Normen
RGV 1955 §2 Abs5;
VwRallg;
ZDG 1986 §27 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §31 Abs1 Z6;
ZDG ÜR 2006 §1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z2;
RGV 1955 §2 Abs5;
VwRallg;
ZDG 1986 §27 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §31 Abs1 Z6;
ZDG ÜR 2006 §1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom 9. November 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 und 3 ZDG der Einrichtung "Institut Hartheim" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer folgende Dienstleistung zu erbringen habe: "Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Instandhaltungs-, Küchen- u. Gartenarbeiten Reinigungs-, Hol-, Bring- u. Verwaltungsdienste", sowie dass der Rechtsträger der Einrichtung die mitbeteiligte Partei sei. In der Folge leistete der Beschwerdeführer vom 1. Feber 2001 bis 31. Jänner 2002 seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Bescheid vom 9. März 2007 sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz - soweit hier noch wesentlich - Folgendes aus:
"1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Rechtsträger EUR 216,82 beträgt.
..."
Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung könne der Rechtsträger von dem in Abs. 1 als Verpflegungsabgeltung für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Betrag von EUR 13,60 15 vH. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichte. Auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei habe sich ergeben, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe, sodass es sich um einen "gleich bleibenden Dienstort" im Sinne der Verpflegungsverordnung gehandelt habe. Der vorgenommene Abzug von 15 vH. sei daher gerechtfertigt. Er könne ferner einen Abzug bis zu 10 vH. vornehmen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind. Zur Art der Tätigkeit habe die mitbeteiligte Partei die körperliche Belastung des Beschwerdeführers "mit 9" bewertet und dies damit begründet, der Beschwerdeführer sei zu Hilfsdiensten herangezogen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Bewertung mit "7" vorgenommen, daher stelle die Behörde "somit fest, dass ein Abzug von 8 vH. gerechtfertigt" sei. Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer teilweise eine Naturalverpflegung angeboten worden sei, im Übrigen aber mangels ausreichender Kochgelegenheit ein Abschlag von 10vH. nicht gerechtfertigt sei, habe der Beschwerdeführer einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 1.088,88, worauf bereits der Betrag von EUR 872,06 bezahlt worden sei, sodass sich ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 216,82 ergebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. September 2007 gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 teilweise Folge und stellte fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei EUR 657,94 betragen; die von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. In der Begründung teilte die belangte Behörde - mit Ausnahme der Ausführungen zum Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung, also was die körperliche Belastung des Beschwerdeführers anlangt - im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde. Zum genannten Abzug führte die belangte Behörde, ausgehend von den im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeiten, aus, die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten seien mit keiner höheren körperlichen Belastung verbunden gewesen, als es bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder bei der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Straßenverkehr der Fall sei. Insgesamt erachtete daher die belangte Behörde Abzüge von 25 vH. für gerechtfertigt
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit ihr beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer erklärt, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessenes Pflegegeld für Zivildienstleistende verletzt zu sein.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei nahm in ihrer Gegenschrift gegen das Beschwerdevorbringen Stellung, führte jedoch unter anderem aus, sie habe nie behauptet, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers geringe Hilfsdienste gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 der Verpflegungsverordnung als gerechtfertigt angesehenen Abzüge und macht ferner geltend, dass ihm auch gesetzliche Zinsen ab Antragstellung zustünden.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Fragen, insbesondere was den "Dienstort" und die "Zinsen" anbelangt, bereits im Beschwerdefall, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, erledigt wurde, beantwortet wurden. Es genügt daher, diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hinzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe auch in einer näher genannten Wohngemeinschaft "in Strassemling" (Straß bzw. Emling) Dienst verrichtet, ist ihm zu entgegnen, dass er in seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2007 selbst angegeben hat, dass sein Dienst immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe. Im Übrigen hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt, dass in § 4 der Verpflegungsverordnung unter "Dienstort" die Ortsgemeinde zu verstehen ist, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet. Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass sowohl der Arbeitsplatz in der Wohngemeinschaft als auch das Pflegeheim in derselben Ortsgemeinde liegen. Es sind daher die Ausführungen des Beschwerdeführers, abgesehen vom Vorbringen hinsichtlich des Abzugs nach § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung, nicht zielführend.
Was den Abzug wegen geringer körperlicher Belastung anbelangt, ist die Beschwerde jedoch begründet:
Nach § 4 Abs. 2 Z 2 der am 3. Feber 2006 in Kraft getretenen Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, kann der Rechtsträger, soweit ihm die Naturalverpflegung nicht möglich ist, von dem in Abs. 1 genannten Betrag (EUR 13,60) bis zu 10 vH. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr.
Diesbezüglich ist voranzustellen, dass von der Behörde eine Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, zumal in § 4 Abs. 2 Z 2 der
Verpflegungsverordnung normiert ist, dass "... bis 10 vH. ..." in
Abzug gebracht werden können. Eine Ermessensentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG ausschließlich dahin zu überprüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Selbst dieser Überprüfung hält der angefochtene Bescheid, worin die belangte Behörde den vollen Abzug von 10 vH. für gerechtfertigt angesehen hat, nicht stand.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 2. August 2007 - mit näherer Begründung - dargelegt, dass er unter anderem einen "vollständigen Betreuungsdienst" habe ausüben müssen (und nicht nur Hilfsdienste).
Die belangte Behörde hat offensichtlich verkannt, dass es nicht allein auf die Nennung von Tätigkeiten im Zuweisungsbescheid ankommt, sondern schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung ("... herangezogen wird ... ") auf die vom Betreffenden tatsächlich verrichteten Tätigkeiten. Offensichtlich deshalb hat die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen und ihre Ermessensentscheidung auch nicht schlüssig begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben erwähnten Erkenntnis vom 17. November 2009 zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall bei vom Zivildienstleistenden überwiegend als Schülerlotse in der Schulwegsicherung (also in der Vorsorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung) verrichteten Diensten seine körperliche Belastung geringer sein wird als bei der Dienstverrichtung in der Betreuung alter und kranker Menschen. Die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Auffassung kann ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Darstellung der tatsächlich vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht geteilt werden. Hinzu kommt, dass auch die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsverfahren in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2007, wie sie auch in ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift hervorhebt, keineswegs eine geringe Belastung des Beschwerdeführers angegeben hat. Die belangte Behörde wird sich daher im fortzusetzenden Verfahren im Einzelnen mit den vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten auseinanderzusetzen und dazu Feststellungen zu treffen haben, um anschließend beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen "überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen" wurde, "die mit geringer körperlicher Belastung verbunden" waren. Wenn sie zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung als gerechtfertigt anzusehen sei, wird sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu begründen haben, in welcher Höhe dieser Abzug festzulegen ist.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Dezember 2009
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