Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §175 Abs2 idF 1992/314;
BDG 1979 §175 Abs3 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3 idF 1988/148;
UOG 1993 §36 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §175 Abs2 idF 1992/314;
BDG 1979 §175 Abs3 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3 idF 1988/148;
UOG 1993 §36 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis 21. Jänner 1991 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Johann-Kepler-Universität Linz, wo er seit 1. März 1991 weiterhin als VB I/a beschäftigt ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0053, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1991 aufgehoben, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juni 1990 auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979 sowie der eventualiter gestellte Antrag vom 23. August 1990 auf Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 abgewiesen worden waren. Maßgebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die Verletzung von Verfahrensvorschriften in mehrfacher Hinsicht: Erstens hatte es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zur Beibringung eines Tätigkeitsnachweises auch für den Erstbestellungszeitraum (1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988) aufzufordern. Zweitens folgte sie in der Bescheidbegründung der ablehnenden Stellungnahme der Personalkommission, ohne sich mit den einander widersprechenden Gutachten der fachzuständigen Universitätsprofessoren und den einzelnen vom Beschwerdeführer angeführten Forschungsarbeiten ausreichend auseinander zu setzen. Auf diese Weise war auch nicht ersichtlich, welchen Maßstab die belangte Behörde zur Prüfung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers herangezogen hatte. Auch mit dem Antrag auf Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 hatte sich die belangte Behörde nicht ausreichend befasst. Insbesondere war nicht nachvollziehbar, warum keine wesentliche und berücksichtigungswürdige Beeinträchtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch die von ihm genannten Umstände eingetreten sein konnte.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Personalkommission angewiesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, einen vollständigen Tätigkeitsnachweis bezüglich seiner Forschungstätigkeit während des gesamten Bestellungszeitraumes vorzulegen. Außerdem sollte die Personalkommission erheben, ob bzw. inwieweit besonders berücksichtigungswürdige und vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Gründe aufgrund der Situation des Instituts für Kirchenrecht vorgelegen wären, die den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein provisorisches Dienstverhältnis gehindert hätten.
Der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Personalkommission forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf, einen vollständigen Tätigkeitsnachweis vorzulegen, und ersuchte den seit 1. Oktober 1990 zuständigen Vorstand des Instituts für Kirchenrecht Universitätsprofessor Dr. K. sowie den ehemaligen Institutsvorstand Universitätsprofessor Dr. H. um ergänzende Stellungnahmen zu den Anträgen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag der Personalkommission mit Schreiben vom 10. Juli 1992 nach. Hinsichtlich seiner Tätigkeit in der "Wissenschaftlichen Forschung gemäß § 176 Abs. 2 Z 3 BDG 1979" brachte er vor, dass der Anteil an wissenschaftlicher Forschung nicht allein durch eine Abhandlung oder einen Aufsatz deklariert werde, sondern auch in der Betreuung von Dissertanten sowie in der Vorbereitung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen bestehe. Im Einzelnen führte er folgende Tätigkeiten an:
- 1. Mitarbeit in der Stiftung "Pro Oriente";
- 2. Untersuchung von mehr als 60 oberstgerichtlichen Entscheidungen im Ehenichtigkeitsverfahren als Grundlage für ein vom Institutsvorstand durchgeführtes Seminar aus kanonischem Eherecht;
3. eigenständige wissenschaftliche Tätigkeit am Rechtsquellenprojekt des Instituts (Beschlagwortung der Literatur und EDV-mäßige Aufbereitung und Bereitstellung nach anzuwendenden Rechtsbegriffen des österreichischen Staatskirchenrechts an Monographien, Abhandlungen, Aufsätzen aus 34 Fachzeitschriften in mehreren Sprachen; Erstellung kurz gefasster charakteristischer Abstraktionen relevanter staatskirchenrechtlicher Judikatur der österreichischen Höchstgerichte) - die wissenschaftliche Verwendbarkeit für Forschung und Lehre habe bereits auch außerhalb der Universität in kanonistischen Fachkreisen anerkennende Beachtung gefunden;
4. übersichtliche Darstellung der Begriffsbestimmung, des staatlichen und kanonischen Rechts sowie der historischen Entwicklung mit zusätzlichen Literaturverweisen im Bereich der Amortisationsgesetzgebung, des Urkundenwesens, des Erb- und Testamentsrechts von Weltgeistlichen und Ordenspersonen, der juristischen Person, des nudum pactum und der Zins- und Wuchergesetzgebung;
5. Vorarbeiten zu einem Vortrag des Institutsvorstandes zum Thema "Romkritik vor dem Forum des Kirchenrechts" (Beilage: Text des Vortrages aus dem "Österreichischen Archiv für Kirchenrecht");
6. Forschungsarbeiten zur Stellung der Frau in der orthodoxen Kirche, die jedoch wegen der mangelnden Verfügbarkeit von Quellenmaterial nicht in einer wissenschaftlichen Abhandlung ihren Abschluss finden konnten;
7. Abhandlung mit dem Titel "Religionsfreiheit in der Sowjetunion" (67 Seiten, davon 10 Seiten Literaturverzeichnis). Der Beschwerdeführer hob die positiven gutachtlichen Stellungnahmen zu dieser Arbeit hervor und stellte in Abrede, dass das Gutachten von Universitätsprofessor Dr. P. vom 3. September 1990 eindeutig negativ gewesen sei. Die von Universitätsprofessor Dr. P im Einzelnen geübte Kritik sei nicht zutreffend (wird näher ausgeführt) und werde in keinem einzigen Punkt von einem der anderen Gutachter geteilt.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Fehlen der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit nicht unbedingt auf deren mangelnde Qualität schließen lasse. Betreffend den Umfang seiner Abhandlung wies er - unter Anführung mehrerer Beispiele - darauf hin, dass diese "vielfach" dem Umfang von zwei Abhandlungen in der gängigen wissenschaftlichen Literatur entspreche. Weitere Aussagen betreffend seine Tätigkeit enthielt das Schreiben vom 10. Juli 1992 nicht.
Zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 stellte der Beschwerdeführer die seine Forschungstätigkeit behindernden Umstände am Institut für Kirchenrecht dar, insbesondere die mangelnde Betreuung infolge der Mehrfachbelastung der jeweiligen Institutsvorstände sowie die zweimalige Übersiedlung des Institutes.
Der ehemalige Institutsvorstand Universitätsprofessor Dr. H führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 1992 aus, dass als Tätigkeitsschwerpunkt des Beschwerdeführers das EDV-Projekt vorgesehen gewesen sei. Auch dieses beschränke sich nicht auf reine Routine, sondern verlange eine wissenschaftliche Befähigung, die der Beschwerdeführer auch tatsächlich für diese Aufgabe eingesetzt habe. Der Freiraum für selbstständige wissenschaftliche Arbeit sei aber im Vergleich zu anderen Universitätsassistenten geringer gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei der vorgelegte unveröffentlichte Aufsatz "Die Religionsfreiheit in der Sowjetunion" durchaus positiv zu beurteilen. Vorab müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer dieses Thema zu einer Zeit gewählt habe, als die Veränderungen in der Sowjetunion erst in ihren Anfängen gestanden seien und diesem Thema hohe Aktualität zugekommen sei, während eine Beurteilung nach zwei Jahren aus einem anderen Blickwinkel erfolge. Maßgeblich sei aber der Zeitpunkt des Ansuchens. So gesehen, lasse das umfangreiche, übersichtlich zusammengestellte Material nicht nur die Fähigkeit zur systematischen Bearbeitung, sondern darüber hinaus ein eindringliches Auseinandersetzen mit der Materie erkennen. Möge man den Ausbau des Aufsatzes in die eine oder andere Richtung wünschen, so werde dies auf viele vergleichbare Arbeiten zutreffen. Jedenfalls müsse anhand des Artikels über die Religionsfreiheit in der Sowjetunion die von § 176 Abs. 2 BDG 1979 geforderte wissenschaftliche Befähigung klar bejaht werden.
Der Institutsvorstand Universitätsprofessor Dr. K. bezog sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 1992 ausschließlich auf den Antrag auf Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979, wobei er das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Verlängerung bejahte; dies zum einen deshalb, weil eine ausreichende wissenschaftliche Betreuung durch den jeweiligen Institutsvorstand nicht möglich gewesen sei, zum anderen deshalb, weil die beiden Übersiedlungen des Instituts zu erheblichen Beeinträchtigungen und Belastungen geführt hätten.
Die Personalkommission beschloss am 25. September 1992 auf Grundlage dieser Schreiben sowie der bereits vorliegenden Gutachten und nach Anhörung des Beschwerdeführers ihre Stellungnahme. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 10. Juli 1992 im Vergleich zu dem, was schon zum Zeitpunkt seines Antrages auf Umwandlung bzw. Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses im Jahre 1990 vorgelegen sei, wenig substantiell Neues vorgebracht. Wirklich neu erscheine nur der Hinweis auf eine mittlerweile geschehene Veröffentlichung des vom Institutsvorstand gehaltenen Vortrages zur "Romkritik vor dem Forum des Kirchenrechts" sowie die verdeutlichte Herausstellung der wissenschaftlichen Anerkennung der Bearbeitung und EDV-mäßigen Aufbereitung der Rechtsbegriffe des österreichischen Staatskirchenrechts. Dieses Vorbringen ändere aber nichts an der Einschätzung der Arbeit des Beschwerdeführers, da weder die Qualität des Vortrages noch die praktische Bedeutung des EDV-Projektes je in Frage gestellt worden seien. Was die Arbeit am EDV-Projekt im Besonderen betreffe, so könne sie nicht als selbstständige Forschungstätigkeit gewertet werden, jedenfalls nicht als Forschungstätigkeit jener Art, die ihren Niederschlag in einer wissenschaftlichen Arbeit und damit in einem zusammenhängenden und in seiner Konstruktion nachvollziehbaren Gedankengebäude finde, welche allein geeignet erscheine, die für die Beurteilung einer wissenschaftlichen Tätigkeit erforderlichen methodischen und inhaltlichen Maßstäbe anzulegen.
Im Anschluss an diese Ausführungen befasste sich die Personalkommission erneut mit den bereits im Jahr 1990 eingeholten bzw. vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten und wiederholte die damals vorgenommene Einschätzung der in ihnen enthaltenen Aussagen. Die drei formal positiven Gutachten seien unzureichend oder unschlüssig begründet gewesen, weshalb sich die Personalkommission dem Gutachten von Universitätsprofessor Dr. P. angeschlossen habe, der zu dem Schluss gekommen sei, dass "aufgrund der Quantität und Qualität der gesamten Unterlagen die sachliche Qualifikation für die Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit derzeit zu verneinen sei". Die Personalkommission sehe auch auf der Grundlage des nunmehr vom Beschwerdeführer vorgelegten vollständigen Tätigkeitsnachweises und der ergänzenden Stellungnahmen von Universitätsprofessor Dr. H. und Universitätsprofessor Dr. K. keinen Grund, von der damals ausgesprochenen Verneinung einer für die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis ausreichenden wissenschaftlichen Qualifikation auf Seiten des Beschwerdeführers abzugehen. Abgesehen von der Veröffentlichung des Romvortrages und dem Hinweis auf die in- und ausländische Anerkennung des EDV-Projektes sei nichts Neues vorgebracht worden. Die genannten Tatsachen vermögen aber - aus den oben dargelegten Gründen - eine geänderte Beurteilung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Auch die positive Beurteilung, die die in Manuskriptform vorliegende Arbeit des Beschwerdeführers über "die Religionsfreiheit in der Sowjetunion" in der ergänzenden Stellungnahme des ehemaligen provisorischen Institutsvorstandes Universitätsprofessor Dr. H. vom 7. Juli 1992 finde, erscheine nicht ausreichend, um die Personalkommission zu einer Änderung ihrer schon 1990 geäußerten Auffassung zu bewegen. Zwar spreche Universitätsprofessor Dr. H. darin dem Beschwerdeführer nicht nur Fähigkeit zur systematischen Bearbeitung, sondern auch zu einem eindringlichen Auseinandersetzen mit der Materie zu. Universitätsprofessor Dr. H. lasse aber nicht erkennen, welche Erwägungen ihn zu dieser positiven Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeit bewogen hätten. Die Personalkommission gehe daher davon aus, dass für die Beurteilung dieser Arbeit die im Ergebnis letztlich negativen widerspruchslosen Aussagen im Gutachten von Universitätsprofessor Dr. P. aus 1990 maßgeblich blieben.
Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers gehe die Personalkommission davon aus, dass eine Befürwortung der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nur bei Vorliegen des auch in anderen Fällen als Maßstab zugrunde gelegten wissenschaftlichen Standards erfolgen könne. Dieser wissenschaftliche Standard sei dann gegeben, wenn eine positive Prognose über die weitere wissenschaftliche Entwicklung des Antragstellers gestellt, nämlich davon ausgegangen werden könne, dass er bei ungestörter weiterer wissenschaftlicher Entwicklung im zeitlichen Rahmen seines provisorischen Dienstverhältnisses zur Habilitationsreife gelangen werde. Bei Anlegen dieses Maßstabes könne die Personalkommission zu keiner für den Beschwerdeführer positiven Stellungnahme kommen, weil seine bisherigen wissenschaftlichen Leistungen auch für den Fall, dass er noch einen längeren Zeitraum wissenschaftlicher Tätigkeit vor sich hätte, nicht erwarten ließen, dass er in der für das provisorische Dienstverhältnis vorgesehenen Zeitspanne zur Habilitationsreife gelangen würde. Das Argument der einer Forschungstätigkeit in mehrfacher Hinsicht abträglichen Umstände am Institut für Kirchenrecht könne kein Grund sein, im Einzelfall einen anderen als den sonst gehandhabten wissenschaftlichen Maßstab anzulegen und die geforderten wissenschaftlichen Voraussetzungen zu reduzieren. Derartige Umstände stellten vielmehr gegebenenfalls besonders berücksichtigungswürdige und vom Bediensteten nicht zu vertretende Gründe dar, die ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein provisorisches Dienstverhältnis gehindert haben könnten. Derartige Gründe seien aber nur in einem Antrag gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 auf Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses geltend zu machen.
Zusammenfassend komme die Personalkommission daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht jene wissenschaftliche Qualifikation besitze, welche nach dem Gesetz für die Überleitung in das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (provisorisches Dienstverhältnis) erforderlich sei.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 kam die Personalkommission zum Ergebnis, dass besonders berücksichtigungswürdige und vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Gründe nach dieser Bestimmung aufgrund der während seines Bestellungszeitraumes gegebenen Situation am Institut für Kirchenrecht vorgelegen seien, die ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein provisorisches Dienstverhältnis gehindert hätten und befürwortete daher die positive Erledigung des Antrages.
Der Dienststellenausschuss der Hochschullehrer der Universität L. erklärte in seiner Stellungnahme vom 30. September 1992, dass die Personalkommission sich einerseits mit der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geführten Argumentation nicht auseinander gesetzt habe und anderseits die Gutachten selektiv und nicht ausreichend zusammengefasst sowie eine nicht einsichtige Relativierung der positiven Gutachten vorgenommen habe. Eine positive Interpretation und folglich eine positive Stellungnahme der Personalkommission zum Umwandlungsantrag sei nicht unmöglich gewesen. Zum Antrag auf Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 nahm der Dienststellenausschuss ausdrücklich positiv Stellung.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 22. Oktober 1992, in dem er im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 10. Juli 1992 vorgebrachten Argumente wiederholte.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß § 176 BDG 1979 (Spruchpunkt 1) und den Antrag auf Verlängerung gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 (Spruchpunkt 2) ab. Begründend wurde nach der eine Zusammenfassung der Gutachten beinhaltenden Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage ausgeführt, dass die für eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erforderliche Weiterentwicklung der Leistungen in der Forschung über das Stadium der Dissertation hinaus in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 3 Universitätsorganisationsgesetz 1975 die methodisch einwandfreie Durchführung der Arbeiten, das Hervorbringen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse und die wissenschaftliche Beherrschung des Faches sowie die Fähigkeit zu dessen Förderung voraussetze. Das Leistungsniveau sei jedoch unter dem Habilitationsniveau anzusetzen. Unabhängig von den quantitativen und qualitativen Anforderungen an eine Habilitation, die für eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht erbracht werden müssten, könne ganz allgemein von einer erfolgreichen wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) nur gesprochen werden, wenn die Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt seien und neue wissenschaftliche Ergebnisse enthielten. Die Erfüllung dieser Kriterien ließen sich keinem der vorgelegten Gutachten - insbesondere nicht den formal positiven - entnehmen.
Die Budget- und Stellenplankommission habe in ihrer Sitzung vom 13. September 1990 eine Stellungnahme abgegeben, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden, wo an einem Institut einem (a.o.) Universitätsprofessor mehr als eine, aber nicht mehr als zwei Assistentenplanstellen zur Verfügung stünden, von denen eine bereits mit einem Assistenten im provisorischen Dienstverhältnis besetzt sei, es nicht zu rechtfertigen wäre, auch die zweite Assistentenplanstelle auf diese Weise zu blockieren. Die Budget- und Stellenplankommission empfehle daher, eine Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht vorzunehmen. Da sich die Planstellensituation am Institut für Kirchenrecht der Universität Linz seither nicht geändert habe, schließe sich die belangte Behörde den Argumenten der Budget- und Stellenplankommission vollinhaltlich an. Der Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sei daher abzuweisen gewesen.
Hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, eine derartige Verlängerung solle es Universitätsassistenten, die nach vier Jahren aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, die Erfordernisse für die Umwandlung ihres zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht erfüllten, ermöglichen, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu erbringen.
Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit u.a. aus Mangel an Bedarf einer Dauerstelle nicht stattgegeben werden könne, sowie auf Grund der Tatsache, dass ein bereits beendetes Dienstverhältnis ex definitione nicht verlängert werden könne, sei der Antrag gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 176 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988, kann auf Antrag des Universitätsassistenten sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
Nach Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ist eine Umwandlung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn u.a. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.
Gemäß § 174 Abs. 1 leg. cit. steht der Universitätsassistent vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung (Abs. 2).
Nach § 175 Abs. 1 leg. cit. endet das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis nach Ablauf von vier Jahren.
Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich gemäß Abs. 2 der zitierten Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992
"1. auf bis zu sieben Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z. 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z. 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. auf bis zu sechs Jahre
a) um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anlässlich der Gewährung verfügt worden ist, dass sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert."
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten und nach Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen (Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988, die im Beschwerdefall im Hinblick auf § 247b Abs. 2 idF BGBl. Nr. 522/1995 weiterhin anzuwenden ist).
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf) Umwandlung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 176 BDG 1979, in eventu in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf) Verlängerung seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses als Universitätsassistent um zwei Jahre nach § 175 Abs. 3 leg. cit. durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.
I. Zum Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 Abs. 1 BDG 1979:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst Mängel in der Begründung des angefochtenen Bescheides geltend: Die belangte Behörde habe wesentliche Sachverhaltselemente ignoriert, so insbesondere die Besonderheiten in der konkreten Verwendung des Beschwerdeführers (tatsächlich nur 15 % Forschungstätigkeit, mangelnde wissenschaftliche Betreuung durch die Institutsvorstände, wissenschaftliche Arbeit vor allem auf dem Gebiet des quellenmäßig noch kaum erschlossenen und schwer zugänglichen Ostkirchenrechts). Was die Bewertung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers betreffe, so habe sich die belangte Behörde dabei ausschließlich auf das Gutachten von Universitätsprofessor Dr. P. gestützt und alle anderen, durchwegs positiven Gutachten mit der Begründung abgetan, dass die Erfüllung der maßgeblichen Kriterien sich keinem der vorgelegten Gutachten - insbesondere nicht den formal positiven - entnehmen lasse. Die belangte Behörde habe es entgegen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0053, unterlassen, sich mit den einander widersprechenden Gutachten der fachzuständigen Universitätsprofessoren auseinander zu setzen und auch die weiteren Arbeiten des Beschwerdeführers neben der Abhandlung "Die Religionsfreiheit in der Sowjetunion" zu berücksichtigen. Über die positiven ergänzenden Stellungnahmen der Institutsvorstände Universitätsprofessor Dr. H. und Universitätsprofessor Dr. K. habe die belangte Behörde kein Wort verloren. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22. Oktober 1992 seien praktisch gänzlich unberücksichtigt geblieben.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/04/0242, oder das Erkenntnis vom 8. August 1997, Zl. 96/19/1348).
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmängel sind nicht wesentlich im Sinne dieser Rechtsprechung: Was die "Besonderheiten" seiner Verwendung als Universitätsassistent betrifft, so sind diese von vornherein nicht geeignet, zu einer günstigeren Beurteilung der Forschungstätigkeit Anlass zu geben. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses ist nämlich nur dann sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979, wenn, ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, mit gutem Grund zu erwarten ist, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses die Definitivstellungserfordernisse erfüllen werde. Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis darf keinesfalls eine im Allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG 1993 vorgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0342).
§ 176 BDG 1979 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, aus "berücksichtigungswürdigen Gründen" von diesem Maßstab abzugehen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe können vielmehr gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 die Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigen, um dem Universitätsassistenten Gelegenheit zu geben, den für die Umwandlung gemäß § 176 leg. cit. vorausgesetzten Standard zu erreichen.
Wenn der Beschwerdeführer auf die mit seinem Forschungsgebiet verbundenen Schwierigkeiten hinweist, so ist ihm zu entgegnen, dass sich wissenschaftliche Tätigkeit im Allgemeinen an ihren Ergebnissen messen lassen muss und sohin auch die Auswahl eines in diesem Sinne aussichtsreichen Forschungsgebietes oder Projektes Teil erfolgreicher wissenschaftlicher Arbeit ist.
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich weder mit den einander widersprechenden Gutachten noch mit seinen im Tätigkeitsnachweis angeführten Arbeiten ausreichend auseinander gesetzt, geht im Ergebnis ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 8. April 1992 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer außer der von der belangten Behörde allein in Betracht gezogenen Arbeit "Die Religionsfreiheit in der Sowjetunion" auf eine Reihe weiterer Arbeiten im Bereich der Forschung hingewiesen habe, mit denen sich die belangte Behörde hätte auseinander setzen müssen. Im fortgesetzten Verfahren hat sich jedoch nicht zuletzt auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst herausgestellt, dass sich unter diesen "weiteren Arbeiten" keine einzige selbstständige wissenschaftliche Arbeit im Sinne eines zusammenhängenden, methodisch abgefassten schriftlichen Gedankengebäudes findet. Ein näheres Eingehen auf die "weiteren Arbeiten" des Beschwerdeführers erübrigte sich daher.
Ähnliches gilt für die vorgelegten Gutachten: In der im fortgesetzten Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Universitätsprofessor Dr. H. bejaht dieser zwar "klar" die nach § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 geforderte wissenschaftliche Befähigung, vermag dies aber - wie schon in der Stellungnahme vom 28. Juni 1990 - nicht nachvollziehbar zu begründen. Zum einen weist er auf verschiedene Umstände hin, die die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten, zum anderen auf die "wissenschaftliche Befähigung", die für die Betreuung des EDV-Projektes nötig gewesen sei. Die Betreuung des EDV-Projektes ist aber keine wissenschaftliche Tätigkeit, an der sich etwa die Beherrschung wissenschaftlicher Methoden durch den Beschwerdeführer beurteilen ließe. Was die beeinträchtigenden Umstände betrifft, so sind diese, wie schon ausgeführt, bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation im Sinne des § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 nicht zu berücksichtigen.
Die Beurteilung der Abhandlung "Religionsfreiheit in der Sowjetunion" durch Universitätsprofessor Dr. H. ist schließlich für den Beschwerdeführer nur bedingt positiv zu bewerten: Unter Berücksichtigung des nur geringen Freiraums für selbstständige wissenschaftliche Arbeit sei der Aufsatz "durchaus positiv" zu beurteilen. Das Material sei "umfangreich" und "übersichtlich zusammengestellt" und lasse "die Fähigkeit zur systematischen Bearbeitung" sowie "eindringliches Auseinandersetzen mit der Materie" erkennen. Möge man den Ausbau des Aufsatzes in die eine oder andere Richtung wünschen, so werde dies auf viele vergleichbare Arbeiten zutreffen.
Auch in den anderen, schon im ersten Rechtsgang vorliegenden formal positiven Gutachten findet sich keine begründete Aussage über die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers. Die Abhandlung des Beschwerdeführers wird darin als "durchaus brauchbare Information" (Gutachten von Universitätsprofessor Dr. L. vom 30. August 1990) oder als "aktuell" und "aufschlussreich" (Stellungnahme von Universitätsprofessor Dr. G. vom 25. Juli 1990) oder als "begrüßenswerte Bereicherung" (Schreiben von Universitätsprofessor Dr. P vom 25 Juli 1990) bezeichnet.
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund dieser Verfahrensergebnisse und im Einklang mit der eingehenden und schlüssig begründeten, in ihren wesentlichen Teilen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen ergänzenden Stellungnahme der Personalkommission feststellt, dass die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien sich keinem der vorgelegten Gutachten entnehmen lasse.
Eine weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers betrifft die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte zumindest von Universitätsprofessor Dr. P. eine Gutachtensergänzung ausgehend von der Gesamtheit der Beweisergebnisse einschließlich insbesondere der ergänzenden Stellungnahmen der Institutsvorstände und unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers eingeholt werden müssen. Im Hinblick auf die in Wahrheit keineswegs gegebene besondere Qualität der Begutachtung durch Universitätsprofessor Dr. P. wäre sogar die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen unter der Voraussetzung unerlässlich gewesen, dass nicht schon die sonstigen Beweisergebnisse als ausreichend für eine positive Entscheidung gewertet worden wären.
Dass weder auf Grund der "besonderen Bedingungen der Forschungstätigkeit" noch auf Grund der ergänzenden Stellungnahmen für den Beschwerdeführer ein günstigeres Ergebnis zu erzielen gewesen wäre, wurde oben bereits dargelegt. Eine Ergänzung des Gutachtens von Universitätsprofessor Dr. P. in Hinblick auf diese Fragen konnte daher unterbleiben.
Aus welchen Gründen das Gutachten insgesamt unschlüssig und daher die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter vor, bezogen auf die Arbeit "Die Religionsfreiheit in der Sowjetunion" das Kapitel "Religionsfreiheit als Menschenrecht" unrichtigerweise als zentral gewertet zu haben; ferner habe der Gutachter ausgesprochen, dieses Kapitel beschränke sich "über weite Strecken auf das Zitieren von Vertrags- und Deklarationstexten", obwohl die Zitate nur 13 % des Kapitels ausmachten.
Selbst wenn diese Angaben des Beschwerdeführers zuträfen, folgte daraus aber nicht die Unschlüssigkeit des Gutachtens, weil es auch zahlreiche andere Aspekte der Abhandlung beleuchtet: Im Abschnitt über die "ideologischen Grundlagen im Sowjetstaat" würden interessante Zusammenhänge angerissen, die aber nicht sehr in die Tiefe gingen; das Kapitel "Religionsfreiheit als Menschenrecht" lasse kaum das vorhandene umfangreiche Schrifttum erahnen; der Abschnitt "sowjetisches Staatskirchenrecht" versuche eine systematische Analyse der durch Luchterhandt zugänglich gemachten sowjetischen Religionsgesetzgebung; der Verfasser weise auf die nicht rechtsstaatlichen Prinzipien in der bis vor kurzem vertretenen sowjetischen Verwaltungslehre hin, ziehe jedoch nicht die Konsequenz, die sich daraus ergebende Rechtswirklichkeit zu berücksichtigen, etwa am Beispiel der Situation der ukrainisch-katholischen Kirche.
Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine weitere, im eigentlichen Sinn wissenschaftliche Arbeit vorlegen konnte, erscheint die Schlussfolgerung, dass "auf Grund der Quantität und Qualität der übersandten Unterlagen die fachliche Qualifikation für die Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit derzeit zu verneinen wäre", nachvollziehbar. Aus der Verwendung des Konditionals ("wäre") lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil der Gutachter damit nur zum Ausdruck bringt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen atypischen Fall handelt, was allenfalls im Rahmen des § 175 Abs. 3 BDG 1979 zu berücksichtigen wäre, an der mangelnden wissenschaftlichen Qualifikation jedoch nichts ändert. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Wendung "Quantität und Qualität" bedeute, dass eine höhere Quantität oder eine höhere Qualität ausgereicht hätte, um die Qualifikation zu bejahen, so ist ihm zu entgegnen, dass in dieser Formulierung in Wahrheit zum Ausdruck kommt, dass die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers sowohl qualitativ als auch quantitativ mangelhaft ist. Dafür, dass allein die Steigerung der Quantität zu einer Bejahung der Qualifikation des Beschwerdeführers geführt hätte, findet sich im Gutachten keinerlei Anhaltspunkt; im Übrigen wäre diese nur hypothetische Annahme im Rahmen der Beurteilung des Umwandlungsantrages unbeachtlich.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass Universitätsprofessor Dr. P. rechtliche und fachliche Gesichtspunkte vermische und dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, von welchem rechtlichen Maßstab der Gutachter ausgegangen sei. Es ist zwar richtig, dass es nicht dem Sachverständigen, sondern allein der Behörde obliegt, rechtliche Wertungen vorzunehmen. Wenn Universitätsprofessor Dr. P. die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers verneint, stellt dies jedoch keine Rechtsanwendung, sondern ein Sachverständigenurteil auf Grund des von ihm aufgenommenen Befundes dar. Dass der Maßstab für die Verneinung der Qualifikation nicht zu hoch angesetzt war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Gutachtens.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beurteilung seiner wissenschaftlichen Qualifikation vor, dass die Erforschung und Erschließung der Quellen, wie er sie vorgenommen habe, in einem weit höheren Maß Forschungstätigkeit darstelle als die Verfassung eines Artikels über einen Spezialaspekt. Mit grundlegender Forschungsarbeit der beschriebenen Art habe er einen großen Teil seiner Zeit verbracht; deshalb müsse man in Bezug auf seine sonstige Forschungstätigkeit von geringeren quantitativen Anforderungen ausgehen.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Arbeit des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ nicht den Anforderungen des § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 entsprach.
Es trifft auch nicht zu, dass zu untersuchen wäre, welche Leistungen vom Universitätsassistenten "unter Berücksichtigung aller auf seine Dienstverrichtung wirkenden Umstände zu erwarten waren und ob er diesem Maßstab gerecht geworden ist". Auf besondere Umstände ist vielmehr, wie schon mehrfach betont, allenfalls bei der Beurteilung eines Antrages auf Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 Bedacht zu nehmen, während zur Beurteilung der für die Umwandlung gemäß § 176 BDG 1979 vorausgesetzten Befähigung ein objektiver Maßstab anzulegen ist.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer ferner geltend, dass seinem Antrag auf Umwandlung laut Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. aus Mangel an Bedarf an einer Dauerstelle nicht habe stattgegeben werden können. Dem stehe gegenüber, dass der nunmehrige Institutsvorstand in einer ergänzenden Stellungnahme die Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers am Rechtsquellenwerk und damit seiner Weiterarbeit im Institut hervorgehoben habe und vor allem, dass er in rund zwei Jahren das 60. Lebensjahr vollende, sodass nicht von einer längeren Blockierung eines Dienstpostens durch ihn ausgegangen werden könne. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses kam aber schon wegen der mangelnden fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht in Betracht, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass zufolge der Überleitungsbestimmungen des Art. VI Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, aber auch nach der gesamten Gesetzessystematik eine - wohl auf soziale Erwägungen zurückzuführende - Leitlinie dahingehend zu erkennen sei, dass Universitätsassistenten umso eher in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergeleitet werden, je länger ihre Dienstzeit sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Übergangsbestimmungen des Art. VI Abs. 3 und 4 - wie der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung bereits in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 8. April 1992 ausgesprochen hat - auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sind. Für die behauptete "Leitlinie" bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.
II. Zum (Eventual)Antrag auf Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses nach Ablauf von vier Jahren gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979:
Der Beschwerdeführer führt hiezu aus, die belangte Behörde bemerke nur kursorisch, seinem Antrag hätte deshalb nicht Folge gegeben werden können, weil "ein bereits beendetes Dienstverhältnis ex definitione nicht verlängert" werden könne. Gerade so gut könne gesagt werden, nach dem Ende eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses könne dieses "ex definitione" nicht mehr in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer umgewandelt werden. Beides erweise sich aus einer Betrachtung der Einheit der Rechtsordnung als verfehlt. Wenn Rechtsmittel eingeräumt seien, welche zum Umstoßen von Entscheidungen der gegenständlichen Art führen könnten, und wenn damit Zeitabläufe verbunden seien, auf welche der Betroffene keinen Einfluss habe, so könne daraus ebenso wenig ein Rechtsverlust resultieren, wie dieser dadurch entstehen könne, dass eine Behörde untätig bleibe.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, ein bereits beendetes Dienstverhältnis könne schon ex definitione nicht verlängert werden, sich im Hinblick auf die Möglichkeit der neuerlichen Begründung von Dienstverhältnissen nach Aufhebung von Bescheiden durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof (in dieser Frage vergleichbar: § 176 Abs. 5 und § 178 Abs. 4 BDG 1979) als verfehlt erweist.
§ 175 Abs. 3 BDG 1979 ermöglicht für Härtefälle ("arg.:" ... aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen...") ein Hinausschieben des Beobachtungszeitraumes im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis (vgl. auch Abs. 2 leg. cit), soweit Chancen bestehen, den betreffenden Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen; für die Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ist aber auch die Bedarfsprüfung ein Kriterium, sodass bei mangelndem Bedarf an einer Dauerstelle die Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 3 BDG 1979 schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat aber die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des provisorischen Dienstverhältnisses auch auf das zulässige Argument gestützt, dass an der Umwandlung in ein dauerndes Dienstverhältnis kein Bedarf bestehe. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht rechtswidrig ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2.
Wien, am 26. Mai 1999
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