Unterricht verwendet werde.

Im Verwaltungsakt erliegt eine Stellungnahme des Studienassistenten K. vom 9. April 2001, in der dieser unter anderem Folgendes ausführte (anonymisiert):

"In meiner Funktion als Studienassistent am Institut für Alttestamentliche Wissenschaft und Biblische Archäologie der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, wurde ich im Wintersemester 2000/2001 vom Institutsvorstand mit der Durchführung eines Tutoriums zur Lehrveranstaltung Hebräisch von Beschwerdeführer betraut. Nach eingehender Planung und unter Rücksprache mit Institutsvorstand veranschlagte ich für die Durchführung des Tutoriums sechs Einheiten zu je zwei Stunden, mit Beginn in der zweiten Januarwoche (8.- 14. Januar 2001). Für die konkrete Umsetzung bedeutete das einen Intensivkurs von zwei Doppelstunden pro Woche. Diese Vorgehensweise erschien mir am besten einem Tutorium gerecht zu werden, das seiner Anlage nach der Wiederholung und Übung sowie vor allem der prüfungsspezifischen Vorbereitung dienen soll, und somit kein parallel zur Übung stattfindender zweiter Hebräischkurs ist.

Zum Zweck der genaueren terminlichen Fixierung setzte ich mich mit dem Lehrveranstaltungsleiter der Übung Hebräisch, dem Beschwerdeführer, in Verbindung, um ihn zu fragen, ob ich die Terminvereinbarungen für das Tutorium in einer seiner Unterrichtsstunden durchführen könne, da dort die meisten der für das Tutorium in Frage kommenden Teilnehmer anwesend sein würden. Der Beschwerdeführer entsprach meinem Ansuchen; die Vorbesprechung sollte am Mittwoch, dem 13. Dezember 2000 stattfinden. In der Lehrveranstaltung am 13. 12. 2000 hatte ich dann auch die Möglichkeit, zu Beginn der Übung Hebräisch, mit den am Tutorium interessierten Studierenden die entsprechenden Termine zu fixieren, beginnend mit Mittwoch, dem 10. Januar 2001, jeweils mittwochs und freitags. Probleme boten sich dabei einzig im Hinblick auf die letzte Einheit, die am Freitag, dem 26. Januar 2001 stattfinden sollte. Für diesen Tag war aber bereits der schriftliche Teil der Prüfung zum Nachweis der hebräischen Sprache angekündigt, ein Umstand der mir zum Zeitpunkt meiner Planung noch nicht bekannt war. In diesem Falle bot ich an, den sechsten Termin mit den Studierenden im Tutorium festzusetzen.

Die Ergebnisse dieser Vorbesprechung teilte ich sofort dem Institusvorstand mit. Im Zuge dessen machte der Institutsvorstand hinsichtlich der Terminschwierigkeiten für die letzte Tutoriumseinheit den Lösungsvorschlag, die schriftliche Prüfung am Montag, dem 29. Januar 2001, anzusetzen, sofern die Studierenden sich damit einverstanden erklären würden. Somit hätte die letzte Einheit des Tutoriums am Freitag, dem 26. Januar 2001 stattfinden können.

Ich wurde als Studienassistent damit betraut, diese Option sofort in der noch laufenden Übung zur Diskussion zu stellen. Aus diesem Grund suchte ich erneut die Lehrveranstaltung des Beschwerdeführers auf, um die Studierenden von der Möglichkeit, die schriftliche Prüfung am Montag, dem 29. Januar durchzuführen, in Kenntnis zu setzen.

In diesem Zusammenhang sah der Beschwerdeführer offenbar ein Problem, für dessen Lösung er sich veranlasst sah, den Institutsvorstand persönlich in den Unterricht zu holen. In Anwesenheit von Institutsvorstand wurde dann zunächst die Terminfrage für das Tutorium respektive die schriftliche Hebräischprüfung geklärt. Hierbei sprach sich die Mehrheit der Studenten für Freitag, den 26. Januar, als Termin für die schriftliche Prüfung aus. Somit blieb es dabei, dass ein sechster Termin für das Tutorium mit den daran teilnehmenden Studierenden in einer der ersten Einheiten desselben fixiert werden würde. Des weiteren kam es zu einer Diskussion über das in diesem Wintersemester zum ersten Mal im Hebräischkurs verwendete Lehrbuch James D. Martin, Hebräische Elementargrammatik, Tübingen 1998, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Probleme in diesem Zusammenhang wohl an mangelnder Sorgfalt bei der Drucklegung liegen.

Ich möchte festhalten, dass der Beschwerdeführer irrt, wenn er in seinem Schreiben vom 5. April 2001 an den Institutsvorstand die Ereignisse rund um die Terminfixierung für das Hebräischtutorium als am 10. Januar 2001 geschehen angibt. Diese ereigneten sich mitnichten am Mittwoch, dem 10. Januar 2001, sondern bereits am Mittwoch, dem 13. Dezember 2000. Am 10. Januar 2001 von 13:00 bis 14:30 fand bereits die erste Tutoriumssitzung statt.

Ich verwehre mich heftigst gegen das vom Beschwerdeführer in seinem Brief an den Institutsvorstand mir zugeschriebene Zitat 'Institutsvorstand und ich haben beschlossen, die Termine der Prüfung zu verschieben.' Jenes Zitat entbehrt jeglicher Grundlage. Außerdem möchte ich hierbei anmerken, dass ich aus Gründen der Redlichkeit erwartet hätte, vom Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, dass, in welchem Zusammenhang und vor allem wie er mich zitieren will. Eine schlichtweg falsche Aussage, wie die oben erwähnte, wäre so zu vermeiden gewesen."

Das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien holte zwei Amtsgutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers ein.

Univ. Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 20. April 2001 zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Arbeiten in keiner Weise den Erfordernissen einer der Lehrbefugnis adäquaten wissenschaftlichen Qualifikation entsprächen.

Univ. Prof. Dr. A. gelangte in seinem Gutachten vom 23. April 2001 zum Ergebnis, dass die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers keine fachliche Qualifikation erkennen ließen, die der Lehrbefugnis gleichzuhalten sei.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst zur Stellungnahme des Institutsvorstandes. Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe die Lage der Lehrveranstaltung nicht immer im Griff und sei nicht in der Lage, Druckfehler im Handbuch und ähnliche Fragen der Studierenden befriedigend erklären bzw. beantworten zu können, verwies er auf die Stellungnahme des Studienassistenten K. vom 9. April 2001. Der Institutsvorstand sei gegen 9.20 Uhr erneut in die betreffende Lehrveranstaltung gekommen, um die Lehrqualität zu überprüfen, und habe mehrere Male laut Äußerungen von sich gegeben. Soweit der Institutsvorstand bemerke, dass verschiedene Male aus studentischen Kreisen Beschwerden gegen die Lehrtätigkeit eingebracht worden seien, so habe er gerade diese Lehrveranstaltung im Jahr 1999 sofort evaluieren und das Ergebnis den Verantwortlichen im Haus zukommen lassen. Weitere Lehrveranstaltungen seien in den Jahren 2000 und 2001 evaluiert worden. Es habe auch nicht bereits zwei Mal ein Tutorium als Nachhilfe von einem Studienassistenten durchgeführt werden müssen. Das Tutorium habe es eigentlich immer parallel zum Hebräischunterricht gegeben. Der Beschwerdeführer nahm auch zu den Amtsgutachten von Univ. Prof. Dr. W. und von Univ. Prof. Dr. A. Stellung.

Das Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien stellte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 zusammenfassend fest, dass die Erfordernisse für eine Definitivstellung im Bereich der Organisations- und Verwaltungstätigkeit, der Lehrtätigkeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 teilte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Fakultätskollegium der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien mit, dass sich das bislang durchgeführte Begutachtungsverfahren im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als ergänzungsbedürftig erweise. Insbesondere dürfe die vorzunehmende Qualitätsprüfung der Arbeiten des Beschwerdeführers keinesfalls auf Habilitationsniveau abstellen.

In der Folge wurden zwei weitere Amtsgutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers eingeholt.

Em. Prof. Dr. S. wies in seinem Gutachten vom 9. Jänner 2002 zunächst darauf hin, dass er hiermit der Bitte der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien vom 18. Dezember 2001 entspreche, eine Begutachtung der gesamten wissenschaftlichen Leistung des Beschwerdeführers gemäß den vom Vorsitzenden des Fakultätskollegiums Univ. Prof. Dr. Sch. mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 genannten Kriterien durchzuführen.

Em. Prof. Dr. S. unterteilte in seinem Gutachten die vorgelegten Arbeiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zu beurteilenden Kriterien in drei Kategorien:

"A. Publikationen und Vorträge für die kirchliche Praxis, bei denen neue wissenschaftliche Ergebnisse und ein Erweis zur Beherrschung des Faches sowie seiner Förderung gerechterweise nicht zu erwarten sind;

B. Publikationen zum Alten Testament, die kriteriell in Betracht kommen;

C. dito Publikationen, die vor allem die biblische Archäologie betreffen."

In den Kategorien B und C müsse es daher primär um die Fragen nach neuen wissenschaftlichen Ergebnissen und wissenschaftlicher Beherrschung des Faches samt seiner Förderung gehen.

Em. Prof. Dr. S. ging in der Folge jeweils kurz auf die einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers ein, wobei er unter Kategorie B/Punkt 12 Folgendes ausführte:

"Vorankündigung des short paper 'Die Hiskianische Sammlung - ein Schulbuch' in den IOSOT Basel 2001 Abstracts: Der Beschwerdeführer kündigt hier seinen redaktionsgeschichtlichen Neuansatz zur hiskianischen Sammlung unter Berücksichtigung der Differenzen zwischen dem hebräischen und dem griechischen Text an. Die Ankündigung klingt interessant genug, um eine Aufnahme unter die short papers zu rechfertigen. Die Durchführung liegt z.T. in Buchform vor: 'Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit', BEAT 49 (2001), die aber das inzwischen gewonnene und zu C weiter zu entwickelnde Bild nicht zu ändern vermag."

Em. Prof. Dr. S führte schließlich gesamtwürdigend aus, die ihm für dieses Gutachten auferlegte Fragestellung lasse eine Würdigung nur für die unter Kategorien B und C beschriebenen Arbeiten zu. Die unter Kategorie A genannten Arbeiten könne man insoweit heranziehen, als sie kein negatives Licht auf die Arbeiten des Beschwerdeführers, sondern im Gegenteil ein positives auf sein Verhältnis zur kirchlichen Theologie werfen. Bei den unter den Kategorien B und C verzeichneten

Arbeiten falle eine Gemeinsamkeit auf: Es sei der Mangel an

Nachweisen für die je vertretene Auffassung. Deutlicher gesagt:

die Geisteswissenschaften erzielten ihre Erkenntnisgewinne in Diskussionen zwischen ganz unterschiedlichen Auffassungen. Zur Zeit herrsche in der alttestamentlichen Wissenschaft ein wahres Chaos an Meinungen. Unter diesen Bedingungen sei es sicher wünschenswert, eine klare Position zu beziehen. Dies könne aber nicht ohne Eintreten in den wissenschaftlichen Diskurs geschehen, und den vermisse er in allen Arbeiten. Die Kehrseite dieses Mangels zeige sich darin, dass kein Beitrag eindeutig "neue wissenschaftliche Ergebnisse" einbringe (Ansätze gebe es höchstens in "Freundschaft und böse Nachrede"). So eindeutig er für die große Mehrzahl der besprochenen Arbeiten Wissenschaftlichkeit attestieren möchte, so wenig könne der genannte Mangel für eine Definitivstellung zur selbständigen Forschung und zur Vertretung des ganzen Faches "Altes Testament und Biblische Archäologie" empfehlen. Die Gabe des Beschwerdeführers scheine in der gelehrten Zusammenfassung von hier und da Erarbeitetem zu bestehen. Dies rechtfertige z.B. das Urteil des Kollegen M. im Jahre 2001, der Beschwerdeführer sei ein Experte zur Weisheit, aus dem aber nicht hervorgehe, was an eigener Forschung zu identifizieren sei. Mit seinen Zusammenfassungen gelängen ihm meist recht geschlossene Darstellungen. Nur finde man zu solcher Geschlossenheit Anregungen eher in der älteren als in der neuesten Literatur, die aber wenigstens, wo sie gut erreichbar sei, in der Auseinandersetzung vorkommen sollte. Es komme noch etwas anderes hinzu, das nicht ganz unerwähnt bleiben könne. Die Arbeiten des Beschwerdeführers seien recht einseitig dem Phänomen der Weisheit gewidmet und auch dort vor allem den biblischen Proverbien und dem nachbiblischen (katholisch und orthodox biblischen) Jesus Sirach, deutlich weniger Kohelet und Hiob. Auch zur biblischen Archäologie gebe es eine Einseitigkeit insofern, als die antik jüdischen und frühchristlichen Perioden das Hauptaugenmerk auf sich zögen, während die alttestamentliche Zeit keinen eigenen Beitrag ausgelöst habe. Da der Beschwerdeführer vor allem durch Zusammenfassungen besteche, scheine das Ausbleiben weiter Bereiche des Alten Testaments und der Biblischen Archäologie signifikant, zumal im Vergleich mit anderem wissenschaftlich gebildetem Nachwuchs. Wenn man die geforderten Kriterien a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) Enthalten von neuen wissenschaftlichen Ergebnissen und c) wissenschaftliche Beherrschung des Faches und Fähigkeit zu seiner Förderung, auf die hier begutachteten Arbeiten anwende, so sei der Punkt a) erfüllt:

Der Beschwerdeführer sei zu methodisch einwandfreier Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in der Lage. Der Punkt b) sei, wie oben begründet, als nicht erfüllt anzusehen und der Punkt c) deswegen und auch wegen der Einseitigkeit der Arbeiten ebenfalls nicht.

Prof. Dr. H. befasste sich in ihrem Gutachten (ohne Datum) unter Punkt I zunächst mit den "eher popularwissenschaftlichen bzw. Wissenschaft vermittelnden Arbeiten", die grundsätzlich nicht für die Beantwortung der Frage geeignet seien, ob eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung vorliege. Unter Punkt II setzte sich Prof. Dr. H. mit den "wissenschaftlichen Aufsätzen" auseinander. Unter Punkt III beurteilte sie die Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit", BEATAJ 49, 2001, wie folgt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. § 177 Abs. 3 BDG 1979 (idF. der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 sowie der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127) lautet:

"(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen."

1.2.1. § 178 Abs. 1 BDG 1979 (Z. 1 idF. der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, die übrigen Teile dieses Absatzes im Wesentlichen idF. der Novelle BGBl. Nr. 522/1995; in Teilbereichen novelliert durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999) lautet:

"§ 178. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und

2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z. 21. 2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und

b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Universität der Künste), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."

1.2.2. § 178 Abs. 2 BDG 1979 (im Wesentlichen idF. der Novelle BGBl. Nr. 148/1988; in Teilbereichen novelliert durch die 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109/1997, und die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999) lautete:

"(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21. 4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Fachs (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikationen in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachter Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen."

1.2.3. Durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, wurde § 178 Abs. 2 BDG 1979 neu gefasst und überdies ein Abs. 2a eingefügt. Diese Novellierung betraf das Verfahren betreffend die Auswahl der Gutachter. Der durch diese Novellierung gleichfalls eingefügte Abs. 2b des § 178 BDG 1979 lautet:

"(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorgans vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet."

Im Beschwerdefall war das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers bei Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 bereits anhängig. Die sich aus § 177 Abs. 3 BDG 1979 ergebende Frist endete vor dem 1. März 2002. Es ist daher (argumento e contrario aus § 178 Abs. 2b BDG 1979) für das Begutachtungsverfahren § 178 Abs. 2 BDG 1979 in der oben wiedergegebenen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109).

1.2.4. § 178 Abs. 3 und 4 BDG 1979 idF dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 lautet:

"(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. (4) Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist

1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und

2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen."

1.3. Die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in der Fassung der lit. c des ersten Satzes dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, ihres zweiten Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, ihres dritten Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, der übrigen Teile im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 (diese jedoch teilweise novelliert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 94/2000)) wie folgt geregelt:

"Definitivstellungserfordernisse:

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dass der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit

aufweist.

Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Diese Rechtsauffassung ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Universitätslehrer als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet. Das bedeutet weiters, dass für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis des vom 21. Oktober 2005, Zl. 2002/12/0115, mwN).

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Definitivstellung erforderliche Leistung im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) und im Lehrbetrieb nicht erbracht habe. Unstrittig ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben verbundenen Verwaltungstätigkeit aufweist.

Was die Bewährung des Beschwerdeführers im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) anlangt, so erkannte die belangte Behörde zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden darf; rein formal kann bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen jedoch auf die im § 28 Abs. 5 UOG 1993 für die Habilitation geltenden Kriterien (nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse,

c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches) zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 95/12/0202).

Die belangte Behörde ging zu Recht auch davon aus, dass - da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ist - vor allem die in diese Periode fallende Forschungstätigkeit zu bewerten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109, mwN). Es kann daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht beanstandet werden, wenn die belangte Behörde der im Jahr 1992 veröffentlichten Publikation "Ben Sira zwischen Judentum und Hellenismus" bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

Ihre Annahme der mangelnden Bewährung des Beschwerdeführers im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) belangte Behörde stützte die vor allem auf die Gutachten von em. Prof. Dr. S. vom 9. Jänner 2002 und von Prof. Dr. H (ohne Datum).

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend gerügt hat, dass das Gutachten von em. Prof. Dr. S. insoweit mangelhaft ist, als es auf die Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit", BEATAJ 49/2001, nicht näher eingeht. Da es sich bei dieser Arbeit offensichtlich um das im maßgeblichen Beurteilungszeitraum veröffentlichte Hauptwerk des Beschwerdeführers handelt, ist das Gutachten von em. Prof. Dr. S. schon deswegen nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die ausreichende Bewährung im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit abzusprechen.

Prof. Dr. H. hingegen setzt sich in ihrem Gutachten mit sämtlichen Arbeiten des Beschwerdeführers, die während des provisorischen Dienstverhältnisses veröffentlichen worden sind, auseinander. Sie befasst sich insbesondere ausführlich mit der Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit". Sie kommt, ohne dass dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als unschlüssig oder nicht nachvollziehbar wäre, zu dem Ergebnis, dass in den Arbeiten des Beschwerdeführers kaum Forschungsergebnisse zu erkennen seien und von eigenständiger Forschung nur sehr begrenzt oder gar nicht gesprochen werden könne. Eine konstruktive, eigenständige Mitarbeit z.B. in einem Forschungsprojekt erscheine daher letztlich nicht vorstellbar.

Soweit der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde auf seine Stellungnahme vom 9. Februar 2002 zu diesem Gutachten nicht eingegangen sei, ist ihm zu erwidern, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene erfolgreich entgegengetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat in dieser Stellungnahme der Gutachterin zwar vorgeworfen, sie habe den wesentlichen Untertitel seines Werkes sowie die Analyse der Septuaginta verschwiegen und seine Themenstellung nicht zur Kenntnis genommen, dieser Vorwurf wird aber jeweils nur durch Wiedergabe langer Originalpassagen der beurteilten Arbeit zu erhärten versucht, womit der Beschwerdeführer freilich nur zum Ausdruck bringt, dass er den wissenschaftlichen Wert seiner Arbeit eben deutlich höher einschätzt als die Gutachterin und deren inhaltliche Beurteilung für verfehlt hält. Dieses Vorbringen in der erwähnten Stellungnahme, das - obwohl der Beschwerdeführer hiezu ausreichend Gelegenheit hatte - durch keine von ihm beigebrachten Gutachten unterstützt wird und sich seinerseits mit der von Prof. Dr. H. vorgenommenen Begutachtung im Einzelnen kritisch auseinandersetzt, verhielt die belangte Behörde nicht dazu, eine Gutachtensergänzung zu veranlassen.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten sind nicht geeignet, das Gutachten von Prof. Dr. H. zu entkräften:

Das Gutachten von Univ. Prof. Dr. F vom 6. Februar 2002 kommt nach einer kurzen Beschreibung der Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit" ohne nähere Begründung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer "sicher in manchem Neues aufgezeigt und damit die alttestamentliche Forschung bereichert" habe. Es findet sich in diesem Gutachten keine dezidierte Aussage, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Forschung Definitivstellungsniveau erreicht habe, insbesondere wird nicht auf die Frage eingegangen, ob die wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers den im § 28 Abs. 5 UOG 1993 genannten Kriterien entsprechen.

Das Gutachten von Univ. Prof. Dr. M. vom 8. Februar 2002 beschreibt lediglich die Arbeit "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit". Der Gutachter übt erhebliche Kritik hinsichtlich des Aufbaus der Arbeit und der mangelnden Berücksichtigung neuerer Literatur. Er gelangt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer ziehe "aus dem dargebotenen Material in mehreren Ansätzen durchaus plausible Schlüsse für das Werden sowie für die didaktischen und theologischen Anliegen von Spr 25-29 gerade auch in der Differenzierung von K. 25-27 und 28-29 sowie im Unterschied zu Spr 10,1-22,16" und liefere damit auch einen Beitrag zur Geschichte der alttestamentlichen Weisheit. Gerade im Bereich der Begegnung biblisch jüdischer und griechischer Weisheit werde man sich vom Beschwerdeführer mit Interesse eine Weiterführung seiner wissenschaftlichen Arbeiten erwarten können. Abgesehen davon, dass sich dieses Gutachten nur mit dieser einen Publikation des Beschwerdeführers auseinandersetzt, ist auch diesem Gutachten keine Aussage dahin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der wissenschaftlichen Forschung Definitivstellungsniveau aufweise. Im Hinblick auf die in diesem Gutachten enthaltene Kritik kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein die Arbeit "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit" die rechtliche Beurteilung zulasse, der Beschwerdeführer habe sich im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit für eine Definitivstellung ausreichend bewährt.

Prof. Dr. Au., der Verleger der zwei folgenden Publikationen des Beschwerdeführers, befasst sich in seinem Gutachten vom 14. Februar 2002 zunächst mit der Publikation "Ben Sira zwischen Judentum und Hellenismus", BEATAJ 30/1992. Dieser Arbeit kann aber - wie oben bereits ausgeführt - bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Bereich der Forschung Definitivstellungsniveau aufweise, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Sodann geht Prof. Dr. Au. auf die Publikation "Erziehung zum guten Verhalten und zur rechten Frömmigkeit" ein und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Arbeit einen wesentlichen Beitrag für die alttestamentlichen Wissenschaft sowohl in der ausführlichen Darstellung der Forschungsgeschichte als auch in vielen Einzelaspekten zur Proverbienforschung geleistet habe. Der Gutachter ist offensichtlich der Ansicht, dass diese Publikation neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalte. Eine Begründung für diese Einschätzung findet sich aber nicht, insbesondere wird nicht dargelegt, um welche neuen wissenschaftlichen Ergebnisse es sich dabei handeln soll. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die belangte Behörde diesem gänzlich begründungslosen Gutachten des Verlegers zweier Publikationen des Beschwerdeführers weniger Beweiswert beigemessen hat als dem ausführlich begründeten Gutachten von Prof. Dr. H.

Vor diesem Hintergrund kann die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Definitivstellungsniveau im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) nicht erreicht, nicht als unzutreffend erkannt werden. Da die Definitivstellungserfordernisse - wie oben aufgezeigt - kumulativ vorliegen müssen, braucht auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Bereich der Lehre die erforderliche Leistung für eine Definitivstellung erbracht habe, nicht mehr eingegangen werden.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 5. Juli 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte