VwGH 99/12/0123

VwGH99/12/01234.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 5. März 1999, Zl. 220.041/1-I/A/2a/99, betreffend Definitivstellung gemäß § 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §155 Abs1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand vom 1. Jänner 1985 bis zum 11. März 1999 (Zustellung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit § 178 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979) als Universitätsassistent am Institut für Anorganische Chemie der Universität Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Dezember 1992.

Am 15. Dezember 1997 beantragte er die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Dem Antrag lagen Aufstellungen über seine Lehr- und Verwaltungstätigkeit sowie folgende Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen bei:

" 1990: F. B., R. T. (Beschwerdeführer) und E. N. Kristallstruktur und thermisches Verhalten der Additionsverbindungen von Trithiocyanursäure mit Tetrahydrofuran und 1,4-Dioxan

Monatshefte für Chemie, 121, 99 - 108 (1990)

1991: R. T.

Beiträge zur Chemie der 1,3,5-Triazin-2,4,6-trisulfensäure

Dissertation an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, 224 Seiten (1991)

1992: R. T. und E. N.

The oxidation of trithiocyanuric acid and of its N - and S - esters Phosphorus, Sulfur and Silicon, Vol. 65, pp 173 - 176 (1992)

1993: R. T., F. B. und E. N.

Eine unerwartet stabile Sulfensäure: 4,6-Dimethoxy-1,3,5-triazin-2- sulfensäure,

Synthese, Eigenschaften, Molekül- und Kristallstruktur Zeitschrift für Naturforschung, 48b, 1212 - 1222 (1993)

1998: R. T. und E. N.

1,3,5-Triazin-2,4,6-trisulfenyltrichlorid: Schwingungsspektren und Molekülstruktur

Monatshefte für Chemie, 129, 11 Seiten (1998) in Druck

1998: R. T. und E. N.

1,3,5-Triazin-2,4,6-trisulfenyltrichlorid: Synthese, Eigenschaften

und Reaktionsverhalten

Zeitschrift für Naturforschung, in Vorbereitung"

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz als Vorsitzender der Personalkommission ersuchte den provisorischen Vorstand des Instituts für Anorganische Chemie Univ. Prof. Dr. P. um eine Stellungnahme sowie Univ. Prof. Dr. Sch. und Univ. Prof. Dr. S. um Gutachten zur fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers.

Univ. Prof. Dr. P. erklärte in seinem Schreiben vom 9. Jänner 1998, dass die Zahl der seit 1992 erstellten wissenschaftlichen Publikationen vergleichsweise gering sei. Da jedoch weder die Lehrbefugnis als Universitätsassistent noch eine gleichzuhaltende besondere wissenschaftliche Leistung als Voraussetzung für die Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis nach dem BDG gefordert werde, sehe er unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in Lehre und Verwaltung erbrachten Leistungen keine Gründe, die einer Weiterverwendung am Institut entgegenstünden. Die Notwendigkeit der Intensivierung der wissenschaftlichen Leistungen sei im Karrieregespräch vom 18. Dezember 1996 angesprochen und vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen worden. Zur Lehrtätigkeit führte Univ. Prof. Dr. P. aus, dass die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers hervorragend seien.

Univ. Prof. Dr. Sch. vom Institut für Anorganische Chemie der Universität Wien führte in seinem Gutachten vom 14. Mai 1998 aus, dass der Beschwerdeführer ausgehend davon, dass die 1990 bis 1993 publizierten drei Arbeiten den Inhalt der Diplom- bzw. der Doktorarbeit wiedergäben, seit seiner Promotion im Jahre 1991 lediglich eine wissenschaftliche Publikation verfasst habe. Was die Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen und Symposien betreffe, so habe der Beschwerdeführer insgesamt nur an vier Symposien mit Posterpräsentationen teilgenommen, zuletzt 1994. Der Beschwerdeführer bearbeite ein wissenschaftlich extrem enges Gebiet im Grenzbereich zwischen organischer und anorganischer Chemie. Eine eigenständige wissenschaftliche Entwicklung nach Abschluss der Promotion sei nicht erkennbar, da die einzige Publikation, bei der er als Korrespondenzautor auftrete, sich vom Arbeitsgebiet seines ehemaligen Doktorvaters thematisch nicht absetze. Die Durchführung dieser Arbeit lasse zwar keine methodischen oder wissenschaftlichen Mängel erkennen, der Erkenntnisgewinn sei jedoch äußerst gering. Die Zahl der wissenschaftlichen Publikationen und Tagungsbeiträge und deren inhaltlicher Umfang lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer wissenschaftlich nur wenig aktiv sei. Die wissenschaftliche Leistung (Leistung = Arbeit/Zeit) sei eindeutig unzureichend. Die extrem geringe Zahl an Arbeiten und deren fachliche und methodische Enge ließen den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer das Fach anorganische Chemie wissenschaftlich beherrsche und zu dessen Förderung befähigt sei.

Univ. Prof. Dr. S. vom Institut für Anorganische und Analytische Chemie der Freien Universität Berlin führte in seinem Gutachten vom 12. Mai 1998 aus, dass sich die fünf Publikationen (davon eine in Vorbereitung) des Beschwerdeführers sowie die Dissertation mit derselben Verbindung oder mit dem einen oder anderen ganz "nahen Verwandten" beschäftigten. Darüber seien die Dissertationszeit (1985 bis 1991) und eine Periode von fast zehn Jahren nach der Promotion vergangen. Die Arbeiten trügen die Handschrift des Doktorvaters. Die vier Arbeiten, die bisher in Zeitschriften gedruckt erschienen seien, seien fehlerlos ausgeführt. Der Gesamtumfang der wissenschaftlichen Ergebnisse entspreche dem einer Dissertation, und über diesen "Tellerrand" sei der Beschwerdeführer wohl auch nie hinausgekommen. In der zur Verfügung stehenden Zeit von eineinhalb Jahrzehnten hätte er mindestens das Zehnfache an wissenschaftlicher Leistung hervorbringen müssen, wobei nicht nur die Anzahl, sondern auch die Breite der Forschung extrem zu wünschen übrig lasse. Zu dem Wenigen, das er vorzuweisen habe, sei auch an keiner Stelle etwas Herausragendes zu erkennen, das die angeführten Mängel entschuldigen könnte.

In der Sitzung vom 15. Juni 1998 stimmte die Personalkommission der Naturwissenschaftlichen Fakultät erstmals über den Antrag des Beschwerdeführers ab und lehnte ihn einstimmig ab.

Dagegen wandte sich der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Hochschullehrer der Universität Graz mit Schreiben vom 27. Juni 1998. Er wies darin insbesondere auf den überproportional hohen Anteil in der Lehre bei den Dienstpflichten des Beschwerdeführers hin. Hinsichtlich der von der Personalkommission eingeholten Gutachten bemängelte er, dass sich keines von ihnen mit den einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers auseinander setze, sondern beide auf einer bzw. eindreiviertel Seiten eine eher summarische Beurteilung der fachlichen Qualifikation lieferten. Er wies auch auf in den Gutachten enthaltene Fehler hin.

Der Beschwerdeführer richtete mit 29. Juni 1998 eine Stellungnahme an die belangte Behörde. Auch er wies darin auf besondere Leistungen in der Lehre hin. Er wandte sich überdies gegen die Aussage des Gutachters Univ. Prof. Dr. Sch., dass drei seiner Arbeiten den Inhalt der Diplom- bzw. Doktorarbeit wiedergäben. In der einzigen von ihm bewerteten Arbeit habe der Gutachter Berechnungen übersehen, deren Fehlen er kritisiert hatte. Auch am zweiten Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. kritisierte der Beschwerdeführer die oberflächliche Betrachtung der beigelegten Unterlagen.

Die belangte Behörde ersuchte nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen die Personalkommission mit Schreiben vom 18. August 1998 um eine Ergänzung der Gutachten, allenfalls durch Bestellung neuer Gutachter.

Die Personalkommission beauftragte daraufhin Univ. Prof. Dr. K. vom Institut für Organische Chemie der Karl-Franzens-Universität Graz mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser mit 28. September 1998 vorlegte. Er besprach darin die vier wissenschaftlichen Publikationen, bei denen der Beschwerdeführer als Koautor aufgetreten war. Bei einem der Artikel handle es sich um den Bericht über einen Konferenzbeitrag, der von geringem wissenschaftlichen Wert sei, da keine experimentellen Details angegeben worden seien. Zu den anderen drei Arbeiten stellte der Gutachter fest, dass sie methodisch einwandfrei durchgeführt seien, neue Erkenntnisse brächten und die Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches zeigten. Insgesamt liege jedoch ein äußerst kärgliches Verzeichnis wissenschaftlicher Veröffentlichungen vor. In den letzten sechs Jahren seien nur zwei Arbeiten veröffentlicht worden, ein überaus mageres Ergebnis wissenschaftlicher Tätigkeit, wenn man bedenke, dass die letzte vorliegende Arbeit nur Schwingungsspektren (und ein paar Berechnungen hierzu) über eine Verbindung aus der acht Jahre zurückliegenden Dissertation beinhalte. Da auch hier der vor einigen Jahren emeritierte Doktorvater noch als Mitautor aufscheine, seien die geringsten Ansätze für eine zukünftige Entwicklung einer eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zu sehen.

Univ. Prof. Dr. Sch. ergänzte auf Ersuchen der Personalkommission mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 sein Gutachten vom 14. Mai. Zur Arbeit in den Monatsheften für Chemie aus dem Jahre 1990 führte er aus, dass der Anteil des Beschwerdeführers dabei in der Herstellung der Derivate und deren Thermoanalyse bestanden habe. Die Arbeit sei in allen Teilaspekten methodisch einwandfrei. Ein Neuheitswert gehe lediglich von den Kristallstrukturanalysen aus. Präparation und Thermoanalyse der Verbindungen seien zu einfach, um anhand dieser Arbeit eine Fachbeherrschung abzuleiten. Der Konferenzbericht aus dem Jahr 1992 enthalte keine experimentellen Details und keine spektroskopischen Daten. Da deswegen eine Überprüfbarkeit der Ergebnisse nicht möglich sei, würden solche Arbeiten in der Wissenschaft ignoriert; die methodische Einwandfreiheit könne deswegen auch nicht überprüft werden. Die in der Zeitschrift für Naturforschung 1993 veröffentlichte Arbeit sei in allen Detailaspekten methodisch einwandfrei und enthalte neue Erkenntnisse. Der Anteil des Beschwerdeführers sei die Synthese und spektroskopische Charakterisierung der Titelverbindung. Die Synthese sei wenig aufwendig, und die spektroskopischen Methoden würden ausschließlich zur Identifizierung der Verbindung herangezogen, ohne dass die erhaltenen Daten in einen größeren Zusammenhang gestellt würden. Anhand dieser Arbeit könne dem Beschwerdeführer lediglich eine Fachbeherrschung bescheinigt werden, wie man sie von einem Dissertanten im Anfangsstadium der Doktorarbeit erwarten müsse. Zur letzten, im Druck befindlichen Arbeit des Beschwerdeführers führte Univ. Prof. Dr. Sch. aus, dass sie methodisch einwandfrei sei und neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalte. Der Neuheitswert erstrecke sich allerdings nur auf das Verständnis einer einzelnen Verbindung und lasse wenige darüber hinausgehende Erkenntnisse zu. Es würden spektroskopische Routinemethoden angewandt und mit Rechenprogrammen aus einem kommerziell erhältlichen Softwarepaket theoretisch überprüft. Auf die einzelne Arbeit bezogen habe der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er Teilbereiche des Fachs Anorganische Chemie beherrsche, da dies jedoch die einzige wissenschaftliche Publikation in einem größeren Zeitraum sei, könne von einer "Förderung des Fachs" nicht die Rede sein. Zusammenfassend meinte der Gutachter, dass die vorgelegten Arbeiten methodisch korrekt seien, ihr Neuheitsgrad sei aber sehr beschränkt. Sie stellten keine Innovation für das Fachgebiet dar. Die Summe der Arbeiten entspreche nicht den Qualitätsanforderungen, die man an einen Universitätsassistenten stellen müsse. Die ersten beiden Arbeiten fielen in die erste Vierjahresperiode, das Publikationsdatum der letzten beiden Arbeiten in die zweite Periode, d.h. die jährliche Leistung des Beschwerdeführers sei in der zweiten Periode zurückgegangen. Zur Bewertung der Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten müsse außerdem davon ausgegangen werden, dass die ersten drei Arbeiten den Inhalt der Diplom- bzw. der Doktorarbeit wiedergäben und demnach unter Anleitung des Betreuers dieser Arbeiten entstanden seien. Die vierte Arbeit lehne sich inhaltlich und thematisch stark an die vorhergehenden Arbeiten an, eine eigenständige wissenschaftliche Entwicklung nach Abschluss der Promotion sei also nicht erkennbar. Daher habe der Beschwerdeführer die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit nicht unter Beweis gestellt.

Mit 2. Oktober 1998 legte der provisorische Institutsvorstand Univ. Prof. Dr. P. eine ergänzende Stellungnahme vor. Zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers erklärte er darin, dass, wie auch aus den beigelegten Tabellen über Forschungs- und Lehrtätigkeit am Institut hervorgehe, eine vergleichsweise bescheidene Publikationstätigkeit offensichtlich sei. Die beiden Arbeiten (1993 und 1998) könnten als Fortsetzung der durch die Dissertation begonnenen Forschungsaktivitäten im Grenzgebiet zwischen organischer und anorganischer Chemie gesehen werden. Zunehmend würden schwingungsspektroskopische Untersuchungsmethoden eingesetzt. Eine Weiterentwicklung und Qualitätsverbesserung in den Arbeiten sei offenkundig. Im Fall einer überwiegend negativen Beurteilung der wissenschaftlichen Ergebnisse durch Gutachter müsse der Institutsvorstand seine ursprüngliche, positive Stellungnahme, die sich überwiegend auf die Leistungen in der Lehre und Verwaltung bezogen habe, zu Ungunsten des Beschwerdeführers revidieren.

Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hatte, die Gutachten einzusehen, rügte er in seiner Stellungnahme vom 2. November 1998 insbesondere, dass Univ. Prof. Dr. Sch. ihm gegenüber nachhaltig im negativen Sinn beeinflusst worden sei. So überrasche es nicht, dass er ganz im Gegensatz zu Univ. Prof. Dr. K. im neuen Gutachten die Qualität jeder einzelnen Arbeit deutlich kritisiere. Aus welchen Gründen die ursprünglich positive Stellungnahme des Institutsvorstandes zurückgezogen worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Sein großes Engagement in Lehre und Verwaltung sei damit offensichtlich umsonst gewesen, da selbst der Institutsvorstand seine Zustimmung zur Definitivstellung nur mehr vom Verwendungserfolg im Bereich Forschung abhängig mache. Der Beschwerdeführer wies neuerlich auf seine große Belastung im Bereich der Lehre hin (gemäß Dienstpflichtenfestlegung 45 %). Seit der letzten Dienstpflichtenfestlegung habe er noch eine zusätzliche zweistündige Hauptvorlesung übernommen. Gegen die Schwerpunktsetzung in Richtung vermehrte Lehraufgaben habe er nie etwas einzuwenden gehabt, da er ohnedies immer eine gewisse Vorliebe für diesen Bereich gehabt habe. Obwohl im Regelfall von einer gleichmäßigen Verteilung der Dienstpflichten in Lehre, Forschung und Verwaltung auszugehen sei, könne im Bedarfsfall mit Zustimmung des Betroffenen eine ungleiche Verteilung vorgenommen werden.

Die Personalkommission der Naturwissenschaftlichen Fakultät legte der belangten Behörde mit 5. November 1998 eine ausführlich begründete Stellungnahme vor, nachdem in der Sitzung vom 15. Oktober 1998 neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers abgestimmt und dessen Befürwortung mehrheitlich abgelehnt worden war. Zusammenfassend erklärte die Personalkommission, dass nach einhelliger Meinung der drei Gutachter die wissenschaftliche Leistung des Beschwerdeführers mit zwei Veröffentlichungen in den letzten sechs Jahren keineswegs ausreichend sei.

Universitätsassistenten an der Universität Wien, Innsbruck und Graz hätten während der letzten sechs Jahre pro Jahr ungefähr drei Arbeiten veröffentlicht. Obwohl im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1992 anlässlich der Überleitung in das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit und im Karrieregespräch im Jahre 1996 auf die mangelnde wissenschaftliche Tätigkeit hingewiesen worden sei, habe die Leistung in der Forschung nicht zugenommen. Die Lehre sei in der Stellungnahme des provisorischen Institutsvorstandes durch die Feststellung gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer hervorragende didaktische Fähigkeiten besitze. Die Verwaltungsaufgaben würden zur Zufriedenheit ausgeführt. Der eklatante Mangel in der Forschung könne durch die Leistung in der Lehre und die zufrieden stellende Lösung der Verwaltungsaufgaben nicht kompensiert werden. Die Gutachter stellten fest, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit nicht unter Beweis gestellt habe, dass aus den Veröffentlichungen die wissenschaftliche Beherrschung des Faches nicht hervorgehe und dass an seiner Fähigkeit, das Fach zu fördern, große und gut begründete Zweifel bestünden. Da an der Universität die Lehre sowohl für das Grundstudium als auch für das fortgeschrittene Diplomstudium und besonders für das Doktoratsstudium üblicherweise aus der Forschung genährt werde, könne Lehre ohne Forschung nur dann als ausreichend für die Überführung in ein definitives Dienstverhältnis sein, wenn die Lehre weit über dem Durchschnitt liege. Diese Bedingung werde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.

Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Definitivstellung abzuweisen und gab ihm die Gelegenheit, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 14. Jänner 1999 Gebrauch. Er sei davon ausgegangen, dass es sehr wohl möglich sei, durch vermehrte Arbeit in einem der drei Bereiche Lehre, Forschung oder Verwaltung einen eventuellen Mangel in einem der anderen Bereiche wett zu machen. Als ausgebildeter Chemielehrer habe er seinen überwiegenden Einsatz im Lehrbetrieb nie als Nachteil empfunden und auch nicht als Gefahr erkannt. Nach dem Abschluss seiner Dissertation 1991 seien ihm bis zum Ablauf seines provisorischen Dienstverhältnisses sieben Jahre Zeit geblieben. Ihm sei klar gewesen, dass innerhalb dieses Zeitraumes eine Habilitation in Anbetracht seines speziellen Verwendungsprofils nicht realisierbar sei. Er habe daher versucht, dieses Manko durch verstärkten Einsatz in der Lehre und der Verwaltung auszugleichen. Seitens des Dienstgebers gebe es kein klares Konzept für die Karriereplanung eines Universitätsassistenten; hätte es ein solches gegeben, so wäre viel früher absehbar gewesen, so der Beschwerdeführer, dass es für Personen mit seinen beruflichen Voraussetzungen und Neigungen keine Möglichkeit gebe, an einer Universität Karriere zu machen.

Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Hochschullehrer der Karl-Franzens-Universität Graz legte mit 23. Oktober 1998 neuerlich eine Stellungnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Definitivstellung abgewiesen. Die belangte Behörde gab in der Begründung sämtliche vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen wieder, erklärte jedoch, das Gutachten und das ergänzende Gutachten von Univ. Prof. Dr. Sch. nicht zu berücksichtigen und nicht als Grundlage für die Ermittlung des Sachverhaltes heranzuziehen, da die volle Unbefangenheit des Gutachters nicht ohne jeden Zweifel festgestellt werden könne. Aus den Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. und Univ. Prof. Dr. K. gehe hervor, dass sie bezüglich der wissenschaftlichen Qualität der einzelnen Publikationen teilweise unterschiedlicher Meinung seien. Übereinstimmend sei die Aussage der Gutachter, des Institutsvorstandes und der Personalkommission, dass das wissenschaftliche Oeuvre äußerst gering sei. Wenn auch hinsichtlich der Qualität der einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten "Strittigkeit" bestehe, sei eindeutig festzuhalten, dass in der Dauer des 14-jährigen Assistentendienstverhältnisses laut Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen nur sechs Arbeiten entstanden seien. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass für die Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse eine vermehrte Forschungstätigkeit nachgewiesen werden müsse, seien zwischen 1993 und 1998 keinerlei wissenschaftliche Arbeiten entstanden. Erst 1998 seien zwei Arbeiten verfasst worden. Seitens der Personalkommission sei auf Grund der Erfahrungswerte festgestellt worden, dass durchschnittlich drei Arbeiten pro Jahr von einem Assistenten an einem Institut für Anorganische Chemie erstellt würden. Wenn man von diesem Anforderungsprofil ausgehe und diesem die vom Beschwerdeführer tatsächlich entstandenen zwei Arbeiten in sechs Jahren gegenüberstelle, zeige die Differenz, dass ein eindeutiges quantitatives Manko bestehe. Diese wenigen wissenschaftlichen Arbeiten seien ein wesentlicher Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die wissenschaftliche Qualifikation für eine Definitivstellung nicht zuerkannt werden könne. Unter anderem sei die Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten auch eines der Merkmale dafür, ob ein Wissenschaftler die Fähigkeit zur eigenständigen Forschung habe oder nicht. Nur wirklich überragende Einzelleistungen mit hervorragender Qualität könnten allenfalls ein quantitatives Manko ausgleichen. Eine solche überragende Einzelleistung sei von keinem der Gutachter festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der Forschung die Definitivstellungserfordernisse nicht erreicht, da er nicht die Fähigkeit zu solcher selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit nachgewiesen habe, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen würde, ihm auf Dauer entsprechende Arbeiten in der Forschung zuzuteilen. Diesen Schluss rechtfertige insbesondere die Beurteilung des Gutachters Univ. Prof. Dr. S., welcher feststelle, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers die Handschrift des Doktorvaters trügen und er das Thema nicht gewechselt habe. Auch Univ. Prof. Dr. K. weise darauf hin, dass auch bei der letzten Arbeit der vor einigen Jahren emeritierte Doktorvater noch als Mitautor aufscheine und dadurch die geringsten Ansätze für die zukünftige Entwicklung einer eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zu sehen seien. Im gegenwärtigen Stadium des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers müsse jedoch ein so hoher Grad von Selbständigkeit vorausgesetzt werden, dass ein Förderungs- bzw. Anleitungsbedürfnis nicht gegeben sei, da die Ausbildungsphase in der Laufbahn eines Universitätsassistenten zu diesem Zeitpunkt schon längst überwunden sein müsse. Durch die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten habe dieser Grad der Selbständigkeit nicht nachgewiesen werden können. Die ihm übertragenen Aufgaben in Lehre und Verwaltung habe der Beschwerdeführer ausgezeichnet und mit großem Engagement erfüllt. Der verstärkte Einsatz in der Lehre und in der Verwaltung könne die geringen Forschungstätigkeiten teilweise verständlich machen, jedoch ebenso wenig wie die vom Beschwerdeführer erstellten Lehrbehelfe zur Kompensation für die mangelnde wissenschaftliche Forschung herangezogen werden. Die Dienstpflichtenfestsetzung mit 45 % Lehre, 35 % Forschung und 20 % Verwaltung entspreche nicht ganz der möglichst gleichmäßigen Aufteilung in Lehre, Forschung und Verwaltung, jedoch könne bei dieser Aufteilung nicht von einer überwiegenden Verwendung im Lehrbetrieb (im Sinne des § 180a BDG 1979) gesprochen werden, da der Beschwerdeführer sehr wohl einen Forschungsanteil von 35 % der Dienstzeit für die Forschung aufwenden sollte. Ob eine über die in den Dienstpflichten festgesetzte hinausgehende Mehrbelastung in der Lehre gegeben gewesen sei, könne nicht mehr exakt ermittelt werden. Eine allfällige Mehrbelastung in diesem Bereich könne aber keinesfalls als Ausgleich für die mangelnde wissenschaftliche Leistung herangezogen werden. Gemäß § 180a Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 180 Abs. 5 BDG 1979 (alt) sei der Beschwerdeführer überdies jederzeit berechtigt gewesen, eine Abklärung seiner Dienstpflichten zu beantragen, sodass in diesem Punkt jedenfalls auch von einem schuldhaften Versäumnis seinerseits ausgegangen werden könne. Insgesamt komme die belangte Behörde auf Grund aller vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das Definitivstellungserfordernis im Bereich der Lehre und Verwaltung erreicht habe, nicht jedoch im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung). Er habe daher den Definitivstellungserfordernissen für eine dauernde Verwendung am Institut für Anorganische Chemie der Universität Graz nicht in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß entsprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

I. Rechtslage

Im Beschwerdefall ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 148/1988 und Nr. 522/1995 sowie BGBl. I Nr. 109/1997, (BDG 1979) anzuwenden.

Nach § 177 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 ist das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit zunächst provisorisch. Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten nach Abs. 3 der genannten Bestimmung (in dieser Fassung) mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

Das Dienstverhältnis wird nach § 178 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent nach Z. 1 die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z. 21.4 erfüllt. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

§ 178 Abs. 2 BDG 1979 lautet (in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 mit Ausnahme des Paragraphenzitates in Z 1, das auf die Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 zurückgeht):

"Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

Die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 wie folgt geregelt (BGBl. Nr. 148/1988, der letzte Satz angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 109/1997):

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dass der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Definitivstellung als Universitätsassistent nach § 178 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt er insbesondere aus, dass es sich bei der Dienstpflichtfestlegung, die er laut Aussage der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hätte beantragen sollen, um eine bloße Obliegenheit handle; überdies sage die Festlegung, in seinem Fall 45 % Lehre - was an sich schon außergewöhnlich hoch sei -, 35 % Forschung und 20 % Verwaltung, nichts über die tatsächlich überwiegende Lehrbelastung aus. In der Stellungnahme des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses werde von einer Lehrbelastung von wohl 50 % gesprochen. Die Dienstpflichtfestlegung sei bereits im Jahr 1991 erfolgt und berücksichtige nicht den Mehraufwand in der Lehre seit dem Wintersemester 1995 (Übernahme einer Hauptvorlesung nach der Emeritierung von Univ. Prof. Dr. N.). Der Kernsatz, dass die Forschung nicht durch Lehrtätigkeit kompensiert werden könne, treffe auf seinen Fall nicht zu. Es gehe nämlich nicht um einen absoluten Mangel an Forschungstätigkeit, sondern lediglich um eine objektiv gegebene andere Gewichtung zwischen Lehre, Verwaltung und Forschung. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass von einer Mischverwendung in Lehre, Forschung und Verwaltung auszugehen sei; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Universitätsassistent nicht überwiegend oder einseitig im Lehrbetrieb verwendet werde (Zl. 89/12/0134). Die überwiegende Verwendung in der Lehre müsse demnach entsprechend bei der Gesamtwürdigung der Leistung berücksichtigt werden. Die belangte Behörde messe der Quantität der Arbeiten die unrichtige Bedeutung zu, wenn sie ausführe, dass dies ein Merkmal sei, ob ein Wissenschafter die Fähigkeit zur eigenständigen Forschung habe oder nicht.

2.2. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die Gutachten in wesentlichen Teilbereichen widersprüchlich seien. Von dem ursprünglich eingeholten Gutachten habe sich keines mit den einzelnen Arbeiten des Beschwerdeführers näher auseinander gesetzt. Um diesen Mangel zu beheben, sei ein neues Gutachten von Univ. Prof. Dr. K. eingeholt und Univ. Prof. Dr. Sch. um die Ergänzung seines Gutachtens ersucht worden. Die belangte Behörde habe den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Befangenheit des Gutachters Univ. Prof. Dr. Sch. Rechnung getragen und im Bescheid festgehalten, dass das ergänzende Gutachten nicht zu berücksichtigen sei und nicht zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden solle. Daraus ergebe sich aber, dass die vorliegenden Gutachten nicht zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausreichten und insbesondere nicht dem Mindesterfordernis von zwei Gutachten im Sinne des § 178 Abs. 2 BDG 1979 entsprächen. Nach Ausscheiden des Gutachtens und Ergänzungsgutachtens von Univ. Prof. Dr. Sch. lägen nur numerisch gesehen zwei Gutachten, nämlich das ursprüngliche, aber nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. und das in der zweiten Phase in Auftrag gegebene Gutachten von Univ. Prof. Dr. K. vor.

Es sei auch zu bemängeln, dass beim Einholen der weiteren Gutachten (1998) eine fertige, aber noch nicht publizierte Arbeit nicht berücksichtigt worden sei. Die im Bescheid der belangten Behörde erwähnte Publikation "1,3,5-Triazin-2,4,6- trisulfenyltrichlorid: Schwingungsspektren und Molekülstruktur, Monatshefte für Chemie 1998" sei mittlerweile bereits veröffentlicht. Die zuletzt erwähnte Arbeit "1,3,5-Triazin-2,4,6- trisulfenyltrichlorid: Synthese, Eigenschaften und Reaktionsverhalten" befinde sich in Druck und solle in der Zeitschrift für Naturforschung veröffentlicht werden. Im Bescheid werde noch davon gesprochen, dass sich die mittlerweile veröffentlichte Arbeit in Druck, die andere, nunmehr in Druck befindliche Arbeit in Vorbereitung befinde. Bei Erstellung und Einholung eines weiteren Gutachtens, welches in jedem Fall indiziert gewesen wäre, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen können, so der Beschwerdeführer, dass er die Definitivstellungsvoraussetzungen durch seine wissenschaftlichen Arbeiten erfüllt habe.

Der provisorische Institutsvorstand Univ. Prof. Dr. P. habe nicht nur im Karrieregespräch vom 18. Dezember 1996 die Weiterverwendung des Beschwerdeführers am Institut positiv beurteilt, sondern dies auch in seiner Stellungnahme vom 9. Jänner 1998 wiederholt. Erst in der Phase der Erstellung des Ergänzungsgutachtens sei diese Stellungnahme relativiert worden. Insbesondere die Tatsache, dass eine solche ergänzende Stellungnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht gar nicht vorgesehen sei und sohin prima vista als unaufgefordert abgegeben erscheine, lege den Verdacht nahe, dass, um zu einem einhellig negativen Ergebnis zu gelangen, jegliche störende positive Stellungnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers eliminiert werden sollte. Gerade auch dieser Sachverhalt indiziere eine verfahrensrechtliche Mangelhaftigkeit; im konkreten Fall wäre jedenfalls eine vollständige Neubegutachtung nicht nur durch einen Gutachter, sondern durch zwei oder gar drei Gutachter zu fordern gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit genommen worden, selbst in der Ergänzungsphase einen Gutachter vorzuschlagen. Er sei vom Vorsitzenden der Personalkommission erst unmittelbar vor der Sitzung am 15. Oktober 1998 verständigt worden, dass dieser Univ. Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt habe. Wäre er früher vom Schreiben der belangten Behörde vom 18. August 1998 in Kenntnis gesetzt worden, hätte er in der zweiten Phase von seinem Recht, selbst einen Gutachter vorzuschlagen, Gebrauch gemacht. Insofern sei auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben.

3. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Davon ausgehend kann weder eine überdurchschnittliche Belastung noch eine besondere Leistung auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung Mängel in der Qualität der - im Beschwerdefall strittigen - Forschungstätigkeit aufwiegen; außergewöhnliche Belastungen können allenfalls bei der Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt werden. Ein krasses Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen Standard muss jedoch zur Verneinung einer ausreichenden Qualifikation als Forscher führen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0019). Dabei ist, da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses ist, dass die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist, vor allem die Forschungstätigkeit des Universitätsassistenten während dieser Periode zu bewerten (so der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 95/12/0202).

3.2. Der angefochtene Bescheid geht von vier vom Beschwerdeführer während seines provisorischen Dienstverhältnisses in der Zeit ab 1992 publizierten bzw. verfassten Arbeiten aus, wobei er nur in einem Fall als Korrespondenzautor aufgetreten ist; aus der Zeit des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses stammen die Dissertation und ein Zeitschriftenartikel. Alle Gutachter und die Personalkommission stimmen darin überein, dass dieses Ergebnis äußerst mager sei, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Breite des Forschungsgebietes.

In seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen nur vorgebracht, dass der geringe Erfolg in der Forschung auf sein großes Engagement in der Lehre zurückzuführen sei. Die Ansicht, dass durch besondere Leistungen in der Lehre oder Verwaltung die fehlende wissenschaftliche Qualifikation kompensiert werden könne, ist aber, wie oben unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt worden ist, rechtlich verfehlt. Die überwiegende Verwendung in der Lehre kann allenfalls gewisse Mängel in der Quantität der Forschungstätigkeit rechtfertigen, allerdings nur in einem gewissen Maß, das nicht nur bei völliger Untätigkeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn das im betreffenden Fach üblicherweise zu erwartende Ergebnis weit verfehlt wird. Letzteres ist gerade im Beschwerdefall einwandfrei festgestellt worden, insbesondere durch die Gegenüberstellung des an Instituten für Anorganische Chemie üblichen (im Beschwerdefall nicht bestrittenen) Durchschnitts von drei Arbeiten eines in diesem Bereich tätigen Assistenten pro Jahr einerseits und des vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Ergebnisses andererseits. Deshalb war es im Beschwerdefall auch nicht erforderlich, das tatsächliche zeitliche Ausmaß der Inanspruchnahme durch Lehrveranstaltungen festzustellen oder die 1991 festgelegte diesbezügliche Dienstverpflichtung zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre es auch dem Beschwerdeführer oblegen, im Sinn des BDG 1979 ausreichende Zeit für seine wissenschaftliche Tätigkeit zu verlangen, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat.

Wegen dieses krassen Missverhältnisses kann der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - auch nichts aus dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, gewinnen, weil in jenem Erkenntnis die im vorliegenden Beschwerdefall relevante Problematik keine Rolle gespielt hat. Im Übrigen wurde in dem von ihm zitierten Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Definitivstellungserfordernisse im Rahmen der jeweiligen Fachdisziplin eine allgemeine Bedeutung haben und für die Begründung eines definitiven Dienstverhältnisses nicht bloß ein allenfalls vorübergehender Bedarfsschwerpunkt (im Bereich der Lehre) maßgebend sein dürfe.

Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten, insbesondere aus dem von Univ. Prof. Dr. K., kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Arbeiten des Beschwerdeführers um überragende, außerordentliche wissenschaftliche Einzelleistungen gehandelt hat, bei deren Vorliegen der quantitative Aspekt in den Hintergrund treten würde und bloß wenige Arbeiten (im Extremfall bloß eine einzige Arbeit) für den erforderlichen Nachweis im Bereich der Forschung ausreichten.

3.3. Die vom Beschwerdeführer gerügte Widersprüchlichkeit der Gutachten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen; alle stimmen in der im Ergebnis negativen Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung überein. Auch sonst teilt der Verwaltungsgerichtshof die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen das Verwaltungsverfahren nicht. Das der belangten Behörde vorliegende Ermittlungsergebnis war insgesamt jedenfalls ausreichend, um die mangelnde Qualifikation des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Forschung feststellen zu können. Bei dem Vorbringen betreffend eine kürzlich fertig gestellte, in den Gutachten nicht berücksichtigte Arbeit handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit offen gestanden, von sich aus Gutachten vorzulegen. Er hat von allen Sachverhaltsfeststellungen rechtzeitig Kenntnis erhalten, sodass die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls nicht vorliegt. Für die Berechtigung des außerdem vorgebrachten Vorwurfs, der provisorische Institutsvorstand Univ. Prof. Dr. P. habe seine zweite, nicht mehr positive Stellungnahme nur deshalb abgegeben, damit die Personalkommission zu einem einhellig negativen Ergebnis gelangen könne, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Schon in der ersten Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. P. war die Beurteilung der Forschungstätigkeit unter Hinweis auf die im Karrieregespräch 1996 angesprochene Notwendigkeit der Intensivierung der wissenschaftlichen Leistungen nur bedingt positiv ausgefallen; die den Antrag befürwortende Schlussfolgerung hatte sich auf die Leistungen des Beschwerdeführers in Lehre und Verwaltung gestützt. Ungeklärte Widersprüche, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens aufwerfen müssten, liegen also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Juli 2001

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